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Document 62020CA0605

    Rechtssache C-605/20: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Suzlon Wind Energy Portugal — Energia Eólica Unipessoal Lda/Autoridade Tributária e Aduaneira (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Zeitliche Anwendbarkeit – Der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen – Dienstleistungen gegen Entgelt – Kriterien – Beziehung innerhalb eines Konzerns – Leistungen der Reparatur bzw. des Austauschs von Bauteilen von Windkraftanlagen unter Garantie sowie der Erstellung von Berichten über Nichtkonformität – Belastungsanzeigen des Dienstleistungserbringers ohne Angabe der Mehrwertsteuer – Vom Dienstleistungserbringer vorgenommener Abzug der Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von seinen Subunternehmern für die gleichen Leistungen in Rechnung gestellt wurden)

    ABl. C 165 vom 19.4.2022, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 165 vom 19.4.2022, p. 16–16 (GA)

    19.4.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 165/19


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Suzlon Wind Energy Portugal — Energia Eólica Unipessoal Lda/Autoridade Tributária e Aduaneira

    (Rechtssache C-605/20) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Zeitliche Anwendbarkeit - Der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen - Dienstleistungen gegen Entgelt - Kriterien - Beziehung innerhalb eines Konzerns - Leistungen der Reparatur bzw. des Austauschs von Bauteilen von Windkraftanlagen unter Garantie sowie der Erstellung von Berichten über Nichtkonformität - Belastungsanzeigen des Dienstleistungserbringers ohne Angabe der Mehrwertsteuer - Vom Dienstleistungserbringer vorgenommener Abzug der Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von seinen Subunternehmern für die gleichen Leistungen in Rechnung gestellt wurden)

    (2022/C 165/22)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Vorlegendes Gericht

    Supremo Tribunal Administrativo

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Suzlon Wind Energy Portugal — Energia Eólica Unipessoal Lda

    Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira

    Tenor

    Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Umsätze, die sich in einen vertraglichen Rahmen einfügen, in dem ein Erbringer von Dienstleistungen, der Empfänger dieser Dienstleistungen und die Art der in Rede stehenden, vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß verbuchten Leistungen benannt werden, deren Charakter als Dienstleistungen durch ihre Bezeichnung bestätigt wird und die zu einer vom Erbringer empfangenen Vergütung geführt haben, die den tatsächlichen Gegenwert dieser Dienstleistungen in Form von Belastungsanzeigen bildet, gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung sind, ungeachtet des etwaigen Fehlens eines Gewinns des Steuerpflichtigen oder des Bestehens einer Garantie in Bezug auf die Gegenstände, die Gegenstand dieser Leistungen waren.


    (1)  ABl. C 44 vom 8.2.2021.


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