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Document 62020CA0561
Case C-561/20: Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 7 April 2022 (request for a preliminary ruling from the Nederlandstalige ondernemingsrechtbank Brussel — Belgium) — Q, R, S v United Airlines Inc. (Reference for a preliminary ruling — Air transport — Regulation (EC) No 261/2004 — Common rules on compensation and assistance to passengers in the event of denied boarding and of cancellation or long delay of flights — Connecting flight consisting of two legs — Significant delay to final destination caused in the second leg of that flight linking two airports in a third country — Validity of that regulation under international law)
Rechtssache C-561/20: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel — Belgien) — Q, R, S/United Airlines, Inc. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung [EG] Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Zwei Teilflüge umfassender Flug mit Umsteigen – Große Verspätung am Endziel, die ihre Ursache im zweiten Teilflug dieses Fluges zwischen zwei Flughäfen eines Drittstaats hat – Gültigkeit dieser Verordnung im Hinblick auf das Völkerrecht)
Rechtssache C-561/20: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel — Belgien) — Q, R, S/United Airlines, Inc. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung [EG] Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Zwei Teilflüge umfassender Flug mit Umsteigen – Große Verspätung am Endziel, die ihre Ursache im zweiten Teilflug dieses Fluges zwischen zwei Flughäfen eines Drittstaats hat – Gültigkeit dieser Verordnung im Hinblick auf das Völkerrecht)
ABl. C 213 vom 30.5.2022, p. 12–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel — Belgien) — Q, R, S/United Airlines, Inc.
(Rechtssache C-561/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Zwei Teilflüge umfassender Flug mit Umsteigen - Große Verspätung am Endziel, die ihre Ursache im zweiten Teilflug dieses Fluges zwischen zwei Flughäfen eines Drittstaats hat - Gültigkeit dieser Verordnung im Hinblick auf das Völkerrecht)
(2022/C 213/14)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Q, R, S
Beklagte: United Airlines Inc.
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit den Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass einem Fluggast eines Fluges mit Umsteigen — der zwei Teilflüge umfasst und Gegenstand einer einzigen Buchung bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft war — von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats zu einem Flughafen eines Drittstaats mit Zwischenlandung auf einem anderen Flughafen dieses Drittstaats ein Ausgleichsanspruch gegen ein Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats, das den gesamten Flug im Namen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft handelnd durchgeführt hat, zusteht, wenn dieser Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht hat, die ihre Ursache im zweiten Teilflug hat. |
2. |
Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 261/2004 im Hinblick auf den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz, dass jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über seinen Luftraum besitzt, beeinträchtigen kann. |