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Document 62020CA0561

    Rechtssache C-561/20: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel — Belgien) — Q, R, S/United Airlines, Inc. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung [EG] Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Zwei Teilflüge umfassender Flug mit Umsteigen – Große Verspätung am Endziel, die ihre Ursache im zweiten Teilflug dieses Fluges zwischen zwei Flughäfen eines Drittstaats hat – Gültigkeit dieser Verordnung im Hinblick auf das Völkerrecht)

    ABl. C 213 vom 30.5.2022, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 213/12


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel — Belgien) — Q, R, S/United Airlines, Inc.

    (Rechtssache C-561/20) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Zwei Teilflüge umfassender Flug mit Umsteigen - Große Verspätung am Endziel, die ihre Ursache im zweiten Teilflug dieses Fluges zwischen zwei Flughäfen eines Drittstaats hat - Gültigkeit dieser Verordnung im Hinblick auf das Völkerrecht)

    (2022/C 213/14)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Nederlandstalige Ondernemingsrechtbank Brussel

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Q, R, S

    Beklagte: United Airlines Inc.

    Tenor

    1.

    Art. 3 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit den Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass einem Fluggast eines Fluges mit Umsteigen — der zwei Teilflüge umfasst und Gegenstand einer einzigen Buchung bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft war — von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats zu einem Flughafen eines Drittstaats mit Zwischenlandung auf einem anderen Flughafen dieses Drittstaats ein Ausgleichsanspruch gegen ein Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats, das den gesamten Flug im Namen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft handelnd durchgeführt hat, zusteht, wenn dieser Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreicht hat, die ihre Ursache im zweiten Teilflug hat.

    2.

    Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 261/2004 im Hinblick auf den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz, dass jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über seinen Luftraum besitzt, beeinträchtigen kann.


    (1)  ABl. C 128 vom 12.4.2021.


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