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Dokument 62020CA0483

    Rechtssache C-483/20: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — XXXX/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 33 Abs. 2 Buchst. a – Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat, dem in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, während sich das minderjährige Kind dieses Drittstaatsangehörigen mit subsidiärem Schutzstatus im erstgenannten Mitgliedstaat aufhält – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7 – Recht auf Achtung des Familienlebens – Art. 24 – Kindeswohl – Kein Verstoß gegen die Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte bei Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 23 Abs. 2 – Pflicht der Mitgliedstaaten, für die Aufrechterhaltung des Familienverbands der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Sorge zu tragen)

    ABl. C 165 vom 19.4.2022, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 165 vom 19.4.2022, p. 12–12 (GA)

    19.4.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 165/14


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Februar 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — XXXX/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

    (Rechtssache C-483/20) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 33 Abs. 2 Buchst. a - Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat, dem in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, während sich das minderjährige Kind dieses Drittstaatsangehörigen mit subsidiärem Schutzstatus im erstgenannten Mitgliedstaat aufhält - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 - Recht auf Achtung des Familienlebens - Art. 24 - Kindeswohl - Kein Verstoß gegen die Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte bei Unzulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 23 Abs. 2 - Pflicht der Mitgliedstaaten, für die Aufrechterhaltung des Familienverbands der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Sorge zu tragen)

    (2022/C 165/16)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Conseil d'État

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: XXXX

    Beklagter: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

    Tenor

    Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, von der mit dieser Vorschrift verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn der Antragsteller der Vater eines minderjährigen, unbegleiteten Kindes ist, dem in dem erstgenannten Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wobei jedoch die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes unberührt bleibt.


    (1)  ABl. C 9 vom 11.1.2021.


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