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Document 62020CA0430

Rechtssache C-430/20 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2022 — Christoph Klein/Europäische Kommission (Rechtsmittel – Art. 265 AEUV – Untätigkeitsklage – Richtlinie 93/42/EWG – Medizinprodukte – Art. 8 Abs. 1 und 2 – Schutzklauselverfahren – Mitteilung eines Mitgliedstaats über eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen eines Medizinprodukts untersagt wird – Keine Reaktion der Europäischen Kommission über einen längeren Zeitraum – Unterbleiben einer Entscheidung – Zulässigkeit – Klagebefugnis – Rechtsbehelfsfrist – Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist tätig zu werden – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Begründungspflicht des Gerichts der Europäischen Union)

ABl. C 257 vom 4.7.2022, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2022 — Christoph Klein/Europäische Kommission

(Rechtssache C-430/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie 93/42/EWG - Medizinprodukte - Art. 8 Abs. 1 und 2 - Schutzklauselverfahren - Mitteilung eines Mitgliedstaats über eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen eines Medizinprodukts untersagt wird - Keine Reaktion der Europäischen Kommission über einen längeren Zeitraum - Unterbleiben einer Entscheidung - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsbehelfsfrist - Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist tätig zu werden - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Begründungspflicht des Gerichts der Europäischen Union)

(2022/C 257/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführer: Christoph Klein (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt H.-J. Ahlt)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Hermes, F. Thiran und M. Jáuregui Gómez, dann C. Hermes und F. Thiran)

Tenor

1.

Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juli 2020, Klein/Kommission (T-562/19, EU:T:2020:300), wird insoweit aufgehoben, als das Gericht die von Herrn Christoph Klein auf der Grundlage von Art. 265 AEUV erhobene Klage auf Feststellung, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, im Rahmen des am 7. Januar 1998 von der Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Schutzklauselverfahrens tätig zu werden und eine Entscheidung gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in Bezug auf das Produkt Inhaler Broncho Air® zu erlassen, als unzulässig abgewiesen hat.

2.

Die Rechtssache wird zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 371 vom 03.11.2020.


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