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Document 62019TN0502

    Rechtssache T-502/19: Klage, eingereicht am 12. Juli 2019 — Corneli/EZB

    ABl. C 312 vom 16.9.2019, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.9.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 312/39


    Klage, eingereicht am 12. Juli 2019 — Corneli/EZB

    (Rechtssache T-502/19)

    (2019/C 312/32)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Francesca Corneli (Velletri, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Condinanzi, L. Boggio und F. Ferraro)

    Beklagte: Europäische Zentralbank

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtswidrig ist, und ihn für nichtig zu erklären,

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen und

    die Anordnung einer prozessleitenden Maßnahme durch das Gericht, dass der angefochtene Rechtsakt und der anschließende Verlängerungsbeschluss jeweils in vollständiger Fassung beim Gericht vorzulegen sind.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage richtet sich gegen den Beschluss ECB-SSM-2019-ITCAR-11 des Rates der Europäischen Zentralbank vom 1. Januar 2019, der auf der Grundlage eines Beschlussentwurfs des Aufsichtsgremiums gemäß Art. 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (1) und den Art. 69 octiesdecies, 70 und 98 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 385 vom 1.o September 1993 (im Folgenden: TUB), mit denen Art. 29 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt worden sind, in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 angenommen wurde und mit dem die Verwaltungs- und Kontrollorgane der in Genua ansässigen Banca Carige S.p.A. aufgelöst und durch drei Sonderkommissare und einem aus drei Mitgliedern bestehenden Überwachungsausschuss ersetzt wurden.

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe:

    1.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen die Art. 28 und 29 der Richtlinie 2014/59/EU (2) und gegen die Art. 69 octiesdecies ff. TUB

    Insoweit wird geltend gemacht, dass die raschen Interventionsmaßnahmen eine Abstufung der Interventionen verlangten, die hier nicht beachtet worden sei. Die angeordnete invasivere Maßnahme sei daher rechtswidrig und nichtig.

    2.

    Begründungsmangel hinsichtlich der nach dem gesamten System rascher Interventionsmaßnahmen vorgeschriebenen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit und der Abstufung

    3.

    Verstoß gegen den letzten Satz von Art. 29 der della Richtlinie 2014/59/EU und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen öffentlichen Verwaltung

    Insoweit wird geltend gemacht, dass die Ernennung von Mitgliedern des vorhergehenden Verwaltungsrates als vorübergehende Geschäftsführer gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten verstoße.

    4.

    Verstoß gegen Art. 70 TUB, Befugnismissbrauch und Begründungsmangel

    Insoweit wird geltend gemacht, dass die in Anbetracht schwerer Verstöße oder Unregelmäßigkeiten angeordnete Sonderverwaltung die Maßnahme widersprüchlich und inkohärent mache.

    5.

    Verstoß gegen die das Recht der Aktionäre betreffenden Vorschriften, die in der Richtlinie (EU) 2017/1132 (3) und im italienischen Zivilgesetzbuch enthalten und auch eine Durchführung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der italienischen Verfassung verbürgten Grundsätze im Bereich des Schutzes des Eigentums, der Ersparnisse und der privatwirtschaftlichen Initiative sowie im Bereich der Selbstbestimmung des Bürgers bei persönlichen Entscheidungen seien.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).

    (2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. 2014, L 173, S. 190).

    (3)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. 2017, L 169, S. 46).


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