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Document 62019TJ0305
Judgment of the General Court (Ninth Chamber) of 8 July 2020 (Extracts).#Welmax + sp. z o. o. sp.k. v European Union Intellectual Property Office.#EU trade mark — Opposition proceedings — International registration designating the European Union — Word mark welmax — Earlier EU word mark valmex — Time limits for an appeal before the Board of Appeal — Delay — Point from which time starts to run — Notification — Proof of dispatch by registered post — Communication by email — Failure to comply with the obligation to pay the appeal fee within the time limit — Appeal deemed not to have been filed — Scope of the requests for regularisation — Article 68(1) of Regulation (EU) 2017/1001 — Articles 23 and 56 to 58 of Delegated Regulation (EU) 2018/625.#Case T-305/19.
Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. Juli 2020 (Auszüge).
Welmax + sp. z o. o. sp.k. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke welmax – Ältere Unionswortmarke valmex – Frist für die Beschwerde an die Beschwerdekammer – Verspätung – Beginn – Zustellung – Nachweis einer Versendung per Einschreiben – Übermittlung per E‑Mail – Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung der Beschwerdegebühr – Beschwerde, die als nicht eingelegt gilt – Tragweite von Aufforderungen zur Mängelbehebung – Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 23 und 56 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625.
Rechtssache T-305/19.
Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. Juli 2020 (Auszüge).
Welmax + sp. z o. o. sp.k. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke welmax – Ältere Unionswortmarke valmex – Frist für die Beschwerde an die Beschwerdekammer – Verspätung – Beginn – Zustellung – Nachweis einer Versendung per Einschreiben – Übermittlung per E‑Mail – Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung der Beschwerdegebühr – Beschwerde, die als nicht eingelegt gilt – Tragweite von Aufforderungen zur Mängelbehebung – Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 23 und 56 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625.
Rechtssache T-305/19.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2020:327
URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)
8. Juli 2020 ( *1 )
„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke welmax – Ältere Unionswortmarke valmex – Frist für die Beschwerde an die Beschwerdekammer – Verspätung – Beginn – Zustellung – Nachweis einer Versendung per Einschreiben – Übermittlung per E‑Mail – Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung der Beschwerdegebühr – Beschwerde, die als nicht eingelegt gilt – Tragweite von Aufforderungen zur Mängelbehebung – Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 23 und 56 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625“
In der Rechtssache T‑305/19,
Welmax + sp. z o. o. sp.k. mit Sitz in Posen (Polen), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Machyński,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:
Valmex Medical Imaging GmbH mit Sitz in Augsburg (Deutschland),
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. März 2019 (Sache R 2245/2018‑5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Valmex Medical Imaging und Welmax +
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. J. Costeira, des Richters D. Gratsias und der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 14. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 11. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Antrags der Klägerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und des gemäß Art. 106 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, das mündliche Verfahren zu eröffnen,
aufgrund der in Beantwortung der Frage des Gerichts betreffend die Abhaltung der mündlichen Verhandlungen im Rahmen der mit COVID 19 verbundenen Gesundheitskrise übermittelten Schreiben, mit denen die Hauptparteien erklärt haben, auf ihre Anhörung in einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, und des Beschlusses des Gerichts, das mündliche Verfahren zu schließen, weil es sich im Übrigen aufgrund des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet hält,
folgendes
Urteil ( 1 )
[nicht wiedergegeben]
Rechtliche Würdigung
27 |
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 68 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 der Verordnung 2018/625 rügt. Mit diesem einzigen Klagegrund werden drei Beurteilungsfehler geltend gemacht, die erstens den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, zweitens den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für eine Beschwerde gegen diese Entscheidung und drittens den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Entrichtung der Gebühr für die Beschwerde gegen diese Entscheidung betreffen. [nicht wiedergegeben] |
Zur Wahrung der Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr und zur Tragweite von Aufforderungen des EUIPO zur Mängelbehebung
65 |
Nach der Rechtsprechung ist Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 (nunmehr Art. 68 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) einheitlich dahin auszulegen, dass die Entrichtung der Beschwerdegebühr Voraussetzung dafür ist, dass die Beschwerde als eingelegt gilt, so dass die Zahlung an die Einlegung der Beschwerde gebunden ist und ebenso wie diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung vorzunehmen ist. Die Frist von vier Monaten ab Zustellung der Entscheidung findet lediglich auf die Einreichung der Beschwerdebegründung Anwendung, nicht aber auf die Entrichtung der Beschwerdegebühr (Urteil vom 21. Mai 2014, Melt Water/HABM (NUEVA), T‑61/13, EU:T:2014:265, Rn. 31). |
66 |
Im vorliegenden Fall begann die zweimonatige Frist für die Entrichtung der Beschwerdegebühr mit der Zustellung per E‑Mail am 21. September 2018 zu laufen und endete am 21. November 2018. |
67 |
Die Klägerin hat die Beschwerdegebühr aber erst am 21. Dezember 2018 an das EUIPO entrichtet, wo sie am 24. Dezember 2018 einging. |
68 |
Daraus ist zu schließen, dass die Beschwerdegebühr verspätet entrichtet wurde, d. h. nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde und die Entrichtung der Gebühr am 21. November 2018. |
69 |
Dieses Ergebnis kann durch das Vorbringen der Klägerin zu den angeblichen Aufforderungen zur Behebung „formaler Mängel“ in zwei Schreiben des EUIPO vom 26. November 2018 (vgl. oben, Rn. 16 und 17) nicht in Frage gestellt werden. |
70 |
Diesbezüglich ist im Hinblick auf Art. 23 der Delegierten Verordnung 2018/625 auf die Tragweite solcher Aufforderungen zur Mängelbehebung einzugehen, die nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde und die Entrichtung der Gebühr ergehen. |
71 |
So ist festzuhalten, dass die in Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2018/625 genannten Mängelbehebungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Beschwerde nicht bei fehlender Entrichtung der Beschwerdegebühr bestehen, sondern nur in Bezug auf den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers, den Namen und die Geschäftsanschrift seines Vertreters sowie eine klare und eindeutige Angabe der streitigen Waren oder Dienstleistungen. |
72 |
Dagegen ist die Nichtentrichtung der Beschwerdegebühr innerhalb der festgelegten Frist keiner Mängelbehebung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2018/625 zugänglich. Gemäß Art. 23 Abs. 3 dieser Verordnung wird die Beschwerde nämlich für nicht eingelegt erklärt, wenn die Beschwerdegebühr nach Ablauf der festgelegten Frist entrichtet wurde, ohne dass – abgesehen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Sonderregelung des Art. 104 der Verordnung 2017/1001 – eine Mängelbehebungsmöglichkeit bestünde. |
73 |
Zwar kann das EUIPO, wie es dies vorliegend mit seinem zweiten Schreiben vom 26. November 2018 getan hat, nach Ablauf dieser Frist der betreffenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Übermittlung allfälliger sachdienlicher Beweismittel geben, insbesondere hinsichtlich etwaiger Fälle eines unvorhersehbaren Ereignisses, von höherer Gewalt oder eines entschuldbaren Irrtums, die die nicht fristgerechte Entrichtung der Beschwerdegebühr rechtfertigen könnten. |
74 |
Allerdings hat die Klägerin weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, durch ein unvorhersehbares Ereignis, höhere Gewalt oder einen entschuldbaren Irrtum an der Entrichtung der Gebühr innerhalb der festgelegten Frist, d. h. bis zum 21. November 2018, gehindert worden zu sein. Im Besonderen war das EUIPO nicht verpflichtet, die Klägerin an die fristgerechte Entrichtung der Beschwerdegebühr zu erinnern, weil dieses Erfordernis klar und eindeutig aus Art. 68 Abs. 1 der der Klägerin bekannten Verordnung 2017/1001 hervorgeht. |
75 |
Nach ständiger Rechtsprechung kann von den unionsrechtlichen Vorschriften über die Verfahrensfristen aber nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen abgewichen werden, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern. Unabhängig davon, ob solche Umstände als Zufall, höhere Gewalt oder entschuldbarer Irrtum anzusehen sind, enthalten sie in jedem Fall ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des gutgläubigen Rechtsbürgers zusammenhängt, die höchste Wachsamkeit und Sorgfalt walten zu lassen, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, um den Ablauf des Verfahrens zu überwachen und die vorgesehenen Fristen zu wahren (vgl. Urteil vom 21. Mai 2014, NUEVA, T‑61/13, EU:T:2014:265, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 9. Oktober 2019, Esim Chemicals/EUIPO – Sigma-Tau Industrie Farmaceutiche Riunite [ESIM Chemicals], T‑713/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:744, Rn. 34). Dies ist bei der Klägerin vorliegend nicht der Fall. |
76 |
Überdies wäre der Klägerin, nachdem sie vom EUIPO im zweiten Schreiben vom 26. November 2018 über die fehlende Entrichtung der Beschwerdegebühr innerhalb der vorgeschriebenen Frist und das Risiko, dass ihre Beschwerde demzufolge für nicht eingelegt erklärt werde, informiert worden war, auch die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim EUIPO selbst möglich gewesen. Selbst unter der Annahme, die Klägerin habe sich darauf berufen wollen, dass sie trotz Beachtung der den Umständen entsprechenden Sorgfalt nicht in der Lage gewesen sei, die Frist für die Entrichtung der Beschwerdegebühr zu wahren, hätte ihr nämlich das Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor dem EUIPO zur Verfügung gestanden, so dass sie einen Antrag nach Art. 104 der Verordnung 2017/1001 hätte stellen können (vgl. Urteil vom 21. Mai 2014, NUEVA, T‑61/13, EU:T:2014:265, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerin hat aber keinen Wiedereinsetzungsantrag nach dieser Bestimmung gestellt. |
77 |
Zwar hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2018 die Weiterbehandlung ihrer Beschwerde angedeutet, jedoch hat sie keinen diesbezüglichen Antrag nach Art. 105 der Verordnung 2017/1001 gestellt. Ein solcher Antrag wäre jedenfalls erfolglos gewesen, da diese Bestimmung gemäß ihrem Abs. 2 nicht für die in Art. 68 dieser Verordnung geregelten Fristen wie die Beschwerdefrist und die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr gilt. |
78 |
Abschließend ist festzuhalten, dass, auch wenn die Beschwerdekammer in Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung der Klägerin mittels Einschreiben am 20. Juli 2018 zugestellt worden sei und die Frist für die Entrichtung der Beschwerdegebühr somit am 20. September 2018 abgelaufen sei, dieser Irrtum somit gleichwohl nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen kann. Das Ergebnis der Beschwerdekammer, dass die Entrichtung der am 24. Dezember 2018 eingegangenen Beschwerdegebühr verspätet war, kann nämlich auf das Datum der Zustellung per E‑Mail am 21. September 2018 gestützt werden, wie aus Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung folgt. |
79 |
Somit hat die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zu Recht als nicht eingelegt angesehen, indem sie im Wesentlichen ausgeführt hat, dass die am 24. Dezember 2018 eingegangene Beschwerdegebühr selbst bei Zugrundelegung des von der Klägerin behaupteten – und vorliegend vom Gericht festgestellten – Zustelldatums am 21. September 2018 nichtsdestoweniger verspätet entrichtet wurde. |
80 |
Angesichts der gesamten vorstehenden Erwägungen ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit zur Gänze abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, auf die Zulässigkeit des zweiten und des dritten Klageantrags einzugehen. [nicht wiedergegeben] |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Costeira Gratsias Kancheva Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 2020. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des vorliegenden Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.