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Document 62019CN0095

    Rechtssache C-95/19: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 6. Februar 2019 — Agenzia delle Dogane/Silcompa SpA

    ABl. C 182 vom 27.5.2019, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.5.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 182/11


    Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 6. Februar 2019 — Agenzia delle Dogane/Silcompa SpA

    (Rechtssache C-95/19)

    (2019/C 182/13)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Corte suprema di cassazione

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kassationsbeschwerdeführerin: Agenzia delle Dogane

    Kassationsbeschwerdegegnerin: Silcompa SpA

    Vorlagefrage

    Ist Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (1) in der durch die Richtlinie 2001/44/EG (2) des Rates geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 20 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (3) dahin auszulegen, dass im gegen die Vollstreckungsakte zur Steuerhebung eingeleiteten Gerichtsverfahren die Voraussetzung des Ortes (der tatsächlichen Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr [im Inland]), an dem die Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, Gegenstand einer Prüfung sein kann, und gegebenenfalls in welchem Umfang, wenn, wie im vorliegenden Fall, dieselbe Forderung, die sich auf dieselben einheitlichen Ausfuhrvorgänge gründet, vom ersuchenden Staat und vom ersuchten Staat eigenständig gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird und im ersuchten Staat gleichzeitig das Gerichtsverfahren über die innerstaatliche Forderung und dasjenige über die Erhebung für den anderen Staat anhängig sind, wobei eine solche Feststellung dem Unterstützungsersuchen und daher allen Vollstreckungsakten entgegensteht?


    (1)  Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (ABl. 1976, L 73, S. 18).

    (2)  Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom 15. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern (ABl. 2001, L 175, S. 17).

    (3)  Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. 1992, L 76, S. 1).


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