Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62019CJ0915

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2021.
    Eco Fox Srl u. a. gegen Fallimento Mythen Spa u. a.
    Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Biodieselmarkt – Beihilferegelung, mit der verbrauchsteuerfreie Biodieselquoten eingeführt werden – Änderung der genehmigten Beihilferegelung – Änderung der Kriterien für die Zuteilung der Quoten – Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Art. 1 Buchst. c – Begriff ‚neue Beihilfe‘ – Verordnung (EG) Nr. 794/2004 – Art. 4 Abs. 1 – Begriff ‚Änderung einer bestehenden Beihilfe‘.
    Verbundene Rechtssachen C-915/19 bis C-917/19.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:887

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

    28. Oktober 2021 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Biodieselmarkt – Beihilferegelung, mit der verbrauchsteuerfreie Biodieselquoten eingeführt werden – Änderung der genehmigten Beihilferegelung – Änderung der Kriterien für die Zuteilung der Quoten – Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Art. 1 Buchst. c – Begriff ‚neue Beihilfe‘ – Verordnung (EG) Nr. 794/2004 – Art. 4 Abs. 1 – Begriff ‚Änderung einer bestehenden Beihilfe‘“

    In den verbundenen Rechtssachen C‑915/19 bis C‑917/19

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidungen vom 28. November 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Dezember 2019, in den Verfahren

    Eco Fox Srl (C‑915/19),

    Alpha Trading SpA unipersonale (C‑916/19),

    Novaol Srl (C‑917/19)

    gegen

    Fallimento Mythen SpA (C‑915/19),

    Ministero dell’Economia e delle Finanze,

    Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare,

    Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali,

    Ministero dello Sviluppo economico (C‑915/19 bis C‑917/19),

    Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (C‑915/19),

    Beteiligte:

    Oil.B Srl unipersonale,

    Novaol Srl (C‑915/19),

    Fallimento Mythen SpA,

    Ital Bi-Oil Srl,

    Cereal Docks SpA,

    Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (C‑916/19 und C‑917/19),

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter), des Präsidenten der Vierten Kammer C. Lycourgos und des Richters M. Ilešič,

    Generalanwalt: E. Tanchev,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Alpha Trading SpA unipersonale und der Novaol Srl, vertreten durch F. Francica und C. Rossi, avvocati,

    der Fallimento Mythen Spa, vertreten durch O. Grandinetti und A. Di Todaro, avvocati,

    der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. Collabolletta, avvocato dello Stato,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Stancanelli und F. Tomat als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 107 und 108 AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 (ABl. 2013, L 204, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 659/1999) sowie der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. 2004, L 140, S. 1, berichtigt im ABl. 2005, L 25, S. 74, ABl. 2005, L 131, S. 45, und ABl. 2007, L 44, S. 3).

    2

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Eco Fox Srl (C‑915/19), der Alpha Trading SpA unipersonale (C‑916/19) und der Novaol Srl (C‑917/19) auf der einen und der Fallimento Mythen SpA (C‑915/19), dem Ministero dell’Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Italien), dem Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare (Ministerium für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz, Italien), dem Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali (Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft, Italien), dem Ministero dello Sviluppo economico (Ministerium für Wirtschaftsentwicklung, Italien) (C‑915/19 bis C‑917/19) und der Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (Agentur für Zölle und Monopole, Italien) (C‑915/19) auf der anderen Seite über die Änderung einer von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilferegelung, die eine steuerliche Vorzugsbehandlung für Biodiesel vorsieht.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    Verordnung Nr. 659/1999

    3

    Art. 1 („Definitionen“) der Verordnung Nr. 659/1999 sah vor:

    „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    b)

    ‚bestehende Beihilfen‘

    ii)

    genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;

    c)

    ‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

    …“

    4

    Art. 2 („Anmeldung neuer Beihilfen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmte:

    „Soweit die Verordnungen nach Artikel [109 AEUV] oder nach anderen einschlägigen Vertragsvorschriften nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit. …“

    5

    Die Verordnung Nr. 659/1999, die zu der für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit anwendbar war, ist durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9) aufgehoben und ersetzt worden.

    Verordnung Nr. 794/2004

    6

    Art. 4 („Anmeldung bestimmter Änderungen bestehender Beihilfen im vereinfachten Verfahren“) der Verordnung Nr. 794/2004 lautet:

    „(1)   Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung [Nr. 659/1999] ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.

    (2)   Folgende Änderungen bestehender Beihilfen werden auf dem Anmeldeformular für das vereinfachte Verfahren in Anhang II mitgeteilt:

    c)

    die Verschärfung der Kriterien für die Anwendung einer genehmigten Beihilferegelung, die Herabsetzung der Beihilfeintensität oder der förderfähigen Ausgaben.

    …“

    Italienisches Recht

    Decreto ministeriale n. 256/2003

    7

    Art. 4 Abs. 2 des Decreto ministeriale n. 256 „Regolamento concernente le modalità di applicazione dell’accisa agevolata sul prodotto denominato biodiesel, ai sensi dell’articolo 21 del decreto legislativo 26 ottobre 1995, n. 504“ (Ministerialdekret Nr. 256 „Regelung über die Anwendungsmodalitäten der ermäßigten Verbrauchsteuer auf das als Biodiesel bezeichnete Produkt gemäß Art. 21 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504 vom 26. Oktober 1995“) vom 25. Juli 2003 (GURI Nr. 212 vom 12. September 2003, S. 4) (im Folgenden: Ministerialdekret Nr. 256/2003) sah vor:

    „Überschreiten die beantragten Mengen [an Biodiesel, die von der Verbrauchsteuer befreit sind,] die in Abs. 1 genannte Grenze, erfolgt die Aufteilung nach folgenden Modalitäten:

    a)

    Im ersten Jahr des Überschusses werden für jeden Antragsteller die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g genannten Biodieselmengen, ausgedrückt in Tonnen, und die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d genannten Produktionskapazitäten, ebenfalls ausgedrückt in Tonnen, in einen Prozentsatz der Gesamtwerte umgerechnet und mit 0,6 bzw. 0,4 multipliziert. Die Summe der ermittelten Werte wird mit einem Faktor multipliziert, der dem Grad der Nutzung im Vorjahr und im laufenden Jahr bis zum 31. Mai der in beiden Jahren zugeteilten Quoten entspricht. Für neue Anlagen und für das erste Jahr der Tätigkeit werden die genannten Koeffizienten auf null bzw. 0,1 festgesetzt. Der ermittelte Wert stellt das Gewicht jedes Antragstellers bei der Aufteilung des Kontingents dar. Führt diese Berechnung zu einer Zuteilung, die über dem Antrag liegt, so wird der Überschussbetrag nach demselben Kriterium auf die anderen Antragsteller verteilt.

    b)

    In den folgenden Jahren wird jedem antragstellenden Unternehmen eine Menge zugeteilt, die dem mit dem Koeffizienten 12 multiplizierten Monatsdurchschnitt der im Vorjahr und im laufenden Jahr bis zum 31. Mai in den Verkehr gebrachten Mengen entspricht. Etwaige überschüssige Quoten werden nach den unter Buchst. a genannten Kriterien zugeteilt. Werden von Unternehmen, die im Vorjahr keine Zuteilung erhalten haben, Teilnahmeanträge gestellt, so werden die beantragten Mengen, die gegebenenfalls anhand der in Buchst. a genannten Kriterien korrigiert werden, vorrangig unter Rückgriff auf die überschüssigen Quoten und erforderlichenfalls unter anteiliger Kürzung der bestehenden Zuteilungen zugeteilt.“

    Decreto Ministeriale n. 156/2008

    8

    Art. 3 Abs. 4 des Decreto ministeriale n. 156 „Regolamento concernente le modalità di applicazione dell’accisa agevolata sul prodotto denominato ‚biodiesel‘, ai sensi dell’articolo 22-bis, del decreto legislativo 26 ottobre 1995, n. 504“ (Ministerialdekret Nr. 156 „Regelung über die Anwendungsmodalitäten der ermäßigten Verbrauchsteuer auf das als ‚Biodiesel‘ bezeichnete Produkt gemäß Art. 22-bis des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504 vom 26. Oktober 1995“) vom 3. September 2008 (GURI Nr. 239 vom 11. Oktober 2008, S. 4) (im Folgenden: Ministerialdekret Nr. 156/2008) bestimmte:

    „Die vorab zuteilbare Quote wird im Rahmen der beantragten allgemeinen Quoten unter den in Abs. 1 genannten Rechtssubjekten aufgeteilt, wobei die jeweilige konventionelle Kapazität zugrunde gelegt wird, die als Summe der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g genannten durchschnittlichen Mengen und der jährlichen Produktionskapazität gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Rechtssubjekts definiert wird, die beide auf die jeweiligen Gesamtwerte bezogen und mit 0,55 bzw. 0,45 multipliziert werden. Bei der Berechnung der genannten konventionellen Kapazität werden nur die Rechtssubjekte, die allgemeine Quoten beantragen, berücksichtigt. Die im vorliegenden Absatz genannte Aufteilung erfolgt für das Jahr 2008 spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung der in Art. 11 Abs. 3 genannten Bekanntmachung und für die Jahre 2009 und 2010 spätestens am 28. Februar eines jeden Jahres.“

    Decreto ministeriale n. 37/2015

    9

    Art. 1 des Decreto ministeriale n. 37 („Regolamento recante modalità di applicazione dell’accisa agevolata sul prodotto denominato biodiesel nell’ambito del programma pluriennale 2007-2010, da adottare ai sensi dell’articolo 22-bis del decreto legislativo 26 ottobre 1995, n. 504“ (Ministerialdekret Nr. 37 „Regelung über die Anwendungsmodalitäten der ermäßigten Verbrauchsteuer auf das als Biodiesel bezeichnete Produkt im Rahmen des Mehrjahresprogramms 2007 bis 2010, zu erlassen gemäß Art. 22-bis des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 504 vom 26. Oktober 1995“) vom 17. Februar 2015 (GURI Nr. 76 vom 1. April 2015, S. 1) (im Folgenden: Ministerialdekret Nr. 37/2015) lautet:

    „1.   Art. 4 Abs. 2 des [Ministerialdekrets Nr. 256/2003] wird wie folgt neu gefasst:

    ‚2.   Überschreiten die beantragten Mengen [an Biodiesel, die von der Verbrauchsteuer befreit sind,] die in Absatz 1 genannte Grenze, erfolgt die Aufteilung nach folgenden Modalitäten:

    a)

    Im ersten Jahr des Überschusses werden für jeden Antragsteller die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g genannten Biodieselmengen, ausgedrückt in Tonnen, und die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d genannten Produktionskapazitäten, ebenfalls ausgedrückt in Tonnen, in einen Prozentsatz der Gesamtwerte umgerechnet und mit 0,5 bzw. 0,5 multipliziert. Die Summe der ermittelten Werte wird mit einem Faktor multipliziert, der dem Grad der Nutzung im Vorjahr und im laufenden Jahr bis zum 31. Mai der in beiden Jahren zugeteilten Quoten entspricht. Für neue Anlagen und für das erste Jahr der Tätigkeit werden die genannten Koeffizienten auf null bzw. 0,125 festgesetzt. Der ermittelte Wert stellt das Gewicht jedes Antragstellers bei der Aufteilung des Kontingents dar. Führt diese Berechnung zu einer Zuteilung, die über dem Antrag liegt, so wird der Überschussbetrag nach demselben Kriterium auf die anderen Antragsteller verteilt.

    b)

    In den folgenden Jahren wird jedem antragstellenden Unternehmen eine Menge zugeteilt, die dem mit dem Koeffizienten 12 multiplizierten Monatsdurchschnitt der im Vorjahr und im laufenden Jahr bis zum 31. Mai in den Verkehr gebrachten Mengen entspricht. Überschüssige Quoten werden den antragstellenden Unternehmen im Verhältnis zu ihren Produktionskapazitäten zugeteilt. Werden von Unternehmen, die im Vorjahr keine Zuteilung erhalten haben, Teilnahmeanträge gestellt, so werden die ihnen zuzuteilenden Mengen anhand der in Buchst. a genannten Kriterien bestimmt und unter anteiliger Kürzung der bestehenden Zuteilungen zugeteilt.‘“

    10

    Art. 2 Abs. 1 des Ministerialdekrets Nr. 37/2015 lautet:

    „Art. 3 Abs. 4 des [Ministerialdekrets Nr. 156/2008] wird wie folgt neu gefasst:

    ‚4.   Die vorab zuteilbare Quote wird im Rahmen der beantragten allgemeinen Quoten unter den in Abs. 1 genannten Rechtssubjekten aufgeteilt, wobei die jeweilige konventionelle Kapazität zugrunde gelegt wird, die als Summe der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g genannten durchschnittlichen Mengen und der jährlichen Produktionskapazität gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Rechtssubjekts definiert wird, die beide auf die jeweiligen Gesamtwerte bezogen und mit 0,5 bzw. 0,5 multipliziert werden. Bei der Berechnung der genannten konventionellen Kapazität werden nur die Rechtssubjekte, die allgemeine Quoten beantragen, berücksichtigt.‘“

    11

    Art. 3 des Ministerialdekrets Nr. 37/2015 sieht vor:

    „Unter Beibehaltung der historischen Daten, auf deren Grundlage die einzelnen Unternehmen, die zu den Programmen zugelassen wurden und denen die steuerbegünstigten Biodieselquoten zugeteilt wurden, werden für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 die Zuteilungen dieses Produkts an dieselben Unternehmen unter Berücksichtigung der in den Art. 1 und 2 genannten Kriterien neu festgelegt.“

    Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

    12

    Die Ausgangsverfahren gehen auf Klagen von Eco Fox, Alpha Trading und Novaol beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) zurück. Der Sachverhalt und die Gründe für die Vorlage in den Rechtssachen C‑916/19 und C‑917/19 entsprechen im Wesentlichen denen in der Rechtssache C‑915/19, und darüber hinaus ist die in jeder dieser Rechtssachen gestellte Frage identisch.

    13

    Der Sachverhalt und die Gründe für die Vorlage in der Rechtssache C‑915/19 stellen sich wie folgt dar.

    14

    Um die Einführung eines nationalen Biodieselmarktes zu erleichtern, sah die Italienische Republik mit aufeinander folgenden Gesetzgebungsakten drei verschiedene Programme mehrjähriger Maßnahmen vor. Diese Programme wurden von der Kommission auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV im Voraus genehmigt.

    15

    Der Consiglio di Stato (Staatsrat) erklärte mit zwei Urteilen einige Bestimmungen dieser Gesetzgebungsakte für nichtig, und zwar Art. 4 Abs. 2 des Ministerialdekrets Nr. 256/2003 und Art. 3 Abs. 4 des Ministerialdekrets Nr. 156/2008. Die für nichtig erklärten Bestimmungen betrafen beide die Kriterien für die Zuteilung der von der Verbrauchsteuer befreiten Produktmengen an Biodieselhersteller.

    16

    Um diesen Urteilen nachzukommen, erließ der Minister für Wirtschaft und Finanzen das Ministerialdekret Nr. 37/2015, mit dem die für nichtig erklärten Bestimmungen neu gefasst wurden.

    17

    Eco Fox war einer der Empfänger der im Rahmen der betreffenden Programme steuerbegünstigten Biodieselquoten. Sie erhob beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht der Region Latium, Italien) Klage auf Nichtigerklärung des Ministerialdekrets Nr. 37/2015 und machte geltend, dass dieses Ministerialdekret eine neue staatliche Beihilfe vorsehe.

    18

    Mit Urteil vom 26. Juli 2018 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Es befand u. a., dass mit dem Ministerialdekret Nr. 37/2015 kein neues Programm staatlicher Beihilfen eingeführt worden sei, sondern infolge der Nichtigerklärung der Bestimmungen zur Festlegung der vorherigen Kriterien durch den Consiglio di Stato (Staatsrat) rückwirkend bestimmte Zuteilungskoeffizienten für steuerbegünstigte Biodieselquoten festgelegt worden seien, ohne die Laufzeit der Programme zu ändern, so dass keine Pflicht zur Anmeldung dieses Ministerialdekrets bei der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV bestanden habe.

    19

    Gegen dieses Urteil hat Eco Fox beim vorlegenden Gericht ein Rechtsmittel eingelegt, in dessen Rahmen sie u. a. geltend macht, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine neue staatliche Beihilfe darstelle, da die vorherige Regelung rückwirkend für nichtig erklärt worden sei, oder jedenfalls eine Beihilfemaßnahme zur Änderung einer bestehenden Beihilfe, die gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zuvor bei der Kommission anzumelden gewesen sei.

    20

    Fallimento Mythen, ein Biodieselhersteller, hält die Klage für teilweise unzulässig und für in vollem Umfang unbegründet.

    21

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Art. 1 und 2 des Ministerialdekrets Nr. 37/2015 nicht zu einer Verlängerung der Laufzeit der bereits vorgesehenen Beihilfen geführt hätten, sondern die Kriterien für die Vergabe dieser Beihilfen geändert hätten, indem rückwirkend neue Vorschriften festgelegt worden seien. Art. 3 des Ministerialdekrets – wonach unter Beibehaltung der historischen Daten, auf deren Grundlage die einzelnen Unternehmen zu den Programmen zugelassen und ihnen die steuerbegünstigten Biodieselquoten zugeteilt worden seien, für die Jahre 2006 bis 2009 die Zuteilungen dieses Produkts an dieselben Unternehmen unter Berücksichtigung der in den Art. 1 und 2 des Ministerialdekrets genannten Kriterien neu festgelegt würden – sei insoweit eindeutig.

    22

    Vor dem vorlegenden Gericht macht Eco Fox geltend, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Änderung einer staatlichen Beihilfe zuvor bei der Kommission anzumelden sei. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts scheinen die insoweit angeführten Urteile, d. h. die Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C‑74/16, EU:C:2017:496), und vom 11. Juni 2009, AEM/Kommission (T‑301/02, EU:T:2009:191), jedoch nicht entscheidend zu sein, da sie sich – abgesehen von grundsätzlichen Ausführungen – jeweils auf Rechtsakte, die Beihilfen einführten, oder auf Rechtsakte, die Beihilfen auf eine neue Kategorie von Begünstigten erstreckten, zu beziehen schienen.

    23

    Darüber hinaus habe die Kommission, bei der eine Partei des Verfahrens Beschwerde erhoben habe, offenbar Kenntnis vom Ministerialdekret Nr. 37/2015 gehabt, doch habe sie insoweit kein Verfahren gegen die Italienische Republik eingeleitet. Dies könnte darauf hindeuten, dass die Kommission die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht als Einführung einer neuen staatlichen Beihilfe im Sinne des Unionsrechts angesehen habe.

    24

    Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑915/19 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, wobei in den Rechtssachen C‑916/19 und C‑917/19 die Vorlagefrage jeweils gleichlautend formuliert ist:

    Stellt im Hinblick auf die Art. 107 AEUV und 108 AEUV, auf die Verordnung Nr. 659/1999, auf die Verordnung Nr. 794/2004 und auf etwaige andere einschlägige Vorschriften des [Unions‑]Rechts ein Sekundärrechtsakt wie die mit dem Ministerialdekret Nr. 37/2015 erlassene und hier angefochtene Verordnung, die sich in unmittelbarer Durchführung von Urteilen des Consiglio di Stato (Staatsrat), mit denen der Kommission bereits mitgeteilte frühere Verordnungen teilweise für nichtig erklärt wurden, rückwirkend auf die Modalitäten der Erhebung der ermäßigten Verbrauchsteuer auf Biodiesel ausgewirkt hat, indem sie die Kriterien für die Aufteilung der Vergünstigung unter den antragstellenden Unternehmen rückwirkend geändert hat, ohne die Laufzeit des Steuervergünstigungsprogramms zu verlängern, eine staatliche Beihilfe dar, die als solche der Pflicht zur vorherigen Mitteilung an die Kommission unterliegt?

    25

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Februar 2020 sind die Rechtssachen C‑915/19 bis C‑917/19 zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zu den Vorlagefragen

    Zur Zulässigkeit

    26

    Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung der Unionsvorschrift in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (Urteil vom 3. Juni 2021, Bankia, C‑910/19, EU:C:2021:433, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27

    Als Erstes ist zu dem Vorbringen von Fallimento Mythen, dass die Vorabentscheidungsersuchen wegen eines Verstoßes gegen die Anforderungen des Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung unzulässig seien, darauf hinzuweisen, dass zwar nach einer Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Februar 2020 ein Auskunftsersuchen an das vorlegende Gericht gerichtet worden ist, mit dem es gebeten wurde, alle relevanten tatsächlichen Gesichtspunkte, die dem Gerichtshof eine Antwort auf seine Fragen ermöglichen, und den Inhalt der einschlägigen nationalen Vorschriften darzulegen. Die Antworten auf dieses Ersuchen sind am 13. Juli 2020 beim Gerichtshof eingegangen.

    28

    Gleichwohl reichen die Informationen in den Vorabentscheidungsersuchen, wie sie anschließend ergänzt worden sind, aus, um die Anforderungen des Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung als erfüllt anzusehen. Es trifft zu, dass in den Antworten des vorlegenden Gerichts, auf die in der vorstehenden Randnummer verwiesen wird, nur der Inhalt der einschlägigen nationalen Vorschriften dargestellt wird und somit keine zusätzlichen Angaben zum Sachverhalt der Ausgangsrechtsstreitigkeiten enthalten sind. Dennoch lässt sich im Lichte der einschlägigen nationalen Vorschriften, die auf die Fragen des Gerichtshofs hin vorgelegt worden sind, anhand der in den Vorabentscheidungsersuchen enthaltenen Darstellung des Sachverhalts der tatsächliche Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten hinreichend verstehen.

    29

    Als Zweites ist festzustellen, dass die italienische Regierung, ohne jedoch formal die Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen in Abrede zu stellen, geltend macht, dass das vorlegende Gericht nicht die Gründe angegeben habe, aus denen es die in den Ausgangsverfahren jeweils aufgeworfene Frage gestellt habe, sondern nur die Gesichtspunkte dargelegt habe, die annehmen ließen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung keine staatliche Beihilfe darstelle. Aus diesen Ersuchen geht jedoch hervor, dass das vorlegende Gericht Zweifel hat, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Änderung eine der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegende „neue Beihilfe“ darstellt, und insbesondere der Auffassung ist, dass die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs es ihm gerade nicht erlaube, diese Frage zu beantworten.

    30

    Des Weiteren ist festzustellen, dass sich das vorlegende Gericht – wie Fallimento Mythen vorträgt – im Wortlaut der Vorlagefragen in der Liste der einschlägigen Normen des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, zwar allgemein auf „etwaige andere einschlägige Vorschriften des [Unions‑]Rechts“ bezieht, doch genügt der Hinweis, dass es darüber hinaus spezifische Vorschriften des Unionsrechts nennt, die es in den Ausgangsverfahren für einschlägig hält, nämlich die Art. 107 und 108 AEUV sowie die Vorschriften der Verordnungen Nrn. 659/1999 und 794/2004.

    31

    Folglich ermöglichen die Angaben des vorlegenden Gerichts es dem Gerichtshof, auch die Gründe, aus denen das Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung der betreffenden Vorschriften des Unionsrechts hat, sowie den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren nationalen Recht herstellt, zu verstehen, so dass die Anforderungen von Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung ebenfalls als erfüllt anzusehen sind.

    32

    Demzufolge sind die Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

    Zu den Vorlagefragen

    33

    Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 107 und 108 AEUV sowie die Vorschriften der Verordnungen Nrn. 659/1999 und 794/2004 dahin auszulegen sind, dass eine Änderung einer von der Kommission genehmigten steuerrechtlichen Präferenzregelung für Biodiesel als eine der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegende neue Beihilfe anzusehen ist, wenn diese Änderung darin besteht, die Kriterien für die Aufteilung der Biodieselquoten, für die nach dieser Regelung ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, rückwirkend zu ändern.

    34

    Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen geht hervor, dass diese Fragen auf eine Reihe von Beschlüssen der Kommission zurückgehen, mit denen sie am 3. Mai 2002 (Beihilfe N 461/2001) (ABl. 2002, C 146, S. 7) (im Folgenden: Genehmigungsbeschluss von 2002) die ursprüngliche Beihilferegelung und dann am 21. Juni 2005 (Beihilfe N 582/2004) (ABl. 2005, C 240, S. 21) und 11. März 2008 (Beihilfe N 326/2007) (ABl. 2008, C 134, S. 1) (im Folgenden: Genehmigungsbeschluss von 2005 bzw. Genehmigungsbeschluss von 2008) spätere Änderungen dieser Regelung nacheinander genehmigte (im Folgenden für die drei Beschlüsse zusammen: betreffende Genehmigungsbeschlüsse).

    35

    Die Kommission erließ diese Beschlüsse jeweils, nachdem die Italienische Republik bei ihr gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV eine vorherige Anmeldung der betreffenden Fassung der Beihilferegelung eingereicht hatte. Allerdings steht fest, dass die nationale Regelung, um deren Rechtmäßigkeit es in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten geht, zu einer Änderung der Kriterien für die Aufteilung des aufgrund dieser Regelung gewährten Vorteils geführt hat, ohne dass diese Änderung der Kommission zuvor gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV angemeldet worden ist. Während die Italienische Republik vertreten hat, dass die Änderung nicht auf diese Weise angemeldet werden müsse, machen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren – allesamt Biodieselhersteller – vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass die genannte Änderung rechtswidrig sei, da sie wegen ihrer Erheblichkeit bei der Kommission hätte angemeldet werden müssen, bevor sie durchgeführt worden sei.

    36

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des mit den Art. 107 und 108 AEUV eingeführten Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen das Verfahren differiert, je nachdem, ob es sich um bestehende oder neue Beihilfen handelt. Während bestehende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV regelmäßig durchgeführt werden dürfen, solange die Kommission nicht ihre Vertragswidrigkeit festgestellt hat, sieht Art. 108 Abs. 3 AEUV vor, dass der Kommission Vorhaben zur Einführung neuer Beihilfen oder zur Umgestaltung bestehender Beihilfen rechtzeitig zu melden sind und dass sie nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist die in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene und in Art. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 konkretisierte Anmeldepflicht ein Grundbestandteil des mit dem AEU‑Vertrag im Bereich der staatlichen Beihilfen eingerichteten Kontrollsystems (vgl. u. a. Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Maßnahmen als neue Beihilfen, die der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen, anzusehen sind, die nach dem Inkrafttreten des AEU‑Vertrags erlassen worden und auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich diese Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf der Kommission mitgeteilte ursprüngliche Vorhaben beziehen kann (Urteil vom 14. November 2019, Dilly’s Wellnesshotel, C‑585/17, EU:C:2019:969, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39

    Nach Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 sind „bestehende Beihilfen“ u. a. „genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden“. Folglich fällt die im vorliegenden Fall betroffene Beihilferegelung sowohl in ihrer durch den Genehmigungsbeschluss von 2002 genehmigten ursprünglichen Fassung als auch in den durch die Genehmigungsbeschlüsse von 2005 und 2008 genehmigten geänderten Fassungen unter den Begriff „bestehende Beihilfe“ im Sinne dieser Vorschrift.

    40

    Der Begriff „neue Beihilfen“ wird in Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 definiert als „alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 794/2004 bestimmt insoweit: „Für den Zweck von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung [Nr. 659/1999] ist die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem [Binnenmarkt] haben kann“.

    41

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, kann eine Änderung nicht als rein formal oder verwaltungstechnisch im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 eingestuft werden, wenn sie einen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt haben könnte (Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C‑630/11 P bis C‑633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 94).

    42

    Um festzustellen, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung zu einer Änderung der Beihilferegelung geführt hat, die einen Einfluss auf die Würdigung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt haben könnte, so dass sie als eine „Änderung einer bestehenden Beihilfe“ und daher als eine der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegende „neue Beihilfe“ anzusehen wäre, sind sowohl die Art und die Tragweite dieser Änderung als auch die Genehmigungsbeschlüsse der Kommission über die früheren Fassungen der Beihilferegelung zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C‑510/16, EU:C:2018:751, Rn. 39 bis 59).

    43

    Was als Erstes die Art und die Tragweite der im vorliegenden Fall fraglichen Änderung betrifft, ist festzustellen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung die Kriterien für die Zuteilung der Biodieselmengen, für die in den Steuerjahren 2006 bis 2009 der ermäßigte Verbrauchsteuersatz galt, unter den von der Beihilferegelung begünstigten Unternehmen rückwirkend geändert hat. Insbesondere ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen, dass in den vor dieser Regelung geltenden Fassungen der Beihilferegelung die Kriterien für die Zuteilung der steuerbegünstigten Biodieselquoten, die zunächst durch das Ministerialdekret Nr. 256/2003 und dann durch das Ministerialdekret Nr. 156/2008 auf Verordnungsebene festgelegt worden sind, der Produktionskapazität des jeweils betroffenen Unternehmens eine weniger wichtige Rolle beimaßen, da der ursprüngliche Gewichtungskoeffizient von 0,4 durch das Ministerialdekret Nr. 156/2008 auf 0,45 erhöht worden ist, und demgegenüber die frühere Produktion des jeweils betroffenen Unternehmens, d. h. die Biodieselmengen, die es in den vorangegangenen Jahren tatsächlich auf den Markt gebracht hatte, in den Vordergrund gerückt worden ist, da der ursprüngliche Gewichtungskoeffizient von 0,6 durch das Ministerialdekret Nr. 156/2008 auf 0,55 verringert worden ist.

    44

    Die höhere Gewichtung des Kriteriums der früheren Produktion des jeweils betroffenen Unternehmens hatte zur Folge, dass die sogenannten „historischen“ Hersteller, die seit mehreren Jahren im Biodieselsektor tätig sind, jedes Mal eine höhere steuerbegünstigte Biodieselmenge zugewiesen bekamen als die Hersteller, die zwar eine höhere Produktionskapazität hatten, aber erst in jüngerer Zeit auf diesen Markt getreten waren. Infolge der Nichtigerklärung der nationalen Vorschriften, die die Kriterien für die Zuteilung der steuerbegünstigten Biodieselmengen vorsahen, durch den Consiglio di Stato (Staatsrat) hat der italienische Gesetzgeber die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eingeführt, mit der das Kriterium der früheren Produktion des jeweils betroffenen Unternehmens und das Kriterium seiner Produktionskapazität mit demselben Koeffizienten – 0,5 für jedes Kriterium – gewichtet werden.

    45

    Dies vorausgeschickt ist festzustellen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, wie aus den beim Gerichtshof eingereichten Unterlagen hervorgeht, deren Prüfung Sache des vorlegenden Gerichts ist, weder den Kreis der Begünstigten, die zuvor in den Genuss der Präferenzregelung gekommen waren, noch die Finanzausstattung der von der Kommission mit dem Genehmigungsbeschluss von 2008 genehmigten Beihilferegelung berührt und auch nicht die Geltungsdauer dieser Regelung verlängert. Ebenso wenig werden die Definition des Produkts, für das ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, noch dieser Steuersatz selbst berührt.

    46

    Als Zweites ist hinsichtlich der betreffenden Genehmigungsbeschlüsse darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung einer Beihilferegelung als Ausnahmen von dem in Art. 107 Abs. 1 AEUV niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt eng auszulegen sind (Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C‑510/16, EU:C:2018:751, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    47

    Außerdem ist für die Auslegung solcher Entscheidungen der Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht nur deren Text zu untersuchen, sondern auch die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgenommene Notifizierung heranzuziehen (Urteil vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C‑510/16, EU:C:2018:751, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48

    Im vorliegenden Fall geht aus den betreffenden Genehmigungsbeschlüssen hervor, dass die Kriterien für die Zuteilung der Produktmengen, für die der ermäßigte Verbrauchsteuersatz gilt, unter den von der Regelung begünstigten Unternehmen keinen Gesichtspunkt darstellen, auf den die Kommission ihre Genehmigung der früheren Fassungen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelung gestützt hat.

    49

    Insbesondere sind die Kriterien für die Zuteilung der durch die steuerrechtliche Präferenzregelung begünstigten Biodieselmengen, obgleich feststeht, dass sie der Kommission zumindest im Rahmen der Mitteilung der den Gegenstand des Genehmigungsbeschlusses von 2008 bildenden Änderungen mitgeteilt worden sind, in keinem der betreffenden Genehmigungsbeschlüsse ausdrücklich geprüft worden.

    50

    Die Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt war auf andere Gesichtspunkte gestützt, und zwar speziell im Hinblick auf den Genehmigungsbeschluss von 2008 u. a. auf die Bedingungen, die in Abschnitt E.3.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 2001, C 37, S. 3) genannt sind, der Betriebsbeihilfen zugunsten der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern betrifft. So hat die Kommission in den Erwägungsgründen 32 und 36 dieses Beschlusses geprüft, ob die Definition der Produkte, für die die Steuervergünstigung galt, mit Ziff. 6 des Gemeinschaftsrahmens und mit der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. 2003, L 123, S. 42) vereinbar ist. In den Erwägungsgründen 38 bis 45 dieses Beschlusses prüfte die Kommission, ob die Berechnung der Beihilfe den in Ziff. 56 des Gemeinschaftsrahmens genannten Kriterien entsprach und ob mit ihr die Gefahr einer Überkompensation ausgeschlossen werden konnte. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die Kommission, dass der Steuervorteil mit einer für Biokraftstoffe vorgesehenen Pflicht zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr verbunden war.

    51

    Weder aus den betreffenden Genehmigungsbeschlüssen noch aus den beim Gerichtshof im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen eingereichten Erklärungen geht jedoch hervor, dass die durch die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eingeführte Änderung der Kriterien für die Zuteilung der steuerbegünstigten Biodieselquoten unter den begünstigten Unternehmen irgendeinen Gesichtspunkt der in diesen Beschlüssen enthaltenen Beurteilungen beeinflussen könnte. Zudem bedeutet der bloße Umstand, dass der Kommission ein Entwurf einer nationalen Regelung, die eine bei ihr angemeldete Beihilferegelung vorsieht, von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt wird, keineswegs, dass alle Bestandteile dieses Entwurfs als wesentlich anzusehen sind, wenn wie im vorliegenden Fall auf diese Mitteilung ein Beschluss folgt, mit dem die Kommission die betreffende Beihilferegelung genehmigt. Ein solcher Ansatz liefe nämlich darauf hinaus, der Wendung „Änderung einer bestehenden Beihilfe“ die praktische Wirksamkeit zu nehmen. Wie sich bereits aus dem in Rn. 40 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 794/2004 ergibt, erfasst diese Wendung eben nicht jede Änderung einer bestehenden Beihilfe, sondern nur solche Änderungen, die einen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt haben.

    52

    Zwar geht aus dem 23. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses von 2002, dem 22. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses von 2005 und dem 46. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses von 2008 hervor, dass sich die italienischen Behörden verpflichtet haben, der Kommission Jahresberichte zur Überwachung einer Überkompensation vorzulegen. In diesen Berichten waren insbesondere die Rohstoff- und Produktionskosten, die zugeteilten Quoten und die Gesellschaften, denen sie zugeteilt wurden, sowie alle anderen Daten anzugeben, anhand deren die Kommission beurteilen konnte, ob es tatsächlich zu einer Überkompensation kommt. Desgleichen wurden die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass sie die Kommission vorab über jede Änderung der Bedingungen unterrichten müssten, unter denen die Beihilfe gewährt wird.

    53

    Gleichwohl ist erstens festzustellen, dass insbesondere dem 17. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses von 2005 und dem 44. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses von 2008 zu entnehmen ist, dass sich die Gefahr einer Überkompensation nicht aus den Kriterien für die Aufteilung des steuerbegünstigten Produkts als solchen ergibt, sondern vom Verhältnis zwischen den Kosten der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und dem Marktpreis für gewöhnlichen Diesel abhängt. Solange die Beihilfe nur die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen – unbeschadet eines angemessen Gewinns – deckt, ist Überkompensation ausgeschlossen.

    54

    Ferner hat die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Änderung zwar zu einer Änderung der Bedeutung geführt, die den beiden Parametern beigemessen wird, die der italienische Gesetzgeber für die Aufteilung der Beihilfe für maßgeblich gehalten hat, nämlich die tatsächliche frühere Produktion des jeweils betroffenen Unternehmens und seine Produktionskapazität, doch bleiben beide Kriterien in der Fassung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelung weiterhin maßgeblich und sind sogar gleichrangig. Folglich kann durch die betreffende Änderung auch im Hinblick darauf, dass der Verbrauchsteuersatz beibehalten wurde, die von der Kommission im 45. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses von 2008 getroffene Feststellung, dass nach der betreffenden Beihilferegelung nur einem Teil der Produktion des jeweils begünstigten Unternehmens der ermäßigte Verbrauchsteuersatz zugutekommen könne, nicht in Frage gestellt werden.

    55

    Zweitens kann nicht angenommen werden, dass ein allgemeiner Hinweis, wie er im 22. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses von 2005 enthalten ist und wonach die italienischen Behörden verpflichtet sind, die Kommission vorab über jede Änderung der Bedingungen zu unterrichten, unter denen die Beihilfe gewährt wird, dahin auszulegen wäre, dass er zu einer Änderung des Umfangs der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV führt. Denn er gilt – wie sich aus den Rn. 39 bis 41 des vorliegenden Urteils ergibt – nur für die Änderungen einer bestehenden Beihilfe, die einen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt haben können. Dies wird im Übrigen durch die Tatsache bestätigt, dass die Kommission im 48. Erwägungsgrund des Genehmigungsbeschlusses von 2008 auf diese Pflicht, ihr Änderungen der Beihilferegelung zu melden, verweist, indem sie ausdrücklich klarstellt, dass eine solche Meldung im Einklang mit Art. 108 Abs. 3 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 659/1999 und 794/2004 erfolgen müsse.

    56

    Drittens kann die Tatsache, dass aufgrund der Neudefinition der Kriterien für die Zuteilung des Vorteils, die durch die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung vorgenommen wurde, bestimmten Begünstigten niedrigere als die ursprünglich vorgesehenen Biodieselquoten zugeteilt werden, während die Quoten anderer Begünstigter erhöht werden, keinen Einfluss auf die in den betreffenden Genehmigungsbeschlüssen vorgenommene Würdigung der Kommission haben, mit der sie die betreffende Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden hat. Insbesondere deuten die dem Gerichtshof vorliegenden Informationen, deren Prüfung Sache des vorlegenden Gerichts ist, nicht darauf hin, dass mit dieser Änderung das Ziel der betreffenden Beihilferegelung, die Kosten von Biodieselherstellern und ‑mischern zu senken, oder die infolgedessen vorgenommene Würdigung der Kommission, dass die Beihilferegelung sowohl in ihrer ursprünglichen Fassung als auch in ihren geänderten Fassungen als Maßnahme zur Förderung erneuerbarer Energien und damit zugunsten des Umweltschutzes mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen sei und weiterhin sei, in Frage gestellt worden ist.

    57

    Zudem steht diese Auslegung der betreffenden Genehmigungsbeschlüsse auch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang, wonach sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken kann, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen, so dass die Kommission nicht die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C‑510/16, EU:C:2018:751, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 65). Im Rahmen einer Beihilferegelung kann sich die Kommission nämlich auf die Würdigung beschränken, ob diese Regelung für die Verwirklichung eines der in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannten Ziele notwendig ist (Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C‑630/11 P bis C‑633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58

    Daraus ergibt sich, dass die Änderung der Kriterien für die Aufteilung der aufgrund der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelung gewährten Beihilfe die wesentlichen Bestandteile dieser Regelung, wie sie von der Kommission im Rahmen der betreffenden Genehmigungsbeschlüsse beurteilt worden sind, um die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt zu prüfen, nicht betroffen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2018, Rittinger u. a., C‑492/17, EU:C:2018:1019, Rn. 59). Folglich stellt diese Änderung keine „Änderung einer bestehenden Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 und von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 794/2004 dar und ist daher keine der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegende „neue Beihilfe“. Demzufolge kann ihre Durchführung nicht allein deshalb als rechtswidrig angesehen werden, weil sie der Kommission nicht zuvor angemeldet wurde.

    59

    Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 107 und 108 AEUV sowie die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 659/1999 und 794/2004 dahin auszulegen sind, dass eine Änderung einer von der Kommission genehmigten steuerrechtlichen Präferenzregelung für Biodiesel nicht als eine der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegende neue Beihilfe anzusehen ist, wenn diese Änderung darin besteht, die Kriterien für die Aufteilung der Biodieselquoten, für die nach dieser Regelung ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, rückwirkend zu ändern, sofern die Änderung die wesentlichen Bestandteile der betreffenden Beihilferegelung, wie sie von der Kommission beurteilt worden sind, um die Vereinbarkeit der früheren Fassungen der Regelung mit dem Binnenmarkt zu prüfen, nicht berührt.

    Kosten

    60

    Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Die Art. 107 und 108 AEUV sowie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] in der durch die Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 geänderten Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 sind dahin auszulegen, dass eine Änderung einer von der Europäischen Kommission genehmigten steuerrechtlichen Präferenzregelung für Biodiesel nicht als eine der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegende neue Beihilfe anzusehen ist, wenn diese Änderung darin besteht, die Kriterien für die Aufteilung der Biodieselquoten, für die nach dieser Regelung ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, rückwirkend zu ändern, sofern die Änderung die wesentlichen Bestandteile der betreffenden Beihilferegelung, wie sie von der Kommission beurteilt worden sind, um die Vereinbarkeit der früheren Fassungen der Regelung mit dem Binnenmarkt zu prüfen, nicht berührt.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

    Top