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Document 62019CJ0891

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Januar 2022.
    Europäische Kommission gegen Hubei Xinyegang Special Tube Co. Ltd.
    Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 – Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung in China – Endgültiger Antidumpingzoll – Verordnung (EU) 2016/1036 – Art. 3 Abs. 2, 3 und 6 sowie Art. 17 – Feststellung der Schädigung – Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren, die auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden – Analyse der Preisunterbietung – Anwendung der Methode der Warenkennnummern (PCN) – Verpflichtung der Europäischen Kommission zur Berücksichtigung der verschiedenen Marktsegmente für die betroffene Ware sowie sämtlicher Verkäufe gleichartiger Waren durch die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.
    Rechtssache C-891/19 P.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:38

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

    20. Januar 2022 ( *1 )

    Inhaltsverzeichnis

     

    Rechtlicher Rahmen

     

    Recht der Welthandelsorganisation

     

    Grundverordnung

     

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

     

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

     

    Anträge der Parteien

     

    Zum Rechtsmittel

     

    Vorbemerkungen

     

    Zu den Rechtsmittelgründen 1 bis 3

     

    Vorbringen der Parteien

     

    – Zum ersten Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, eine
    Analyse der Preisunterbietung nach Marktsegment vorzunehmen

     

    – Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die PCN-Methode nicht geeignet sei, der
    Segmentierung des Marktes Rechnung zu tragen

     

    – Zum dritten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Auslegung der Begründungspflicht und Verfälschung von Beweisen

     

    Würdigung durch den Gerichtshof

     

    – Vorbemerkungen

     

    – Zum dritten Rechtsmittelgrund

     

    – Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund

     

    Zum vierten Rechtsmittelgrund

     

    Vorbringen der Parteien

     

    Würdigung durch den Gerichtshof

     

    – Zu dem Rechtsfehler, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es entschieden hat, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei,
    im Rahmen der in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung
    vorgesehenen Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union alle von diesem Wirtschaftszweig verkauften Typen der betroffenen Ware zu berücksichtigen

     

    – Zu dem Rechtsfehler, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es entschieden hat, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei,
    im Rahmen der in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung
    vorgesehenen Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zu prüfen, inwieweit die
    Preise der 17 Typen der betroffenen Ware zum Preisrückgang der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beigetragen haben könnten

     

    Zur Klage vor dem Gericht

     

    Kosten

    „Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 – Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung in China – Endgültiger Antidumpingzoll – Verordnung (EU) 2016/1036 – Art. 3 Abs. 2, 3 und 6 sowie Art. 17 – Feststellung der Schädigung – Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren, die auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden – Analyse der Preisunterbietung – Anwendung der Methode der Warenkennnummern (PCN) – Verpflichtung der Europäischen Kommission zur Berücksichtigung der verschiedenen Marktsegmente für die betroffene Ware sowie sämtlicher Verkäufe gleichartiger Waren durch die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller“

    In der Rechtssache C‑891/19 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Dezember 2019,

    Europäische Kommission, zunächst vertreten durch T. Maxian Rusche und N. Kuplewatzky, dann durch T. Maxian Rusche und A. Demeneix und schließlich durch T. Maxian Rusche und K. Blanck als Bevollmächtigte,

    Rechtsmittelführerin,

    andere Parteien des Verfahrens:

    Hubei Xinyegang Special Tube Co. Ltd mit Sitz in Huangshi (China), vertreten durch E. Vermulst und J. Cornelis, Advocaten,

    Klägerin im ersten Rechtszug,

    ArcelorMittal Tubular Products Roman SA mit Sitz in Roman (Rumänien),

    Válcovny trub Chomutov a.s. mit Sitz in Chomutov (Tschechische Republik),

    Vallourec Deutschland GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland),

    vertreten durch Rechtsanwalt G. Berrisch,

    Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi und des Richters N. Wahl,

    Generalanwalt: G. Pitruzzella,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Juli 2021

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T‑500/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:691), mit dem das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2017, L 121, S. 3, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat, soweit diese Verordnung die von der Hubei Xinyegang Special Tube Co. Ltd (im Folgenden: Hubei) hergestellten Waren betraf.

    Rechtlicher Rahmen

    Recht der Welthandelsorganisation

    2

    Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigte der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die Übereinkommen in den Anhängen 1 bis 3 dieses Übereinkommens, unter denen sich das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) befindet.

    3

    Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) des Antidumping-Übereinkommens sieht vor:

    „3.1   Die Feststellung, dass eine Schädigung im Sinne des Artikels VI des [Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994] vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren.

    3.2   … Zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrmitglieds eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisdruck bewirkt oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beigetragen haben, die andernfalls eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise maßgeblich.

    3.5   Es muss nachgewiesen werden, dass die gedumpten Einfuhren durch die in den Absätzen 2 und 4 beschriebenen Auswirkungen des Dumpings eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller sachdienlichen Beweise, die den Behörden vorliegen. Die Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den gedumpten Einfuhren angelastet werden. …

    …“

    Grundverordnung

    4

    Der dritte Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Grundverordnung) lautet:

    „Zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung der Regeln des Antidumping-Übereinkommens … sollten die Formulierungen dieses Übereinkommens so gut wie möglich in das Unionsrecht übertragen werden.“

    5

    Art. 1 („Grundsätze“) der Grundverordnung bestimmt:

    „(1)   Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware eingeführt werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht.

    (2)   Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Union niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

    (4)   Im Sinne dieser Verordnung ist ‚gleichartige Ware‘ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.“

    6

    Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) der Grundverordnung sieht vor:

    „…

    D. Dumpingspannen

    (11) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Dumpingspannen im Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Union oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die Union je Geschäftsvorgang ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Union verglichen werden, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden. Dieser Absatz schließt eine Stichprobenauswahl gemäß Artikel 17 nicht aus.

    …“

    7

    In Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) der Grundverordnung heißt es:

    „(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

    (2)   Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

    a)

    des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Markt der Union und

    b)

    der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union.

    (3)   Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

    (5)   Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Union umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen …

    (6)   Aus allen einschlägigen im Hinblick auf Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

    (7)   Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. …

    (8)   Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. …

    …“

    8

    Art. 4 („Bestimmung des Begriffs ‚Wirtschaftszweig der Union‘“) dieser Verordnung bestimmt:

    „(1)   Im Sinne dieser Verordnung gilt als ‚Wirtschaftszweig der Union‘ die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht, …

    (4)   Artikel 3 Absatz 8 findet auf diesen Artikel Anwendung.“

    9

    Art. 17 („Stichprobe“) der Grundverordnung sieht vor:

    „(1)   In Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren beschränkt werden, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können.

    (2)   Die endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesen Bestimmungen über die Stichprobe obliegt der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgt, sofern diese Parteien sich innerhalb von drei Wochen nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, um eine repräsentative Auswahl zu treffen.

    …“

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    10

    Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 7 des angefochtenen Urteils dargelegt worden und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Urteils wie folgt zusammenfassen.

    11

    Auf einen Antrag hin leitete die Kommission am 13. Februar 2016 eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen, ausgenommen aus Gusseisen, oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm (im Folgenden: betroffene Ware) mit Ursprung in China ein.

    12

    Im Laufe der Untersuchung wurde Hubei, eine in China ansässige Gesellschaft, die nahtlose Rohre herstellt und in die Union ausführt, gemäß Art. 17 der Grundverordnung ausgewählt, um in die Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller einbezogen zu werden.

    13

    Am 11. November 2016 erließ die Kommission die Verordnung (EU) 2016/1977 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2016, L 305, S. 1).

    14

    Am 11. Mai 2017 erließ die Kommission die streitige Verordnung, deren Art. 1 die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für alle chinesischen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware vorsieht. Für die von Hubei hergestellten und ausgeführten Waren wurde der Antidumpingzollsatz auf 54,9 % festgesetzt.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    15

    Mit am 7. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift beantragte Hubei die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

    16

    Mit Beschluss vom 24. Januar 2018 ließ der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts die ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, die Válcovny trub Chomutov a.s. und die Vallourec Deutschland GmbH (im Folgenden: ArcelorMittal u. a.) als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zu.

    17

    Hubei stützte ihre Klage auf vier Gründe, nämlich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung sowie gegen Art. 3 Abs. 3.1 und 3.2 des Antidumping-Übereinkommens (erster Klagegrund), einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung und Art. 3 Abs. 3.5 des Antidumping-Übereinkommens (zweiter Klagegrund), einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung (dritter Klagegrund) sowie schließlich einen Verstoß gegen die „Sorgfaltspflicht und die Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung“ (vierter Klagegrund). Nur der erste und der zweite Klagegrund wurden vom Gericht geprüft und sind daher für das vorliegende Verfahren von Bedeutung.

    18

    Mit dem ersten Teil ihres ersten Klagegrundes machte Hubei geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie im Rahmen der Feststellung der Schädigung die Preisunterbietung auf der Grundlage des Untersuchungszeitraums, nämlich des Jahres 2015, analysiert habe. Dieser erste Teil wurde vom Gericht in den Rn. 48 bis 52 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen, die vom vorliegenden Rechtsmittel nicht betroffen sind.

    19

    Dagegen gab das Gericht dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes von Hubei statt, der die Methode betraf, die von der Kommission im Rahmen der Feststellung einer Schädigung zum Zwecke der Analyse der Preisunterbietung angewandt worden war, um die Preise der gedumpten Einfuhren mit denen der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren zu vergleichen.

    20

    Insoweit führte das Gericht zum einen in den Rn. 59 bis 67 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen aus, dass die Kommission, obwohl sie auf die Existenz von drei Marktsegmenten, nämlich erstens die Öl- und Gas-Branche, zweitens die Branche des Baugewerbes und drittens die Branche der Stromerzeugung, für die betroffene Ware hingewiesen habe, diese Segmentierung im Rahmen ihrer Analyse der Preisunterbietung und allgemeiner bei ihrer Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Deshalb kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Analyse der Kommission unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung nicht auf allen relevanten Daten des vorliegenden Falles beruht habe.

    21

    Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, stützte sich das Gericht insbesondere auf den Bericht des Berufungsgremiums des Streitbeilegungsgremiums der WTO in der Streitigkeit „China – Maßnahmen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf nahtlose Hochleistungsrohre aus rostfreiem Stahl ‚HP-SSST‘ aus Japan“ (WT/DS 454/AB/R und WT/DS 460/AB/R vom 14. Oktober 2015, im Folgenden: Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“) und auf sein eigenes Urteil vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T‑35/01, EU:T:2004:317).

    22

    Zum anderen befand das Gericht in den Rn. 68 bis 75 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen, dass die Kommission dadurch, dass sie bei der Analyse der Preisunterbietung ein bestimmtes, von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern hergestelltes Volumen der betroffenen Ware, nämlich 17 der 66 als „Warenkennnummern“ (product control number) (im Folgenden: PCN oder Warenkennnummern) bezeichneten Warentypen, das 8 % des Verkaufsvolumens dieser Hersteller ausmache und nicht von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführt worden sei, nicht berücksichtigt habe, unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung nicht alle relevanten Daten des vorliegenden Falles berücksichtigt habe.

    23

    Schließlich führte das Gericht in den Rn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils aus, dass die Schlussfolgerungen, zu denen es gelangt sei, nicht durch die Beweismittel in Frage gestellt werden könnten, die die Kommission nach der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht habe.

    24

    In den Rn. 82 bis 89 des angefochtenen Urteils gab das Gericht auch dem zweiten Klagegrund von Hubei statt und befand im Wesentlichen, dass, da es im Rahmen des ersten Klagegrundes zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Kommission nicht alle relevanten Gesichtspunkte für die Feststellung der Preisunterbietung und der Auswirkungen der Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt berücksichtigt habe, in der Folge davon auszugehen sei, dass die Schlussfolgerung der Kommission zum Vorliegen eines Kausalzusammenhangs im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung auf einer unvollständigen tatsächlichen Grundlage beruhe, so dass die Kommission bei der Analyse des Kausalzusammenhangs nicht alle relevanten Daten des vorliegenden Falles berücksichtigt habe.

    25

    Daher gab das Gericht dem ersten und dem zweiten Klagegrund statt und erklärte dementsprechend die streitige Verordnung für nichtig, soweit sie Hubei betraf, ohne die beiden anderen von Hubei vorgebrachten Klagegründe zu prüfen.

    Anträge der Parteien

    26

    Die Kommission beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    den ersten und den zweiten Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen;

    die Sache zur Prüfung der übrigen Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen;

    die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug vorzubehalten.

    27

    Hubei beantragt,

    das Rechtsmittel zurückzuweisen;

    hilfsweise, die Sache zur Prüfung des dritten und des vierten Klagegrundes an das Gericht zurückzuverweisen;

    der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

    28

    ArcelorMittal u. a. beantragen,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    den ersten und den zweiten Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen;

    die Sache zur Prüfung des dritten und des vierten Klagegrundes an das Gericht zurückzuverweisen;

    Hubei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;

    im Übrigen die Kostenentscheidung vorzubehalten.

    Zum Rechtsmittel

    29

    Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe, mit denen sie Folgendes rügt: Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass sie verpflichtet gewesen sei, eine Analyse der Preisunterbietung nach Marktsegmenten durchzuführen (erster Rechtsmittelgrund), das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die PCN-Methode nicht geeignet sei, um der Marktsegmentierung Rechnung zu tragen (zweiter Rechtsmittelgrund), das Gericht habe die Begründungspflicht fehlerhaft ausgelegt und Beweise verfälscht (dritter Rechtsmittelgrund), Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung sei fehlerhaft ausgelegt worden (vierter Rechtsmittelgrund), es sei gegen Art. 17 der Grundverordnung verstoßen worden (fünfter Rechtsmittelgrund), und das Gericht habe rechtsfehlerhaft bei seiner Prüfung der von der Kommission durchgeführten Analyse der Preisunterbietung eine zu intensive gerichtliche Kontrolle ausgeübt (sechster Rechtsmittelgrund).

    Vorbemerkungen

    30

    Vorab ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass ausweislich ihres dritten Erwägungsgrundes die Grundverordnung u. a. die Formulierungen des Antidumping-Übereinkommens so gut wie möglich in das Unionsrecht übertragen soll, um eine angemessene und transparente Anwendung der Regeln dieses Übereinkommens zu sichern. Wie das Gericht in der von der Kommission in ihrem Rechtsmittel nicht beanstandeten Rn. 54 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, sind die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3.1 und 3.2 des Antidumping-Übereinkommens, die im Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ konkret ausgelegt worden sind.

    31

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts gebietet, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Verträgen auszulegen (vgl. u. a. Urteil vom 10. November 2011, X und X BV, C‑319/10 und C‑320/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:720, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    32

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der allgemeine völkerrechtliche Grundsatz der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen (pacta sunt servanda), der in Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331) niedergelegt ist, beinhaltet, dass der Unionsrichter zum Zwecke der Auslegung und Anwendung des Antidumping-Übereinkommens die Auslegung der verschiedenen Bestimmungen dieses Übereinkommens durch das Streitbeilegungsgremium der WTO berücksichtigen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulausbildung], C‑66/18, EU:C:2020:792, Rn. 92).

    33

    So hat der Gerichtshof zur Stützung seiner Auslegung bestimmter Vorschriften von Übereinkommen im Anhang des WTO-Übereinkommens bereits auf Berichte eines Panels oder des Berufungsgremiums der WTO Bezug genommen (vgl. u. a. Urteil vom 10. November 2011, X und X BV, C‑319/10 und C‑320/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:720, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    34

    Daher hat das Gericht, wie insbesondere aus den Rn. 53 und 54 des angefochtenen Urteils hervorgeht, zu Recht im Wesentlichen festgestellt, dass im vorliegenden Fall nichts dagegenspreche, dass es auf den Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ über die Auslegung von Art. 3 Abs. 3.1 und 3.2 des Antidumping-Übereinkommens Bezug nehme, um die im Wesentlichen identischen Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung auszulegen.

    35

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat, C‑100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung betrifft dieses weite Ermessen insbesondere die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen eines Antidumpingverfahrens. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist mithin auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der Faktoren im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hervorrufen (Urteil vom 10. September 2015, Bricmate, C‑569/13, EU:C:2015:572, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37

    Der Gerichtshof hat auch wiederholt entschieden, dass die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen stützen, keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts darstellt. Sie greift nicht in das weite Ermessen der Organe im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen. Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (Urteil vom 10. Juli 2019, Caviro Distillerie u. a./Kommission, C‑345/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:589, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den Rechtsmittelgründen 1 bis 3

    38

    Mit ihren Rechtsmittelgründen 1 bis 3 beanstandet die Kommission, unterstützt durch ArcelorMittal u. a., die Rn. 59 bis 67 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht im Wesentlichen entschieden habe, dass die Kommission dadurch, dass sie die Marktsegmentierung für die betroffene Ware im Rahmen ihrer Analyse der Preisunterbietung und allgemeiner bei ihrer Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt nicht berücksichtigt habe, ihre Analyse unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung nicht auf alle relevante Daten des vorliegenden Falles gestützt habe.

    Vorbringen der Parteien

    – Zum ersten Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, eine Analyse der Preisunterbietung nach Marktsegment vorzunehmen

    39

    Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, gegen Art. 1 Abs. 2 und 4, Art. 3 Abs. 2, 3 und 8 sowie Art. 4 der Grundverordnung verstoßen zu haben, indem es entschieden habe, dass sie verpflichtet gewesen sei, die Preisunterbietung für jedes Marktsegment der betroffenen Ware gesondert zu prüfen.

    40

    Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, dass es genüge, dass die Kommission die Preisunterbietung auf der Ebene der „gleichartigen Ware“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung prüfe, indem sie ihre Auswirkung auf den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung untersuche.

    41

    Dagegen gebe es in diesen Bestimmungen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Analyse der Preisunterbietung für jedes Marktsegment der betroffenen Ware gesondert durchgeführt werden müsse.

    42

    Mit der Auferlegung einer solchen Verpflichtung habe das Gericht eine Analyse der Preisunterbietung verlangt, die auf dem dem Wettbewerbsrecht der Union eigenen Begriff des relevanten Marktes der Ware beruhe. Dieser Begriff unterscheide sich jedoch ganz erheblich von dem der „gleichartigen Ware“, den der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Antidumpingvorschriften insbesondere für die Zwecke der Analyse der Preisunterbietung verwendet habe.

    43

    Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission, das Gericht habe das Erfordernis einer gesonderten Analyse der Preisunterbietung für jedes Marktsegment fälschlicherweise nur auf zwei Präzedenzfälle gestützt, nämlich den Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ und das Urteil vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T‑35/01, EU:T:2004:317).

    44

    So habe das Gericht die diesen Präzedenzfällen zugrunde liegenden Tatsachen verfälscht, die sich völlig von denen unterschieden, die dem vorliegenden Fall zugrunde lägen.

    45

    Zum einen sei nämlich in den Fällen, um die es in diesen beiden Präzedenzfällen gegangen sei, keine Preisunterbietung auf der Ebene der gleichartigen Ware festgestellt worden, während die Kommission in der streitigen Verordnung eine Preisunterbietung auf dieser Ebene festgestellt habe.

    46

    Zum anderen habe die Kommission im Gegensatz zu der Situation, um die es im Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ gegangen sei, in der die gedumpten Einfuhren und die Inlandsverkäufe auf unterschiedliche Marktsegmente konzentriert gewesen seien, in der streitigen Verordnung festgestellt, dass sich die Inlandsverkäufe und die gedumpten Einfuhren in denselben Marktsegmenten und in ähnlichem Umfang konzentriert hätten.

    47

    Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, die streitige Verordnung falsch ausgelegt oder, hilfsweise, den Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt zu haben, als es in Rn. 67 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass der in dessen Rn. 59, 61, 62 und 64 festgestellte Sachverhalt außergewöhnliche Umstände darstelle, die eine Analyse der Preisunterbietung nach Marktsegment erforderten.

    48

    Hubei trägt zunächst vor, das Rechtsmittel gehe insoweit ins Leere, als die Kommission das angefochtene Urteil angreife, weil es eine gesonderte Analyse der Preisunterbietung für jedes Marktsegment vorschreibe. Vielmehr habe das Gericht keine derartige Prüfung verlangt, sondern in den Rn. 45, 66 und 67 des angefochtenen Urteils lediglich festgestellt, dass die streitige Verordnung gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung verstoße, da die Kommission in Anbetracht der ihr vorliegenden Tatsachen die Segmentierung des Marktes für die betroffene Ware im Rahmen ihrer Analyse der Preisunterbietung nicht berücksichtigt habe. Außerdem sei das Vorbringen der Kommission unzulässig, soweit sie die Erheblichkeit bestimmter Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage stelle, ohne eine Verfälschung von Beweisen geltend zu machen.

    49

    In der Sache trägt Hubei vor, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet sei. Aus der Bezugnahme auf „gleichartige Waren“ in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung ergebe sich nämlich, dass der Begriff „gleichartige Ware“ mehrere Typen von Waren und damit mehrere Segmente umfassen könne; dies werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt.

    50

    Außerdem habe das Berufungsgremium des WTO-Streitbeilegungsgremiums hervorgehoben, wie wichtig es sei, das Vorliegen verschiedener Marktsegmente bei der Analyse der Preisunterbietung zu prüfen, und das angefochtene Urteil stehe im Einklang mit diesem Standpunkt.

    51

    Hubei ist der Ansicht, dass es zwar keine Verpflichtung gebe, das Vorliegen einer Preisunterbietung für jeden Warentyp oder jedes Marktsegment zu ermitteln, doch sei die Kommission verpflichtet, alle relevanten Beweise zu prüfen, einschließlich der Frage, ob sich das Vorliegen verschiedener Marktsegmente insgesamt auf die Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise und insbesondere die Preisunterbietung auswirken könne.

    52

    Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt Hubei vor, die Rechtsgrundlage, auf die sich das Gericht für die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung gestützt habe, bestehe im Verstoß gegen die der Kommission nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung obliegende Verpflichtung, ihre Analyse im Bereich der Preisunterbietung auf alle relevanten Daten zu stützen, und folglich in der Verletzung der Pflicht, die Schädigung auf der Grundlage eindeutiger Beweise und einer objektiven Prüfung festzustellen.

    53

    Das Gericht habe zu Recht auf zwei Präzedenzfälle, nämlich den Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ und das Urteil vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T‑35/01, EU:T:2004:317), Bezug genommen, um festzustellen, dass dann, wenn es verschiedene Marktsegmente mit erheblichen Preisunterschieden gebe, die Auswirkungen dieser Segmentierung auf die Analyse der Preisunterbietung zu berücksichtigen seien.

    54

    Außerdem seien einige Ausführungen der Kommission in Bezug auf diese beiden Präzedenzfälle unzutreffend.

    55

    Schließlich sei die Behauptung der Kommission, dass sich im vorliegenden Fall sowohl die chinesischen Einfuhren als auch die vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren in demselben Marktsegment konzentriert hätten, in der streitigen Verordnung nicht enthalten, wie das Gericht zutreffend festgestellt habe. Hubei habe bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass sich die chinesischen Einfuhren in einem anderen Marktsegment als demjenigen konzentrierten, in dem sich die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren konzentriert hätten.

    56

    Auch der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist nach Ansicht von Hubei zurückzuweisen. Zum einen hätten nämlich die interessierten Parteien die Frage des Vorliegens verschiedener Marktsegmente nicht im Kontext der Definition der betroffenen Ware, sondern im Zusammenhang mit der Definition der Schädigung und des Kausalzusammenhangs aufgeworfen. Was zum anderen die von der Kommission vorgenommene und im achten Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1977 angesprochene Anpassung zur Berechnung der Schadensspanne aufgrund der wirtschaftlichen Lage und der Rentabilität des größten in die Stichprobe von Unionsherstellern einbezogenen Unternehmens betreffe, so hätten diese Faktoren eindeutig erhebliche Auswirkungen auf die Analyse der Schädigung.

    – Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die PCN-Methode nicht geeignet sei, der Segmentierung des Marktes Rechnung zu tragen

    57

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich die Kommission gegen die Rn. 60 und 67 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht im Wesentlichen festgestellt habe, dass die PCN-Methode nicht geeignet sei, um der Segmentierung des Marktes Rechnung zu tragen. Damit habe das Gericht den 24. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung sowie die Erläuterungen im Verwaltungsverfahren sowie in den mündlichen und schriftlichen Erklärungen der Kommission vor dem Gericht falsch ausgelegt. Hilfsweise macht die Kommission geltend, das Gericht habe die insoweit vorgelegten Beweise verfälscht.

    58

    Die Kommission trägt vor, dass die PCN-Methode die detaillierteste Untersuchung darstelle, die zum Zwecke des Vergleichs der betroffenen Ware mit der gleichartigen Ware durchgeführt werden könne. Bei dieser Methode, die im Übrigen von den wichtigsten Handelspartnern der Union nicht angewandt werde, sei die Analyse viel eingehender als die Analyse auf der Ebene der Marktsegmente der gleichartigen Ware. Der Aufbau der Warenkennnummer berücksichtige nämlich alle Merkmale der betroffenen Ware und ermögliche der Kommission somit, jedes von dem in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Hersteller hergestellte Rohr dem von dem in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller hergestellten Rohr gegenüberzustellen, das am besten vergleichbar sei. So beziehe sich die erste Stelle der Warenkennnummer auf eines der drei betroffenen Marktsegmente. Nichts lasse den Schluss zu, dass die Kommission auf der Grundlage der Warenkennnummern bestimmte Merkmale der betroffenen Ware oder des Marktes (etwa Schwankungen der Preise) nicht berücksichtigt habe. Die PCN-Methode stelle durch ihre Konzeption und Funktionsweise eine Analyse nach Marktsegmenten sicher.

    59

    Hubei macht geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil lediglich festgestellt, dass in Anbetracht der tatsächlichen Angaben, über die die Kommission verfügt habe, die Anwendung der PCN-Methode für sich genommen nicht ausgereicht habe, um der Segmentierung des Marktes Rechnung zu tragen.

    60

    Zwar habe die Kommission anhand dieser Methode feststellen können, ob die chinesischen Einfuhren, die zu einer Warenkennnummer oder einem spezifischen Warentyp in einem spezifischen Marktsegment gehörten, die Verkaufspreise unterboten hätten, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern für dieselbe Warenkennnummer oder denselben Warentyp desselben Marktsegments in Rechnung gestellt worden seien. Wie das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt habe, habe es die PCN-Methode der Kommission jedoch nicht ermöglicht, die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren in einem bestimmten Segment auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union für Waren anderer Segmente zu bestimmen.

    – Zum dritten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Auslegung der Begründungspflicht und Verfälschung von Beweisen

    61

    Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine fehlerhafte Auslegung der in Art. 296 AEUV vorgeschriebenen Begründungspflicht geltend gemacht wird, wirft die Kommission dem Gericht vor, in den Rn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass bestimmte Beweise, die sie nach der mündlichen Verhandlung auf Aufforderung des Gerichts vorgelegt habe und die zeigten, dass eine Preisunterbietung für die drei Marktsegmente der betroffenen Ware vorgelegen habe und dass sich die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ebenso wie die gedumpten Einfuhren im Segment des Baugewerbes konzentriert hätten, nicht berücksichtigt werden könnten, da sie in einem späten Stadium des Verfahrens vor dem Gericht vorgebracht worden seien und Gründe beträfen, die in der streitigen Verordnung nicht enthalten seien.

    62

    Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe die ihm vorliegenden Beweise verfälscht, indem es in Rn. 78 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Analyse nach Marktsegmenten erst im Nachhinein durchgeführt worden sei. Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Marktsegmenten sei bewusst in die Analyse mit der PCN-Methode einbezogen worden, deren Funktionsweise das Gericht außer Acht gelassen oder falsch verstanden und verfälscht habe.

    63

    In Bezug auf den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes bringt Hubei vor, dass sich die Kommission zu Unrecht auf das Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland (C‑687/13, EU:C:2015:573), stütze, um darzutun, dass das Gericht die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV fehlerhaft ausgelegt habe.

    64

    Wie sich nämlich aus Rn. 73 jenes Urteils ergebe, sei dieses im Zusammenhang mit einem besonderen Fall ergangen, in dem ein Einführer, der nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen sei, eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf nicht von ihm selbst vorgebrachte Behauptungen gerügt habe. Hubei bringt vor, dass ihre Lage jedoch grundlegend anders sei, da sie bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens vorgebracht habe, dass das Vorliegen mehrerer Marktsegmente für die Analyse der Preisunterbietung von Bedeutung sei.

    65

    Nach ständiger Rechtsprechung seien die Organe aber verpflichtet, die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, denen nach dem Aufbau der in Rede stehenden Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukomme; die Begründung eines Rechtsakts müsse in dessen Wortlaut selbst enthalten sein.

    66

    Schließlich sei es unzutreffend, zu behaupten, dass Hubei aufgrund der Akten des Verwaltungsverfahrens gewusst habe, dass sich die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und die gedumpten Einfuhren im selben Segment, nämlich dem Segment des Baugewerbes, konzentriert hätten und dass in den drei Segmenten eine Preisunterbietung festgestellt worden sei. Aus Gründen der Vertraulichkeit habe sie nämlich zu den Berechnungen der Preisunterbietung der anderen chinesischen Hersteller keinen Zugang gehabt.

    67

    Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Hubei geltend, das Gericht habe in Rn. 78 des angefochtenen Urteils der Kommission nicht vorgeworfen, die PCN-Methode nicht nach Marktsegmenten angewandt zu haben, sondern, keine Analyse nach einzelnen Segmenten durchgeführt zu haben. Mithin habe das Gericht beanstandet, dass die PCN-Methode der Kommission lediglich ermöglicht habe, eine Preisunterbietung in einem bestimmten Segment zu ermitteln, sie aber nicht in die Lage versetzt habe, die Auswirkungen der in einem Segment festgestellten Preisunterbietung auf die Verkaufspreise zu analysieren, die Unionshersteller in einem anderen Segment in Rechnung stellten.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    – Vorbemerkungen

    68

    Vorab ist zunächst zu präzisieren, was das Gericht der Kommission im angefochtenen Urteil hinsichtlich der von ihr im vorliegenden Fall vorgenommenen Analyse der Preisunterbietung genau zur Last gelegt hat, da zwischen den Parteien in diesem Punkt über die exakte Tragweite dieses Urteils Uneinigkeit besteht.

    69

    Insoweit ergibt sich, wie auch der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, aus den Rn. 65 bis 67 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht angenommen hat, dass die Kommission bei der Analyse der Preisunterbietung die Segmentierung der betroffenen Ware in gewissem Umfang berücksichtigt hat, als sie die PCN-Methode angewandt hat. Das Gericht hat jedoch die Auffassung vertreten, dass in Anbetracht von vier tatsächlichen Gesichtspunkten des vorliegenden Falles, die diese Segmentierung kennzeichneten – nämlich die schwierige Austauschbarkeit auf der Nachfrageseite zwischen Waren verschiedener Segmente, die Preisunterschiede zwischen verschiedenen Segmenten, die Konzentration der Umsätze des größten in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens des Wirtschaftszweigs der Union auf den Öl- und Gassektor sowie die Konzentration der Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller auf das Segment des Baugewerbes –, die Anwendung dieser Methode nicht ausreichend gewesen sei, um der Segmentierung des Marktes für die Zwecke der Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union angemessen Rechnung zu tragen; mithin habe die Kommission ihre Analyse nicht auf alle relevanten Daten des vorliegenden Falles gestützt.

    70

    Konkret hat das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils der Kommission zur Last gelegt, sich angesichts dieser vier tatsächlichen Gesichtspunkte, die die Segmentierung im vorliegenden Fall kennzeichneten, im Rahmen ihrer Analyse der Preisunterbietung nicht zumindest vergewissert zu haben, dass der Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht aus einem Segment stamme, in dem die chinesischen Einfuhren schwach vertreten gewesen seien, oder aus einer Spanne der Preisunterbietung, die – angenommen, sie bestehe – nicht als „erheblich“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung angesehen werden könne.

    71

    Wie nämlich auch der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist das Gericht mit dieser Rn. 67 implizit, aber notwendigerweise davon ausgegangen, dass, wenn dies der Fall wäre, der Rückgang der Preise auf dem Unionsmarkt nicht als die Folge der gedumpten Einfuhren angesehen werden könnte.

    72

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung die Feststellung einer Schädigung mit einer objektiven Prüfung des Volumens der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise auf dem Unionsmarkt und ihrer Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union einhergehen muss. Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung ist im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat.

    73

    Wie das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils festgehalten hat, schreibt die Grundverordnung somit keine besondere Methode für die Analyse einer Preisunterbietung vor.

    74

    Wie die Kommission hervorhebt, ergibt sich jedoch schon aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung, dass die Methode zur Feststellung einer etwaigen Preisunterbietung grundsätzlich auf der Ebene der „gleichartigen Ware“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 dieser Verordnung durchzuführen ist, auch wenn diese, wie dies vorliegend der Fall ist, aus verschiedenen Typen von Waren aus mehreren Marktsegmenten bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269, Rn. 58 und 59).

    75

    Die Grundverordnung verpflichtet die Kommission daher grundsätzlich nicht dazu, die Analyse, ob eine Preisunterbietung vorliegt, auf einer anderen Ebene als der Ebene der gleichartigen Ware durchzuführen.

    76

    Diese Auslegung wird durch Nr. 5.180 des Berichts des Berufungsgremiums „HP-SSST“ bestätigt, wonach die mit der Antidumpinguntersuchung betraute Behörde nach Art. 3 Abs. 3.2 des Antidumping-Übereinkommens nicht verpflichtet ist, das Vorliegen einer Preisunterbietung für jeden Warentyp, der Gegenstand der Untersuchung ist, oder für die gesamte Warenpalette, aus dem die gleichartige inländische Ware besteht, festzustellen.

    77

    Da die Kommission – wie dieselbe Nr. 5.180 bestätigt – jedoch nach Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung eine „objektive Prüfung“ der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Waren des Wirtschaftszweigs der Union durchführen muss, ist sie verpflichtet, bei ihrer Analyse der Preisunterbietung alle relevanten positiven Beweise zu berücksichtigen, zu denen gegebenenfalls die die verschiedenen Marktsegmente für die betroffene Ware betreffenden Beweise gehören können.

    78

    Um die Objektivität der Analyse der Preisunterbietung sicherzustellen, kann die Kommission daher unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, diese Analyse auf der Ebene der Marktsegmente für die betroffene Ware vorzunehmen, auch wenn sich das weite Ermessen, über das sie bei der Feststellung insbesondere einer Schädigung nach der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung verfügt, zumindest, wie auch der Generalanwalt in Nr. 167 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auf die Entscheidungen erstreckt, die die Wahl der Analysemethode, die zu erhebenden Daten und Beweise, die Berechnungsmodalitäten für die Ermittlung der Preisunterbietungsspanne sowie die Auslegung und Auswertung der erhobenen Daten betreffen.

    79

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass dies erstens auch in einer Situation wie der im Urteil vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T‑35/01, EU:T:2004:317), in Rede stehenden gilt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Einfuhren, die Gegenstand der Antidumpinguntersuchung waren, ganz überwiegend in einem der Marktsegmente der betroffenen Ware konzentriert waren.

    80

    Wie das Gericht in den Rn. 127 und 129 dieses Urteils im Wesentlichen entschieden hat, hindert Art. 3 der Grundverordnung in einem solchen Fall einer besonders ausgeprägten Segmentierung der betroffenen Einfuhren die Unionsorgane nämlich nicht daran, die Schädigung gesondert auf der Ebene des betroffenen Segments zu bewerten, jedoch vorausgesetzt, die gleichartige Ware wird insgesamt angemessen berücksichtigt.

    81

    Zweitens können, wie auch der Generalanwalt in Nr. 77 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, zum Zwecke der Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung die Erkenntnisse aus dem Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ dahin zusammengefasst werden, dass die Kommission bei einer besonderen Sachlage, die durch eine starke Konzentration der Inlandsverkäufe und der gedumpten Einfuhren auf unterschiedliche Segmente sowie durch ganz erhebliche Preisunterschiede zwischen diesen Segmenten gekennzeichnet ist, zur Gewährleistung der Objektivität der Prüfung des Vorliegens der Preisunterbietung verpflichtet sein kann, die Marktanteile jedes Warentyps und diese Preisunterschiede zu berücksichtigen, auch wenn sie über einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Modalitäten dieser Analyse verfügt.

    82

    Wie sich nämlich aus den Nrn. 5.180 und 5.181 dieses Berichts ergibt, darf die mit einer Antidumpinguntersuchung betraute Behörde Beweise dafür, dass die gedumpten Einfuhren auf die Inlandspreise möglicherweise keine oder nur beschränkte Auswirkungen hatten, nicht außer Acht lassen, da sie die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Inlandspreise objektiv zu prüfen hat.

    83

    Die ersten drei Rechtsmittelgründe sind im Licht dieser Erwägungen zu prüfen, wobei in Anbetracht seiner potenziell bedeutsamen Auswirkungen auf die ersten beiden Rechtsmittelgründe mit der Prüfung des dritten Rechtsmittelgrundes begonnen wird.

    – Zum dritten Rechtsmittelgrund

    84

    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, in den Rn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass bestimmte tatsächliche Gesichtspunkte, die die Kommission nach der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Segmentierung des Marktes für die betroffene Ware vorgebracht habe, nicht berücksichtigt werden könnten.

    85

    Wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 80 und 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus den Akten hervor, dass die Kommission nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht auf dessen Aufforderung hin Daten übermittelt hat, die sich aus der Anwendung der PCN-Methode ergeben haben. Aus diesen Daten ging zum einen hervor, dass die gedumpten Einfuhren und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in den drei in Rede stehenden Segmenten auf einem fast gleichwertigen Niveau lagen, dass sie sich hauptsächlich im Segment des Baugewerbes – mit einem Anteil von 75,1 % bzw. 71,6 % – konzentrierten, dass beide im Segment Öl und Gas ein nicht unerhebliches Niveau erreichten (nämlich 17,3 % bzw. 15,3 %) und dass beide in geringerem, aber nicht unerheblichem Maß im Segment der Stromerzeugung (7,4 % bzw. 13,1 %) vertreten waren. Zum anderen ließen diese Daten erkennen, dass die Preisunterbietung in allen drei fraglichen Segmenten erfolgt war.

    86

    In den Rn. 77 bis 79 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch im Wesentlichen entschieden, dass es diese Angaben nicht berücksichtigen könne, da sie in einem späten Stadium des Verfahrens vor dem Gericht vorgelegt worden seien und daher die Begründung der streitigen Verordnung nicht ergänzen könnten.

    87

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegung des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 81, sowie vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 75).

    88

    Nach dieser Rechtsprechung ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 81, sowie vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 76).

    89

    Zudem kann sich die Begründung, wenn es sich um eine Verordnung handelt, darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu ihrem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen. Daher kann nicht verlangt werden, dass die Unionsorgane die mitunter sehr zahlreichen und weitverzweigten tatsächlichen Umstände im Einzelnen anführen, auf deren Grundlage die Verordnung ergangen ist, und noch weniger, dass sie diese Umstände mehr oder weniger vollständig würdigen (Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 77).

    90

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass die Kommission in der streitigen Verordnung nicht darauf hingewiesen habe, dass sich die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Bausektor konzentriert hätten, obwohl aus dem 104. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgehe, dass der Verband der chinesischen ausführenden Hersteller gerade geltend gemacht habe, dass sich die Einfuhren aus China auf diesen Sektor konzentrierten, während die Unionshersteller eher in den Marktsegmenten Öl und Gas sowie Stromerzeugung tätig gewesen seien.

    91

    Der Kommission kann jedoch nicht vorgeworfen werden, auf diesen Umstand in Beantwortung der Ausführungen dieses Verbands in der streitigen Verordnung nicht eingegangen zu sein, da nach der in Rn. 89 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Kommission nicht verpflichtet, die mitunter sehr zahlreichen und weitverzweigten tatsächlichen Umstände im Einzelnen anzuführen, auf deren Grundlage eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen ergangen ist, und noch weniger, diese Umstände mehr oder weniger vollständig zu würdigen.

    92

    Da sich außerdem im Hinblick auf die Analyse der Preisunterbietung das von der Kommission verfolgte Ziel im Wesentlichen aus der streitigen Verordnung ergab, brauchte diese keine besondere Begründung für jedes der zahlreichen sachlichen Argumente zu enthalten, die im Hinblick auf diese Analyse vorgebracht wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 78).

    93

    Wie auch der Generalanwalt in Nr. 85 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, enthalten die von der Kommission nach der mündlichen Verhandlung vorlegten Angaben nämlich zusätzliche Details und Informationen zu den in der streitigen Verordnung bereits enthaltenen Gründen, hinsichtlich deren es im Übrigen unstreitig ist, dass sie eine ausreichende Begründung darstellen, auf deren Grundlage die Kommission zu dem Schluss gelangt war, dass die auf die PCN-Methode gestützte Analyse gezeigt habe, dass im vorliegenden Fall eine Preisunterbietung auf der Ebene der gleichartigen Ware gegeben sei.

    94

    Insbesondere erläuterte die Kommission im 108. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, warum es die PCN-Methode ermögliche, beim Vergleich der Waren und damit insbesondere im Rahmen der Analyse der Preisunterbietung der Segmentierung des Marktes für die betroffene Ware Rechnung zu tragen, wie folgt:

    „Was die Branchen angeht, wies die Kommission darauf hin, dass die entscheidenden Unterschiede zwischen Warentypen durch die Warenkennnummer wiedergegeben werden, die dafür sorgt, dass nur vergleichbare Waren miteinander verglichen werden. Durch unterschiedliche Warenkennnummern werden die Hauptmerkmale der Branchen gekennzeichnet: legierter und hochlegierter Stahl (Stromerzeugungsbranche), nichtlegierter Stahl (Baugewerbe) und die besonderen Warenkategorien für Rohre, Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge (Öl- und Gas-Branche).“

    95

    Da sich die Argumentation der Kommission hinsichtlich der Analyse der Preisunterbietung, einschließlich insbesondere der Berücksichtigung der Segmente des Marktes für die betroffene Ware, im Wesentlichen bereits aus der Begründung der streitigen Verordnung ergab, hat nichts dagegen gesprochen, dass das Gericht im vorliegenden Fall die Kommission um Präzisierungen gebeten hat, um zusätzliche Erläuterungen zu erhalten, die seines Erachtens erforderlich waren, um diese Analyse angesichts der von Hubei hiergegen geäußerten Kritik vollständig zu verstehen.

    96

    Daraus folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass es die in Rn. 85 des vorliegenden Urteils erwähnten Daten, die sich aus der Anwendung der PCN‑Methode ergeben, nicht habe berücksichtigen können, obwohl es selbst die Kommission aufgefordert hatte, diese Daten nach der mündlichen Verhandlung vorzulegen. Da diese Informationen somit Teil der Akten sind, sind sie bei der Würdigung des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes zu berücksichtigen.

    97

    Dem dritten Rechtsmittelgrund ist daher stattzugeben.

    – Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund

    98

    Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission im Wesentlichen, das Gericht habe eine Analyse der Preisunterbietung für jedes Segment des Marktes für die betroffene Ware verlangt und dadurch gegen Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen, der eine solche Analyse nur auf der Ebene der gleichartigen Ware vorsehe. Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, das Erfordernis einer Analyse der Preisunterbietung für jedes Marktsegment auf zwei Präzedenzfälle gestützt zu haben, nämlich den Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ und das Urteil vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T‑35/01, EU:T:2004:317), obwohl die aus diesen Präzedenzfällen gewonnenen Erkenntnisse im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Kommission, das Gericht habe entschieden, dass die in den Rn. 59, 61, 62 und 64 des angefochtenen Urteils aufgeführten Tatsachen außergewöhnliche Umstände darstellten, die eine Analyse der Preisunterbietung nach Marktsegmenten erforderten.

    99

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich die Kommission gegen die Rn. 60 und 67 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht im Wesentlichen festgestellt habe, dass die PCN-Methode nicht geeignet sei, der Segmentierung des Marktes für die betroffene Ware im Rahmen der Analyse der Preisunterbietung Rechnung zu tragen.

    100

    Diese beiden Rechtsmittelgründe sind zusammen zu behandeln, da sie sich weitgehend überschneiden, weil in beiden Rn. 67 des angefochtenen Urteils beanstandet wird.

    101

    Insoweit ergibt sich aus den Rn. 60, 66 und 67 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission nach Ansicht des Gerichts trotz der Anwendung der PCN-Methode der Segmentierung des Marktes für die betroffene Ware insbesondere im Rahmen ihrer Analyse der Preisunterbietung nicht Rechnung getragen hat, obwohl die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, die in den Rn. 59, 61, 62 und 64 des angefochtenen Urteils aufgeführt sind, eine solche Analyse auf der Ebene jedes Segments des Marktes für die betroffene Ware erforderten, und dass die Kommission daher ihre Analyse nicht auf alle relevanten Daten des vorliegenden Falls gestützt habe.

    102

    Wie aus der in den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, geht mit dem weiten Ermessen, über das die Kommission im Rahmen eines Antidumpingverfahrens wegen der Komplexität der von ihr zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte verfügt und das insbesondere die Feststellung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, einher, dass die gerichtliche Kontrolle hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung durch dieses Organ auf die Prüfung zu beschränken ist, ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung vorliegt.

    103

    In Bezug auf die Analyse der Preisunterbietung hat das Gericht jedoch nicht festgestellt, dass die Kommission durch die Anwendung der PCN-Methode einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen hätte, indem sie der Segmentierung des Marktes für die betroffene Ware nicht Rechnung getragen habe.

    104

    Aus den Erwägungsgründen 24 und 108 der streitigen Verordnung geht nämlich hervor, dass die Kommission hinsichtlich der Branchen bzw. Marktsegmente ausgeführt hat, dass die entscheidenden Unterschiede zwischen Warentypen durch die Warenkennnummer wiedergegeben worden seien, die dafür gesorgt habe, dass nur vergleichbare Waren miteinander verglichen würden, und dass die Hauptmerkmale der Branchen bzw. Marktsegmente durch unterschiedliche Warenkennnummern gekennzeichnet würden.

    105

    Insbesondere bezog sich, wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 92 und 93 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die erste Stelle jeder Warenkennnummer auf das Segment, zu dem der betreffende Warentyp gehörte, und die Kommission verglich die Preise der gedumpten Einfuhren mit den Preisen der Unionshersteller getrennt nach Warenkennnummer.

    106

    Daher hat die Kommission durch die Anwendung der PCN-Methode die Segmente des Marktes für die betroffene Ware insbesondere zum Zwecke der Analyse der Preisunterbietung sehr wohl berücksichtigt, so dass ihr folglich nicht vorgeworfen werden kann, bei der Durchführung dieser Analyse einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben.

    107

    Daraus folgt, wie die Kommission im dritten Teil ihres sechsten Rechtsmittelgrundes geltend macht, dass das Gericht in diesem Punkt die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle überschritten hat, die es ihm hinsichtlich der Feststellung der Schädigung und insbesondere der Analyse der Preisunterbietung auferlegten, den der Kommission insoweit zustehenden weiten Ermessensspielraum zu beachten, der sich, wie auch der Generalanwalt in Nr. 167 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zumindest auf die Entscheidungen erstreckt, die die Wahl der Analysemethode, die zu erhebenden Daten und Beweise, die Berechnungsmodalitäten für die Ermittlung der Preisunterbietungsspanne sowie die Auslegung und Auswertung der erhobenen Daten betreffen.

    108

    Zu dem bereits vor dem Gericht geltend gemachten Argument von Hubei, wonach die Verwendung der PCN-Methode unzureichend sei, weil sie nicht ermögliche, die Auswirkungen der Einfuhren in einem bestimmten Segment auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union für Waren anderer Segmente festzustellen, ist festzuhalten, dass das Gericht diesem Vorbringen nicht stattgegeben hat.

    109

    Vielmehr hat das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils der Kommission vorgeworfen, angesichts der ausgeprägten Segmentierung der betroffenen Ware im vorliegenden Fall nicht zumindest geprüft zu haben, ob der Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht aus einem Segment stamme, in dem die chinesischen Einfuhren schwach vertreten gewesen seien, oder aus einer Spanne der Preisunterbietung, die nicht als erheblich angesehen werden könne.

    110

    Wie sich aus den in Rn. 85 des vorliegenden Urteils angesprochenen, von der Kommission auf die Aufforderung des Gerichts hin vorgelegten Daten ergibt, hat die Anwendung der PCN-Methode die Feststellung zugelassen, dass die gedumpten Einfuhren und die vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren in den drei Marktsegmenten vollkommen vergleichbar waren und die Preisunterbietung in jedem dieser drei Segmente stattgefunden hatte, so dass im vorliegenden Fall keine Situation einer ausgeprägten Segmentierung gegeben war wie etwa im Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ und in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T‑35/01, EU:T:2004:317), ergangen ist.

    111

    Unter diesen Umständen kann zwar die Kommission in Anbetracht der in den Rn. 77 bis 80 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätze zur Vornahme einer zusätzlichen Analyse der Preisunterbietung, wie sie in Rn. 67 des angefochtenen Urteils angeführt wird und die darin besteht, zusätzlich zu der auf der Grundlage der PCN-Methode vorgenommenen Analyse, nämlich Warenkennnummer um Warenkennnummer, die Preise in jedem einzelnen Segment zu vergleichen, unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen einer ausgeprägten Segmentierung der in Rede stehenden Ware, die erhebliche Preisunterschiede zwischen den Marktsegmenten impliziert, verpflichtet sein, auch wenn ihr bei der Festlegung der konkreten Methode für die Analyse der Preisunterbietung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist. Jedoch war angesichts der von der Kommission auf die ausdrückliche Aufforderung des Gerichts hin nach der mündlichen Verhandlung vor diesem vorgelegten Daten eine solche zusätzliche Analyse jedenfalls nicht erforderlich.

    112

    Was insbesondere das Vorliegen erheblicher Preisunterschiede zwischen den drei Marktsegmenten betrifft, ergibt sich aus den Erwägungsgründen 24 und 108 der streitigen Verordnung, dass diese im vorliegenden Fall vor allem damit zusammenhingen, dass für die in den Sektor der Stromerzeugung fallenden Waren hochlegierter Stahl verwendet wird, während für die Herstellung von Waren der anderen beiden Sektoren nicht legierter Stahl verwendet wird.

    113

    Außerdem geht aus diesen Erwägungsgründen 24 und 108, wie auch der Generalanwalt in Nr. 105 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, hervor, dass mit Anwendung der PCN-Methode die mit legiertem und hochlegiertem Stahl zusammenhängenden Unterschiede der Kosten und Preise aufgrund des Aufbaus der Warenkennnummern bei den Vergleichen berücksichtigt wurden. Dabei wurde insbesondere anhand des ersten in der Warenkennnummer berücksichtigten Merkmals (Warentyp) zwischen nicht legiertem, legiertem und hochlegiertem Stahl unterschieden.

    114

    Da im vorliegenden Fall die Preisunterschiede zwischen verschiedenen Segmenten des Marktes für die betroffene Ware bereits insbesondere bei der Analyse der Preisunterbietung nach der PCN-Methode berücksichtigt worden waren, verpflichteten sie die Kommission nicht, die in Rn. 67 des angefochtenen Urteils angesprochene zusätzliche Analyse vorzunehmen.

    115

    Nach alledem sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund begründet. Außerdem ist festzustellen, dass der dritte Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes folglich ebenfalls insoweit begründet ist, als die Kommission damit dem Gericht vorwirft, die Grenzen der ihm obliegenden gerichtlichen Kontrolle überschritten zu haben, indem es in den Rn. 59 bis 66 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission, da sie keine Analyse der Preisunterbietung nach Marktsegment vorgenommen habe, nicht alle relevanten Daten berücksichtigt habe, ohne jedoch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dieses Organs festgestellt zu haben.

    Zum vierten Rechtsmittelgrund

    116

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund beanstandet die Kommission, unterstützt durch ArcelorMittal u. a., das angefochtene Urteil insoweit, als das Gericht in den Rn. 68 bis 76 dieses Urteils im Wesentlichen entschieden habe, dass die Kommission unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung in ihrer Analyse der Preisunterbietung und, allgemeiner, in ihrer Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Waren auf dem Unionsmarkt ein bestimmtes Volumen der gleichartigen Ware nicht berücksichtigt habe, das von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern hergestellt worden sei, nämlich das Volumen von 17 der 66 Warentypen, die von diesen Herstellern verkauft, aber nicht von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführt worden seien, und daher in dieser Analyse nicht, wie es diese Bestimmungen verlangten, alle relevanten Daten des vorliegenden Falles berücksichtigt habe.

    Vorbringen der Parteien

    117

    Mit dem ersten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission, dass das Gericht in den Rn. 68 bis 76 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass sie gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung verstoßen habe, weil sie im Rahmen der Analyse der Preisunterbietung 17 der 66 von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauften Warentypen, die nicht von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern verkauft worden seien, nicht berücksichtigt habe.

    118

    Indem das Gericht entschieden habe, dass für die Analyse der Preisunterbietung alle vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen zu berücksichtigen seien, habe es das Wesen dieser Analyse verkannt, da diese nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung auf der Ebene der gleichartigen Ware und nicht auf der Ebene jedes Warentyps oder jeder Warenkennnummer vorzunehmen sei.

    119

    Die Kommission macht geltend, dass sie das Vorliegen einer Preisunterbietung auf der Ebene der gleichartigen Ware nachgewiesen habe. Sie habe zunächst Preisunterbietungsspannen auf der Ebene der Warenkennnummern errechnet und sodann den gewogenen Durchschnitt der Preisunterbietung für alle Warenkennnummern ermittelt. Werde bei bestimmten Warenkennnummern keine Preisunterbietung oder eine negative Preisunterbietung festgestellt, bedeute dies nicht, dass ein Antidumpingzoll nicht auch auf diese Warenkennnummern erhoben werden könne. Es genüge nämlich, dass auf der Ebene der gleichartigen Ware im Durchschnitt eine Preisunterbietung festgestellt werde.

    120

    Mit dem zweiten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es angenommen habe, dass die nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung vorzunehmende Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erfordert habe, die 17 Warenkennnummern zu berücksichtigen, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauft, aber nicht von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Herstellern in die Union ausgeführt worden seien.

    121

    Die Kommission macht erstens geltend, dass die potenziellen Auswirkungen dieser Warenkennnummern auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht zu dieser Analyse, sondern gegebenenfalls zu der von der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung vorzunehmenden gesonderten Prüfung der „Nichtzurechnung“ gehörten; einen Verstoß gegen diese Bestimmung habe Hubei jedoch nicht geltend gemacht.

    122

    Die in den Rn. 72 bis 74 des angefochtenen Urteils behandelte Frage, ob der Wirtschaftszweig der Union infolge seiner Verkäufe der nicht von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführten 17 Warenkennnummern möglicherweise Preisrückgänge erfahren habe, reihe sich in die Nichtzurechnungsprüfung ein.

    123

    Zweitens vertritt die Kommission die Ansicht, das Gericht habe in Rn. 71 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf Nr. 5.180 des Berichts des Berufungsgremiums „HP-SSST“ Bezug genommen, um festzustellen, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass bei der in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung vorgesehenen Analyse ein bestimmtes Volumen der gleichartigen Ware, hinsichtlich deren keine Preisunterbietung vorliege, nicht berücksichtigt werden könne.

    124

    Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes meint Hubei in Bezug auf das Argument, dass die Preisunterbietung auf der Ebene der gleichartigen Ware festgestellt werden müsse, das Gericht habe in Rn. 74 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden, dass die Kommission, nachdem sie eine Preisunterbietung für bestimmte Warentypen festgestellt habe, diese Feststellung nicht ohne konkrete Begründung auf andere Warentypen, für die keine Preisunterbietung nachgewiesen worden sei, und daher auch nicht auf die gleichartige Ware insgesamt erstrecken könne.

    125

    So habe das Gericht den Bedenken Rechnung getragen, die der Gerichtshof in Rn. 60 des Urteils vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269), zum Ausdruck gebracht habe, nämlich, dass, wenn es den Unionsorganen freistünde, Ausfuhrgeschäfte in die Union, die sich auf bestimmte Typen der in Rede stehenden Ware bezögen, von der Berechnung der Dumpingspanne auszuschließen, ihnen damit die Möglichkeit eingeräumt würde, das Ergebnis der Berechnung der Dumpingspanne dadurch zu beeinflussen, dass sie einen oder mehrere Typen oder Modelle dieser Ware ausschließen.

    126

    Eine solche Manipulationsgefahr bestehe auch, wenn die Kommission bei der Analyse der Preisunterbietung nicht verpflichtet wäre, alle Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu berücksichtigen. Dies würde es ihr nämlich ermöglichen, eine Preisunterbietung nur für einen Teil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union festzustellen und diese Feststellung auf alle diese Verkäufe zu erstrecken, ohne erläutern zu müssen, wie sich diese Verkäufe auf die Preise ausgewirkt haben.

    127

    Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht Hubei geltend, das Vorbringen der Kommission, wonach die Analyse der Auswirkungen auf die Preise und die Feststellung des Kausalzusammenhangs Schritte darstellten, die vollkommen unabhängig voneinander seien, gehe ins Leere, da die Kommission Rn. 86 des angefochtenen Urteils nicht beanstandet habe, in der das Gericht festgestellt habe, dass zwischen der Feststellung der Preisunterbietung und dem Nachweis eines Kausalzusammenhangs ein Zusammenhang bestehe.

    128

    Jedenfalls umfasse Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung, soweit er auf die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union Bezug nehme, die Anforderungen hinsichtlich des Kausalzusammenhangs und der Nichtzurechnung, die sodann in Art. 3 Abs. 6 und 7 dieser Verordnung entwickelt würden.

    129

    Außerdem habe das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils keine Nichtzurechnungsprüfung vorgeschrieben, sondern habe zu Recht auf Nr. 5.180 des Berichts des Berufungsgremiums „HP-SSST“ Bezug genommen, die im Wesentlichen bestätige, dass die Auswirkungen auf die Preise für die in Rede stehende Ware insgesamt festzustellen seien, ohne die Warentypen auszunehmen, für die keine Preisunterbietung festgestellt worden sei.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    130

    Vorab ist zu präzisieren, in welchem Umfang das Gericht in den Rn. 68 bis 74 des angefochtenen Urteils die Analyse der Preisunterbietung durch die Kommission beanstandet hat; es hat nämlich im Wesentlichen gerügt, dass dieses Organ unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung 17 Warentypen oder Warenkennnummern von den 66 von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauften nicht berücksichtigt habe, die 8 % des Verkaufsvolumens dieser Hersteller ausmachten.

    131

    Insoweit geht erstens aus den Rn. 69 bis 71 des angefochtenen Urteils hervor, dass, wie der Bericht des Berufungsgremiums „HP-SSST“ bestätige, „kein Anhaltspunkt die Annahme zulässt, dass bei der in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung vorgesehenen Analyse ein bestimmtes Volumen der gleichartigen Ware, für die keine Preisunterbietung stattfindet, nicht berücksichtigt werden könnte“, im vorliegenden Fall das Volumen der 17 vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen, für die es keinen entsprechenden eingeführten Warentyp gab.

    132

    Wie auch der Generalanwalt in Nr. 126 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, folgt daraus, dass die Kommission nach Ansicht des Gerichts unter allen Umständen verpflichtet ist, bei der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union sämtliche Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union zu berücksichtigen.

    133

    Mithin war das Gericht im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, alle von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauften Warenkennnummern zu berücksichtigen, einschließlich der 17 Warenkennnummern, die nicht von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern ausgeführt wurden, um ihre Analyse auf alle relevanten Daten zu stützen.

    134

    Zweitens hat das Gericht in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils der Kommission im Wesentlichen vorgeworfen, den Zusammenhang, den sie zwischen der Analyse der Preisunterbietung und der Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt habe, auf eine falsche Tatsachengrundlage gestützt zu haben, da sie die 17 in Rede stehenden Warenkennnummern nicht berücksichtigt habe, obwohl in Ermangelung einer konkreten diesbezüglichen Begründung in der streitigen Verordnung nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Warentypen „zu einem nicht unerheblichen Teil zum Rückgang der Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beigetragen“ hätten.

    135

    Wie auch der Generalanwalt in Nr. 128 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat das Gericht der Kommission mit dieser Beanstandung im Wesentlichen vorgeworfen, nicht geprüft zu haben, inwieweit die Preise dieser 17 Warentypen zur Entwicklung der Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, d. h. zum Rückgang dieser Preise, beigetragen haben könnten.

    – Zu dem Rechtsfehler, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es entschieden hat, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, im Rahmen der in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung vorgesehenen Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union alle von diesem Wirtschaftszweig verkauften Typen der betroffenen Ware zu berücksichtigen

    136

    Zur Begründung seiner von der Kommission beanstandeten grundsätzlichen Feststellung, wonach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung verlange, dass dieses Organ bei seiner Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere bei der Analyse der Preisunterbietung, durchweg alle von diesem Wirtschaftszweig verkauften Typen der in Rede stehenden Ware, selbst diejenigen, die nicht von den ausführenden Herstellern in die Union ausgeführt wurden und daher definitionsgemäß nicht Gegenstand von Dumping sein konnten, berücksichtigen müsse, hat das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils auf Nr. 5.180 des Berichts des Berufungsgremiums „HP-SSST“ verwiesen, in dem dieses Gremium die Auffassung vertreten habe, dass im gegebenen Fall die betreffenden chinesischen Behörden verpflichtet gewesen seien, „die Erheblichkeit der Preisunterbietung der gedumpten Einfuhren in Bezug auf den Anteil der inländischen Produktion, für die keine Preisunterbietung festgestellt worden war, zu beurteilen“.

    137

    Dieser Satz ist im Kontext des Falles zu sehen, um den es in diesem Bericht geht. Dieses Verfahren betraf nämlich eine besondere Situation, in der die chinesischen Behörden keine Preisunterbietung für die Waren des Marktsegments A, in dem sich die Inlandsverkäufe konzentrierten, geprüft und somit keine Preisunterbietung festgestellt hatten, sondern lediglich die Feststellungen aus der Analyse der Preisunterbietung für die Marktsegmente B und C, auf die sich die gedumpten Einfuhren konzentrierten, auf das Segment A erstreckt hatten.

    138

    In dieser besonderen Situation war das Berufungsgremium des Streitbeilegungsgremiums der WTO der Ansicht, dass die genannten Behörden den „Anteil an der inländischen Produktion, für den keine Preisunterbietung festgestellt worden war“, nicht von der Analyse der Preisunterbietung ausschließen konnten.

    139

    Der vorliegende Fall betrifft jedoch keinen solchen besonderen Fall, sondern einen grundlegend anderen Sachverhalt.

    140

    Wie bereits bei der Prüfung des dritten Rechtsmittelgrundes festgestellt worden ist, geht nämlich aus den Akten hervor, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine ausgeprägte Segmentierung des Marktes für die betroffene Ware handelt, in der sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf ein anderes Segment des Marktes für die betroffene Ware konzentrierten als auf dasjenige, auf das sich die gedumpten Einfuhren konzentrierten, sondern um eine Situation, in der die Kommission festgestellt hat, dass in den drei in Rede stehenden Segmenten tatsächlich eine Preisunterbietung stattgefunden habe.

    141

    Im Übrigen ist unstreitig, dass, wie das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, sämtliche chinesischen Einfuhren Gegenstand der Analyse einer Preisunterbietung sein konnten und dass, wie in den Rn. 68 und 74 dieses Urteils ausgeführt worden ist, 92 % des Volumens der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union bei dieser Analyse berücksichtigt wurden.

    142

    Außerdem besteht, auch wenn die Kommission im vorliegenden Fall bei der Analyse der Preisunterbietung ein bestimmtes Volumen der inländischen Produktion, nämlich das Volumen der in Rede stehenden 17 Warenkennnummern, nicht berücksichtigt hat, jedoch, wie das Gericht im Übrigen in Rn. 69 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, der Grund dafür darin, dass die Kommission nicht in der Lage war, für diese Typen der betroffenen Ware eine Preisunterbietungsspanne zu berechnen, da es keinen entsprechenden eingeführten Warentyp gab.

    143

    Wie der Generalanwalt in Nr. 152 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat das Gericht zwar in Rn. 70 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Preise der in Rede stehenden 17 Warenkennnummern „definitionsgemäß nicht unterboten“ seien, und in Rn. 71 dieses Urteils ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Situation handele, in der ein bestimmtes Volumen der Inlandsverkäufe nicht Gegenstand einer Preisunterbietung sei, doch ist diese Darstellung des Sachverhalts ungenau.

    144

    Die Nichtberücksichtigung der 17 betroffenen Warenkennnummern bei der Analyse der Preisunterbietung ist nämlich nur die Folge der in den ihr insoweit zustehenden weiten Ermessensspielraum fallenden Entscheidung der Kommission, diese Analyse unter Verwendung der PCN-Methode durchzuführen, die im Übrigen, wie das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, als solche nicht beanstandet worden ist.

    145

    Daraus folgt, dass sich das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf Nr. 5.180 des Berichts des Berufungsgremiums „HP-SSST“ gestützt hat, um festzustellen, dass es einen Grundsatz gebe, wonach die Kommission bei ihrer Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und insbesondere bei der Analyse der Preisunterbietung durchweg alle von diesem Wirtschaftszweig verkauften Typen der in Rede stehenden Ware berücksichtigen müsse.

    146

    Hubei vertritt jedoch die Ansicht, dass ein solcher Grundsatz auf einer entsprechenden Anwendung der Erkenntnisse aus dem Urteil vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269), beruhen könne.

    147

    Diesem Vorbringen, das Hubei, wie sich aus Rn. 24 des angefochtenen Urteils ergibt, bereits vor dem Gericht, das hierauf aber nicht eingegangen ist, geltend gemacht hat, kann jedoch nicht gefolgt werden.

    148

    Der Gerichtshof hat nämlich in Rn. 61 des Urteils vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269), entschieden, dass Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung in Anbetracht seines Wortlauts, seines Zwecks und des Kontexts, in den er sich einfügt, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er es gestattete, Ausfuhrgeschäfte in die Union bezüglich bestimmter Typen der betreffenden Ware aus der Berechnung der Dumpingspanne auszunehmen, und dass sich vielmehr aus dieser Vorschrift ergibt, dass die Unionsorgane verpflichtet sind, diese Geschäfte bei der Berechnung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.

    149

    In Rn. 60 jenes Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, dass jede andere Auslegung darauf hinausliefe, den Unionsorganen die Möglichkeit einzuräumen, das Ergebnis der Berechnung der Dumpingspanne zu beeinflussen, indem sie einen oder mehrere Typen oder Modelle der betreffenden Ware davon ausnehmen.

    150

    Es ist jedoch festzustellen, dass die Erkenntnisse aus diesem Urteil nicht auf die nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung erforderliche Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union übertragbar sind, da sie sich auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung beziehen.

    151

    Zum Wortlaut von Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung hat der Gerichtshof nämlich in Rn. 53 des Urteils vom 5. April 2017, Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat (C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2017:269), ausgeführt, dass die Unionsorgane nicht berechtigt sind, die Ausfuhrgeschäfte bezüglich bestimmter Typen der in Rede stehenden Ware aus der Berechnung der Dumpingspanne auszunehmen, da diese Bestimmung ausdrücklich vorsieht, dass bei der Berechnung der Dumpingspanne unabhängig davon, um welche Methode es sich für den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis handelt, „der Preis aller Ausfuhrgeschäfte“ zu berücksichtigen ist.

    152

    Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung ist jedoch ein ganz anderer, da er weder angibt noch nahelegt, dass bei der Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unter allen Umständen sämtliche Verkäufe dieses Wirtschaftszweigs zu berücksichtigen sind.

    153

    Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung, dass diese Bestimmungen von der Kommission nicht verlangen, dass bei der Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zwingend alle Verkäufe der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union berücksichtigt werden.

    154

    Wie auch die Kommission geltend macht, wird dies durch einen grundlegenden Unterschied zwischen der Ermittlung der Dumpingspanne und der für die Feststellung einer Schädigung vorzunehmenden Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt, der darauf zurückzuführen ist, dass diese Analyse einen Vergleich der Verkäufe nicht ein- und desselben Unternehmens impliziert, wie dies bei der Ermittlung der Dumpingspanne der Fall ist, die auf der Grundlage der Daten des betroffenen ausführenden Herstellers berechnet wird, sondern einen Vergleich der Verkäufe mehrerer Unternehmen, nämlich der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union.

    155

    Ein Vergleich der Verkäufe dieser Unternehmen wird aber im Rahmen der Analyse der Preisunterbietung häufig schwieriger sein als im Rahmen der Ermittlung der Dumpingspanne, da sich die Palette der von diesen verschiedenen Unternehmen verkauften Warentypen wohl eher nur teilweise überschneiden wird.

    156

    Wie auch der Generalanwalt in Nr. 145 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Gefahr, dass bestimmte Warentypen im Rahmen der Analyse der Preisunterbietung wegen der von verschiedenen Unternehmen verkauften unterschiedlichen Warenpalette nicht berücksichtigt werden können, noch größer, je detaillierter die Warenkennnummer ist.

    157

    Zwar hat eine größere Detaillierung der Warenkennnummern den Vorteil, dass Warentypen verglichen werden, die mehr gemeinsame physische und technische Merkmale aufweisen, doch hat sie umgekehrt den Nachteil, dass bestimmte Warentypen, die von den einen oder den anderen betroffenen Unternehmen verkauft werden, keine Entsprechung haben und daher bei dieser Analyse weder verglichen noch berücksichtigt werden können.

    158

    Schließlich verfügt die Kommission bei der Entscheidung hinsichtlich der genauen Methode zur Analyse der Preisunterbietung, die, wie es bei der PCN-Methode der Fall ist, unweigerlich zur Folge haben kann, dass bestimmte Warentypen nicht verglichen werden können und daher im Rahmen dieser Analyse nicht berücksichtigt werden, zwar über ein weites Ermessen, doch wird dieses Ermessen durch die der Kommission von Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung auferlegte Verpflichtung begrenzt, die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union objektiv zu prüfen.

    159

    Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass das Gericht im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft entschieden hat, dass die Kommission im Rahmen der Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung und insbesondere im Rahmen der Analyse der Preisunterbietung unter allen Umständen verpflichtet sei, sämtliche von diesem Wirtschaftszweig verkaufte Waren zu berücksichtigen, einschließlich der in Rede stehenden Warentypen, die nicht von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern ausgeführt worden seien.

    – Zu dem Rechtsfehler, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es entschieden hat, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, im Rahmen der in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung vorgesehenen Analyse der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zu prüfen, inwieweit die Preise der 17 Typen der betroffenen Ware zum Preisrückgang der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beigetragen haben könnten

    160

    Wie bereits in Rn. 134 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, hat das Gericht in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils der Kommission im Wesentlichen vorgeworfen, den Zusammenhang, den sie zwischen der Analyse der Preisunterbietung und der Entwicklung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt habe, auf eine falsche Tatsachengrundlage gestützt zu haben, da sie 17 der 66 Warenkennnummern nicht berücksichtigt habe, obwohl in Ermangelung einer konkreten diesbezüglichen Begründung in der streitigen Verordnung nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Warentypen „zu einem nicht unerheblichen Teil zum Rückgang der Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beigetragen“ hätten.

    161

    Hierzu ist festzustellen, dass die in Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung vorgeschriebene Prüfung darin besteht, die Auswirkungen der „gedumpten Einfuhren“ auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zu untersuchen.

    162

    Nicht zu dieser Analyse gehört jedoch eine Prüfung wie die in Rn. 74 des angefochtenen Urteils genannte Prüfung der Auswirkungen nicht der gedumpten Einfuhren, sondern der 17 Typen der betroffenen Ware, die von diesem Wirtschaftszweig verkauft werden, die definitionsgemäß nicht zu diesen Einfuhren zählen, auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union.

    163

    Wie auch der Generalanwalt in Nr. 151 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ließe sich außerdem, wenn die in Rn. 74 des angefochtenen Urteils angesprochene Prüfung dazu führen würde, dass tatsächlich ein „nicht unerheblicher“ Einfluss der 17 betroffenen Warenkennnummern auf den Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union bestehe, eine solche Schlussfolgerung nur aus zwei Gründen erklären.

    164

    Eine derartige Schlussfolgerung ließe sich nämlich erstens dadurch erklären, dass die gedumpten Einfuhren auf die Preise dieser 17 Warentypen noch stärkere Auswirkungen hatten als diejenigen, die von der Kommission für die anderen Warentypen ermittelt worden waren, hinsichtlich deren eine Preisunterbietung festgestellt worden war.

    165

    In diesem Fall könnte jedoch die Schlussfolgerung betreffend das Vorliegen von schädigenden Auswirkungen auf die Preise der gleichartigen Ware aufgrund der Einfuhren auf dem Unionsmarkt keinesfalls als falsch in Frage gestellt werden. Eine solche Feststellung kann allenfalls darauf hindeuten, dass eine noch bedeutendere Preisunterbietung eingetreten ist, was mithin die Feststellung einer Schädigung verstärkt.

    166

    Soweit sich diese Schlussfolgerung durch die Auswirkungen von anderen Faktoren als den Einfuhren erklären ließe, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung beigetragen haben, fällt zweitens die Prüfung der Auswirkungen dieser anderen Faktoren unter die sogenannte „Nichtzurechnungsprüfung“ nach dieser Vorschrift, deren Verletzung von Hubei im Rahmen der vom Gericht geprüften und stattgegebenen Klagegründe nicht geltend gemacht worden ist und es daher nicht rechtfertigen kann, der Klage dieses Unternehmens stattzugeben.

    167

    Im Übrigen ist, wie die Kommission im Rahmen des dritten Teils ihres sechsten Rechtsmittelgrundes geltend macht und wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 169 bis 171 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, Rn. 74 des angefochtenen Urteils auch in anderer Hinsicht rechtsfehlerhaft.

    168

    In Rn. 74 des angefochtenen Urteils hat das Gericht der Kommission nämlich vorgeworfen, nicht geprüft zu haben, welchen Einfluss die Preise der 17 Typen der betroffenen Ware, für die keine Preisunterbietung hatte festgestellt werden können, auf die Entwicklung der Preise der Unionshersteller hätten haben können, ohne insoweit einen der Kommission zurechenbaren offensichtlichen Beurteilungsfehler festgestellt zu haben.

    169

    Mit dieser Entscheidung hat das Gericht die Grenzen überschritten, die, wie sich aus der in den Rn. 35 bis 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, für die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts wie der streitigen Verordnung durch den Unionsrichter aufgrund des weiten Ermessens gelten, das der Kommission hinsichtlich der Analyse der Preisunterbietung im Einklang mit den ihr insoweit durch Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung auferlegten Verpflichtungen vorzubehalten ist.

    170

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Rn. 68 bis 76 des angefochtenen Urteils mit Rechtsfehlern behaftet sind und daher dem vierten Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung gerügt wird, stattzugeben ist, ohne dass der fünfte Rechtsmittelgrund, mit dem dieselben Punkte im Hinblick auf einen behaupteten Verstoß gegen Art. 17 dieser Verordnung gerügt werden, geprüft zu werden braucht, der, selbst wenn er begründet wäre, diesem Ergebnis nichts hinzufügen würde.

    171

    Schließlich ist der dritte Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Rechtsfehler gerügt wird, weil das Gericht bei seiner Prüfung der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Preisunterbietung eine zu intensive gerichtliche Kontrolle ausgeübt habe, in dem in den Rn. 167 bis 169 des vorliegenden Urteils genannten Umfang begründet. Darüber hinaus braucht dieser Rechtsmittelgrund nicht geprüft zu werden, da er sich auf Randnummern des angefochtenen Urteils bezieht, hinsichtlich deren bereits im Rahmen der Prüfung des vierten Rechtsmittelgrundes ein Rechtsfehler festgestellt worden ist.

    172

    Nach alledem ist das angefochtene Urteil, da der erste, der zweite, der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund sowie der dritte Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes begründet sind, aufzuheben, ohne dass der fünfte Rechtsmittelgrund oder der erste und der zweite Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes geprüft zu werden brauchen.

    Zur Klage vor dem Gericht

    173

    Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

    174

    Im vorliegenden Fall genügt hinsichtlich des ersten und des zweiten Klagegrundes von Hubei die Feststellung, dass in Anbetracht insbesondere der Erwägungen in den Rn. 103 bis 115 sowie in den Rn. 159 und 162 des vorliegenden Urteils die von der Kommission in der streitigen Verordnung vorgenommene Analyse der Preisunterbietung, der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Waren auf dem Unionsmarkt und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs nach Art. 3 Abs. 2, 3 und 6 der Grundverordnung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufgewiesen hat. Diese Klagegründe sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

    175

    Dagegen ist der Rechtsstreit in Bezug auf den dritten und den vierten Klagegrund, auf die Hubei ihre Nichtigkeitsklage gestützt hat und die vom Gericht nicht geprüft worden sind, nicht zur Entscheidung reif. Die Sache ist deshalb an das Gericht zurückzuverweisen.

    Kosten

    176

    Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Kostenentscheidung vorzubehalten.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T-500/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:691), wird aufgehoben.

     

    2.

    Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

     

    3.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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