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Document 62019CJ0683

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. Oktober 2021.
Viesgo Infraestructuras Energéticas SL gegen Administración General del Estado u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG – Art. 3 Abs. 2 und 6 – Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen – Finanzierung eines Sozialtarifs zum Schutz schutzbedürftiger Verbraucher – Erfordernisse der Transparenz und der Nichtdiskriminierung.
Rechtssache C-683/19.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:847

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

14. Oktober 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG – Art. 3 Abs. 2 und 6 – Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen – Finanzierung eines Sozialtarifs zum Schutz schutzbedürftiger Verbraucher – Erfordernisse der Transparenz und der Nichtdiskriminierung“

In der Rechtssache C‑683/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 9. Juli 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 16. September 2019, in dem Verfahren

Viesgo Infraestructuras Energéticas SL, vormals E.ON España SLU,

gegen

Administración General del Estado,

Iberdrola SA,

Naturgy Energy Group SA, vormals Gas Natural SDG SA,

EDP España SAU, vormals Hidroeléctrica del Cantábrico SA,

CIDE Asociación de Distribuidores de Energía Eléctrica,

Endesa SA,

Agri-Energía SA,

Navarro Generación SA,

Electra del Cardener SA,

Serviliano García SA,

Energías de Benasque SL,

Candín Energía SL,

Cooperativa Eléctrica Benéfica Catralense,

Cooperativa Valenciana,

Eléctrica Vaquer SA,

Hijos de José Bassols SA,

Electra Aduriz SA,

El Gas SA,

Estabanell y Pahisa SA,

Electra Caldense SA,

Cooperativa Popular de Fluid Electric Camprodón SCCL,

Fuciños Rivas SL,

Electra del Maestrazgo SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan, des Präsidenten der Vierten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) und des Richters M. Ilešič,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Viesgo Infraestructuras Energéticas SL, vormals E.ON España SLU, vertreten durch N. Encinar Arroyo und G. Rubio Hernández-Sampelayo, abogados, sowie durch M. J. Gutiérrez Aceves, procuradora,

der Iberdrola SA, vertreten durch J. Giménez Cervantes, M. García García und C. A. F. Lowhagen, abogados,

der Naturgy Energy Group SA, vertreten durch F. González Díaz und B. Martos Stevenson, abogados,

der EDP España SAU, vertreten durch J. Expósito Blanco und J. Fernández García, abogados,

der Endesa SA, vertreten durch A. J. Sánchez Rodríguez und J. J. Lavilla Rubira, abogados,

der Agri-Energía SA, der Navarro Generación SA, der Electra del Cardener SA, der Serviliano García SA, der Energías de Benasque SL, der Cooperativa Eléctrica Benéfica Catralense, der Cooperativa Valenciana, der Eléctrica Vaquer SA, der Hijos de José Bassols SA, der Electra Aduriz SA, der El Gas SA, der Estabanell y Pahisa SA, der Electra Caldense SA, der Cooperativa Popular de Fluid Electric Camprodón SCCL, der Fuciños Rivas SL und der Electra del Maestrazgo SA, vertreten durch I. Bartol Mir, abogada,

der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. Ruiz Sánchez und S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet und M. Jáuregui Gómez als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. April 2021

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Viesgo Infraestructuras Energéticas SL (im Folgenden: Viesgo), vormals E.ON España SLU (im Folgenden: E.ON), auf der einen und der Administración General del Estado (Allgemeine Staatliche Verwaltung, Spanien, im Folgenden: Staatliche Verwaltung) sowie spanischen Gesellschaften, die im Elektrizitätssektor tätig sind, auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit der Regelung zur Finanzierung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in Bezug auf einen ermäßigten Strompreis zugunsten bestimmter schutzbedürftiger Verbraucher.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 7, 45, 50 und 53 der Richtlinie 2009/72 hieß es:

„(7)

In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel ‚Eine Energiepolitik für Europa‘ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Elektrizitätsbinnenmarkt zu vollenden und für alle in der [Union] niedergelassenen Elektrizitätsunternehmen gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilungen der Kommission vom 10. Januar 2007 mit den Titeln ‚Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt‘ und ‚Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht)‘ haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht ausreicht, um das Ziel eines gut funktionierenden Binnenmarktes zu verwirklichen.

(45)

… Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz benachteiligter Kunden auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt treffen. Die Maßnahmen können nach den jeweiligen Gegebenheiten in den entsprechenden Mitgliedstaaten unterschiedlich sein und spezifische Maßnahmen für die Begleichung von Stromrechnungen oder allgemeinere Maßnahmen innerhalb des Sozialsicherungssystems beinhalten. …

(50)

Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, auch jene zur Gewährleistung der Grundversorgung, und die daraus resultierenden gemeinsamen Mindeststandards müssen weiter gestärkt werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Vorteile des Wettbewerbs und gerechter Preise allen Verbrauchern, vor allem schutzbedürftigen Verbrauchern, zugutekommen. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten auf nationaler Ebene, unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen und unter Wahrung des [Unionsrechts], festgelegt werden; das [Unionsrecht] sollte jedoch von den Mitgliedstaaten beachtet werden. Die Unionsbürger und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen sollten sich gerade hinsichtlich der Versorgungssicherheit und der Angemessenheit der Preise darauf verlassen können, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt werden. …

(53)

Die Energiearmut ist in der [Union] ein wachsendes Problem. Mitgliedstaaten, die davon betroffen sind, sollten deshalb, falls dies noch nicht geschehen ist, nationale Aktionspläne oder einen anderen geeigneten Rahmen zur Bekämpfung der Energiearmut schaffen, die zum Ziel haben, die Zahl der darunter leidenden Menschen zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten in jedem Fall eine ausreichende Energieversorgung für schutzbedürftige Kunden gewährleisten. Dazu könnte auf ein umfassendes Gesamtkonzept, beispielsweise im Rahmen der Sozialpolitik, zurückgegriffen werden, und es könnten sozialpolitische Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden getroffen werden. Zumindest sollte mit dieser Richtlinie die Möglichkeit dafür geschaffen werden, dass schutzbedürftige Kunden durch politische Maßnahmen auf nationaler Ebene begünstigt werden.“

4

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2009/72 sah vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

21.

‚vertikal integriertes Unternehmen‘ ein Elektrizitätsunternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitätsunternehmen, in der ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;

…“

5

Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 der Richtlinie bestimmte:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des [AEU]-Vertrags, insbesondere des Artikels [106], den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der [Europäischen Union] zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. …

(6)   Wenn ein Mitgliedstaat für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 einen finanziellen Ausgleich, andere Arten von Gegenleistungen oder Alleinrechte gewährt, muss dies auf nichtdiskriminierende, transparente Weise geschehen.

(7)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat das Konzept des ‚schutzbedürftigen Kunden‘, das sich auf Energiearmut sowie unter anderem auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschließen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden eingehalten werden. …“

Spanisches Recht

6

Unter der Überschrift „Schutzbedürftige Verbraucher“ sah Art. 45 der Ley 24/2013 del Sector Eléctrico (Gesetz 24/2013 über den Elektrizitätssektor) vom 26. Dezember 2013 in der auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz 24/2013) vor:

„1.   Als schutzbedürftige Verbraucher gelten Stromverbraucher, die die festzulegenden Merkmale im Hinblick auf die soziale Situation, den Verbrauch und die Kaufkraft erfüllen. In jedem Fall ist die Maßnahme auf natürliche Personen an ihrem ständigen Wohnsitz beschränkt.

Die Definition der schutzbedürftigen Verbraucher und der von ihnen zu erfüllenden Voraussetzungen sowie die für diese Gruppe zu ergreifenden Maßnahmen werden von der Regierung durch Verordnung festgelegt.

2.   Der Sozialtarif gilt für schutzbedürftige Verbraucher, welche die durch Königliches Dekret des Ministerrats festgelegten Merkmale im Hinblick auf die soziale Situation, den Verbrauch und die Kaufkraft erfüllen. Zu diesem Zweck wird ein Schwellenwert festgelegt, der sich auf einen Einkommensindikator pro Familienmitglied bezieht. In jedem Fall ist die Maßnahme auf natürliche Personen an ihrem ständigen Wohnsitz beschränkt.

3.   Der Sozialtarif deckt die Differenz zwischen dem Wert des freiwilligen Tarifs für Kunden mit geringem Verbrauch und einem Grundtarif, der als ‚Basistarif‘ bezeichnet wird, und kommt in den Rechnungen des betreffenden Referenzlieferanten gegenüber den Verbrauchern zur Anwendung, die Anspruch auf den Sozialtarif haben.

Der Basistarif wird vom Ministro de Industria, de Energía y de Turismo [(Minister für Industrie, Energie und Tourismus)] nach Zustimmung der Comisión Delegada del Gobierno para Asuntos Económicos [(Kabinettsausschuss für Wirtschaftsfragen)] festgelegt.

4.   Der Sozialtarif gilt als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne der Richtlinie [2009/72] und wird von den Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen bzw. von den Gesellschaften, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, der Verteilung und der Vermarktung von elektrischer Energie tätig sind, getragen.

Die prozentuale Verteilung der zu finanzierenden Beträge wird für jede Unternehmensgruppe auf der Grundlage des Verhältnisses der Summe der im Jahresmittel an die Verteilernetze der Verteilergesellschaften angeschlossenen Anzahl von Abnahmestellen und der im Jahresmittel bestehenden Anzahl der Kunden der Vermarktungsgesellschaften, an denen die Gruppe beteiligt ist, zur Summe aller Jahresmittelwerte der Abnahmestellen und Kunden aller für die Zwecke dieser Verteilung zu berücksichtigenden Unternehmensgruppen berechnet.

Diese prozentuale Verteilung wird jährlich von der Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia [(Nationale Kommission für Markt und Wettbewerb)] nach dem Verfahren und den Bedingungen berechnet, die durch Verordnung festgelegt werden. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission im November jeden Jahres auf ihrer Website die den jeweils vorhergehenden 12-Monats-Zeitraum betreffenden Angaben zu der im Jahresmittel an die Verteilernetze der Verteilergesellschaften angeschlossenen Abnahmestellen und der im Jahresmittel bestehenden Anzahl der Kunden der Vermarktungsgesellschaften sowie die Liste der Unternehmensgruppen oder gegebenenfalls der Unternehmen, die das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Kriterium erfüllen.

Die Kommission unterbreitet bis zum 1. Dezember jedes Jahres einen Vorschlag zur Festsetzung der prozentualen Anteile der Finanzierung für die einzelnen Muttergesellschaften; dieser wird vom Minister für Industrie, Energie und Tourismus durch Erlass genehmigt, der im ‚Boletín Oficial del Estado‘ veröffentlicht wird.

In jedem Fall werden die Beiträge, die jede dieser Gesellschaften zu leisten hat, auf ein spezielles Einlagenkonto eingezahlt, das zu diesem Zweck von dem für seine Verwaltung zuständigen Verwaltungsorgan eingerichtet wird.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7

Am 18. Dezember 2014 erhob E.ON, deren Rechtsnachfolgerin Viesgo ist, beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) eine verwaltungsrechtliche Klage auf Nichtigerklärung des Real Decreto 968/2014, por el que se dearrolla la metodología para la fijación de los porcentajes de reparto de las cantidades a financiar relativas al bono social (Königliches Dekret 968/2014 über die Methode zur Festlegung der Prozentsätze für die Beiträge zur Finanzierung des Sozialtarifs) vom 21. November 2014 (im Folgenden: Königliches Dekret 968/2014).

8

E.ON brachte vor, die in Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013 vorgesehene und durch die Art. 2 und 3 des Königlichen Dekrets 968/2014 umgesetzte Regelung über die Finanzierung des Sozialtarifs sei mit der Richtlinie 2009/72 unvereinbar.

9

Mit Urteil vom 24. Oktober 2016 gab das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) der Klage von E.ON statt und befand unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205), und vom 7. September 2016, ANODE (C‑121/15, EU:C:2016:637), dass diese Regelung unanwendbar sei, da sie gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 verstoße. Insbesondere sei die Begründung des Urteils ANODE, bei dem es um eine nationale Gaspreisregelung gehe, vollständig auf den Elektrizitätssektor übertragbar, weil Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94) und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 vergleichbar seien. Deshalb beschloss das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) nach der „acte éclairé“-Doktrin, kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten.

10

Die Staatliche Verwaltung legte gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde („recurso de amparo“) beim Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof, Spanien) ein.

11

Am 26. März 2019 gab dieses der Verfassungsbeschwerde statt. Es hob daher das Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) auf und entschied, dass dieses das in Art. 24 Abs. 2 der spanischen Verfassung vorgesehene Recht auf ein „faires Verfahren“ verletzt habe, indem es die nationale Regelung mit der Begründung, sie sei mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 unvereinbar, nicht angewandt habe, ohne zuvor ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten. Darüber hinaus ordnete das Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof) die Wiederaufnahme des streitigen Verfahrens im Stadium vor der Urteilsverkündung an, damit das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) erneut entscheide. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass nach Ansicht des Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof) die Voraussetzungen für die Anwendung der „acte éclairé“-Doktrin im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren und das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) mithin nicht von der Pflicht befreit war, eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

12

In Durchführung dieses Urteils hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, in dem es in Form von Fragen die Gründe darlegt, die es zu der Entscheidung veranlasst hatten, dass die spanische Regelung mit der Richtlinie 2009/72 unvereinbar sei.

13

Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) weist darauf hin, dass der in Art. 45 des Gesetzes 24/2013 vorgesehene Sozialtarif als eine Dienstleistung mit einem ausgeprägten sozialen Charakter konzipiert worden sei. Sie sei ihrer Art nach eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung und solle bestimmte Stromverbraucher schützen, denen der Basistarif zugutekomme und die bestimmte Merkmale im Hinblick auf die soziale Situation, den Verbrauch und die Kaufkraft im Verhältnis zu den Stromkosten ihres ständigen Wohnsitzes erfüllten.

14

Aus der Begründung des dem Gesetz 24/2013 vorausgehenden Real Decreto-ley 9/2013 por el que se adoptan medidas urgentes para garantizar la estabilidad financiera del sistema eléctrico (Königliches Gesetzesdekret 9/2013 zum Erlass dringender Maßnahmen zur Gewährleistung der finanziellen Stabilität des Elektrizitätssystems) vom 12. Juli 2013 ergebe sich, dass die in Art. 45 Abs. 4 dieses Gesetzes vorgesehene Regelung über die Finanzierung des Sozialtarifs das Ziel verfolge, zur erforderlichen und dringenden Verringerung der Kosten des Systems beizutragen, indem sie es den Muttergesellschaften der Gesellschaften bzw. der Gruppen von Unternehmen, die im Bereich der Erzeugung, der Verteilung und der Vermarktung von Elektrizität tätig sind und vertikal integrierte Gruppen darstellen, im Wege einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung auferlege, die Kosten für den Sozialtarif zu übernehmen. Dass den Muttergesellschaften eine solche Verpflichtung auferlegt werde, ermögliche es nach Ansicht des nationalen Gesetzgebers, diese Belastung, wenn auch nur indirekt, zwischen den Hauptgeschäftsbereichen des Elektrizitätssektors aufzuteilen.

15

Im vorliegenden Fall stelle sich die Frage, ob solche Rechtfertigungsgründe die Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 erfüllten, wonach gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zum einen klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein müssten und zum anderen den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen müssten.

16

Gegenüber dem nationalen Gesetzgeber werde gerügt, dass er entschieden habe, dass von den Akteuren, die in drei Sektoren des Elektrizitätsnetzes – Erzeugung, Verteilung und Vermarktung – tätig seien, nur die Gesellschaften oder Unternehmensgruppen, die diese drei Tätigkeiten gleichzeitig ausübten und vertikal integrierte Gruppen darstellten, die Kosten für die Finanzierung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung trügen, während alle Gesellschaften oder Unternehmensgruppen, deren Tätigkeit sich auf einen oder zwei dieser Sektoren beschränke, von dieser Belastung freigestellt seien.

17

Aus dem Orden IET/350/2014, por la que se fijan los porcentajes de reparto de las cantidades a financiar relativas al bono social correspondientes a 2014 (Verordnung IET/350/2014 zur Festlegung der Prozentsätze für die Beiträge zur Finanzierung des Sozialtarifs für 2014) vom 7. März 2014, in dem die betroffenen Einrichtungen bestimmt und die Prozentsätze für die Beiträge zur Finanzierung des Sozialtarifs für 2014 festgelegt worden seien, gehe hervor, dass nur fünf Unternehmensgruppen oder Unternehmen wesentliche Koeffizienten oder Prozentsätze auferlegt würden, die außerdem merkliche Unterschiede aufwiesen (Endesa SA [41,612696 %], Iberdrola SA [38,474516 %], Gas Natural SDG SA [14,185142 %], Hidroeléctrica del Cantábrico [2,649114 %] und E.ON [2,368956 %]). Hieraus ergebe sich, dass allein diese fünf Gesellschaften 99,290424 % zur Finanzierung des Sozialtarifs beitrügen, während den übrigen benannten 23 Unternehmen erheblich niedrigere Koeffizienten zugewiesen würden, die alle deutlich unter 1 % lägen.

18

Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung möglicherweise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da die Pflicht zur Finanzierung des Sozialtarifs nicht ausnahmsweise oder für begrenzte Zeit, sondern auf unbestimmte Zeit und ohne Rückvergütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen eingeführt werde.

19

Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs – u. a. Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C‑265/08, EU:C:2010:205), und vom 7. September 2016, ANODE (C‑121/15, EU:C:2016:637) – eine nationale Regelung, wie sie in Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013, ausgeführt durch die Art. 2 und 3 des Königlichen Dekrets 968/2014, vorgesehen ist und nach der die Finanzierung des Sozialtarifs auf bestimmte Vertreter des Elektrizitätssystems – die Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen bzw. Gesellschaften, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, Verteilung und Vermarktung von elektrischer Energie tätig sind – entfällt, von denen einige eine nur sehr geringe Bedeutung im Sektor haben, während andere Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die diese Kosten, sei es aufgrund ihres Umsatzes, ihrer relativen Bedeutung in einem der Tätigkeitsbereiche oder weil sie zwei dieser Tätigkeiten gleichzeitig und in integrierter Form ausüben, eventuell besser tragen können, freigestellt werden, mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 vereinbar?

2.

Ist eine nationale Regelung, mit der die Pflicht zur Finanzierung des Sozialtarifs nicht ausnahmsweise und für begrenzte Zeit, sondern auf unbestimmte Zeit und ohne jegliche Rückvergütungs- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt wird, mit dem in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 verankerten Erfordernis der Verhältnismäßigkeit vereinbar?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

20

Viesgo, Iberdrola und Endesa vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass sich der Gerichtshof in Anbetracht der Umstände, die zum Vorabentscheidungsersuchen geführt hätten, sowie der Angaben des vorlegenden Gerichts entweder für unzuständig erklären oder das Ersuchen als unzulässig ansehen müsse. Sie sind insbesondere der Ansicht, dass die Gründe, die das vorlegende Gericht zur Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens veranlasst hätten, nicht unter das Unionsrecht fielen, da sich dieses Gericht aufgrund eines nationalen Verfahrens und einer nationalen Rechtsprechung für verpflichtet gehalten habe, eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, obwohl es im vorliegenden Fall keine Zweifel an der Auslegung habe. Dies beeinträchtige den Vorrang und die Wirksamkeit des Unionsrechts.

21

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof) das von ihm am 24. Oktober 2016 erlassene Urteil mit der Begründung aufgehoben habe, es habe die Gründe, aus denen es auf die „acte éclairé“-Doktrin zurückgegriffen habe, nicht hinreichend erläutert. Der eigentliche Grund für die Aufhebung bestehe jedoch darin, dass das Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof) bei den Entscheidungen nationaler Gerichte einen anderen und strengeren Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts anlege, wenn diese Gerichte ein nationales Gesetz unangewendet ließen, weil sie es für mit dem Unionsrecht unvereinbar hielten, als wenn sie befänden, dass die nationale Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar sei.

22

Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die vom vorlegenden Gericht angeführte Rechtsprechungspraxis des Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof) mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ist erstens festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Bestimmung des Unionsrechts betrifft, nämlich Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72, für deren Auslegung der Gerichtshof zuständig ist.

23

Zweitens ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen. Folglich gilt für Fragen nationaler Gerichte eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung ersichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C‑311/18, EU:C:2020:559, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Im vorliegenden Fall weisen die Vorlagefragen zunächst einen offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits auf, da das vorlegende Gericht mit ihnen klären möchte, ob die nationalen Bestimmungen, deren Rechtmäßigkeit vor ihm bestritten wird, mit den Verpflichtungen vereinbar sind, die Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 den Mitgliedstaaten im Elektrizitätssektor auferlegt. Sodann ist das von ihm aufgeworfene Problem nicht hypothetisch. Schließlich hat das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen genügend rechtliche und tatsächliche Angaben gemacht, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, diese Fragen zweckdienlich zu beantworten.

25

Insoweit ist hinzuzufügen, dass dieses Ersuchen anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, EU:C:1981:302), ergangen ist, auf das sich einige der Parteien des Ausgangsverfahrens berufen, für die Entscheidung eines Rechtsstreits vor dem vorlegenden Gericht objektiv erforderlich ist.

26

Drittens ist es einem nationalen Gericht keineswegs untersagt, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, deren Beantwortung nach Auffassung einer der Parteien des Ausgangsverfahrens keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt. Daher ist ein Vorabentscheidungsersuchen mit solchen Fragen, selbst wenn dem so sein sollte, nicht schon deshalb unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Оvergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia (C‑5/19, EU:C:2020:343, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Nach alledem ist der Gerichtshof daher für die Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens zuständig und dieses zulässig.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

28

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass die Kosten einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die darin besteht, bestimmten schutzbedürftigen Verbrauchern Strom zu einem ermäßigten Tarif zu liefern, nur den Muttergesellschaften von Unternehmensgruppen oder gegebenenfalls den Gesellschaften auferlegt werden, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, der Verteilung und der Vermarktung von Elektrizität tätig sind.

29

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme besteht in der Verpflichtung zur Zahlung eines finanziellen Beitrags, mit dem sich die Kosten des Sozialtarifs decken lassen, d. h. eines regulierten Rabatts, den die Vermarktungsunternehmen in der Rechnung über den Stromverbrauch zugunsten bestimmter, als „schutzbedürftig“ eingestufter Verbraucher anwenden müssen. Die Höhe dieses Rabatts entspricht der Differenz zwischen dem Wert des freiwilligen Stromtarifs für Kunden mit geringem Verbrauch und einem als „Basistarif“ bezeichneten ermäßigten Tarif, der von einer Behörde festgesetzt wird.

30

Als Erstes ist zu prüfen, ob dieser finanzielle Pflichtbeitrag eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 darstellt und daher in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

31

Erstens hat der Gerichtshof entschieden, dass unter dem Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ im Sinne dieser Bestimmung öffentliche Eingriffe in das Funktionieren des Elektrizitätsmarkts verstanden werden, durch die Elektrizitätsunternehmen verpflichtet werden, zur Verfolgung eines allgemeinen wirtschaftlichen Interesses auf diesem Markt auf der Grundlage von behördlich festgelegten Kriterien zu handeln. Die Handlungsfreiheit der Unternehmen auf dem Elektrizitätsmarkt wird also eingeschränkt, und zwar in dem Sinne, dass diese Unternehmen mit Blick nur auf ihre wirtschaftlichen Interessen bestimmte Waren oder Dienstleistungen nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu gleichen Bedingungen geliefert bzw. erbracht hätten (Urteil vom 19. Dezember 2019, Engie Cartagena, C‑523/18, EU:C:2019:1129, Rn. 45).

32

In Anbetracht dieser Definition ist festzustellen, dass die im vorliegenden Fall den Vermarktungsunternehmen obliegende Verpflichtung, bestimmten schutzbedürftigen Verbrauchern Strom zu einem ermäßigten Tarif zu liefern, einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 entspricht.

33

Zum einen sind nämlich diese Unternehmen verpflichtet, selbst tätig zu werden, um das im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegende Ziel des Schutzes schutzbedürftiger Verbraucher zu erreichen, das vom nationalen Gesetzgeber, der den Sozialtarif auferlegt hat, verfolgt wird, und, wie sich aus den Erwägungsgründen 45, 50 und 53 der Richtlinie 2009/72 ergibt, ein Ziel des Unionsgesetzgebers widerspiegelt. Zum anderen wird die Handlungsfreiheit dieser Unternehmen auf dem Elektrizitätsmarkt eingeschränkt, da sie mit Blick nur auf ihre wirtschaftlichen Interessen den betreffenden Verbrauchern Strom nicht oder nicht zum gleichen Preis geliefert hätten.

34

Zweitens ergibt sich aus Art. 45 Abs. 4 Unterabs. 1 des Gesetzes 24/2013, dass die Kosten des Sozialtarifs von den Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen bzw. gegebenenfalls von den Gesellschaften, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, der Verteilung und der Vermarktung von elektrischer Energie tätig sind, getragen werden.

35

Nach Art. 45 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gesetzes 24/2013 wird die prozentuale Verteilung der zu finanzierenden Beträge für jede Unternehmensgruppe auf der Grundlage des Verhältnisses der Summe der im Jahresmittel an die Verteilernetze der Verteilergesellschaften angeschlossenen Anzahl von Abnahmestellen und der im Jahresmittel bestehenden Anzahl der Kunden der Vermarktungsgesellschaften, an denen die Gruppe beteiligt ist, zur Summe aller Jahresmittelwerte der Abnahmestellen und Kunden aller für die Zwecke dieser Verteilung zu berücksichtigenden Unternehmensgruppen berechnet.

36

Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, hängt die prozentuale Aufteilung der zu finanzierenden Beträge somit sowohl von der Anzahl der an die Verteilernetze der betreffenden Gesellschaften angeschlossenen Abnahmestellen als auch von der Anzahl der Kunden ab, für die die Gesellschaften ihre Vermarktungstätigkeit erbringen.

37

Demnach ergibt sich aus Art. 45 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 des Gesetzes 24/2013, dass alle von dieser Bestimmung erfassten Muttergesellschaften von Unternehmensgruppen und Gesellschaften, denen die Finanzierung des Sozialtarifs obliegt, unmittelbar oder über eine zu einer solchen Unternehmensgruppe gehörende Gesellschaft im Bereich der Vermarktung von Elektrizität tätig und daher verpflichtet sind, bei schutzbedürftigen Verbrauchern die sich aus dem Sozialtarif ergebende Ermäßigung auf den Strompreis anzuwenden. Dieses vom spanischen Gesetzgeber vorgesehene System begründet also eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, deren Kosten auf einen Teil der mit der Erbringung einer solchen Dienstleistung betrauten Gesellschaften und Gruppen von Unternehmen abgewälzt werden.

38

Drittens ist Art. 45 Abs. 4 Unterabs. 5 des Gesetzes 24/2013 zu entnehmen, dass die Beiträge, die jede dieser Gesellschaften aufgrund der finanziellen Verpflichtung in Bezug auf den Sozialtarif zu leisten hat, auf ein spezielles Einlagenkonto eingezahlt werden, das zu diesem Zweck von dem für seine Verwaltung zuständigen Verwaltungsorgan eingerichtet wird. Insoweit dient, wie die spanische Regierung in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs ausgeführt hat, diese Verpflichtung allein der Finanzierung des Sozialtarifs.

39

Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich somit, dass das Aufkommen aus diesen Beiträgen ausschließlich zur Finanzierung des Sozialtarifs verwendet wird. Dessen Kosten bestimmen den Betrag, der insgesamt über den finanziellen Beitrag bei den beitragspflichtigen Elektrizitätsunternehmen zu erheben ist. Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Richtlinie 2009/72 nicht zwischen der im Sozialtarif bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und dem ihrer Finanzierung dienenden finanziellen Beitrag unterschieden werden darf (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission, C‑449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 67 und 68).

40

Demzufolge setzt sich die durch den Sozialtarif auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtung aus zwei Bestandteilen zusammen, nämlich zum einen der Ermäßigung auf den Preis der bestimmten schutzbedürftigen Verbraucher gelieferten Elektrizität und zum anderen dem finanziellen Beitrag zur Deckung der Kosten dieser Ermäßigung, die untrennbar miteinander verbunden sind.

41

Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende finanzielle Pflichtbeitrag fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72, da er integraler Bestandteil der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in Bezug auf den Sozialtarif ist.

42

Als Zweites ist daran zu erinnern, dass nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 die Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des AEU-Vertrags, insbesondere von Art. 106 AEUV, den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen können, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz beziehen. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein und müssen den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen.

43

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 übertragbar ist, da diese beiden Bestimmungen im Wesentlichen übereinstimmen und das Hauptziel beider Richtlinien, wie die Europäische Kommission ausführt, darin besteht, den rechtlichen Rahmen für ihren jeweiligen regulierten Wirtschaftssektor zu harmonisieren, um einen vollständig geöffneten und wettbewerbsorientierten Binnenmarkt zu gewährleisten.

44

Dies vorausgeschickt, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine staatliche Intervention bei der Festlegung des Strompreises, obwohl sie ein Hindernis für die Verwirklichung eines wettbewerbsbestimmten Elektrizitätsbinnenmarkts darstellt, im Rahmen der Richtlinie 2009/72 gleichwohl zulässig sein kann, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss diese Intervention ein Ziel von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verfolgen, zweitens muss sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und drittens muss sie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vorsehen, die klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sind und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Union zu den Verbrauchern sicherstellen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2016, ANODE, C‑121/15, EU:C:2016:637, Rn. 36, und vom 30. April 2020, Overgas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C‑5/19, EU:C:2020:343, Rn. 56).

45

Was die letztgenannte Voraussetzung betrifft, insbesondere das Erfordernis, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht diskriminierend sein dürfen, um das es im Rahmen der ersten Vorlagefrage allein geht, gestattet es Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen allgemein „den Elektrizitätsunternehmen“ und nicht bestimmten Unternehmen im Besonderen aufzuerlegen. In diesem Rahmen darf das System der Benennung von Unternehmen, denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt werden, keines der im Elektrizitätssektor tätigen Unternehmen von vornherein ausschließen. Daher muss jede etwaige Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt sein (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2016, ANODE, C‑121/15, EU:C:2016:637, Rn. 71, und vom 30. April 2020, Overgas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C‑5/19, EU:C:2020:343, Rn. 80).

46

Da trotz des Umstands, dass die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung in Bezug auf den Sozialtarif allen Elektrizitätsunternehmen, die auf dem spanischen Markt Elektrizität vermarkten, auferlegt wird, die damit verbundene finanzielle Belastung, mit der die Kosten des im Zusammenhang mit dem Sozialtarif vorgesehenen Strompreisrabatts gedeckt werden sollen, nicht alle diese Elektrizitätsunternehmen trifft, hat somit das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die zwischen den Unternehmen, die diese Belastung zu tragen haben, und den Unternehmen, die davon freigestellt sind, vorgenommene Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2020, Overgas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C‑5/19, EU:C:2020:343, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der nationale Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Übernahme dieser Kosten durch die Muttergesellschaften der Gruppen von Unternehmen bzw. durch die Gesellschaften, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, der Verteilung und der Vermarktung von Elektrizität tätig sind, es – wenn auch nur indirekt – erlaubt, diese Belastung zwischen den wichtigsten Geschäftstätigkeiten im Elektrizitätssektor aufzuteilen und so die wirtschaftlichen Folgen der Kosten für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung in Bezug auf den Sozialtarif zu minimieren.

48

Im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel der Aufteilung dieser Belastung ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende finanzielle Beitrag diskriminierend sei und mithin gegen die Vorgaben von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 verstoße.

49

Nach Angaben des vorlegenden Gerichts haben nämlich einige der von dem Beitrag betroffenen Unternehmen eine nur sehr geringe Bedeutung im spanischen Elektrizitätssektor insgesamt, während andere Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die diesen Beitrag, sei es aufgrund ihres Umsatzes, ihrer relativen Bedeutung in einem der Tätigkeitsbereiche oder weil sie zwei der Tätigkeiten der Erzeugung, Verteilung und Vermarktung von Elektrizität gleichzeitig und in integrierter Form ausüben, eventuell besser tragen können, freigestellt werden.

50

Insoweit ist festzustellen, dass das vom nationalen Gesetzgeber gewählte Unterscheidungskriterium nicht objektiv gerechtfertigt ist, da angesichts des von ihm verfolgten Ziels, die Kosten des Sozialtarifs auf die wichtigsten Geschäftstätigkeiten des Elektrizitätssektors aufzuteilen, grundsätzlich alle Unternehmen, die zumindest eine dieser Tätigkeiten ausüben, zur Finanzierung solcher Kosten beitragen müssten.

51

Insbesondere ist im Hinblick auf dieses Ziel der Unterschied zwischen den Gesellschaften, die in den drei Bereichen der Erzeugung, der Verteilung und der Vermarktung von Elektrizität tätig sind, und den Gesellschaften, die nur die letztgenannte Tätigkeit und eine der beiden anderen Tätigkeiten ausüben, hinsichtlich ihrer jeweiligen Fähigkeit, die durch den Sozialtarif entstandenen Kosten zu tragen, nicht klar erkennbar. In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Vertreter der Staatlichen Verwaltung im Rahmen des Ausgangsverfahrens eingeräumt habe, dass die Zusammenlegung der Tätigkeiten der Elektrizitätserzeugung und ‑vermarktung auch Synergieeffekte und Größenvorteile begünstige.

52

Unter diesen Umständen hat, wie die spanische Regierung ausführt, die Regelung zur Übernahme der Kosten des Sozialtarifs zwar zur Folge, dass mehr als 99 % dieser Kosten auf die fünf wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer des spanischen Elektrizitätsmarkts abgewälzt werden, doch führt das Kriterium, das der nationale Gesetzgeber gewählt hat, um zwischen den Gesellschaften, die diese Kosten auf mehr oder weniger hohem Niveau zu tragen haben, und denjenigen, die hiervon vollständig freigestellt sind, zu einer unterschiedlichen Behandlung der auf diesem Markt tätigen Unternehmen, die nicht objektiv gerechtfertigt ist.

53

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass die Kosten einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die darin besteht, bestimmten schutzbedürftigen Verbrauchern Strom zu einem ermäßigten Tarif zu liefern, nur den Muttergesellschaften von Unternehmensgruppen oder gegebenenfalls den Gesellschaften auferlegt werden, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, der Verteilung und der Vermarktung von Elektrizität tätig sind, wenn dieses Kriterium, das der nationale Gesetzgeber für die Unterscheidung zwischen den Unternehmen, die diese Kosten tragen müssen, und den Unternehmen, die davon vollständig befreit sind, gewählt hat, zu einer nicht objektiv gerechtfertigten Ungleichbehandlung der auf diesem Markt tätigen Unternehmen führt.

Zur zweiten Frage

54

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass eine Regelung zur Finanzierung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die darin besteht, bestimmten schutzbedürftigen Verbrauchern Strom zu einem ermäßigten Tarif zu liefern, ohne zeitliche Begrenzung und ohne Ausgleichsmaßnahme eingeführt wird.

55

Erstens ist zu prüfen, ob das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung der Regelung zur Finanzierung einer solchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zählt die Wahrung dieses Grundsatzes zu den Voraussetzungen, die eine staatliche Intervention bei der Festlegung des Strompreises im Rahmen der Richtlinie 2009/72 zulassen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Intervention die freie Festlegung des Preises nur insoweit, als dies zur Erreichung des verfolgten, im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels zwingend erforderlich ist, und damit zwangsläufig nur für einen begrenzten Zeitraum beeinträchtigen darf. Dies impliziert eine in regelmäßigen Abständen vorzunehmende Überprüfung der Notwendigkeit der Intervention (vgl. entsprechend Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a., C‑265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33 und 35).

56

Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob und inwieweit die Verwaltung nach dem nationalen Recht verpflichtet ist, die Notwendigkeit und die Modalitäten ihrer Intervention in Bezug auf den Strompreis nach Maßgabe der Entwicklung des Elektrizitätssektors in regelmäßigen, hinreichend engen Zeitabständen zu überprüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2020, Overgas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C‑5/19, EU:C:2020:343, Rn. 71).

57

Diese Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung betrifft jedoch nur die Notwendigkeit der Intervention bei den Strompreisen und die Modalitäten einer solchen Intervention. Sie bezieht sich dagegen nicht auf die Finanzierung der Preisinterventionsmaßnahme, d. h. im vorliegenden Fall des Sozialtarifs. Denn die Finanzierungsregelung stellt zwar einen untrennbar mit der Preisinterventionsmaßnahme verbundenen Bestandteil dar, betrifft aber die Strompreise nicht in eigenständiger Weise. Außerdem ist es nicht die Finanzierungsregelung, sondern die Preisinterventionsmaßnahme, mit der das im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegende Ziel erreicht werden soll, anhand dessen nach Maßgabe der Entwicklung des Elektrizitätssektors zu prüfen ist, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

58

Folglich ergibt sich zwar aus der Antwort auf die erste Frage, dass bei einer Regelung zur Finanzierung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die in einer Verpflichtung zur Lieferung von Strom zu einem ermäßigten Preis besteht, das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 zu beachten ist, doch kann das Erfordernis der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, das sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Bestimmung ergibt, nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, eine solche Finanzierungsregelung regelmäßig und in kurzen Zeitabständen zu überprüfen.

59

Zweitens ist hinsichtlich des Fehlens von Ausgleichsmaßnahmen zum einen festzustellen, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 keinen Hinweis darauf enthält, dass eine Ausgleichspflicht besteht, wenn die Mitgliedstaaten Elektrizitätsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nach dieser Bestimmung auferlegen. Zum anderen muss nach Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2009/72, wenn ein Mitgliedstaat für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 3 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie einen finanziellen Ausgleich, andere Arten von Gegenleistungen oder Alleinrechte gewährt, dies auf nicht diskriminierende, transparente Weise geschehen.

60

Mithin ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2009/72, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, wenn sie beschließen, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 aufzuerlegen. Dies gilt zwangsläufig auch für die Regelung zur Finanzierung dieser Verpflichtungen, die, wie aus der Prüfung der ersten Frage hervorgeht, Teil dieser Verpflichtungen ist. Dass die Regelung zur Finanzierung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung keine solche Ausgleichsleistung vorsieht, verstößt daher für sich genommen nicht gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72.

61

Nach alledem ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine Regelung zur Finanzierung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die darin besteht, bestimmten schutzbedürftigen Verbrauchern Strom zu einem ermäßigten Tarif zu liefern, ohne zeitliche Begrenzung und ohne Ausgleichsmaßnahme eingeführt wird.

Kosten

62

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die Kosten einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die darin besteht, bestimmten schutzbedürftigen Verbrauchern Strom zu einem ermäßigten Tarif zu liefern, nur den Muttergesellschaften von Unternehmensgruppen oder gegebenenfalls den Gesellschaften auferlegt werden, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, der Verteilung und der Vermarktung von Elektrizität tätig sind, wenn dieses Kriterium, das der nationale Gesetzgeber für die Unterscheidung zwischen den Unternehmen, die diese Kosten tragen müssen, und den Unternehmen, die davon vollständig befreit sind, gewählt hat, zu einer nicht objektiv gerechtfertigten Ungleichbehandlung der auf diesem Markt tätigen Unternehmen führt.

 

2.

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass eine Regelung zur Finanzierung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, die darin besteht, bestimmten schutzbedürftigen Verbrauchern Strom zu einem ermäßigten Tarif zu liefern, ohne zeitliche Begrenzung und ohne Ausgleichsmaßnahme eingeführt wird.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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