This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62019CJ0142
Judgment of the Court (Sixth Chamber) of 18 June 2020.#Dovgan GmbH v European Union Intellectual Property Office.#Appeal – EU trade mark – Invalidity proceedings – Application for a declaration of invalidity of EU word mark PLOMBIR – Rejection of the application for a declaration of invalidity – Obligation to state reasons – Distortion of facts and evidence.#Case C-142/19 P.
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juni 2020.
Dovgan GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Rechtsmittel – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Antrag auf Nichtigerklärung der Wortmarke PLOMBIR – Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung – Begründungspflicht – Verfälschung von Tatsachen und Beweisen.
Rechtssache C-142/19 P.
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juni 2020.
Dovgan GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Rechtsmittel – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Antrag auf Nichtigerklärung der Wortmarke PLOMBIR – Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung – Begründungspflicht – Verfälschung von Tatsachen und Beweisen.
Rechtssache C-142/19 P.
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:487
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
18. Juni 2020(*)
„Rechtsmittel – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Antrag auf Nichtigerklärung der Wortmarke PLOMBIR – Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung – Begründungspflicht – Verfälschung von Tatsachen und Beweisen“
In der Rechtssache C‑142/19 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. Februar 2019,
Dovgan GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Rohnke,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Monolith Frost GmbH mit Sitz in Leopoldshöhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Liebich und S. Labesius,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter L. Bay Larsen (Berichterstatter) und N. Jääskinen,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Dovgan GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, Monolith Frost/EUIPO – Dovgan (PLOMBIR) (T‑830/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:941), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. September 2016 (Sache R 1812/2015-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Monolith Frost und Dovgan (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EG) Nr. 207/2009
2 Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unions]marke (ABl. 2009, L 78, S. 1) wurde durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21), die am 23. März 2016 in Kraft getreten ist, geändert. Später wurde sie durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 aufgehoben und ersetzt. Angesichts des Zeitraums, in den der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt fällt, ist das vorliegende Rechtsmittel jedoch anhand der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer ursprünglichen Fassung zu prüfen.
3 Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmte:
„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;
…
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der [Union] vorliegen.“
4 Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 sah vor:
„(1) „Die [Unionsmarke] wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt,
a) wenn sie entgegen den Vorschriften des Artikels 7 eingetragen worden ist“.
Verfahrensordnung des Gerichts
5 Art. 85 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt:
„(1) Beweise und Beweisangebote sind im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen.
(2) Die Hauptparteien können für ihr Vorbringen noch in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweise oder Beweisangebote vorlegen, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist.
(3) Sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist, können die Hauptparteien ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor einer Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, Beweise oder Beweisangebote vorlegen.
(4) Unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgebrachten Beweise oder Beweisangebote gibt der Präsident den anderen Parteien Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.“
6 Art. 92 der Verfahrensordnung sieht vor:
„(1) Das Gericht bestimmt die Beweismittel durch Beschluss, der die zu beweisenden Tatsachen bezeichnet.
…
(6) Die Parteien können der Beweisaufnahme beiwohnen.
(7) Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts bleiben vorbehalten.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
7 Am 14. Juni 2010 meldete Dovgan beim EUIPO das Wortzeichen PLOMBIR als Unionsmarke an.
8 Am 4. Oktober 2011 wurde diese Marke als Unionsmarke für folgende Waren in den Klassen 29 und 30 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen:
– Klasse 29: „Fruchtmuse, Eier, Milch und Milchprodukte“;
– Klasse 30: „Speiseeis, Kaffee, Kakao“.
9 Am 12. Mai 2014 stellte die Monolith Frost GmbH beim EUIPO nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 52 Abs. 1 Buchst. a einen Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Marke PLOMBIR mit der Begründung, dass diese Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren beschreibend sei.
10 Zur Stützung ihres Antrags machte Monolith Frost ein „Freihaltebedürfnis für die Ausfuhr“ geltend und trug vor, die angegriffene Marke sei die Transliteration des Begriffs „Пломбир“, was in russischer Sprache „Sahneeis“ bedeute, in lateinischen Schriftzeichen. Die angegriffene Marke werde von russischsprachigen Personen mit Wohnsitz in Deutschland und anderen EU-Ländern wie den baltischen Staaten als beschreibend für die in Rede stehenden Produkte wahrgenommen.
11 Mit Entscheidung vom 14. Juli 2015 gab die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO dem Antrag von Monolith Frost auf Nichtigerklärung für „Milch“ und „Milchprodukte“ sowie „Speiseeis“ statt.
12 Am 9. November 2015 legte Dovgan beim EUIPO gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein. Mit der streitigen Entscheidung hob die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO (im Folgenden: Beschwerdekammer) die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und wies den Antrag auf Nichtigerklärung von Monolith Frost in vollem Umfang zurück.
13 Die Beschwerdekammer beschränkte zunächst die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke auf das deutsche Hoheitsgebiet. Sie war sodann der Ansicht, Monolith Frost habe nicht belegt, dass ein relevanter Prozentsatz der Endverbraucher der in Rede stehenden Waren in Deutschland der russischen Sprache mächtig sei und dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung des Begriffs „plombir“ verstünden. Insoweit müssten die deutschen Verkehrskreise eine doppelte gedankliche Leistung erbringen und nicht nur das Wort „plombir“ in kyrillische Buchstaben transliterieren, sondern es dann auch als das russische Wort „Пломбир“ erkennen. Schließlich verfüge sie nicht über genügend Nachweise, um dem Wort „plombir“ oder „Пломбир“ in der russischen Sprache die beschreibende Bedeutung „Speiseeis“ beizumessen.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
14 Mit Klageschrift, die am 23. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Monolith Frost Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.
15 Monolith Frost stützte ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens eine Verletzung des Grundsatzes der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen und drittens eine Verletzung der Begründungspflicht rügte.
16 Das EUIPO und Dovgan beantragten Klageabweisung.
17 Das Gericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der erstmals vor ihm vorgelegten Unterlagen. In Rn. 17 des angefochtenen Urteils entschied es, dass die in den Anlagen K 7 bis K 9 zur Klageschrift enthaltenen Nachweise unzulässig seien.
18 Sodann erklärte das Gericht in Rn. 18 des angefochtenen Urteils den in Anlage K 6 zur Klageschrift vorgelegten Auszug aus einer Marktstudie für zulässig, weil dieser als Grundlage für die Entscheidung des Bundespatentgerichts (Deutschland) vom 6. April 2016 gedient und einen Beweis ergänzt habe, der bereits vor den Stellen des EUIPO vorgelegt worden sei. In Rn. 20 des angefochtenen Urteils erklärte es u. a. auch die in den Anlagen K 16 bis K 24 zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthaltenen Beweismittel für zulässig, da mit diesen auf das Vorbringen des EUIPO im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels geantwortet werden sollte.
19 Schließlich führte das Gericht in Rn. 23 des angefochtenen Urteils aus, dass es sich geweigert habe, das von der Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2018 vorgelegte Dokument, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2017, mit der die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 6. April 2016 aufgehoben wurde, zu den Akten zu nehmen, da dieses verspätet vorgelegt worden sei.
20 In der Sache stellte das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils fest, dass der zweite Klagegrund begründet sei, da die Beschwerdekammer das Vorbringen von Monolith Frost, wonach ein großer Teil der Bevölkerung der baltischen Staaten der russischen Sprache mächtig sei, nicht berücksichtigt und nicht geprüft habe, ob dieser Umstand allgemein bekannt ist. In Rn. 38 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass dieser Fehler der Beschwerdekammer nur dann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen könnte, wenn der erste Klagegrund begründet wäre, namentlich im Hinblick auf die beschreibende Bedeutung, die die angegriffene Marke für den der russischen Sprache mächtigen, insbesondere in den baltischen Staaten lebenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die in Rede stehenden Waren haben könne.
21 Zum ersten und zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes führte das Gericht zunächst in Rn. 54 des angefochtenen Urteils aus, dass die für die Beurteilung des von Monolith Frost geltend gemachten absoluten Eintragungshindernisses maßgeblichen Verkehrskreise aus den der russischen Sprache mächtigen Verbrauchern bestünden, die zur breiten Öffentlichkeit der Union zählten, da Monolith Frost behaupte, dass die angegriffene Marke in der russischen Sprache für die in Rede stehenden Waren beschreibenden Charakter habe.
22 Weiter entschied es in Rn. 55 des angefochtenen Urteils, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer die ihr von Monolith Frost vorgelegten Beweise schlüssig belegten, dass ein erheblicher Teil der deutschen Bevölkerung Russisch spreche. Dem Urteil des Amtsgerichts Köln (Deutschland) vom 27. Januar 2016, das die Rechtsmittelführerin vor der Beschwerdekammer vorgelegt habe, sei nämlich zu entnehmen, dass von der Bevölkerung des deutschen Hoheitsgebiets etwa drei Millionen Menschen der russischen Sprache mächtig seien.
23 Schließlich stellte das Gericht in Rn. 56 des angefochtenen Urteils fest, das EUIPO habe in der mündlichen Verhandlung als allgemein bekannt anerkannt, dass Russisch in den baltischen Staaten im Allgemeinen verstanden werde, und wies in Rn. 57 dieses Urteils darauf hin, es habe vor Kurzem bestätigt, dass es allgemein bekannt sei, dass ein erheblicher Teil der Einwohner der baltischen Staaten die russische Sprache beherrsche oder als Muttersprache habe. In Rn. 59 des Urteils stellte das Gericht außerdem fest, dass die von Monolith Frost angeführten Entscheidungen offenkundig „ein Indiz aus jüngerer Zeit“ dafür darstellten, dass das Verständnis des Russischen in der Union und insbesondere in den baltischen Staaten als „allgemein bekannte Tatsache“ habe eingestuft werden können.
24 In Rn. 60 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdekammer bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise einen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe, da die für die Beurteilung des von Monolith Frost geltend gemachten absoluten Eintragungshindernisses maßgeblichen Verkehrskreise die des Russischen mächtigen Verkehrskreise seien, die der breiten Öffentlichkeit der Union angehörten, Russisch verstünden oder sprächen und insbesondere in Deutschland und in den baltischen Staaten lebten.
25 Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes zur Bedeutung des Begriffs „plombir“ bzw. „Пломбир“ führte das Gericht in Rn. 68 des angefochtenen Urteils aus, Monolith Frost habe der Beschwerdekammer hinreichende Beweise dafür vorgelegt, dass dieser Begriff im Russischen für die in Rede stehenden Waren beschreibend sei.
26 In Bezug auf den vierten Teil des ersten Klagegrundes, betreffend die Wahrnehmung der angegriffenen Marke durch die relevanten Verkehrskreise, stellte das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils fest, dass der Begriff „plombir“, da er die getreue Transliteration des Begriffs „Пломбир“ in Buchstaben des dem betroffenen, der russischen Sprache mächtigen Verbraucher der Union bekannten lateinischen Alphabets darstelle, von diesem Verbraucher sofort und unmittelbar als beschreibend für die in Rede stehenden Waren wahrgenommen werden könne.
27 Folglich hat das Gericht der Klage stattgegeben und die streitige Entscheidung aufgehoben.
Anträge der Parteien
28 Dovgan beantragt,
– das angefochtene Urteil aufzuheben und
– die Klage abzuweisen.
29 Das EUIPO beantragt, dem Rechtsmittel stattzugeben.
30 Monolith Frost beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen und
– der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
31 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe: erstens eine Verfälschung von Beweismitteln und der streitigen Entscheidung, zweitens einen Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, drittens einen Verstoß gegen Art. 85 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung und viertens eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
32 Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile, deren zweiter zwei Rügen enthält.
33 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, in Rn. 55 des angefochtenen Urteils den einzigen Beleg verfälscht zu haben, auf dessen Grundlage es festgestellt habe, dass ein erheblicher Teil der deutschen Bevölkerung Russisch spreche, nämlich das Urteil des Landgerichts Köln (Deutschland) vom 27. Januar 2016.
34 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin mit der ersten Rüge geltend, das Gericht habe in Rn. 64 des angefochtenen Urteils die streitige Entscheidung verfälscht. Anders als vom Gericht dort festgestellt, habe die Beschwerdekammer in Rn. 31 dieser Entscheidung in Frage gestellt, dass der Begriff „plombir“ in der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (ehemalige UdSSR) eine „Art von Sahneeis“ im Sinne einer Gattungsbezeichnung bezeichnet hätte.
35 In der zweiten Rüge dieses Teils, die sich auf Rn. 65 des angefochtenen Urteils bezieht, trägt die Rechtsmittelführerin vor, die Rn. 33 und 34 der streitigen Entscheidung belegten, dass die Beschwerdekammer nicht auf eine Nichtbenutzung von „plombir“ in Russland geschlossen habe. Die Beschwerdekammer sei vielmehr explizit von einer Benutzung von „plombir“ bzw. „Пломбир“ in Russland ausgegangen und habe lediglich eine beschreibende Verwendung von „plombir“ im Sinne einer Sachangabe für Speiseeis für nicht bewiesen angesehen.
36 Das EUIPO unterstützt das Vorbringen der Rechtsmittelführerin.
37 Monolith Frost meint, der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gehe ins Leere und sei jedenfalls offensichtlich unbegründet. Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig und jedenfalls unbegründet.
Würdigung durch den Gerichtshof
38 Es ist darauf hinzuweisen, dass Rn. 55 des angefochtenen Urteils, die auf das im ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes genannte Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2016 Bezug nimmt, einen der Gründe anführt, auf die das Gericht die Schlussfolgerung in Rn. 60 dieses Urteils gestützt hat, dass die Beschwerdekammer bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise einen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 begangen habe.
39 Um zu diesem Schluss zu gelangen, hat das Gericht in den Rn. 46 bis 54 des angefochtenen Urteils jedoch auch festgestellt, dass die für die Beurteilung des von Monolith Frost geltend gemachten absoluten Eintragungshindernisses maßgeblichen Verkehrskreise aus den der russischen Sprache mächtigen Verbrauchern bestünden, die zur breiten Öffentlichkeit der Union zählten, und in den Rn. 56 bis 59 dieses Urteils, dass es eine allgemein bekannte Tatsache sei, dass ein erheblicher Teil der Bewohner der baltischen Staaten die russische Sprache verstehe oder als Muttersprache habe.
40 Diese anderen Gründe, die mit dem Rechtsmittel nicht angegriffen werden, reichten aus, um die genannte Schlussfolgerung zu rechtfertigen.
41 Denn selbst unterstellt, das Gericht habe in Rn. 55 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, die der Beschwerdekammer vorgelegten Nachweise belegten, dass ein erheblicher Teil der deutschen Bevölkerung die russische Sprache spreche, so hat das Gericht doch auch festgestellt, es sei allgemein bekannt, dass ein erheblicher Teil der Staatsangehörigen der baltischen Staaten diese Sprache verstehe. Aus diesem Grund kam es in Rn. 60 dieses Urteils zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdekammer auch in Bezug auf die Bevölkerung der baltischen Staaten ein Fehler unterlaufen sei.
42 Somit würde ein möglicher Fehler des Gerichts im angefochtenen Urteil in Bezug auf die Kenntnis der russischen Sprache durch deutsche Staatsangehörige die Feststellung in Bezug auf die Bevölkerung der baltischen Staaten und damit die Feststellung in Rn. 61 des angefochtenen Urteils, dass dem ersten und dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes stattzugeben sei, nicht in Frage stellen.
43 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes kann daher, seine Begründetheit unterstellt, jedenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen und ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.
44 In Bezug auf den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Verfälschung sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer erneuten Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf. Zudem muss ein Rechtsmittelführer angesichts des Ausnahmecharakters eines Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Tatsachen- und Beweisverfälschung gerügt wird, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs insbesondere genau angeben, welche Tatsachen und Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2019, Pandalis/EUIPO, C‑194/17 P, EU:C:2019:80, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 In Rn. 64 des angefochtenen Urteils, auf die mit der ersten Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes Bezug genommen wird, hat das Gericht ausgeführt, „dass die [Nichtigkeitsabteilung] des EUIPO, ohne dass dies von der Beschwerdekammer in der [streitigen] Entscheidung in Frage gestellt worden wäre, davon ausgegangen ist, dass die Bezeichnung ‚Пломбир‘ in der [ehemaligen UdSSR] zur Bezeichnung einer Art von Sahneeis verwendet worden sei“.
46 In Rn. 31 der streitigen Entscheidung, auf die sich die Rechtsmittelführerin zur Stützung dieser Rüge beruft, führte die Beschwerdekammer jedoch Folgendes aus:
„Auf die … Wörterbücher in der Richtung Russisch-Deutsch kommt es nicht an. In diesen finden sich als Ausgangsbegriffe nur Wörter in kyrillischen Buchstaben. … Die Erwähnung von ‚Пломбир‘ mag darauf beruhen, dass es zu UdSSR-Zeiten ein Speiseeis mit diesem Namen gegeben haben mag. … Die bloße Erwähnung eines Begriffs in einem Wörterbuch mag auf der mangelnden Unterscheidung von [Gattungsbezeichnungen und eingetragenen Marken] oder einer monopolartigen Stellung eines Produkts im Land der Ausgangssprache (aber nicht dem der Zielsprache) beruhen. Wenn der Begriff in der Gegenrichtung nicht vorkommt, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass eine Synonymität nicht besteht …“
47 Wenngleich das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils eine Lesart der streitigen Entscheidung gewählt hat, die sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut ihrer Rn. 31 ergibt, so stellt diese Lesart jedoch keine Verfälschung dieser Randnummer dar. Das Gericht hat in besagter Rn. 64 nämlich nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdekammer lediglich den generischen Charakter des Begriffs „Пломбир“ in Frage gestellt hat, weil dieser eine zur Zeit der ehemaligen UdSSR bestehende Marke darstellen könnte, nicht aber ausgeschlossen hat, dass dieser Begriff zur Zeit der ehemaligen UdSSR zur Bezeichnung einer „Art von Eiscreme“ verwendet wurde.
48 Es ergibt sich demnach nicht in offensichtlicher Weise aus den Akten, dass das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils Rn. 31 der streitigen Entscheidung verfälscht hätte.
49 Diese Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
50 Zur Rüge in Bezug auf Rn. 65 des angefochtenen Urteils ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 33 und 34 der streitigen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt hat, Monolith Frost habe nicht nachgewiesen, dass der Begriff „plombir“ als beschreibender Begriff für die in Rede stehenden Waren zu verstehen sei.
51 Wie die Rechtsmittelführerin vorträgt, belegen diese Randnummern der streitigen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer nicht ausgeschlossen hat, dass der Begriff „plombir“ in Russland verwendet wird und lassen vielmehr den Schluss zu, dass diese davon ausgegangen ist, dass der Begriff in Russland verwendet werde.
52 Mit der Aussage in Rn. 65 des angefochtenen Urteils, dass „[d]ie Beschwerdekammer … keinen Gesichtspunkt genannt [habe], der den Schluss zuließe, dass der Begriff ‚plombir‘ in Russland nicht mehr verwendet würde“, hat das Gericht jedoch nur festgestellt, dass die streitige Entscheidung nichts enthält, was darauf hindeuten würde, dass der Begriff in Russland nicht mehr gebräuchlich sei, keineswegs aber, dass die Beschwerdekammer zu dem Schluss gekommen sei, dass der Begriff „plombir“ in Russland nicht mehr verwendet werde.
53 Damit beabsichtigte das Gericht, die u. a. den Rn. 33 und 34 der streitigen Entscheidung zugrunde liegende Prämisse deutlich zu machen, wonach eine Benutzung dieses Begriffs in Russland nicht ausgeschlossen werden könne.
54 Unter diesen Umständen ergibt sich auch nicht in offensichtlicher Weise aus den Akten, dass das Gericht die streitige Entscheidung insoweit verfälscht hätte.
55 Demnach ist auch der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.
56 Somit ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
57 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der als Zweites zu behandeln ist, rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verstoßen.
58 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, in Ermangelung von Angaben dazu, ob die maßgeblichen Verkehrskreise Russisch als Fremd- oder als Muttersprache beherrschten, hätte das Gericht feststellen müssen, dass das Wort „plombir“ zum Grundwortschatz zähle, so dass angenommen werden könne, dass dieses Wort auch von Personen verstanden werde, für die Russisch nicht die Muttersprache sei.
59 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe das angefochtene Urteil nicht im Hinblick auf die Frage begründet, ob der Begriff „plombir“ oder „Пломбир“, wie von der Beschwerdekammer erwogen, einen Phantasienamen wieder aufgreife, der für ein Produkt in der ehemaligen UdSSR verwendet worden sei.
60 Mit dem dritten Teil desselben Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 66 des angefochtenen Urteils nicht begründet, weshalb die Erwähnung einer Bezeichnung in den russischen technischen GOST‑Normen zwingend darauf schließen lassen soll, dass es sich dabei um einen im Russischen „geläufigen Begriff“ zur Bezeichnung von Speiseeis handle.
61 Das EUIPO unterstützt das Vorbringen der Rechtsmittelführerin.
62 Nach Ansicht von Monolith Frost ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
63 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen aus der Begründung eines Urteils die Erwägungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Die Begründungspflicht verlangt jedoch nicht von dem Gericht, alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann (Urteil vom 16. Januar 2019, Polen/Stock Polska und EUIPO, C‑162/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:27, Rn. 78 und 79).
64 Im vorliegenden Fall ist zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes festzustellen, dass das Gericht sich zum Niveau der Sprachkenntnisse der maßgeblichen Verkehrskreise geäußert hat. In Rn. 57 des angefochtenen Urteils hat es nämlich darauf hingewiesen, dass allgemein bekannt sei, dass ein erheblicher Teil der Einwohner der baltischen Staaten die russische Sprache beherrsche oder als Muttersprache habe. Außerdem hat das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Begriff „plombir“ im Russischen ein „geläufiger Begriff“ zur Bezeichnung von Speiseeis sei.
65 Auch wenn das Gericht nicht genau erklärt hat, inwiefern die betreffende Gruppe von Staatsangehörigen die russische Sprache als Muttersprache beherrscht, ergibt sich aus Rn. 66 des angefochtenen Urteils, dass es den Begriff „plombir“ als Teil der Alltagssprache angesehen hat.
66 Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, die Begründungspflicht missachtet zu haben.
67 Somit ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.
68 Zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, dass der Begriff „plombir“ oder „Пломбир“ ein Phantasiename ist, der zur Zeit der ehemaligen UdSSR für ein Produkt verwendet wurde, es jedoch in den Rn. 64 bis 66 des angefochtenen Urteils erklärt hat, warum es der Auffassung war, dass Monolith Frost der Beschwerdekammer ausreichende Beweise dafür vorgelegt habe, dass der Begriff „plombir“ oder „Пломбир“ für die fraglichen Produkte in russischer Sprache beschreibend sei.
69 Indem es aufgrund dieser Erwägungen festgestellt hat, dass Monolith Frost zu Recht der Feststellung der Beschwerdekammer entgegengetreten sei, wonach sie nicht nachgewiesen habe, dass dieser Begriff im Russischen für die in Rede stehenden Waren beschreibend sei, hat das Gericht nämlich zwingend angenommen, dass die Beurteilung der Beschwerdekammer zu dem Umstand, dass dieser Begriff ein Phantasiename sein könne, allein nicht ausschlaggebend sei.
70 Den Betroffenen war es somit möglich, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht dem Vorbringen von Monolith Frost zur beschreibenden Bedeutung des Begriffs in der russischen Sprache gefolgt ist. Außerdem verfügte der Gerichtshof über ausreichende Angaben, um insoweit seine Kontrollfunktion wahrzunehmen.
71 Folglich ist auch der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.
72 Zum dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des Gerichts ist, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen, und es nicht verpflichtet ist, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen. Das Gericht ist verpflichtet, eine Begründung zu geben, die dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner richterlichen Kontrolle, insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel, ermöglicht (Urteil vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, EU:C:2006:494, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Monolith Frost der Beschwerdekammer Auszüge aus den russischen technischen GOST‑Normen von 2003 vorgelegt habe, in denen die mit dem Begriff „plombir“ bezeichneten Waren und die mit dem Begriff „moroschenoje“ bezeichneten Waren dieselbe Klassifizierungsnummer trügen. Das Gericht hat darauf verwiesen, dass es sich um offizielle, nach dem Ende der ehemaligen UdSSR vom Staatlichen Komitee der Russischen Föderation für Standardisierung, Meteorologie und Zertifizierung festgelegte Normen handle und dass diese einen konkreten Beweis dafür darstellten, dass der Begriff „plombir“ oder „Пломбир“ im Russischen ein geläufiger Begriff zur Bezeichnung von Speiseeis sei.
74 Dementsprechend hat das Gericht diesem Beweis Beweiskraft zugemessen und festgestellt, dass dieser Begriff als Bezeichnung für Speiseeis Teil der russischen Alltagssprache sei. In Rn. 68 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daraus u. a. gefolgert, Monolith Frost habe nachgewiesen, dass dieser Begriff in russischer Sprache für die in Rede stehenden Waren beschreibend sei.
75 Somit ist das Gericht, indem es in Rn. 66 des angefochtenen Urteils seine Beurteilung der technischen GOST‑Normen als Beweismittel dargelegt hat, seiner Begründungspflicht nachgekommen.
76 Daher ist auch der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.
77 Demnach ist der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
78 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe gegen Art. 85 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung verstoßen, indem es die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2017 wegen Verspätung nicht zu den Akten genommen habe.
79 Die Verspätung der Vorlage dieses Dokuments vor dem Gericht sei gerechtfertigt gewesen, da diese Entscheidung erst nach Vorlage der Klagebeantwortung und Abgabe ihrer Stellungnahme zu den von Monolith Frost vorgelegten neuen Beweisangeboten ergangen sei. Darüber hinaus handle es sich um einen Gegenbeweis im Sinne von Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung des Gerichts im Hinblick auf Anlage K 6 zur Klageschrift von Monolith Frost, und das Dokument hätte daher gemäß dieser Bestimmung und der vom Gericht in Rn. 21 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Auslegung zu den Akten genommen werden müssen.
80 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2017 setze das Verfahren in der Rechtssache fort, in der die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2013 ergangen sei, auf die das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils Bezug genommen habe, und stelle in Frage, dass der deutsche Verbraucher die Bezeichnung „plombir“ kenne. Das Gericht habe sich somit auf ein Dokument berufen, das von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei.
81 Das EUIPO und Monolith Frost machen geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
82 Die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes gerügte Unregelmäßigkeit, ihren Nachweis unterstellt, vermag die Erwägung in Rn. 67 des angefochtenen Urteils, die auf die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2013 Bezug nimmt, nicht in Frage zu stellen.
83 Da das Gericht festgestellt hat, dass das von Monolith Frost geltend gemachte absolute Eintragungshindernis unter Einbeziehung der Staatsangehörigen der baltischen Staaten in die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen sei, ist das auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2017 gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach dem deutschen Verbraucher die Bezeichnung „plombir“ nicht bekannt sei, nämlich nicht geeignet, die Feststellung des Gerichts in Bezug auf die Staatsangehörigen der baltischen Staaten zu entkräften.
84 Außerdem stützt die Erwägung in Rn. 67 des angefochtenen Urteils die in dessen Rn. 68 getroffene Feststellung des Gerichts, wonach Monolith Frost vor der Beschwerdekammer nachgewiesen habe, dass der Begriff „plombir“ oder „Пломбир“ im Russischen für die in Rede stehenden Waren beschreibend sei.
85 Diese Feststellung beruht auch auf den Erwägungen in den Rn. 64 bis 66 des angefochtenen Urteils, wonach die Verwendung dieses Begriffs in der ehemaligen UdSSR und in Russland sowie das Vorliegen eines konkreten Beweises in Gestalt der russischen technischen GOST‑Normen von 2003 belegten, dass der Begriff „plombir“ oder „Пломбир“ im Russischen ein geläufiger Begriff zur Bezeichnung von Speiseeis sei.
86 Somit wirkt sich die im zweiten Rechtsmittelgrund geltend gemachte Unregelmäßigkeit, ihr Vorliegen unterstellt, jedenfalls nicht auf den Tenor des angefochtenen Urteils aus, da diese Feststellung aus anderen Erwägungen begründet bleibt.
87 Folglich geht der zweite Rechtsmittelgrund ins Leere und ist zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
88 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 85 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung verstoßen, indem es sich in Rn. 69 des angefochtenen Urteils auf die von Monolith Frost als Anlagen K 16 und K 17 zu ihrem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgelegten Wörterbuchauszüge gestützt habe. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich um Gegenbeweise im Sinne von Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung des Gerichts handle, die nach dieser Bestimmung zulässig seien. Diese Ausnahme von der Präklusionswirkung greife nämlich nicht, wenn die in der Klagebeantwortung erwähnten Beweismittel bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen seien.
89 Das EUIPO unterstützt das Vorbringen der Rechtsmittelführerin.
90 Nach Ansicht von Monolith Frost ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
91 Aus den im Rahmen der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht die in Rn. 68 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung auch auf die in den Rn. 64 bis 66 des angefochtenen Urteils angeführten Erwägungen gestützt hat. Außerdem ergibt sich aus dessen Rn. 69 wörtlich, dass das Gericht der Ansicht war, dass diese Feststellung „überdies“ durch die von Monolith Frost in ihrem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgelegten Wörterbuchauszüge bestätigt werde.
92 Somit richtet sich der dritte Rechtsmittelgrund gegen einen nicht tragenden Urteilsgrund, und selbst wenn das Gericht mit der Bejahung der Zulässigkeit dieser Wörterbuchauszüge einen Rechtsfehler begangen hätte, so würde sich dieser jedenfalls nicht auf den Tenor des angefochtenen Urteils auswirken. Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/EBA, C‑577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 65).
93 Folglich geht dieser Rechtsmittelgrund ins Leere und ist deshalb zurückzuweisen.
94 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
95 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
96 Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Monolith Frost gemäß deren Antrag aufzuerlegen.
97 Da das EUIPO keinen Kostenantrag gestellt hat, trägt es seine eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Dovgan GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die der Monolith Frost GmbH entstandenen Kosten.
3. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.
Safjan |
Bay Larsen |
Jääskinen |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Juni 2020.
Der Kanzler |
Der Präsident der Sechsten Kammer |
A. Calot Escobar |
M. Safjan |
* Verfahrenssprache: Deutsch.