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Document 62019CC0665

Schlussanträge des Generalanwalts G. Pitruzzella vom 29. April 2021.
NeXovation, Inc. gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes (Deutschland) – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen – Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betreffe und dass diesem keine neue Beihilfe für den Erwerb dieses Komplexes gewährt worden sei – Zulässigkeit – Beteiligteneigenschaft – Individuell betroffene Person – Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern – Begründung.
Rechtssache C-665/19 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:348

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GIOVANNI PITRUZZELLA

vom 29. April 2021 ( 1 )

Rechtssache C‑665/19 P

NeXovation, Inc.

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes – Veräußerung der Vermögenswerte der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen – Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren – Fehlen von Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern – Begründungspflicht des Gerichts – Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 – Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten“

1.

Mit ihrem Rechtsmittel, das Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, beantragt die Gesellschaft NeXovation, Inc. (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2019, NeXovation/Kommission (T‑353/15, EU:T:2019:434, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (im Folgenden: abschließender Beschluss) ( 2 ) abgewiesen hat.

2.

Die vorliegende Rechtssache wirft Fragen betreffend den Umfang der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Begründung der Urteile und den Umfang der Verfahrensrechte der Beteiligten, die eine Beschwerde bei der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen einlegen, auf.

I. Sachverhalt

3.

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 15 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

4.

Der im deutschen Bundesland Rheinland-Pfalz gelegene Nürburgring-Komplex (im Folgenden: Nürburgring) umfasst eine Motorsport-Rennstrecke, einen Freizeitpark, Hotels und Restaurants.

5.

Zwischen 2002 und 2012 erhielten die Eigentümer des Nürburgrings (im Folgenden: Veräußerer) hauptsächlich von Seiten des Landes Rheinland-Pfalz Unterstützungsmaßnahmen für den Bau eines Freizeitparks, von Hotels und Restaurants sowie für die Ausrichtung von Formel-1-Rennen.

6.

Aufgrund einer Beschwerde leitete die Kommission im Jahr 2012 bezüglich dieser Unterstützungsmaßnahmen ein förmliches Prüfverfahren im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV ein.

7.

Im selben Jahr stellte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler (Deutschland) die Zahlungsunfähigkeit der Veräußerer fest und ordnete den Verkauf der Vermögenswerte der Veräußerer (im Folgenden: Vermögenswerte des Nürburgrings) an. Es wurde ein Bietverfahren (im Folgenden: Bietverfahren) eingeleitet und mit der Veräußerung dieser Vermögenswerte an die Capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH (im Folgenden: Capricorn) abgeschlossen.

8.

Am 10. April 2014 legte die Rechtsmittelführerin bei der Kommission eine Beschwerde ein, in der sie geltend machte, das Bietverfahren sei nicht offen, transparent, diskriminierungs- und bedingungsfrei gewesen und habe nicht zur Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings zum Marktpreis geführt, weil diese Vermögenswerte an einen Bieter – Capricorn – veräußert worden seien, dessen Angebot unter dem der Rechtsmittelführerin gelegen habe und der im Rahmen des Bietverfahrens begünstigt worden sei. Dieser Beschwerde zufolge hatte Capricorn daher eine Beihilfe erhalten, die der Differenz zwischen dem Marktpreis der Vermögenswerte des Nürburgrings und dem von ihr für den Erwerb dieser Vermögenswerte zu zahlenden Preis entspreche, und für die Kontinuität der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Veräußerer gesorgt. Die Anordnung der Rückforderung der von den Veräußerern empfangenen Beihilfen hätte sich daher auf diese Gesellschaft erstrecken müssen.

9.

Am 1. Oktober 2014 erließ die Kommission den abschließenden Beschluss. Darin stellte die Kommission erstens zum einen fest, dass bestimmte Maßnahmen Deutschlands zugunsten der Veräußerer rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien, und entschied zum anderen, dass Capricorn und ihre Tochtergesellschaften nicht von der Rückforderung dieser Beihilfen betroffen seien ( 3 ) (im Folgenden: erste streitige Entscheidung).

10.

Zweitens stellte die Kommission im abschließenden Beschluss fest, dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstelle ( 4 ). Die Kommission war der Ansicht, dass diese Veräußerung im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bietverfahrens stattgefunden habe und dass dieses Verfahren zu einer marktgerechten Veräußerung dieser Vermögenswerte geführt habe (im Folgenden: zweite streitige Entscheidung).

II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11.

Mit Klageschrift, die am 26. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung sowohl der ersten als auch der zweiten streitigen Entscheidung.

12.

Im angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst die Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der ersten streitigen Entscheidung abzielte, für unzulässig erklärt. Das Gericht war der Auffassung, dass die Rechtsmittelführerin nicht dargetan habe, dass die erste streitige Entscheidung sie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen habe ( 5 ).

13.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung stellte das Gericht zunächst fest, dass die Rechtsmittelführerin als Beteiligte zur Wahrung der Verfahrensrechte, die ihr nach Art. 108 Abs. 2 AEUV ( 6 ) zustünden, klagebefugt sei und über ein Rechtsschutzinteresse verfüge. Das Gericht hat somit die zur Stützung dieses Antrags geltend gemachten Klagegründe in der Sache geprüft, alle zurückgewiesen und die Klage daher insgesamt abgewiesen ( 7 ).

III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

14.

Die Rechtsmittelführerin beantragt, die Nrn. 3 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und die erste und die zweite streitige Entscheidung für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15.

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

IV. Würdigung des Rechtsmittels

16.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe.

17.

Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf den Teil des angefochtenen Urteils, der die erste streitige Entscheidung betrifft. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass sie von dieser Entscheidung nicht individuell betroffen sei.

18.

Die fünf anderen Rechtsmittelgründe betreffen hingegen den Teil des angefochtenen Urteils, der die zweite streitige Entscheidung betrifft. Im Einzelnen wird mit dem zweiten Rechtsmittelgrund eine falsche Anwendung des Begriffs der staatlichen Beihilfe gerügt. Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft eine falsche Anwendung des Begriffs „ernsthafte Schwierigkeiten“. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird eine falsche Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 ( 8 ) gerügt. Der fünfte Rechtsmittelgrund betrifft die fehlerhafte Beurteilung der Unparteilichkeit der Prüfung der Beschwerde der Rechtsmittelführerin. Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin Rechtsfehler bei der Beurteilung der Frage geltend, ob die Begründung der zweiten streitigen Entscheidung ausreichend sei.

19.

Entsprechend dem Wunsch des Gerichtshofs werde ich meine Würdigung auf den zweiten bis sechsten Rechtsmittelgrund konzentrieren, die den Antrag auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Entscheidung betreffen.

20.

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die zweite streitige Entscheidung unstreitig eine im Anschluss an die Vorprüfungsphase erlassene Entscheidung darstellt ( 9 ), mit der die Kommission festgestellt hat, dass die fraglichen Maßnahmen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, und daher beschlossen hat, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht einzuleiten ( 10 ).

21.

Insoweit weise ich auch darauf hin, dass, wie in den Rn. 77 bis 82 des angefochtenen Urteils ausgeführt, ein Kläger, wenn er die Nichtigerklärung einer am Ende der Vorprüfungsphase erlassenen Entscheidung, mit der festgestellt wird, die fragliche Maßnahme sei keine staatliche Beihilfe, oder die Nichtigerklärung einer Entscheidung, keine Einwände zu erheben, beantragt, der Rechtsprechung zufolge im Wesentlichen rügt, dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren nicht eingeleitet und dadurch die ihm im förmlichen Prüfverfahren zustehenden Verfahrensrechte verletzt habe. Um mit seiner Klage durchzudringen, kann der Kläger jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission verfügte oder verfügen konnte, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Einstufung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe oder ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen ( 11 ).

A. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Falsche Anwendung des Begriffs der staatlichen Beihilfe

1.   Vorbringen der Parteien

22.

Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen.

23.

Mit dem ersten Teil macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 122 bis 128 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission keine Zweifel an der Verbindlichkeit eines Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 hätte haben müssen, das Capricorn als Finanzierungsgarantie zur Stützung ihres Angebots vorgelegt habe. Aus mehreren Gesichtspunkten, insbesondere dem ausdrücklichen Hinweis auf die Unverbindlichkeit im Anhang dieses Schreibens, ergebe sich jedoch, dass es sich bei dem Schreiben nur um eine Absichtserklärung gehandelt habe. In ihrer Erwiderung macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Frage, ob dieses Schreiben verbindlich sei, eine Rechtsfrage sei, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels prüfen könne, und hilfsweise, dass das Gericht dieses Schreiben jedenfalls verfälscht habe.

24.

Der zweite Teil richtet sich gegen die Feststellung des Gerichts, die Rechtsmittelführerin habe nicht nachgewiesen, dass die Kommission Bedenken hinsichtlich der Transparenz des Bietverfahrens in Bezug auf die Fristen für die Einreichung der Angebote hätte haben müssen.

25.

Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, das Gericht habe verkannt, dass sie im Hinblick auf diese Fristen von den Veräußerern, die ihr eine Verlängerung der Fristen bis zum 31. März 2014 mitgeteilt hätten, in die Irre geführt worden sei. Das Gericht habe auch außer Acht gelassen, dass eine Änderung der Bedingungen des Verfahrens dieser Art für alle Bieter hätte gelten müssen.

26.

Zweitens habe das Gericht auch außer Acht gelassen, dass, wie von der Rechtsmittelführerin vorgetragen, ein solches Bietverfahren von dem Ansatz abweiche, dem ein normaler privater Investor gefolgt wäre. Dies werde durch Rn. 93 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe ( 12 ) bestätigt, aus der hervorgehe, dass die Nichtbeachtung der Unionsvorschriften im Bereich der Vergabe Anlass zu Zweifel an der Vereinbarkeit mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen geben müsse. Im vorliegenden Fall seien diese Bestimmungen nicht eingehalten worden, da das Unionsrecht nach Fristablauf keine freien Verhandlungen zulasse. Das Gericht habe diese Fragen nicht berücksichtigt.

27.

Drittens habe das Gericht außer Acht gelassen, dass, wie von der Rechtsmittelführerin vorgetragen, der abschließende Beschluss im 272. Erwägungsgrund und im 275. Erwägungsgrund Buchst. c widersprüchliche Ausführungen zu der Frage enthalte, ob die Veräußerer die Frist für die Abgabe der Angebote verlängert hätten oder nicht.

28.

Mit dem dritten Teil macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe drei Argumente außer Acht gelassen, die sie in Bezug auf weitere Änderungen vorgebracht habe, die im Laufe des Bietverfahrens erfolgt seien, über die jedoch nicht alle potenziellen Bieter informiert worden seien.

29.

Erstens sei ihr ursprünglich vorgeschlagen worden, die Vermögenswerte des Nürburgrings auf der Grundlage einer „ausgeglichenen Bilanz“ (clean balance sheet) zu erwerben, d. h. ohne die gegenwärtigen und vergangenen Verbindlichkeiten und Belastungen auf diesen Vermögenswerten übernehmen zu müssen. Später habe sich jedoch ergeben, dass alle wesentlichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Nürburgrings von einem Dritten auf der Grundlage eines Betriebspachtvertrags (business lease) mit den Veräußerern abgeschlossen worden seien, den sie im Fall des Erwerbs des Nürburgrings ganz hätte übernehmen müssen. Im angefochtenen Urteil habe das Gericht dieses Vorbringen in keiner Weise berücksichtigt.

30.

Zweitens habe das Gericht ihr Vorbringen zu dem Betriebspachtvertrag (business lease) nicht berücksichtigt, der Capricorn gewährt und ursprünglich als „zweitbeste Option“ für den Fall konzipiert worden sei, dass das Bietverfahren nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht werden oder der dieses Verfahren betreffende Beschluss der Kommission angefochten werden sollte. Obwohl diese zweitbeste Option für die Bestimmung des Endpreises eindeutig relevant gewesen sei, sei sie anderen Bietern nicht mitgeteilt worden. Folglich seien die im Laufe des Bietverfahrens übermittelten Informationen nicht vollständig gewesen, so dass dieses Verfahren nicht mit dem Transparenzerfordernis im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang gestanden habe.

31.

Drittens habe das Gericht ihr Vorbringen nicht geprüft, wonach die Veräußerer im Laufe des Bietverfahrens ein Auswahlkriterium in Bezug auf den Umweltschutz eingeführt hätten, ohne dass dies allen Bietern mitgeteilt worden sei.

32.

Mit dem vierten Teil macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mehrere von ihr vorgetragene Argumente außer Acht gelassen, die zum einen die Transparenz des Bietverfahrens und zum anderen dessen diskriminierenden Charakter betroffen hätten.

33.

Nach Ansicht der Kommission ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. Der erste Teil und die im zweiten Teil enthaltenen Argumente seien unzulässig, da sie zum Teil darauf abzielten, die Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Frage zu stellen, und zum Teil die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils nicht genau bezeichneten. Zum dritten Teil trägt die Kommission vor, dass die ersten beiden Argumente auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruhten. Auf das dritte Argument habe das Gericht nicht eingehen müssen, da es seine Feststellung, dass das Angebot der Rechtsmittelführerin nicht verlässlich und verbindlich sei, auf andere Gesichtspunkte gestützt habe. Das Vorbringen der Klägerin im vierten Teil sei unzulässig oder gehe ins Leere.

2.   Würdigung

a)   Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verbindlichkeit des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014

34.

Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wird die Analyse des Gerichts in den Rn. 124 bis 127 des angefochtenen Urteils beanstandet, aufgrund deren es in dessen Rn. 128 zu dem Schluss gelangt ist, dass die Kommission keine Zweifel an der Verbindlichkeit des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 in Bezug auf die Finanzierung des Angebots von Capricorn hätte haben müssen.

35.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen sowie für die Prüfung der Beweise, auf die es seine Feststellungen stützt, zuständig ist. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Stadium des Rechtsmittels unterliegt ( 13 ).

36.

Im vorliegenden Fall richtet sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes gegen die Beurteilung des Schreibens der Deutschen Bank vom 10. März 2014 in Bezug auf dessen Verbindlichkeit durch das Gericht. Die Rechtsmittelführerin ersucht den Gerichtshof daher im Wesentlichen darum, im Stadium des Rechtsmittels eine neue Würdigung eines dem Gericht vorgelegten Beweismittels vorzunehmen, was nach der im vorstehenden Absatz angeführten Rechtsprechung nicht zulässig ist.

37.

Außerdem hat die Rechtsmittelführerin in ihrem Rechtsmittel nicht vorgetragen, dass das Gericht dieses Beweismittel verfälscht habe. Erst in ihrer Erwiderung und im Übrigen hilfsweise hat sie eine Verfälschung dieses Schreibens durch das Gericht geltend gemacht. Nach Art. 127 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist das Vorbringen neuer Angriffsmittel im Laufe des Verfahrens jedoch unzulässig, es sei denn, dass diese Angriffsmittel auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind ( 14 ), was hier nicht der Fall ist.

38.

Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens für unzulässig zu erklären.

b)   Zum zweiten, zum dritten und zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und zum Umfang der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Begründung der Urteile

39.

Im Rahmen des zweiten, des dritten und des vierten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin in mehrfacher Hinsicht geltend, dass das Gericht mehrere von ihr im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente außer Acht gelassen und nicht berücksichtigt habe. Vor der Prüfung dieser Teile halte ich es für angebracht, die vom Gerichtshof entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Umfang der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Begründung der Urteile in Erinnerung zu rufen.

1) Zum Umfang der Pflicht des Gerichts zur Begründung seiner Urteile

40.

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Begründungspflicht, die sich für das Gericht aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts auf dieses anwendbar ist, ergibt, dass aus der Begründung des angefochtenen Urteils die Erwägungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann ( 15 ).

41.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass ein Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt wird, das Gericht sei auf einen Klagegrund nicht eingegangen, im Wesentlichen darauf hinausläuft, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht zu rügen ( 16 ), und dass die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage ist, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann ( 17 ).

42.

In diesem Rahmen hat der Gerichtshof u. a. zu prüfen, ob das Gericht auf sämtliches Vorbringen des Klägers rechtlich hinreichend eingegangen ist ( 18 ).

43.

Allerdings verlangt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Begründungspflicht vom Gericht nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln; die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann ( 19 ). Das Gericht braucht nicht zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offenkundig nicht relevant sind, oder mögliche Einwände vorwegzunehmen ( 20 ).

44.

Aus den vorstehenden Grundsätzen ergibt sich, dass das Gericht nach der Rechtsprechung zwar unter den dargestellten Bedingungen seine Pflicht zur Begründung der Urteile durch eine implizite Begründung erfüllen kann, es kann jedoch nicht einfach unterlassen, auf das vor ihm geltend gemachte Vorbringen, das nicht offensichtlich unerheblich ist, ausdrücklich oder implizit einzugehen, oder es inhaltlich verfälschen. In einer solchen Unterlassung liegt nämlich ein Begründungsmangel, der gegen die Begründungspflicht des Gerichts verstößt, sowie ein Verstoß gegen das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Recht auf effektiven Rechtsschutz ( 21 ).

45.

Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten, des dritten und des vierten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

2) Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Vorbringen zu den Fristen für die Einreichung der Angebote

46.

Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mehrere Argumente verkannt oder außer Acht gelassen, die sie in Bezug auf die Bestimmung der Frist für die Abgabe der Angebote im Laufe des Bietverfahrens vorgebracht habe, um die fehlende Transparenz dieses Verfahrens darzutun.

47.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Gericht die Rüge der fehlenden Transparenz des Bietverfahrens in den Rn. 119 bis 121 des angefochtenen Urteils geprüft hat. Im Einzelnen hat es in Rn. 119 dieses Urteils u. a. festgestellt, dass aus dem Schreiben von KPMG vom 17. Dezember 2013 hervorgehe, dass der Endtermin für die Abgabe von bestätigenden Angeboten auf den 17. Februar 2014 festgesetzt worden sei. Es hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben präzisiert habe, dass auch die nach Fristablauf eingereichten Angebote berücksichtigt würden, die Veräußerer aber schon kurz nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Angebote entscheiden könnten, welcher Interessent den Zuschlag erhalte. Das Gericht hat daher in Rn. 120 des angefochtenen Urteils in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Möglichkeit, ein Angebot nach dem 17. Februar 2014 einzureichen, allen Bietern bekannt gewesen sei.

48.

Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, das Gericht habe verkannt, dass sie im Hinblick auf diese Fristen von den Veräußerern, die ihr eine Verlängerung dieser Fristen bis zum 31. März 2014 mitgeteilt hätten, in die Irre geführt worden sei, und dass das Gericht auch außer Acht gelassen habe, dass eine Änderung der Bedingungen des Verfahrens dieser Art für alle Bieter hätte gelten müssen.

49.

Meines Erachtens sind diese beiden Argumente unzulässig, da sie im Wesentlichen darauf abzielen, die vom Gericht in den Rn. 119 und 120 des angefochtenen Urteils getroffenen und oben in Nr. 47 angeführten Tatsachenfeststellungen zum Zeitpunkt der Festsetzung des Endtermins für die Abgabe der Angebote und zur Kenntnis aller Bieter von dieser Frist in Frage zu stellen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin eine Verfälschung der Tatsachen nicht in ihrer Rechtsmittelschrift, sondern erst in ihrer Erwiderung und damit, wie sich aus Nr. 37 oben ergibt, verspätet geltend gemacht hat.

50.

Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Argumente außer Acht gelassen, mit denen sie rechtlich geltend gemacht habe, dass der im Bietverfahren verfolgte Ansatz, wie im abschließenden Beschluss dargestellt ( 22 ), hinsichtlich der Fristen nicht den Transparenzerfordernissen entsprochen habe und dass kein privater Investor einem solchen Ansatz gefolgt wäre.

51.

Aus den Akten des ersten Rechtszugs geht hervor, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift die Vereinbarkeit eines Bietverfahrens, bei dem keine echte Frist, nämlich ein tatsächlicher Endpunkt des Verfahrens, festgesetzt worden war, sondern bei dem die Veräußerer befugt waren, die qualifizierten Bieter kurz nach Ablauf der angegebenen Frist auszuwählen, und die qualifizierten Bieter nicht an einer Änderung ihrer Angebote oder der Vorlage ihres Finanzierungsnachweises nach Ablauf dieser Frist gehindert waren, mit den Erfordernissen eines transparenten Verfahrens bestritten hatte.

52.

Insoweit weise ich darauf hin, dass aus dem angefochtenen Urteil und insbesondere den Rn. 119 bis 121, in denen das Gericht über die Rüge der fehlenden Transparenz des Bietverfahrens entschieden hat, nicht hervorgeht, dass das Gericht auf dieses rechtliche Vorbringen eingegangen wäre, mit dem die Rechtsmittelführerin in der Sache die Vereinbarkeit des Bietverfahrens, das zur Festsetzung der Frist für die Abgabe der Angebote herangezogen worden war, mit dem Unionsrecht bestritten hatte. Eine Antwort auf dieses Vorbringen ergibt sich auch nicht implizit aus den Erwägungen des Gerichts in den Rn. 119 bis 121 des angefochtenen Urteils. Um auf ein rechtliches Vorbringen einzugehen, mit dem geltend gemacht wird, dass das Fehlen einer wirklichen Frist im Rahmen des Bietverfahrens nicht mit dem Transparenzgrundsatz vereinbar sei, genügt es meines Erachtens nicht, in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass alle Bieter von der Möglichkeit Kenntnis hatten, ein Angebot auch nach der – verlängerten – Frist abzugeben.

53.

Ich bin daher der Ansicht, dass das angefochtene Urteil insoweit mit einem Begründungsmangel behaftet ist.

54.

Drittens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe ihr Vorbringen außer Acht gelassen, wonach der abschließende Beschluss im 272. Erwägungsgrund und im 275. Erwägungsgrund Buchst. c widersprüchliche Ausführungen zu der Frage der Verlängerung der Frist für die Abgabe der Angebote durch die Veräußerer enthalte.

55.

Insoweit weise ich darauf hin, dass sich, auch wenn das angefochtene Urteil tatsächlich keine ausdrückliche Antwort auf dieses Vorbringen enthält, aus Rn. 119 des angefochtenen Urteils ableiten lässt, dass das Gericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, dass diese Frist nach den dort dargestellten Modalitäten und Voraussetzungen tatsächlich verlängert worden war, was meines Erachtens genügt, um auf die Rüge eines Begründungsmangels des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Verlängerung der in Rede stehenden Frist einzugehen. Soweit die Rechtsmittelführerin mit diesem Vorbringen hingegen geltend machen will, das Gericht habe rechtsfehlerhaft keinen Widerspruch in der Begründung der zweiten streitigen Entscheidung festgestellt, fällt dieses Vorbringen in den Rahmen des in den Nrn. 118 ff. der vorliegenden Schlussanträge erörterten sechsten Rechtsmittelgrundes.

3) Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Drei Argumente betreffend die fehlende Transparenz des Bietverfahrens

56.

Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe drei Argumente außer Acht gelassen, die sie im Rahmen ihrer Rüge der fehlenden Transparenz des Bietverfahrens vorgebracht habe. Diese drei Argumente hätten weitere Änderungen betroffen, die im Laufe des Bietverfahrens erfolgt seien, über die jedoch unter Verstoß gegen das Transparenzerfordernis nicht alle potenziellen Bieter informiert worden seien.

57.

Hinsichtlich des ersten Arguments geht aus den Akten des ersten Rechtszugs hervor, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht geltend gemacht hatte, die Kommission hätte im 275. Erwägungsgrund Buchst. a des abschließenden Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass das Veräußerungskonzept im Laufe des Bietverfahrens nicht geändert worden sei. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin wurde die Struktur der Verkaufstransaktion, die ursprünglich als Verkauf auf der Grundlage einer „ausgeglichenen Bilanz“ (clean balance sheet) strukturiert gewesen sei, nämlich später unter Verstoß gegen die Transparenzerfordernisse geändert, ohne dass die Bieter darüber informiert worden seien.

58.

Was das zweite Argument betrifft, ergibt sich aus den Akten des ersten Rechtszugs, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht vorgetragen hatte, dass die im Laufe des Bietverfahrens übermittelten Informationen nicht vollständig gewesen seien, so dass dieses Verfahren nicht mit den beihilferechtlichen Transparenzerfordernissen im Einklang gestanden habe. Die Informationen über den Betriebspachtvertrag (business lease), der Capricorn gewährt und ursprünglich als „zweitbeste Option“ für den Fall, dass das Bietverfahren nicht erfolgreich zum Abschluss gebracht werden oder der Beschluss der Kommission, der dieses Verfahren betreffe, angefochten werden sollte, konzipiert worden sei, seien nicht allen Bietern mitgeteilt worden. Die Kommission habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass diese Informationen den anderen Bietern während des Bietverfahrens nicht übermittelt worden seien, obwohl diese Informationen für die Bestimmung des Angebotspreises relevant gewesen seien.

59.

In Bezug auf das dritte Argument geht aus den Akten hervor, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht geltend gemacht hatte, dass die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der umweltrechtlichen Erwägungen im 275. Erwägungsgrund Buchst. i des abschließenden Beschlusses fehlerhaft sei, da die Veräußerer im Laufe des Bietverfahrens ein Auswahlkriterium in Bezug auf den Umweltschutz eingeführt hätten, ohne dass dies allen Bietern mitgeteilt worden sei, was zu einem Verstoß gegen die Transparenzerfordernisse geführt habe.

60.

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass das Gericht auf irgendeines dieser Argumente, mit denen die Vereinbarkeit des Bietverfahrens mit dem Transparenzerfordernis in Frage gestellt werden sollte, ausdrücklich eingegangen wäre. Außerdem lässt die Begründung dieses Urteils meines Erachtens nicht einmal implizit erkennen, aus welchen Gründen das Gericht diesen Argumenten nicht gefolgt ist. Eine implizite Antwort auf diese Argumente, insbesondere auf das erste und das zweite Argument, ergibt sich nämlich nicht aus den Rn. 119 bis 121 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht über die Rüge der fehlenden Transparenz des Bietverfahrens entschieden hat. Sie lässt sich auch nicht den Rn. 146 bis 150 des angefochtenen Urteils entnehmen, in denen sich das Gericht, allerdings recht knapp, mit den Argumenten zum Betriebspachtvertrag befasst hat.

61.

Entgegen dem Vorbringen der Kommission ergibt sich eine Antwort auf das erste Argument auch nicht implizit aus der Feststellung in Rn. 9 vierter Gedankenstrich des angefochtenen Urteils, wonach die Bieter Angebote für alle Vermögensgegenstände, für definierte Einheiten oder für einzelne Vermögenswerte haben abgeben können. Mit dieser Feststellung, die in dem Teil enthalten ist, in dem das Bietverfahren beschrieben wird, wird keineswegs, auch nicht implizit, auf die von der Rechtsmittelführerin erhobene Rüge der fehlenden Transparenz des Bietverfahrens eingegangen.

62.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich meines Erachtens, dass die Begründung des angefochtenen Urteils, da das Gericht mehrere Argumente, die die Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Rüge der fehlenden Transparenz des Bietverfahrens vorgetragen hat, weder ausdrücklich noch implizit berücksichtigt hat, es weder den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht dieser Rüge nicht gefolgt ist, noch dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann. Ich bin folglich der Ansicht, dass das angefochtene Urteil insoweit mit einem Begründungsmangel behaftet ist.

4) Zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Einige Argumente betreffend das nicht transparente und diskriminierungsfreie Bietverfahren

63.

Im Rahmen des vierten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zwei Reihen von Argumenten nicht berücksichtigt, von denen sich eine, wie die im dritten Teil angeführten Argumente, auf die Rüge der fehlenden Transparenz des Bietverfahrens und die andere auf die Rüge des diskriminierenden Charakters dieses Verfahrens beziehe.

64.

Was als Erstes das Vorbringen zur Rüge der fehlenden Transparenz des Bietverfahrens betrifft, ergibt sich aus den Akten des ersten Rechtszugs, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht Folgendes geltend gemacht hatte: Erstens sei das Bietverfahren nicht außerhalb der Europäischen Union angekündigt worden. Zweitens seien verschiedene für die Veräußerung wichtige Unterlagen nicht oder zu spät oder in irreführender Weise übermittelt worden. Drittens habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass die Einreichung eines „Mark-up“ des Kaufvertrags über die Vermögenswerte im engen Sinn Teil der geschäftlichen Verhandlungen und daher aus beihilferechtlicher Sicht nicht von Belang sei. Viertens sei die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen, dass die verspätete Übermittlung von Informationen im Laufe des Bietverfahrens keinen Einfluss auf die Abgabe des endgültigen Angebots der Bieter oder auf das Ergebnis der dafür erforderlichen wirtschaftlichen Berechnungen gehabt habe. Fünftens sei die Kommission zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass KPMG allen Bietern alle Informationen übermittelt habe, die erforderlich gewesen seien, damit sie eine angemessene Bewertung der Vermögenswerte des Nürburgrings hätten vornehmen können.

65.

Wie bei den im Rahmen des dritten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes angeführten Argumenten ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil weder, dass das Gericht ausdrücklich auf irgendeines der in der vorstehenden Nummer angeführten Argumente eingegangen wäre, noch ermöglicht die Begründung dieses Urteils, implizit zu erfahren, aus welchen Gründen das Gericht der Argumentation nicht gefolgt ist. Insbesondere ergibt sich eine implizite Antwort auf diese Argumente nicht aus den Rn. 119 bis 121 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht über die Rüge der fehlenden Transparenz des Bietverfahrens entschieden hat, da es seine Prüfung auf die Frage der Frist für die Einreichung der Angebote beschränkt hat.

66.

Was als Zweites das Vorbringen zur Rüge des diskriminierenden Charakters des Bietverfahrens betrifft, ergibt sich aus den Akten des ersten Rechtszugs, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht geltend gemacht hatte, die Kommission habe es unterlassen, eine Untersuchung in Bezug auf Folgendes durchzuführen: erstens, dass die Rechtsmittelführerin diskriminiert worden sei, weil keine Kopie der vollständigen Unterlagen des Bietverfahrens in englischer Sprache vorgelegt worden sei; zweitens, dass Capricorn gegenüber den anderen Bietern ein bevorzugter Zugang zu den Informationen gewährt worden sei; drittens, dass derselbe Gesellschafter einer großen amerikanischen Anwaltskanzlei nacheinander den Veräußerern und dann Capricorn Rechtsbeistand geleistet habe; viertens, dass Capricorn sowohl nach dem 17. Februar 2014 als auch in Bezug auf den Erhalt der Finanzierung von der Deutschen Bank begünstigt worden sei.

67.

Auch im Hinblick auf diese Argumente weise ich darauf hin, dass sich aus dem angefochtenen Urteil weder ergibt, dass das Gericht in der Sache ausdrücklich auf irgendeines dieser Argumente eingegangen wäre, noch ermöglicht die Begründung dieses Urteils, implizit zu erfahren, aus welchen Gründen das Gericht der Argumentation nicht gefolgt ist. Insbesondere ergibt sich eine implizite Antwort auf diese Argumente meines Erachtens nicht aus dem Teil des angefochtenen Urteils, nämlich den Rn. 122 bis 134, in dem das Gericht die Rüge des diskriminierenden Charakters des Bietverfahrens untersucht hat, da es seine Prüfung auf die Frage des Erfordernisses des Vorliegens einer verbindlichen Finanzierungszusage beschränkt hat. Ich bin daher der Ansicht, dass das angefochtene Urteil auch insoweit mit einem Begründungsmangel behaftet ist.

68.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich meines Erachtens, dass das angefochtene Urteil unter verschiedenen Gesichtspunkten mit einem Begründungsmangel behaftet ist, so dass dem zweiten, dem dritten und dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben ist.

B. Zum dritten Rechtsmittelgrund: Falsche Anwendung des Begriffs der ernsthaften Schwierigkeiten

1.   Vorbringen der Parteien

69.

Der dritte Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.

70.

Mit dem ersten Teil macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zwar in Rn. 91 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Vorprüfungsphase weniger als sechs Monate (vom Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde im April 2014 bis zum Erlass des abschließenden Beschlusses im Oktober 2014) gedauert habe und dies somit nicht belege, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestanden hätten, die die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hätten rechtfertigen können, es sei jedoch auf bestimmte in der Klageschrift enthaltene Argumente zum Nachweis dieser Schwierigkeiten nicht eingegangen. Sie habe nämlich vorgetragen, dass sich die ernsthaften Schwierigkeiten zum einen auch daraus ergeben hätten, dass der Erlass des abschließenden Beschlusses mehrmals habe verschoben werden müssen, und dass die Kommission am 13. April 2015 eine Berichtigung des Beschlusses veröffentlicht habe, und zum anderen daraus, dass die Kommission bereits im Herbst 2012 mit der Prüfung des Verfahrens zur Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings begonnen und ab dem Jahr 2013 in engem Kontakt mit den Veräußerern gestanden habe. Unter diesen Umständen habe sie geltend gemacht, dass eine weitere Verzögerung der Entscheidung über die Durchführung des Bietverfahrens um sechs Monate übermäßig lang gewesen sei; das Gericht habe dieses Vorbringen jedoch nicht berücksichtigt.

71.

Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Erwägungen des Gerichts in Rn. 98 des angefochtenen Urteils zum Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014. Die Feststellungen in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils müssten unter unterschiedlichen Gesichtspunkten berichtigt werden. Die Kommission habe die Voraussetzungen für das Vorliegen eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Bietverfahrens fehlerhaft beurteilt und sei in Wirklichkeit auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen. Insbesondere habe die Kommission im Juli 2014 eine geänderte Fassung dieses Schreibens angefordert; sie habe eingeräumt, dass sie nicht wisse, ob diese Absichtserklärung unterzeichnet oder zurückgenommen worden sei, und dass sie nur die Struktur des Bietverfahrens geprüft habe. Außerdem habe eine deutsche Staatsanwaltschaft der Verbindlichkeit dieses Schreibens widersprochen.

72.

Mit dem dritten Teil macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe ihr Vorbringen zur Fortführung des Veräußerungsprozesses der Vermögenswerte des Nürburgrings außer Acht gelassen, mit dem sie auf das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten in der Vorprüfungsphase hingewiesen habe. Das Gericht habe sich in den Rn. 102 bis 104 des angefochtenen Urteils auf die Feststellung beschränkt, dass dieser Verkauf am 28. Oktober 2014 aufgrund einer Treuhändervereinbarung vom 5. Oktober 2014 und somit nach dem Erlass des abschließenden Beschlusses stattgefunden habe. Es habe jedoch außer Acht gelassen, dass sie der Kommission bereits am 22. September 2014 entsprechende Informationen geliefert habe und dass ein Presseartikel vom 30. September 2014, der daher vor dem Erlass des abschließenden Beschlusses veröffentlicht worden sei, diese Information enthalten habe. Außerdem habe die Kommission in der Folge zugesagt, spätere Entwicklungen des Falls zu berücksichtigen.

73.

Nach Ansicht der Kommission ist der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

2.   Würdigung

74.

Im ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin ebenso wie im zweiten, dritten und vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe einige Argumente, die sie im ersten Rechtszug vorgebracht habe, nicht berücksichtigt. In diesem Kontext handelt es sich um Vorbringen zur Dauer der Vorprüfungsphase, mit dem das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten belegt werden sollte.

75.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, anders als bei den in den oben genannten Teilen des zweiten Rechtsmittelgrundes angeführten Argumenten, die im angefochtenen Urteil nirgends angesprochen werden, das Gericht in Rn. 88 dieses Urteils ausgeführt hat, dass die Rechtsmittelführerin vor ihm zum einen geltend gemacht habe, dass die Entscheidung mehrfach zurückgestellt worden sei, und zum anderen, dass die Berichtigung des abschließenden Beschlusses mehr als ein Jahr nach der Einreichung ihrer Beschwerde bei der Kommission erlassen worden sei.

76.

Im Zusammenhang mit der Rüge betreffend die Dauer der Vorprüfungsphase, die im Rahmen des Klagegrundes erhoben wurde, mit dem geltend gemacht wurde, dass ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings bestanden hätten, ist das Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils jedoch nicht ausdrücklich auf diese Argumente eingegangen, sondern hat lediglich festgestellt, dass, da der abschließende Beschluss am 1. Oktober 2014, d. h. weniger als sechs Monate nach Eingang der Beschwerde der Rechtsmittelführerin, ergangen sei, eine solche Dauer der Vorprüfungsphase nicht belegen könne, dass die Beurteilung ernsthafte Schwierigkeiten bereitet hätte, die die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hätten rechtfertigen können.

77.

In diesem Kontext kann das angefochtene Urteil meines Erachtens dahin verstanden werden, dass das Gericht, auch wenn es die beiden oben in Nr. 75 angeführten Argumente nicht ausdrücklich zurückgewiesen hat, in Anbetracht der Dauer der Vorprüfungsphase von weniger als sechs Monaten die beiden von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Umstände, nämlich erstens, dass der Erlass des abschließenden Beschlusses in diesem Zeitraum mehrfach zurückgestellt worden war, und zweitens, dass dieser Beschluss ein Jahr später berichtigt worden war, als für die Feststellung des Vorliegens ernsthafter Schwierigkeiten bei der Beurteilung unerheblich angesehen hat.

78.

Diese Analyse, die sich implizit aus dem angefochtenen Urteil ableiten lässt, ist meines Erachtens nicht fehlerhaft. Zum einen kann nämlich die Zurückstellung eines Beschlusses auf unterschiedliche Gründe zurückzuführen sein und stellt für sich genommen keinen Beweis für das Vorliegen ernsthafter Beurteilungsschwierigkeiten dar, die die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigten können. Dies gilt insbesondere, wenn die Vorprüfungsphase, die zum Erlass des abschließenden Beschlusses geführt hat, von so beschränkter Dauer war.

79.

Zum anderen ist die Berichtigung eines Beschlusses eine Handlung, die dazu bestimmt ist, Versehen oder sachliche Fehler wie Druckfehler zu korrigieren, nicht aber den Inhalt des Beschlusses zu verändern; folglich führt sie keineswegs zu einer Verlängerung des Verfahrens. Jedenfalls hat die Rechtsmittelführerin dafür nichts vorgetragen.

80.

Schließlich ist der von der Rechtsmittelführerin angeführte Umstand, dass die Kommission bereits im Jahr 2012 mit der Prüfung des Verfahrens zur Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings begonnen habe, nicht mit der tatsächlichen Feststellung des Gerichts vereinbar, dass die Dauer der Vorprüfungsphase weniger als sechs Monate betragen habe, was die Rechtsmittelführerin als solche nicht in Frage stellt.

81.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich meines Erachtens, dass der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

82.

Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes weise ich darauf hin, dass das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils, die von der Rechtsmittelführerin in Frage gestellt worden ist, ausgeführt hat, dass die Kommission festgestellt habe, dass ihr bereits im April 2014 das Schreiben der Deutschen Bank vom 10. März 2014 vorgelegen habe, und dass daher kein Anlass bestehe, die Behauptung der Kommission in Zweifel zu ziehen, sie habe dieses Schreiben selbst geprüft und als eine Finanzierungsgarantie angesehen, deren Bindungswirkung von den deutschen Behörden bestätigt worden sei.

83.

Es handelt sich um Tatsachenfeststellungen zur Verbindlichkeit dieses Schreibens der Deutschen Bank, die, wie oben in den Nrn. 34 bis 37 ausgeführt, im Stadium des Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden können, ohne eine Verfälschung der Tatsachen geltend zu machen. Dies hat die Rechtsmittelführerin verspätet – erst in ihrer Erwiderung – getan und ohne im Übrigen anzugeben, worauf eine etwaige Verfälschung gestützt sein soll. Dieser Teil ist daher meines Erachtens für unzulässig zu erklären.

84.

Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wird hingegen die vom Gericht in Rn. 104 des angefochtenen Urteils getroffene Schlussfolgerung angegriffen, wonach der Kommission nicht vorgeworfen werden könne, sich in ihrem abschließenden Beschluss zu der Fortführung des Veräußerungsverfahrens durch Veräußerung der Beteiligung von Capricorn an der Gesellschaft, die die Vermögenswerte des Nürburgrings erworben habe, an einen Untererwerber nicht geäußert zu haben, da diese Veräußerung erst nach dem Erlass des abschließenden Beschlusses stattgefunden habe.

85.

Insoweit weise ich erstens darauf hin, dass das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Fortführung des Veräußerungsprozesses der Vermögenswerte des Nürburgrings nicht außer Acht gelassen, sondern in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, dass diese Veräußerung nach dem Erlass des abschließenden Beschlusses erfolgt sei, und daraus im Einklang mit der in Rn. 102 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung geschlossen hat, dass der Kommission nicht vorgeworfen werden könne, sich nicht zu diesem nach dem Erlass des abschließenden Beschlusses liegenden Umstand geäußert zu haben.

86.

Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe außer Acht gelassen, dass sie die Kommission einige Tage vor Erlass des abschließenden Beschlusses über die Fortsetzung des Veräußerungsprozesses der in Rede stehenden Vermögenswerte an einen Untererwerber informiert habe und dass diese Veräußerung aus einem Presseartikel hervorgegangen sei, der ebenfalls einige Tage vor dem Erlass dieses Beschlusses erschienen sei. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 165 des angefochtenen Urteils auf dieses Argument eingegangen ist und festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des abschließenden Beschlusses über diese Informationen verfügt habe oder habe verfügen können. Auch hier handelt es sich um eine Tatsachenbeurteilung, die die Rechtsmittelführerin außer im Fall einer Verfälschung im Stadium des Rechtsmittels nicht in Frage stellen kann ( 23 ). Die Rechtsmittelführerin hat eine Verfälschung erst in ihrer Erwiderung und somit verspätet geltend gemacht, ohne im Übrigen genau anzugeben, welche Beweismittel verfälscht worden sein sollen und worin ihre Verfälschung bestehen soll. Der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher meines Erachtens als teilweise unbegründet und teilweise unzulässig zurückzuweisen.

87.

Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund meiner Meinung nach insgesamt zurückzuweisen.

C. Zum vierten Rechtsmittelgrund: Falsche Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999

1.   Vorbringen der Parteien

88.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen den Teil des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht den Klagegrund zurückgewiesen hat, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 geltend gemacht hatte, weil die Kommission sie über ihre Absicht, die Beschwerde zurückzuweisen, nicht informiert und sie auch nicht aufgefordert habe, eine Stellungnahme abzugeben ( 24 ).

89.

Zum einen habe das Gericht Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 falsch angewandt, da sich aus dieser Bestimmung eindeutig eine Verpflichtung der Kommission ergebe, den Beteiligten über ihre Absicht, seine Beschwerde zurückzuweisen, zu unterrichten und ihn aufzufordern, hierzu Stellung zu nehmen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission der Rechtsmittelführerin dadurch, dass sie diese nicht über ihre vorläufige Beurteilung informiert habe, die Möglichkeit genommen, den Erlass der Entscheidung zu beeinflussen und gegebenenfalls die Untersuchung der Kommission durch andere Tatsachen zu unterstützen. Der Zweck des in der fraglichen Bestimmung vorgesehenen Rechts zur Stellungnahme sei es, die Rechte der Parteien im Laufe des Verfahrens so früh wie möglich zu schützen, und seine Verletzung stelle daher einen schwerwiegenden Verstoß zum Nachteil der Rechtsmittelführerin dar.

90.

Zum anderen sei der Verweis in Rn. 188 des angefochtenen Urteils auf das Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission (C‑322/09 P, EU:C:2010:701), falsch und irreführend. In dieser Rechtssache habe sich der Gerichtshof nämlich nicht mit der Frage befasst, ob es erforderlich sei, vor dem Erlass einer Entscheidung die Abgabe einer zusätzlichen Stellungnahme zu gestatten. Sodann ergebe sich aus dem Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission (C‑521/06 P, EU:C:2008:422), dass die Beteiligten das Recht hätten, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen am Verfahren beteiligt zu werden.

91.

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen und ist der Auffassung, dass der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.

2.   Würdigung

92.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 geltend.

93.

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass – in der durch die Verordnung (EU) Nr. 734/2013 ( 25 ) geänderten Fassung, die im vorliegenden Fall anwendbar ist – Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 ( 26 ) vorsah, dass „[j]eder Beteiligte … eine Beschwerde einlegen [kann], um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen oder über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Hierfür füllt der Beteiligte ein … festgelegtes Formular ordnungsgemäß aus und erteilt alle darin angeforderten obligatorischen Auskünfte“. Unterabs. 2 bestimmt, dass „[w]enn die Kommission nach einer ersten Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Beteiligte dem vorgeschriebenen Beschwerdeformular nicht entsprochen hat oder die von ihm vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Prima-facie-Prüfung nicht als Nachweis für das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe ausreichen, … sie ihn davon in Kenntnis [setzt] und … ihn auf[fordert], innerhalb einer vorgeschriebenen Frist von höchstens einem Monat dazu Stellung zu nehmen. Falls der Beteiligte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Stellung nimmt, gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat, sobald eine Beschwerde als zurückgezogen gilt“. Unterabs. 3 dieser Bestimmung sieht vor, dass „[d]ie Kommission … dem Beschwerdeführer eine Kopie des Beschlusses zu einer Beihilfesache [übermittelt], die den Gegenstand der Beschwerde betrifft.“

94.

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 und insbesondere sein Unterabs. 2 ihr ein Verfahrensrecht verleihe, von der Kommission vor dem Erlass der Entscheidung über deren Absicht, ihre Beschwerde zurückzuweisen, in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme aufgefordert zu werden. Da die Kommission sie nicht in Kenntnis gesetzt und ihr vor dem Erlass der Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, habe die Kommission gegen die fragliche Bestimmung verstoßen, und das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, da es diesen Verstoß nicht anerkannt habe.

95.

Ich teile die von der Rechtsmittelführerin vertretene Auslegung von Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht.

96.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern ( 27 ).

97.

Die wörtliche, systematische und teleologische Auslegung im Licht der Entstehungsgeschichte der geänderten Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 führt mich zu der Auffassung, dass sie nicht, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, darauf abzielt, einem Beschwerdeführer vor dem Erlass einer ablehnenden Entscheidung über seine Beschwerde allgemein ein Verfahrensrecht einzuräumen, von der Absicht der Kommission, diese Entscheidung zu erlassen, in Kenntnis gesetzt zu werden und dazu Stellung zu nehmen. Meines Erachtens ist diese Bestimmung vielmehr in einem sehr frühen Stadium des Verfahrens anwendbar und soll es der Kommission gestatten, Beschwerden aus Gründen der Verwaltungseffizienz zügig zu bearbeiten, die offensichtlich (prima facie) nicht den formalen oder materiellen Mindesterfordernissen für die Einleitung eines beihilferechtlichen Verwaltungsverfahrens und damit einer Vorprüfungsphase hinsichtlich der möglicherweise in Frage gestellten Maßnahmen genügen.

98.

Aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 geht nämlich hervor, dass er zwei Fälle betrifft: zum einen die Nichteinhaltung der formalen Erfordernisse für die Einreichung einer Beschwerde, d. h. „dem vorgeschriebenen Beschwerdeformular“ entsprochen zu haben, und zum anderen den Fall, dass die Beschwerde zwar die Formerfordernisse erfüllt, aber den materiellen Mindesterfordernissen nicht genügt, da „die von [dem Beteiligten] vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Prima-facie-Prüfung nicht als Nachweis für das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe ausreichen“.

99.

Die fragliche Bestimmung sieht für beide Fälle (Fehlen der formalen oder materiellen Mindesterfordernisse) die gleiche verfahrenstechnische Behandlung und dieselben Rechtsfolgen vor. Zum einen werden die beiden Fälle verfahrenstechnisch gleichbehandelt, d. h., der Beschwerdeführer erhält die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, so dass der formale oder materielle Mangel geheilt wird, indem er aussagekräftige Informationen liefert, die es ermöglichen, eine beihilferechtliche Untersuchung einzuleiten. Zum anderen haben die Untätigkeit des Beschwerdeführers oder die anhaltende Nichtbeachtung der formalen oder materiellen Mindesterfordernisse für die Einreichung einer Beschwerde zur Folge, dass die Kommission die Beschwerde als zurückgezogen ansehen kann.

100.

Diese Auslegung der fraglichen Bestimmung wird auch durch deren teleologische Analyse im Licht der Entstehungsgeschichte ihrer Änderung, die durch die Verordnung Nr. 734/2013 eingeführt wurde, bestätigt. Aus dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Rates, der zum Erlass dieser Verordnung geführt hat ( 28 ), geht nämlich hervor, dass die Einführung der Änderung zum einen das Ziel hatte, Formvorschriften für die Einreichung einer Beihilfebeschwerde bei der Kommission einzuführen, und zum anderen der Kommission zu gestatten, „viele dieser Beschwerden“, die bei ihr im Bereich staatlicher Beihilfen eingehen und die „entweder nicht auf echte Wettbewerbsbedenken zurückzuführen oder nicht ausreichend belegt [sind]“ ( 29 ), zügig und effizient zu behandeln. Unter diesem Blickwinkel erlaubt es die fragliche Bestimmung der Kommission daher, Mitteilungen, die nicht die formalen oder materiellen Mindesterfordernisse erfüllen, nicht als eine wirkliche Beschwerde anzusehen, nachdem sie ihrem Verfasser die Möglichkeit gegeben hat, die Mängel seiner Mitteilung hinsichtlich der formalen oder materiellen Mindesterfordernisse zu „sanieren“. In Bezug auf solche Mitteilungen ist die Kommission daher nicht zur Annahme eines förmlichen Beschlusses verpflichtet; diese Mitteilungen gelten als zurückgezogene Beschwerden und werden gegebenenfalls als Marktinformationen registriert und können zu einem späteren Zeitpunkt für von Amts wegen eingeleitete Untersuchungen genutzt werden ( 30 ).

101.

Diese Auslegung der fraglichen Bestimmung wird auch durch Rn. 48 Buchst. b des Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren in der Fassung von 2009 ( 31 ), die das Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils meiner Meinung nach zu Recht angeführt hat, bestätigt, der auch in dem in der vorstehenden Nummer genannten Verordnungsentwurf angeführt wird ( 32 ).

102.

Zu den Urteilen Athinaïki Techniki/Kommission und NDSHT/Kommission, auf die sich die Rechtsmittelführerin bezieht, genügt der Hinweis, dass sie die vor der Änderung durch die Verordnung Nr. 734/2013 geltende Fassung der fraglichen Bestimmung betreffen und daher meines Erachtens nicht herangezogen werden können, um die vorgenommene Auslegung der geänderten Fassung dieser Bestimmung oder die in der vorstehenden Nummer gezogene Schlussfolgerung in Frage zu stellen.

103.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Auslegung, wonach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 und insbesondere sein Unterabs. 2 den Beteiligten ein Verfahrensrecht verleihe, von der Kommission vor dem Erlass der Entscheidung über deren Absicht, ihre Beschwerde zurückzuweisen, in Kenntnis gesetzt und zur Stellungnahme aufgefordert zu werden, daher zurückzuweisen ist.

104.

Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beteiligten in beihilferechtlichen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung keine wirklichen Verteidigungsrechte und kein Recht auf eine streitige Erörterung mit der Kommission haben, da ihre Aufgabe lediglich darin besteht, alle Informationen bereitzustellen, die der Kommission zur Aufklärung dienen ( 33 ).

105.

Nach der Rechtsprechung haben im Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat nur beschränkte Verfahrensrechte, die keine unmittelbare kontradiktorische Erörterung mit der Kommission, wie sie zugunsten des Mitgliedstaats vorgesehen ist, umfassen, sondern nur das Recht, am Verwaltungsverfahren der Kommission unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden ( 34 ).

106.

Im vorliegenden Fall, wie oben in Nr. 20 festgestellt, stellt die zweite streitige Entscheidung unstreitig eine Entscheidung dar, die im Anschluss an die Vorprüfungsphase erlassen wurde, und es wird nicht bestritten, dass die Rechtsmittelführerin, wie sich u. a. aus dem 13. Erwägungsgrund des abschließenden Beschlusses ergibt, aktiv an diesem Verfahren beteiligt war, das zu einer Entscheidung geführt hat, mit der im Wesentlichen ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, die in keiner Weise als zurückgezogen angesehen wurde. Daraus folgt meines Erachtens, dass Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 auf die Situation der Rechtsmittelführerin nicht anwendbar ist und dass sie sich daher nicht auf einen Verstoß der Kommission und folglich auch nicht auf einen diesbezüglichen Fehler des Gerichts berufen kann.

107.

Nach alledem hat das Gericht meiner Meinung nach keinen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 begangen, so dass der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

D. Zum fünften Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Anwendung des Begriffs der unvoreingenommenen Prüfung

1.   Vorbringen der Parteien

108.

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin dagegen, dass das Gericht in den Rn. 209 bis 212 des angefochtenen Urteils ihren Klagegrund des Fehlens einer unvoreingenommenen Prüfung ihrer Beschwerde zurückgewiesen hat. Das Gericht sei zu Unrecht und ohne Rechtfertigung davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung im Bereich des Wettbewerbs auf Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfen entsprechend anwendbar sei.

109.

Sie macht geltend, dass sie, selbst wenn diese Rechtsprechung anwendbar sein sollte, jedenfalls Indizien dafür angeführt habe, dass die Kommission nicht beabsichtigt habe, die Prüfung des Falls fortzusetzen oder genauere oder ergänzende Informationen einzuholen.

110.

Nach Ansicht der Kommission ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

2.   Würdigung

111.

In den Rn. 207 bis 213 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, wonach eine unvoreingenommene Prüfung ihrer Beschwerde durch die Kommission durch eine Erklärung des Sprechers des für den Wettbewerb zuständigen Mitglieds der Kommission unmöglich gemacht worden sei, der zufolge die deutschen Behörden die Weisungen befolgt hätten, die dieses Kommissionsmitglied für die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings erteilt habe, und diese Vermögenswerte nach einem rechtmäßigen Bietverfahren und zum Marktpreis an den Meistbietenden veräußert worden seien.

112.

Das Gericht hat diesen Klagegrund im Wesentlichen zurückgewiesen, indem es im Wege der Analogie die Rechtsprechung herangezogen hat, nach der im Bereich von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln solche Unregelmäßigkeiten nur dann zur Nichtigerklärung der vor ihm angefochtenen Entscheidung durch den Unionsrichter führen können, wenn erwiesen ist, dass ohne diese Unregelmäßigkeit die Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre. Das Gericht hat festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin keinen Beweis oder Anhaltspunkt dafür beigebracht habe, dass der abschließende Beschluss, wenn die streitige Erklärung nicht erfolgt wäre, einen anderen Inhalt hätte haben können.

113.

Die Rechtsmittelführerin bestreitet erstens, dass diese im Bereich des Wettbewerbs entwickelte Rechtsprechung auf den Bereich der staatlichen Beihilfen entsprechend anwendbar sei. Insoweit weise ich jedoch darauf hin, dass diese Rechtsprechung, die die Rechtsfolgen betrifft, die aus der irrtümlichen Verlautbarung selbst wesentlicher Aspekte von Entscheidungen, die die Kommission erlassen wird, zu ziehen sind, allgemeine Geltung hat und daher kein Grund besteht, ihre Anwendung auf den Bereich des Wettbewerbs zu beschränken ( 35 ).

114.

Diese Rechtsprechung stellt im Übrigen eine Anwendung der allgemeinen Rechtsprechung, wonach ein Verfahrensfehler grundsätzlich nur dann die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Entscheidung nach sich zieht, wenn diese ohne ihn nachweislich einen anderen Inhalt hätte haben können, auf einen konkreten Fall dar; diese Rechtsprechung wird zweifellos auch im Bereich der staatlichen Beihilfen angewandt ( 36 ).

115.

Zweitens sind die Umstände, von denen die Rechtsmittelführerin geltend macht, sie vor dem Gericht als Indizien vorgebracht zu haben, die belegen könnten, dass die zweite streitige Entscheidung ohne die behauptete Unregelmäßigkeit inhaltlich anders ausgefallen wäre, keineswegs geeignet, eine fehlende Unvoreingenommenheit der Kommission nachzuweisen. Es handelt sich nämlich um einen Austausch elektronischer Kommunikation zwischen den Anwälten der Rechtsmittelführerin und den Dienststellen der Kommission über die angebliche Untätigkeit dieser Dienststellen in Bezug auf von der Rechtsmittelführerin 2014 und 2015, also nach Erlass des abschließenden Beschlusses, übermittelte Kommunikationen und über die angeblich fehlende Möglichkeit, zusätzliche Stellungnahmen nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 abzugeben, deren geltend gemachte Rechtswidrigkeit bereits im Zusammenhang mit dem vierten Rechtsmittelgrund verneint worden ist ( 37 ).

116.

Solche Indizien stehen meines Erachtens in keinem Zusammenhang mit einer angeblich fehlenden Unvoreingenommenheit seitens der Kommission und sind nicht geeignet, nachzuweisen, dass die zweite streitige Entscheidung ohne die von der Rechtsmittelführerin angeführte Erklärung des Sprechers des für den Wettbewerb zuständigen Mitglieds der Kommission inhaltlich anders ausgefallen wäre. Insbesondere kann die Würdigung dieses Austauschs elektronischer Kommunikation durch das Gericht nach der oben in Nr. 35 angeführten Rechtsprechung im Stadium des Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden, ohne eine Verfälschung von Beweismitteln geltend zu machen.

117.

Nach alledem ist der fünfte Rechtsmittelgrund meines Erachtens zurückzuweisen.

E. Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Unzureichende Begründung der zweiten streitigen Entscheidung

1.   Vorbringen der Parteien

118.

Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen den Teil des angefochtenen Urteils ( 38 ), in dem das Gericht den von ihr im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund zurückgewiesen hat, wonach die zweite streitige Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet sei. Sie macht geltend, das Gericht habe bei der Anwendung von Art. 296 Abs. 2 AEUV einen Rechtsfehler begangen. Sie habe im ersten Rechtszug Beispiele angeführt, die vier Arten von Unterlassungen seitens der Kommission belegten: das fehlende Eingehen auf einige ihrer wesentlichen Rügen; das Versäumnis, eine klare und eindeutige Begründung zu liefern; das Versäumnis, nähere Ausführungen zu Abweichungen von der Entscheidungspraxis zu machen, und schließlich die Nichtberücksichtigung des relevanten tatsächlichen und rechtlichen Rahmens.

119.

In Bezug auf die erste dieser im ersten Rechtszug erhobenen Rügen wendet sich die Rechtsmittelführerin insbesondere gegen die Ausführungen des Gerichts in Rn. 179 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission unter Berücksichtigung der kurzen Dauer der Vorprüfungsphase über eine begrenzte Zeit verfügt habe. Die Kommission habe nämlich bereits im Jahr 2012, d. h. lange bevor die Beschwerden eingereicht worden seien, begonnen, den Veräußerungsprozess zu prüfen. Das Gericht habe auch die grundlegende Kritik der Rechtsmittelführerin außer Acht gelassen, nämlich dass die Kommission es unterlassen habe, ihre eigenen Schlussfolgerungen zu ziehen, sondern sich ausschließlich auf Erklärungen Dritter bezogen habe.

120.

Die drei anderen Rügen und das entsprechende Vorbringen habe das Gericht völlig übergangen.

121.

Nach Ansicht der Kommission ist der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

2.   Würdigung

122.

Nach gefestigter Rechtsprechung muss die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung von Rechtsakten der Unionsorgane der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses, das die Adressaten des Rechtsakts oder andere unmittelbar und individuell von ihm betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet ( 39 ).

123.

Was insbesondere eine Entscheidung der Kommission anbelangt, mit der verneint wird, dass es sich bei einer von einem Beschwerdeführer gerügten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, hat die Kommission nach der Rechtsprechung dem Beschwerdeführer zumindest in hinreichender Weise die Gründe darzulegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt haben. Die Kommission braucht jedoch nicht zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben ( 40 ).

124.

Der erforderliche Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen und der Begründung der Entscheidung der Kommission kann nicht dazu führen, dass die Kommission jedes einzelne für die Beschwerdegründe vorgebrachte Argument widerlegen muss. Es genügt, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt ( 41 ).

125.

Außerdem ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann, so dass es dem Gericht nicht unmöglich sein kann, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen ( 42 ).

126.

Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin erstens gegen die Bezugnahme des Gerichts darauf, dass für die Kommission für den Erlass einer Entscheidung am Ende der Vorprüfungsphase eine „kurze Frist“ gelte, da die Kommission bereits lange vor der Einreichung der Beschwerden begonnen habe, den fraglichen Veräußerungsprozess zu prüfen ( 43 ). Insoweit schließe ich mich jedoch der Auffassung der Kommission an, dass dieses Argument jedenfalls ins Leere geht, da es gegen eine Erwägung des Urteils gerichtet ist, die das Gericht ergänzend angeführt hat. Dagegen ist dieses Argument für sich genommen nicht geeignet, die Schlussfolgerung des Gerichts in den Rn. 176 und 178 des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen, wonach die Darstellung in den Erwägungsgründen 266 bis 281 des abschließenden Beschlusses ausreiche, um ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, so dass die Kommission nicht ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie auf einige Rügen nicht eingegangen sei, da sie davon ausgegangen sei, dass diese für die Systematik des Beschlusses nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen seien.

127.

Zweitens hat das Gericht nach Auffassung der Rechtsmittelführerin auch ihre grundlegende Kritik außer Acht gelassen, nämlich dass die Kommission es unterlassen habe, ihre eigenen Schlussfolgerungen zu ziehen, sondern sich ausschließlich auf Erklärungen Dritter bezogen habe. Abgesehen davon, dass dieses Argument vor dem Gerichtshof in relativ allgemeiner und abstrakter Weise vorgebracht wird, was eine genaue Bestimmung des dem Gericht vorgeworfenen Fehlers verhindert, weise ich insoweit darauf hin, dass im Allgemeinen die Tatsache, sich Erklärungen Dritter zur Begründung einer Entscheidung zu eigen zu machen, für sich genommen jedenfalls nicht bedeutet, dass die Begründung unzureichend oder fehlerhaft ist. Daher geht dieses Argument, abgesehen davon, dass es wahrscheinlich unzulässig ist, ebenfalls ins Leere.

128.

Drittens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, auf einige von ihr im ersten Rechtszug erhobene Rügen nicht eingegangen zu sein.

129.

Soweit sie mit diesem Vorbringen einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils geltend machen will, ist es meines Erachtens zurückzuweisen. Aus den Rn. 175 bis 180 des angefochtenen Urteils geht nämlich klar und eindeutig hervor, aus welchen Erwägungen das Gericht den von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Klagegrund zurückgewiesen hat, nämlich dass es der Auffassung war, dass die Darstellung in den Erwägungsgründen 266 bis 281 des abschließenden Beschlusses ausreiche, um ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, und die Kommission die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen angeführt habe, denen nach dem Aufbau der zweiten streitigen Entscheidung wesentliche Bedeutung zukomme.

130.

Soweit die Rechtsmittelführerin mit diesem Vorbringen dagegen geltend machen will, das Gericht habe dadurch gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen, dass es nicht berücksichtigt habe, dass der abschließende Beschluss mit einem Begründungsmangel behaftet sei, weil die Kommission selbst die im ersten Rechtszug im Rahmen der zweiten, der dritten und der vierten Rüge dargelegten Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe, könnte dieses Argument nur dann durchgreifen, wenn diese Gesichtspunkte als Tatsachen oder rechtliche Erwägungen anzusehen wären, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt. In diesem Fall wäre die Kommission nach der oben in den Nrn. 123 und 124 angeführten Rechtsprechung verpflichtet gewesen, sie zu berücksichtigen.

131.

Zum einen erläutert die Rechtsmittelführerin jedoch nicht, inwiefern die im ersten Rechtszug im Rahmen der zweiten, der dritten und der vierten Rüge dargelegten Gesichtspunkte als Tatsachen oder rechtliche Erwägungen anzusehen wären, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt, die die Kommission zwangsläufig hätte berücksichtigen müssen. Zum anderen zielt das Vorbringen in diesen Rügen im Wesentlichen darauf ab, die sachliche Richtigkeit der Begründung in Frage zu stellen, die zur materiellen Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Entscheidung gehört, und nicht deren Begründung. Auch wenn das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen das Vorbringen einer Partei dahin umdeuten darf, dass damit ein anderer Klagegrund gestützt werden soll ( 44 ), bin ich nicht davon überzeugt, dass dem Gericht, wenn ein Kläger Argumente zur Stützung seines Klagegrundes geltend macht, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, vorgeworfen werden kann, dieses Vorbringen rechtsfehlerhaft nicht dahin umgedeutet zu haben, dass es sich auf die sachliche Richtigkeit der Begründung bezieht, die, wie sich aus der oben in Nr. 125 angeführten Rechtsprechung ergibt, eine andere Frage darstellt.

132.

Nach alledem ist meines Erachtens auch das dritte im Rahmen des sechsten Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Argument und damit dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

V. Ergebnis

133.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

dem zweiten, dem dritten und dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der NeXovation, Inc. stattzugeben und

den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie den dritten, den vierten, den fünften und den sechsten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.


( 1 ) Originalsprache: Italienisch.

( 2 ) ABl. 2016, L 34, S. 1.

( 3 ) Vgl. Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 des abschließenden Beschlusses.

( 4 ) Vgl. Art. 1 letzter Gedankenstrich des abschließenden Beschlusses.

( 5 ) Vgl. Rn. 57 des angefochtenen Urteils.

( 6 ) Vgl. Rn. 75 des angefochtenen Urteils.

( 7 ) Vgl. Rn. 214 und 216 des angefochtenen Urteils.

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1). Diese Verordnung wurde nunmehr aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9) ersetzt.

( 9 ) Vgl. Rn. 67 des angefochtenen Urteils.

( 10 ) Vgl. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999.

( 11 ) Vgl. hierzu Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59), und zuletzt vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (C‑817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 12 ) Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 [AEUV] (ABl. 2016, C 262, S. 1).

( 13 ) Vgl. u. a. Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe (C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 14 ) Vgl. insoweit u. a. Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission (C‑817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 116).

( 15 ) Vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 2015, EMA/Kommission (C‑100/14 P, EU:C:2015:382, nicht veröffentlicht, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. Mai 2016, Rose Vision/Kommission (C‑224/15 P, EU:C:2016:358, Rn. 24).

( 16 ) Vgl. Urteile vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission (C‑250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 55).

( 17 ) Vgl. u. a. Urteil vom 26. Mai 2016, Rose Vision/Kommission (C‑224/15 P, EU:C:2016:358, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zuletzt Urteil vom 11. Juni 2020, China Construction Bank/EUIPO (C‑115/19 P, EU:C:2020:469, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 18 ) Vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Beschluss vom 13. Dezember 2012, Alliance One International/Kommission (C‑593/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:804, Rn. 27).

( 19 ) Vgl. u. a. Urteile vom 26. Mai 2016, Rose Vision/Kommission (C‑224/15 P, EU:C:2016:358, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 20 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2012, Éditions Odile Jacob/Kommission (C‑551/10 P, EU:C:2012:681, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 21 ) Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Bayer CropScience und Bayer/Kommission (C‑499/18 P, EU:C:2020:735, Nr. 89).

( 22 ) Vgl. insbesondere den 275. Erwägungsgrund Buchst. c des abschließenden Beschlusses.

( 23 ) Vgl. die in den Nrn. 35 und 37 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung.

( 24 ) Vgl. Rn. 185 und 190 des angefochtenen Urteils.

( 25 ) Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. 2013, L 204, S. 15).

( 26 ) In der neuen Verordnung (EU) 2015/1589, die, wie oben in Fn. 8 ausgeführt, die Verordnung Nr. 659/1999 ersetzt hat, ist die fragliche Bestimmung in Art. 24 Abs. 2 im Wesentlichen unverändert geblieben.

( 27 ) Vgl. u. a. zuletzt Urteil vom 11. November 2020, EUIPO/John Mills (C‑809/18 P, EU:C:2020:902, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 28 ) Vgl. Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags vom 5. Dezember 2012, COM(2012) 725 final.

( 29 ) Vgl. Abschnitt 2.1 auf S. 4 der Begründung des in der vorstehenden Fußnote angeführten Verordnungsvorschlags.

( 30 ) Vgl. Abschnitt 2.1 auf S. 5 der Begründung des in Fn. 28 angeführten Verordnungsvorschlags. Vgl. auch entsprechend Rn. 70 und 72 der Fassung von 2018 des Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (ABl. 2018, C 253, S. 14).

( 31 ) ABl. 2009, C 136, S. 13. Dieser Kodex wurde durch die in der vorstehenden Fußnote genannte neue Fassung des Kodex ersetzt. Vgl. Rn. 70 und 72 dieser Fassung.

( 32 ) Vgl. Abschnitt 2.1 auf S. 4 der Begründung des in Fn. 28 angeführten Verordnungsvorschlags.

( 33 ) Vgl. Urteile vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland (70/72, EU:C:1973:87, Rn. 19); vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 59), und vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 80 bis 83). Vgl. auch in jüngerer Zeit Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C‑56/18 P, EU:C:2019:569, Nr. 24) und das betreffende Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C‑56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 71 und 74).

( 34 ) Vgl. Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C‑56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 71 und 74), und Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C‑56/18 P, EU:C:2019:569, Nrn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 35 ) Vgl. zu diesem Grundsatz auch Urteil vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission (C‑338/00 P, EU:C:2003:473, Rn. 164 und 165).

( 36 ) Vgl. u. a. zuletzt Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C‑56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 80).

( 37 ) Siehe oben, Nrn. 92 bis 107.

( 38 ) Rn. 175 bis 180 des angefochtenen Urteils.

( 39 ) Vgl. u. a. im Bereich staatlicher Beihilfen Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost/UFEX u. a. (C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie zuletzt vom 4. Juni 2020, Ungarn/Kommission (C‑456/18 P, EU:C:2020:421, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 40 ) Vgl. u. a. im Bereich staatlicher Beihilfen Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost/UFEX u. a. (C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 41 ) Vgl. u. a. im Bereich staatlicher Beihilfen Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost/UFEX u. a. (C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 42 ) Vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 43 ) Die Rechtsmittelführerin führt Rn. 178 des angefochtenen Urteils an, doch scheint sich das Argument eher auf dessen Rn. 179 zu beziehen.

( 44 ) Zur Möglichkeit einer solchen Umdeutung vgl. Urteile vom 19. November 1998, Parlament/Gaspari (C‑316/97 P, EU:C:1998:558, Rn. 21), und vom 1. Juli 2008, Chronopost/UFEX u. a. (C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 75).

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