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Document 62018TJ0574

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 28. Mai 2020 (Auszüge).
Agrochem-Maks d.o.o. gegen Europäische Kommission.
Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Oxasulfuron – Nichterneuerung der Genehmigung zum Zweck des Inverkehrbringens – Begründungspflicht – Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Art. 6 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und Anhang II Nr. 2.2 der Verordnung Nr. 1107/2009 – Vorsorgegrundsatz.
Rechtssache T-574/18.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2020:226

 URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

28. Mai 2020 ( *1 )

„Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Oxasulfuron – Nichterneuerung der Genehmigung zum Zweck des Inverkehrbringens – Begründungspflicht – Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Art. 6 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und Anhang II Nr. 2.2 der Verordnung Nr. 1107/2009 – Vorsorgegrundsatz“

In der Rechtssache T-574/18,

Agrochem-Maks d.o.o. mit Sitz in Zagreb (Kroatien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Lewis, I. Naglis und G. Koleva als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, H. Shev, J. Lundberg und H. Eklinder als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1019 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Oxasulfuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2018, L 183, S. 14)

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie des Richters L. Madise (Berichterstatter) und der Richterin R. Frendo,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil ( 1 )

[nicht wiedergegeben]

Rechtliche Würdigung

[ nicht wiedergegeben ]

Zum zweiten Klagegrund, mit dem in Bezug auf die angeblichen Datenlücken ein Verstoß gegen Art. 6 Buchst. f der Verordnung Nr. 1107/2009, gegen Anhang II Nr. 2.2 dieser Verordnung sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerügt wird

[ nicht wiedergegeben ]

98

Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass die Vollständigkeit des Dossiers in Bezug auf die Genehmigung oder die Erneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff vom berichterstattenden Mitgliedstaat im Stadium der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags abschließend geprüft werde. Nach diesem Schritt könne die Zulässigkeit des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden. Zwar dürfe die EFSA zusätzliche Informationen anfordern, die binnen 90 Tagen (Genehmigung) bzw. eines Monats (Erneuerung) bereitzustellen seien, doch könne sie die Zulässigkeit des Antrags auf Erneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff selbst nicht mehr in Frage stellen.

[nicht wiedergegeben]

106

Als Drittes entbehrt das Vorbringen der Klägerin der Grundlage, wonach die EFSA die Vollständigkeit der von der Antragstellerin übermittelten Informationen nicht mehr in Frage stellen könne, da der berichterstattende Mitgliedstaat den Erneuerungsantrag gemäß Art. 8 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012 für zulässig erklärt habe. Die Tatsache, dass das Dossier formell alle in Art. 7 dieser Verordnung angesprochenen Unterlagen enthält, nimmt nämlich für sich genommen nicht die Entscheidung über die Qualität dieser Unterlagen aus wissenschaftlicher Sicht vorweg, die eine eingehende Studie erfordern kann und bei der es im Hinblick auf die Frage, ob die Unterlagen ausreichend sind, um einem Erneuerungsantrag zu entsprechen, zu unterschiedlichen Bewertungen seitens des berichterstattenden Mitgliedstaats und der EFSA kommen kann. Insoweit ist festzustellen, dass Art. 7 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012 lediglich die Übermittlung der in seinen Bestimmungen genannten, für die Erstellung eines so genannten „ergänzenden“ Dossiers vorgesehenen Unterlagen verlangt. Nach Art. 8 dieser Verordnung handelt es sich dabei um eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags und somit um ein Formerfordernis, das, wenn es erfüllt ist, die inhaltliche Bewertung des Dossiers gemäß Kapitel 2 dieser Verordnung auslöst. Die Tatsache, dass der Antrag für im Sinne von Art. 8 der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012 formell zulässig erklärt wird, schließt nicht aus, dass der berichterstattende Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 5 oder die EFSA gemäß Art. 13 Abs. 3 dieser Verordnung ergänzende Informationen anfordert. So lag der Fall hier, da die Klägerin mit Mitteilung vom 13. Juli 2016 ein Schreiben der EFSA erhalten hatte, in dem zusätzliche Informationen zu Oxasulfuron angefordert wurden.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Agrochem-Maks d.o.o. trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

 

3.

Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.

 

Gervasoni

Madise

Frendo

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Mai 2020.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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