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Document 62018TA0537

Rechtssache T-537/18: Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Vialto Consulting/Kommission (Instrument für Heranführungshilfe – Finanzhilfen – Untersuchungen des OLAF – Verwaltungssanktion – Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und von Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für die Dauer von zwei Jahren – Begründungspflicht – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2185/96 – Grundsatz der guten Verwaltung – Vertrauensschutz – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Verhältnismäßigkeit der Sanktion)

ABl. C 83 vom 6.3.2023, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/15


Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 — Vialto Consulting/Kommission

(Rechtssache T-537/18) (1)

(Instrument für Heranführungshilfe - Finanzhilfen - Untersuchungen des OLAF - Verwaltungssanktion - Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und von Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für die Dauer von zwei Jahren - Begründungspflicht - Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2185/96 - Grundsatz der guten Verwaltung - Vertrauensschutz - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Verhältnismäßigkeit der Sanktion)

(2023/C 83/17)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Vialto Consulting Kft. (Budapest, Ungarn) (vertreten durch Rechtsanwälte V. Christianos und A. Politis sowie Rechtsanwältin G. Kelepouri)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Katsimerou und R. Pethke)

Gegenstand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin zum einen auf der Grundlage von Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2018, mit der die Kommission sie für die Dauer von zwei Jahren von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, von Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen, von Verfahren für Finanzierungsinstrumente (für zweckgebundene Anlageinstrumente und Finanzmittler) und Preisverfahren nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) sowie von Vergabeverfahren nach der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. 2015, L 58, S. 17) ausgeschlossen und die Veröffentlichung dieses Ausschlusses auf ihrer Internetseite angeordnet hat, und zum anderen auf der Grundlage von Art. 268 AEUV den Ersatz des Schadens, den sie wegen dieser Entscheidung angeblich erlitten hat.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Vialto Consulting Kft. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 427 vom 26.11.2018.


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