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Document 62018TA0261

Rechtssache T-261/18: Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Roxtec/EUIPO – Wallmax (Darstellung eines schwarzen Vierecks mit sieben konzentrischen blauen Kreisen) (Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsmarke, die ein schwarzes Viereck mit sieben konzentrischen blauen Kreisen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung [EU] 2017/1001)

ABl. C 423 vom 16.12.2019, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/35


Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Roxtec/EUIPO – Wallmax (Darstellung eines schwarzen Vierecks mit sieben konzentrischen blauen Kreisen)

(Rechtssache T-261/18) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsmarke, die ein schwarzes Viereck mit sieben konzentrischen blauen Kreisen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung [EU] 2017/1001)

(2019/C 423/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Roxtec AB (Karlskrona, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Olsson und J. Adamsson)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: V. Ruzek und H. O’Neill)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Wallmax Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Ferrari und L. Goglia)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Januar 2018 (Sache R 940/2017-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Wallmax und Roxtec

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Roxtec AB trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3.

Die Wallmax Srl trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 231 vom 2.7.2018.


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