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Document 62018CO0645
Order of the Court (Sixth Chamber) of 19 December 2019.#NE v Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld and Finanzpolizei.#Request for a preliminary ruling from the Landesverwaltungsgericht Steiermark.#Reference for a preliminary ruling — Article 99 of the Rules of Procedure of the Court — Freedom to provide services — Posting of workers — Article 56 TFEU — Directive 2014/67/EU — Articles 9 and 20 — Reporting of workers — Retention of records of wages — Penalties — Proportionality — Fines of a predefined minimum amount — Cumulative — No upper limit — Court fees.#Case C-645/18.
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Dezember 2019.
NE gegen Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld und Finanzpolizei.
Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Freier Dienstleistungsverkehr – Entsendung von Arbeitnehmern – Art. 56 AEUV – Richtlinie 2014/67/EU – Art. 9 und 20 – Meldung von Arbeitnehmern – Bereithaltung der Lohnunterlagen – Sanktionen – Verhältnismäßigkeit – Geldstrafen mit im Vorhinein festgelegtem Mindestsatz – Kumulierung – Fehlende Höchstgrenze – Verfahrenskosten.
Rechtssache C-645/18.
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Dezember 2019.
NE gegen Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld und Finanzpolizei.
Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Freier Dienstleistungsverkehr – Entsendung von Arbeitnehmern – Art. 56 AEUV – Richtlinie 2014/67/EU – Art. 9 und 20 – Meldung von Arbeitnehmern – Bereithaltung der Lohnunterlagen – Sanktionen – Verhältnismäßigkeit – Geldstrafen mit im Vorhinein festgelegtem Mindestsatz – Kumulierung – Fehlende Höchstgrenze – Verfahrenskosten.
Rechtssache C-645/18.
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:1108
*A9* Landesverwaltungsgericht Steiermark, Beschluss vom 09/10/2018 (N° 1094026)
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
19. Dezember 2019(*)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Freier Dienstleistungsverkehr – Entsendung von Arbeitnehmern – Art. 56 AEUV – Richtlinie 2014/67/EU – Art. 9 und 20 – Meldung von Arbeitnehmern – Bereithaltung der Lohnunterlagen – Sanktionen – Verhältnismäßigkeit – Geldstrafen mit im Vorhinein festgelegtem Mindestsatz – Kumulierung – Fehlende Höchstgrenze – Verfahrenskosten“
In der Rechtssache C‑645/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich) mit Entscheidung vom 9. Oktober 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Oktober 2018, in dem Verfahren
NE
gegen
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld,
Beteiligte:
Finanzpolizei,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Richters L. Bay Larsen (Berichterstatter) und der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 AEUV, der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1) sowie der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt‑Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. 2014, L 159, S. 11).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen NE und der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Österreich) über die Geldstrafe, die von der Bezirkshauptmannschaft wegen diverser Verstöße gegen Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts gegen NE verhängt wurde.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2014/67
3 Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/67 lautet:
„Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen einer Reihe angemessener Bestimmungen, Maßnahmen und Kontrollmechanismen festgelegt, die für eine bessere und einheitlichere Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71… in der Praxis notwendig sind, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung und Sanktionierung jeglichen Missbrauchs und jeglicher Umgehung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; sie berührt nicht den Geltungsbereich der Richtlinie 96/71…“
4 Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten dürfen nur die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben, die notwendig sind, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die aus dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71… erwachsen, zu gewährleisten, vorausgesetzt, sie sind im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:
a) die Pflicht des in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers zur Abgabe einer einfachen Erklärung gegenüber den zuständigen nationalen Behörden spätestens zu Beginn der Erbringung der Dienstleistung in (einer) der Amtssprache(n) des Aufnahmemitgliedstaats oder in (einer) anderen von dem Aufnahmemitgliedstaat akzeptieren Sprache(n), die die einschlägigen Informationen enthält, die eine Kontrolle der Sachlage am Arbeitsplatz erlauben …
…
b) die Pflicht zur Bereithaltung oder Verfügbarmachung und/oder Aufbewahrung in Papier- oder elektronischer Form des Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Dokuments … einschließlich – sofern angebracht oder relevant – der zusätzlichen Angaben …, der Lohnzettel, … sowie der Belege über die Entgeltzahlung oder der Kopien gleichwertiger Dokumente während des Entsendezeitraums an einem zugänglichen und klar festgelegten Ort im eigenen Hoheitsgebiet, …
…“
5 Art. 20 dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen anzuwenden sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis zum 18. Juni 2016 mit. Sie teilen etwaige spätere Änderungen der Bestimmung unverzüglich mit.“
Österreichisches Recht
6 § 19 Abs. 1 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (BGBl. I, 44/2016) in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: LSD-BG) sieht vor:
„Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden…“
7 § 26 Abs. 1 LSD-BG bestimmt:
„Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
…
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden … nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen.“
8 § 27 Abs. 1 LSD-BG bestimmt:
„Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen den §§ 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. …“
9 In § 28 LSD-BG heißt es:
„Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1 oder Abs. 1a die Lohnunterlagen nicht bereithält,
…
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
10 Arbeitnehmer der CONVOI s.r.o., einer in der Slowakei ansässigen Gesellschaft, wurden von dieser an die Niedec Global Appliance Austria GmbH mit Sitz in Fürstenfeld (Österreich) entsandt.
11 Auf der Grundlage von Erhebungen im Zuge einer am 24. Januar 2018 durchgeführten Kontrolle wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde Hartberg-Fürstenfeld mit Straferkenntnis vom 14. Juni 2018 eine Geldstrafe in Höhe von 54 000 Euro gegen NE als zur Vertretung von CONVOI nach außen Berufener wegen der Nichteinhaltung mehrerer Verpflichtungen nach dem LSD-BG in Bezug auf u. a. die Erstattung von Meldungen über Entsendungen bei der zuständigen nationalen Behörde und die Bereithaltung von Lohnunterlagen verhängt.
12 NE erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde beim vorlegenden Gericht, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich).
13 Dieses Gericht bezweifelt die Vereinbarkeit von Sanktionen im Sinne einer nationalen Regelung wie dem LSD-BG, mit der zwar den Gerichten im Fall der Nichteinhaltung von Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen ein gewisser Ermessensspielraum bei der Strafbemessung eingeräumt werde, dieser aber durch das Zusammenspiel des Kumulationsprinzips, des Vorliegens von strafsatzändernden Umständen und hoher Mindeststrafen so stark eingeschränkt werde, dass selbst bei Verhängung der nach dem maßgeblichen Strafsatz niedrigsten Strafe die Gesamtstrafe sehr hoch bleibe, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
14 Zudem würde sich nach österreichischem Recht im Fall einer Abweisung der Beschwerde der Verfahrenskostenbeitrag, der NE auferlegt würde, auf einen Betrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe belaufen, d. h. im vorliegenden Fall auf 10 800 Euro.
15 In diesem Zusammenhang hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind Art. 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71 und die Richtlinie 2014/67 dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm, welche für Verstöße gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz, wie die unterlassene Bereitstellung von Lohnunterlagen sowie Sozialversicherungsunterlagen oder die unterlassene Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle, sehr hohe Geldbußen, insbesondere hohe Mindeststrafen, vorsieht, welche kumulativ pro betroffenem Arbeitnehmer verhängt werden, entgegenstehen?
2. Für den Fall, dass nicht schon die Frage 1 bejaht wird:
Sind Art. 56 AEUV sowie die Richtlinie 96/71 und die Richtlinie 2014/67 dahin gehend auszulegen, dass sie der Verhängung kumulativer Geldbußen bei Verstößen gegen formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitskräfteeinsatz ohne absolute Höchstgrenzen entgegenstehen?
Zu den Vorlagefragen
16 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
17 In seinem Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723), hatte der Gerichtshof über Fragen zu befinden, die den in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen im Wesentlichen gleichen.
18 Am 18. September 2019 übermittelte die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht dieses Urteil und fragte es, ob und gegebenenfalls inwieweit es sein Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache im Hinblick auf dieses Urteil aufrechterhalten wolle.
19 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 gab das vorlegende Gericht an, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache aufrechterhalten wolle, und verwies im Wesentlichen auf Unterschiede im Sachverhalt zwischen der vorliegenden Rechtssache und den Rechtssachen, zu denen dieses Urteil ergangen ist.
20 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 267 AEUV auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, in deren Rahmen es dem Gerichtshof obliegt, das Unionsrecht auszulegen und dem vorlegenden Gericht, das auf diese Weise ausgelegte Recht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud – Wykonawstwo, C‑106/16, EU:C:2017:804, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 In Anbetracht der Erkenntnisse aus dem Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723), ist in der vorliegenden Rechtssache Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzuwenden.
22 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 56 AEUV, die Richtlinie 96/71 sowie die Richtlinie 2014/67 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung hoher Geldstrafen vorsieht,
– die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,
– die je betroffenem Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden und
– zu denen im Fall der Abweisung einer gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt.
23 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts bestimmt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht unmittelbar die nach den österreichischen Rechtsvorschriften anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, sondern soll zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Kontrollen dienen, die von den zuständigen österreichischen Behörden zur Wahrung der Einhaltung dieser Bedingungen durchgeführt werden können.
24 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass derartige Kontrollmaßnahmen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71 fallen, denn diese dient zur Koordinierung der nationalen materiellen Regelungen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer, unabhängig von verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen, die die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben sollen (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Außerdem wurde mit dem LSD-BG nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die Richtlinie 2014/67 in österreichisches Recht umgesetzt.
26 Aus dem Wortlaut von Art. 1 dieser Richtlinie folgt, dass mit dieser ein gemeinsamer Rahmen einer Reihe angemessener Bestimmungen, Maßnahmen und Kontrollmechanismen festgelegt wird, die für eine bessere und einheitlichere Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71 in der Praxis notwendig sind, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung und Sanktionierung jeglichen Missbrauchs und jeglicher Umgehung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; sie berührt nicht den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71.
27 Nach Art. 9 der Richtlinie 2014/67 zählt zu den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten vorschreiben dürfen, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die nach dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71 vorgesehen sind, zu gewährleisten, u. a. die Pflicht eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers, der Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsenden möchte, zur Abgabe einer einfachen Erklärung gegenüber den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats und die Pflicht zur Bereithaltung oder Verfügbarmachung des Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Dokuments einschließlich – sofern angebracht oder relevant – der Lohnzettel sowie der Belege über die Entgeltzahlung oder der Kopien gleichwertiger Dokumente.
28 Art. 20 der Richtlinie 2014/67 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften über die Sanktionen festzulegen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen anzuwenden sind, und stellt klar, dass die derart vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.
29 Aus diesen Vorschriften ergibt sich also, dass diese Richtlinie zwar keine genaueren Regeln hinsichtlich der Festlegung solcher Sanktionen enthält, eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende aber nur als mit Art. 20 dieser genannten Richtlinie vereinbar angesehen werden kann, sofern die von ihr vorgesehenen Sanktionen u. a. verhältnismäßig sind.
30 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die erlassenen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei die durch sie verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteil vom 25. Januar 2018, F, C‑473/16, EU:C:2018:36, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung den sozialen Schutz von Arbeitnehmern und die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sicherstellen soll.
32 In diesem Zusammenhang kann eine solche nationale Regelung, die Sanktionen für Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen vorsieht, als zur Sicherstellung der Einhaltung solcher Verpflichtungen und damit zur Erreichung der zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723, Rn. 38).
33 Was die Erforderlichkeit einer solchen Regelung zur Erreichung der verfolgten Ziele angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Härte der verhängten Sanktion der Schwere des mit ihr geahndeten Verstoßes entsprechen muss. Außerdem dürfen die nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen administrativen oder repressiven Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften in legitimer Weise verfolgten Ziele erforderlich ist (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723, Rn. 39).
34 Vor diesem Hintergrund ist erstens festzustellen, dass mit einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen geahndet werden soll.
35 Zweitens erscheint eine Regelung, die Geldbußen vorsieht, deren Höhe von der Zahl der von der Nichteinhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher Verpflichtungen betroffenen Arbeitnehmer abhängt, für sich genommen nicht unverhältnismäßig (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Der hohe Betrag der zur Ahndung der Nichteinhaltung solcher Verpflichtungen vorgesehenen Geldstrafen kann allerdings in Verbindung damit, dass es für sie keine Obergrenze gibt, wenn der Verstoß mehrere Arbeitskräfte betrifft, zur Verhängung beträchtlicher Geldstrafen führen.
37 Zudem kann der Umstand, dass diese Geldstrafen einen im Vorhinein festgelegten Mindestbetrag jedenfalls nicht unterschreiten dürfen, dazu führen, dass solche Sanktionen in Fällen verhängt werden, in denen nicht erwiesen ist, dass der beanstandete Sachverhalt von besonderer Schwere ist.
38 Drittens geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden innerstaatlichen Regelung im Fall der Abweisung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis, mit dem eine solche Sanktion verhängt wird, der Beschwerdeführer einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der Sanktion leisten muss.
39 In Anbetracht dessen steht eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße, die in der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen über die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen bestehen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723, Rn. 46).
40 Im Übrigen könnte die wirksame Durchsetzung der Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung durch diese Regelung geahndet wird, auch mit weniger einschränkenden Maßnahmen wie der Auferlegung von Geldstrafen in geringerer Höhe oder einer Höchstgrenze für solche Strafen gewährleistet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723, Rn. 47).
41 Somit ist davon auszugehen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Gewährleistung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen sowie zur Sicherstellung der Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C‑64/18, C‑140/18, C‑146/18 und C‑148/18, EU:C:2019:723, Rn. 48).
42 Angesichts dieser Erwägungen ist die Vereinbarkeit einer solchen nationalen Regelung mit Art. 56 AEUV nicht zu prüfen.
43 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 20 der Richtlinie 2014/67 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung hoher Geldstrafen vorsieht,
– die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,
– die je betroffenem Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden und
– zu denen im Fall der Abweisung einer gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt.
Kosten
44 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 20 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt‑Informationssystems („IMI-Verordnung“) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung hoher Geldstrafen vorsieht,
– die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,
– die je betroffenem Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden und
– zu denen im Fall der Abweisung einer gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.