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Document 62018CN0836

Rechtssache C-836/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 28. Dezember 2018 — Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real/RH

ABl. C 139 vom 15.4.2019, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 139/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 28. Dezember 2018 — Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real/RH

(Rechtssache C-836/18)

(2019/C 139/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

Berufungsbeklagter: RH

Vorlagefragen

1.

Kann die Forderung, dass ein spanischer Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, als notwendige Bedingung für die Anerkennung des Aufenthaltsrechts seines die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzenden Ehegatten nach Art. 7 Abs. 2 des Real Decreto 240/2007 die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieses Real Decreto erfüllen muss, bei einem Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen eine Verletzung von Art. 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, wenn der spanische Bürger infolge der Verweigerung dieses Aufenthaltsrechts gezwungen wäre, das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen?

Dabei ist zu beachten, dass in Art. 68 des spanischen Zivilgesetzbuchs die Verpflichtung der Ehegatten festgelegt ist, zusammen zu leben.

2.

Wird jedenfalls unabhängig von dem Vorstehenden Art. 20 AEUV unter den genannten Umständen durch die Praxis des spanischen Staates, die Regelung in Art. 7 Real Decreto 240/2007 automatisch anzuwenden, verletzt, nach der die Aufenthaltserlaubnis dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der seine Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, nur deshalb verweigert wird, weil der Unionsbürger die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass eine konkrete Einzelfallprüfung erfolgt wäre, ob zwischen diesem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, dass es aus irgendeinem Grund in Anbetracht der gegebenen Umstände zur Folge hätte, dass sich der Unionsbürger, sollte dem Drittstaatsangehörigen das Aufenthaltsrecht verweigert werden, nicht von dem Familienangehörigen, von dem er abhängig ist, trennen könnte und das Unionsgebiet verlassen müsste?

Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, u. a. des Urteils vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (C-82/16) (1).


(1)  Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, EU:C:2018:308).


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