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Document 62018CN0596

Rechtssache C-596/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2018 von der LS Cable & System Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juni 2018 in der Rechtssache T-439/14, LS Cable & System/Kommission

ABl. C 427 vom 26.11.2018, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 427/23


Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2018 von der LS Cable & System Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Juni 2018 in der Rechtssache T-439/14, LS Cable & System/Kommission

(Rechtssache C-596/18 P)

(2018/C 427/31)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: LS Cable & System Ltd (Prozessbevollmächtigte: S. Spinks, S. Kinsella, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs endgültig zu entscheiden und den Beschluss (1), soweit er die Rechtsmittelführerin betrifft, für nichtig zu erklären sowie in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße herabzusetzen;

für den Fall, dass der Gerichtshof über den vorliegenden Fall nicht entscheiden sollte, die Kostenentscheidung vorzubehalten und die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Prüfung gemäß dem Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

gemäß Art. 184 der Verfahrensordnung der Kommission sowohl die vor dem Gericht als auch die vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, da die Beweise hinsichtlich der Gebote der Rechtsmittelführerin für EWR-Projekte offenkundig verfälscht worden seien.

2.

Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, da festgestellt worden sei, dass die Rechtsmittelführerin durch die Teilnahme ihres Vertreters an einem Treffen der Vereinbarung über das Heimatgebiet beigetreten sei und dass daher die Rechtsprechung zur offenen Distanzierung einschlägig sei.

3.

Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, da festgestellt worden sei, dass die Rechtsmittelführerin die sich aus der Teilnahme ihres Vertreters ergebende Vermutung, dass der Grundsatz des Heimatgebiets eingehalten werde, nur durch eine „offene Distanzierung“ bei diesem Treffen habe widerlegen können.


(1)  Beschluss C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie nach Artikel 53 EWR-Abkommen.


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