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Document 62018CN0026
Case C-26/18: Request for a preliminary ruling from the Hessisches Finanzgericht (Germany) lodged on 16 January 2018 — Federal Express Corporation, German branch v Hauptzollamt Frankfurt am Main
Rechtssache C-26/18: Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts (Deutschland) eingereicht am 16. Januar 2018 — Federal Express Corporation, Deutsche Niederlassung gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main
Rechtssache C-26/18: Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts (Deutschland) eingereicht am 16. Januar 2018 — Federal Express Corporation, Deutsche Niederlassung gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main
ABl. C 152 vom 30.4.2018, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts (Deutschland) eingereicht am 16. Januar 2018 — Federal Express Corporation, Deutsche Niederlassung gegen Hauptzollamt Frankfurt am Main
(Rechtssache C-26/18)
(2018/C 152/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hessisches Finanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Federal Express Corporation, Deutsche Niederlassung
Beklagter: Hauptzollamt Frankfurt am Main
Vorlagefragen
1. |
Setzt eine Einfuhr im Sinne der Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und 30 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) voraus, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeht, oder genügt die bloße Gefahr, dass der verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt? Falls eine Einfuhr den Eingang des Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Union voraussetzt: |
2. |
Liegt der Eingang eines in das Gebiet der Union verbrachten Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Union bereits dann vor, wenn der Gegenstand zollrechtswidrig keiner Regelung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 der Richtlinie zugeführt oder zwar zunächst einer solchen Regelung zugeführt wird, aufgrund eines zollrechtlichen Fehlverhaltens später aber dieser Regelung nicht mehr unterliegt, oder setzt im Falle eines zollrechtlichen Fehlverhaltens der Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union voraus, dass angenommen werden kann, dass der Gegenstand aufgrund dieses zollrechtlichen Fehlverhaltens im Steuergebiet des Mitgliedstaats, in dem das Fehlverhalten begangen wurde, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangte und einem Verbrauch oder einer Verwendung zugeführt werden konnte? |