EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62018CJ0493

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 4. Dezember 2019.
UB gegen VA u. a.
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich).
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Art. 3 Abs. 1 – Klagen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen – Verkauf einer Liegenschaft und Bestellung einer Hypothek – Klage des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Unwirksamkeit – Art. 25 Abs. 1 – Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Rechtssache C-493/18.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:1046

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

4. Dezember 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Art. 3 Abs. 1 – Klagen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen – Verkauf einer Liegenschaft und Bestellung einer Hypothek – Klage des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Unwirksamkeit – Art. 25 Abs. 1 – Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde“

In der Rechtssache C‑493/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 24. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juli 2018, in dem Verfahren

UB

gegen

VA,

Tiger SCI,

WZ als Insolvenzverwalter von UB,

Banque patrimoine et immobilier SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, des Richters D. Šváby und der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin),

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von UB, VA und der Tiger SCI, vertreten durch J. Ghestin, avocat,

der Banque patrimoine und immobilier SA, vertreten durch P. Spinosi, avocat,

der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, D. Dubois und E. de Moustier als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen UB einerseits und VA, der Tiger SCI, WZ als Insolvenzverwalter von UB und der Banque patrimoine et immobilier SA andererseits wegen der Verkäufe von Liegenschaften, die ursprünglich UB gehörten, wegen zulasten dieser Liegenschaften von UB bestellter Hypotheken und wegen der Klage von WZ auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Vorgänge gegenüber der Insolvenzmasse.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1346/2000

3

Die Erwägungsgründe 2 und 6 der Verordnung Nr. 1346/2000 lauten:

„(2)

Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes sind effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren erforderlich; die Annahme dieser Verordnung ist zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlich, das in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne des Artikels 65 des Vertrags fällt.

(6)

Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte sich diese Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung solcher Entscheidungen und hinsichtlich des anwendbaren Rechts, die ebenfalls diesem Grundsatz genügen, enthalten.“

4

Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Diese Verordnung gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.“

5

Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.“

6

In Art. 4 dieser Verordnung heißt es:

„(1)   Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘ genannt.

(2)   Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:

m)

welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.“

7

Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 bestimmt:

„Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.“

8

In Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung heißt es:

„Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. …

Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden.

Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens getroffen werden.“

Verordnung (EG) Nr. 44/2001

9

Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) bestimmt:

„(1)   Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

(2)   Sie ist nicht anzuwenden auf:

b)

Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10

Am 7. August 2008 erwirkte Wirecard, eine Gesellschaft deutschen Rechts, bei einem Gericht des Vereinigten Königreichs eine Maßnahme des Einfrierens der Vermögenswerte von UB, einem niederländischen Staatsangehörigen. Zu diesem Zeitpunkt war UB Eigentümer einer Wohnung und eines Gebäudekomplexes in Frankreich.

11

Am 22. August 2008 unterzeichneten UB und seine Schwester VA vor einem französischen Notar ein Schuldanerkenntnis, mit dem UB seiner Schwester VA gegenüber eine Schuld in Höhe von 500000 Euro aufgrund verschiedener Darlehen anerkannte, sich zur Rückzahlung dieses Betrags bis spätestens zum 22. August 2017 verpflichtete und zugunsten von VA eine Hypothek im zweiten Rang auf der Wohnung und dem Gebäudekomplex, die er in Frankreich besaß, bestellte.

12

Am 18. bzw. am 24. März 2010 verkaufte UB diese Immobilien gegen die Zahlung von 395000 Euro bzw. 780000 Euro an Tiger, die am 25. Februar 2010 von VA, die 90 % ihrer Anteile hält, gegründet worden war.

13

Am 10. Mai 2011 wurde UB auf seinen Antrag hin vom Croydon County Court (Landgericht Croydon, Vereinigtes Königreich) nach der Verordnung Nr. 1346/2000 und den insolvenzrechtlichen Bestimmungen des Vereinigten Königreichs für insolvent erklärt. Am 1. Juli 2011 wurde WZ mit Wirkung zum 6. Juli 2011 zum Insolvenzverwalter von UB bestellt.

14

Auf Antrag von WZ wurde diesem vom Croydon County Court (Landgericht Croydon) am 26. Oktober 2011 erlaubt, bei den französischen Gerichten zum einen die Eintragung des deklarativen Insolvenzbeschlusses und zum anderen die Feststellung zu beantragen, dass der in Rn. 12 des vorliegenden Urteils erwähnte Verkauf der Liegenschaften sowie die auf diesen zugunsten von VA bestellten Hypotheken (im Folgenden: fragliche Verkäufe und Hypotheken) Geschäfte ohne tatsächliche oder relevante Gegenleistung im Sinne der einschlägigen insolvenzrechtlichen Bestimmungen des Vereinigten Königreichs seien. WZ wollte also eine Entscheidung erwirken, die die Rückführung dieser Liegenschaften in die Insolvenzmasse von UB ermöglicht, um sie zu verwerten.

15

Am 12. Dezember 2011 lud WZ in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter von UB diesen, VA und Tiger vor das Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris, Frankreich), um die Unwirksamkeit der fraglichen Verkäufe und Hypotheken der Insolvenzmasse gegenüber feststellen zu lassen. Die Banque patrimoine et immobilier, die den Erwerb dieser Liegenschaften finanziert hatte, trat als Streithelferin bei.

16

Der Croydon County Court (Landgericht Croydon) war der Ansicht, dass UB gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen habe, indem er keine hinreichenden Angaben über nicht im Vereinigten Königreich befindliches, nicht offen gelegtes Vermögen gemacht habe, und ordnete am 3. Juli 2012 an, dass der automatische Fristenlauf für die Erteilung der Restschuldbefreiung so lange gehemmt werde, bis UB seinen Pflichten nachgekommen sei. Mit Urteil vom 19. November 2013 beschloss dieses Gericht schließlich, diese Hemmung aufzuheben, und stellte fest, dass das tatsächliche Datum für die Beendigung des Insolvenzverfahrens von UB der Tag dieses Urteils sei.

17

Mit Urteil desselben Tages stellte das Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris) fest, dass die fraglichen Hypotheken und Verkäufe WZ in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter von UB gegenüber bis zur Höhe der den Gläubigern noch geschuldeten Beträge unwirksam seien. Mit Urteil vom 13. Mai 2016 bestätigte die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) diese Unwirksamkeit und stellte außerdem fest, dass sie nicht auf diese Weise beschränkt sein dürfe.

18

UB legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht, der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), ein. VA und Tiger legten gegen das gleiche Urteil ein Anschlussrechtsmittel ein, ebenso wie WZ in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter von UB. Zur Stützung ihrer Rechtsmittel tragen UB, VA und Tiger vor, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig seien, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen habe. Weiter habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Februar 2009, Seagon (C‑339/07, EU:C:2009:83) und vom 16. Januar 2014, Schmid (C‑328/12, EU:C:2014:6), entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, für eine Insolvenzanfechtungsklage zuständig seien. UB, VA und Tiger sind aber der Ansicht, dass im vorliegenden Fall nur die Gerichte des Vereinigten Königreichs für die Entscheidung über die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der fraglichen Verkäufe und Hypotheken zuständig seien, da das Insolvenzverfahren gegen UB im Vereinigten Königreich eröffnet worden sei. Infolgedessen habe die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) dadurch u. a. gegen Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 verstoßen, dass sie nicht von Amts wegen ihre Unzuständigkeit festgestellt habe.

19

WZ trägt vor, dass die französischen Gerichte ihre internationale Zuständigkeit im Ausgangsverfahren aus der Entscheidung des Croydon County Court (Landgericht Croydon) vom 26. Oktober 2011 ableiteten, mit der dieses Gericht ihm erlaubt habe, seine Klage bei den französischen Gerichten zu erheben. Diese Entscheidung werde in Frankreich gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt.

20

Das vorlegende Gericht führt aus, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 hervorgehe, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, für eine Insolvenzanfechtungsklage zuständig seien. Es hat allerdings Zweifel an der Einstufung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klage und am Zusammenspiel dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 1346/2000 mit Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung, um das zur Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit international zuständige Gericht zu ermitteln.

21

Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ergeht die Klage des Insolvenzverwalters, der vom Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bestellt wurde, auf Feststellung der Unwirksamkeit der auf in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Liegenschaften des Schuldners eingetragenen Hypotheken und der in diesem Mitgliedstaat erfolgten Verkäufe dieser Liegenschaften in diesem Insolvenzverfahren mit dem Ziel, diese Immobilien in das Vermögen des Schuldners zurückzuführen, unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens und steht sie in engem Zusammenhang damit?

2.

Falls diese Frage bejaht wird, sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ausschließlich dafür zuständig, über diese Klage des Insolvenzverwalters zu entscheiden, oder sind im Gegenteil die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich die Liegenschaften befinden, allein dafür zuständig oder besteht zwischen diesen verschiedenen Gerichten eine konkurrierende Zuständigkeit und zu welchen Bedingungen?

3.

Kann die Entscheidung, mit der das Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dem Insolvenzverwalter erlaubt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Klage zu erheben, die grundsätzlich in die Zuständigkeit des Gerichts fiele, das das Verfahren eröffnet hat, die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats bewirken, insbesondere da diese Entscheidung als Entscheidung über die Durchführung eines Insolvenzverfahrens im Sinne von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 angesehen werden könnte und als solche ohne weitere Förmlichkeiten durch Anwendung dieser Bestimmung anerkannt werden kann?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

22

Mit der ersten und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Klage eines von einem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bestellten Insolvenzverwalters auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verkaufs einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Liegenschaft und der zulasten dieser bestellten Hypothek der Gesamtheit der Gläubiger gegenüber in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des ersten Mitgliedstaats fällt.

23

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 überträgt den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat, die ausschließliche Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens (Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C‑296/17, EU:C:2018:902, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Es ist zu ermitteln, ob diese Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sich diese ausschließliche Zuständigkeit auch auf eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der für die Ansprüche der Gesamtheit der Gläubiger nachteiligen Handlungen, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, erstreckt.

25

Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof unter Bezugnahme auf den sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 und mit Blick auf die Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit dieser Verordnung festgestellt hat, dass Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit für Klagen zuweist, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, F‑Tex, C‑213/10, EU:C:2012:215, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Um zu ermitteln, ob eine Klage in die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, fällt, ist zu bestimmen, ob die Klage diesen beiden kumulativen Kriterien entspricht.

27

In Bezug auf das erste Kriterium, ist zur Bestimmung, ob eine Klage unmittelbar aufgrund eines Insolvenzverfahrens ergeht, festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, nicht der prozessuale Kontext ist, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- oder Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C‑641/16, EU:C:2017:847, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Was das zweite Kriterium angeht, ist zur Bestimmung, ob eine Klage in engem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren steht, ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Enge des Zusammenhangs, der zwischen dieser Klage und dem Insolvenzverfahren besteht, dafür entscheidend, ob der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 genannte Ausschluss Anwendung findet (Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C‑641/16, EU:C:2017:847, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Dann hat der Gerichtshof einer Analyse der jeweiligen Anwendungsbereiche der Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1346/2000 sowie der Regelungsziele der Verordnung Nr. 1346/2000 entnommen, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Entscheidung über Klagen, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, ausschließlich zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C‑296/17, EU:C:2018:902, Rn. 36).

30

Im vorliegenden Fall geht aus den vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben hervor, dass zum einen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage ihre Rechtsgrundlage in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs hat, die sich speziell auf Insolvenz beziehen. Zum anderen wurde diese Klage vorbehaltlich einer Überprüfung dieser Angabe, die durchzuführen Sache des vorlegenden Gerichts ist, vom Insolvenzverwalter von UB im Rahmen seiner allgemeinen Aufgabe, das Vermögen der Masse im Interesse der Gläubiger zu verwalten und zu verwerten, erhoben.

31

Folglich ergeht eine Klage des Insolvenzverwalters, der wie im Ausgangsverfahren vom Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bestellt wurde, auf Feststellung der Unwirksamkeit der auf in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Liegenschaften eingetragenen Hypotheken sowie der Verkäufe dieser Liegenschaften der Insolvenzmasse gegenüber unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens und steht in engem Zusammenhang damit.

32

Aus den Erwägungen in den Rn. 27 bis 31 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass eine solche Klage in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, fällt.

33

Diese Überlegung kann dadurch, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage Liegenschaften betrifft, die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden als demjenigen, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht in Frage gestellt werden.

34

Die Verordnung Nr. 1346/2000 enthält nämlich keine Vorschrift, die den Gerichten des Ortes, an dem sich Immobilien befinden, die internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Klage auf Rückführung dieser Güter in die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gebildete Masse zuweist. Zudem entspricht eine Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren ergebender Klagen vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dem in den Erwägungsgründen 2 und 8 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Zweck der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C‑296/17, EU:C:2018:902, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Klage eines von einem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bestellten Insolvenzverwalters auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verkaufs einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Liegenschaft und der zulasten dieser bestellten Hypothek der Gesamtheit der Gläubiger gegenüber in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des ersten Mitgliedstaats fällt.

Zur dritten Frage

36

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung, mit der ein Gericht des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter erlaubt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Klage zu erheben, auch wenn diese in die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichts fiele, die Übertragung einer internationalen Zuständigkeit an die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats bewirkt.

37

Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 der Verordnung Nr. 1346/2000 anerkannt wird, werden nach Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung ohne weitere Förmlichkeiten ebenfalls anerkannt. Unterabs. 2 dieses Abs. 1 stellt klar, dass Unterabs. 1 auch für Entscheidungen gilt, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden.

38

Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 kann aber nicht dahin ausgelegt werden, dass die Ausschließlichkeit der internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Entscheidung über Klagen, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, in Frage gestellt wird.

39

Dieser Artikel sieht jedenfalls ein vereinfachtes System für die Anerkennung und Vollstreckung von Eröffnungsentscheidungen vor und keinen Mechanismus zur Zuweisung internationaler Zuständigkeit zugunsten eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ausschließlich zuständig ist.

40

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass sich Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 ausschließlich auf die Anerkennung und die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen bezieht, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn sie von einem anderen Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, getroffen werden. Diese Bestimmung lässt es daher lediglich zu, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eröffnet wurde, auch über eine Klage befinden, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergeht und in engem Zusammenhang damit steht, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um das Gericht handelt, das die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung verfügt hat, oder um ein anderes örtlich und sachlich zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C‑296/17, EU:C:2018:902, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Entscheidung, mit der ein Gericht des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter erlaubt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Klage zu erheben, auch wenn diese in die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichts fiele, nicht die Übertragung einer internationalen Zuständigkeit an die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats bewirken kann.

Kosten

42

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Klage eines von einem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bestellten Insolvenzverwalters, auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verkaufs einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Liegenschaft und der zulasten dieser bestellten Hypothek der Gesamtheit der Gläubiger gegenüber in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des ersten Mitgliedstaats fällt.

 

2.

Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung, mit der ein Gericht des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter erlaubt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Klage zu erheben, auch wenn diese in die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichts fiele, nicht die Übertragung einer internationalen Zuständigkeit an die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats bewirken kann.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

Top