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Document 62018CJ0280

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. November 2019.
    Alain Flausch u. a. gegen Ypourgos Perivallontos kai Energeias u. a.
    Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren und Zugang zu den Gerichten – Fristbeginn für Überprüfungsverfahren.
    Rechtssache C-280/18.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:928

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    7. November 2019 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten – Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren und Zugang zu den Gerichten – Fristbeginn für Überprüfungsverfahren“

    In der Rechtssache C‑280/18

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) mit Entscheidung vom 21. März 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 2018, in dem Verfahren

    Alain Flausch,

    Andrea Bosco,

    Estienne Roger Jean Pierre Albrespy,

    Somateio „Syndesmos Iiton“,

    Somateio „Elliniko Diktyo – Filoi tis Fysis“,

    Somateio „Syllogos Prostasias kai Perithalpsis Agrias Zois – SPPAZ“

    gegen

    Ypourgos Perivallontos kai Energeias,

    Ypourgos Oikonomikon,

    Ypourgos Tourismou,

    Ypourgos Naftilias kai Nisiotikis Politikis,

    Beteiligte:

    105 Anonimi Touristiki kai Techniki Etaireia Ekmetallefsis Akiniton,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) sowie der Richter M. Safjan und L. Bay Larsen,

    Generalanwältin: J. Kokott,

    Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2019,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Herren Flausch, Bosco und Albrespy sowie des Somateio „Syndesmos Iiton“, des Somateio „Elliniko Diktyo – Filoi tis Fysis“ und des Somateio „Syllogos Prostasias kai Perithalpsis Agrias Zois – SPPAZ“, vertreten durch G. Dellis und A. Chasapopoulos, dikigoroi,

    der 105 Anonimi Touristiki kai Techniki Etaireia Ekmetallefsis Akiniton, vertreten durch G. Giannakourou und D. Valasis, dikigoroi,

    der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, G. Karipsiadis, A. Banos und G. Papadaki als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara, M. Noll-Ehlers, M. Konstantinidis sowie M. Patakia als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. Mai 2019

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 6 und 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1, im Folgenden: UVP-Richtlinie).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen auf der einen Seite den Herren Alain Flausch, Andrea Bosco und Estienne Roger Jean Pierre Albrespy sowie dem Somateio „Syndesmos Iiton“, dem Somateio „Elliniko Diktyo – Filoi tis Fysis“ und dem Somateio „Syllogos Prostasias kai Perithalpsis Agrias Zois – SPPAZ“ und auf der anderen Seite dem Ypourgos Perivallontos kai Energeias (Minister für Umwelt und Energie, Griechenland), dem Ypourgos Oikonomikon (Minister für Wirtschaft, Griechenland), dem Ypourgos Tourismou (Minister für Tourismus, Griechenland) und dem Ypourgos Naftilias kai Nisiotikis Politikis (Minister für Schifffahrt und Inselpolitik, Griechenland) über die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte, mit denen die Errichtung eines komplexen Beherbergungsbetriebs auf der Insel Ios (Griechenland) genehmigt wurden.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Die Erwägungsgründe 7 und 16 der UVP-Richtlinie lauten:

    „(7)

    Die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollte erst nach einer Prüfung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden. Diese Prüfung sollte anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und von der Öffentlichkeit, die möglicherweise von dem Projekt betroffen ist, ergänzt werden können.

    (16)

    Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen ermöglicht es der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und ermöglicht es den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen.“

    4

    Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

    „(2)   Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    d)

    ‚Öffentlichkeit‘: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

    e)

    ‚betroffene Öffentlichkeit‘: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;

    …“

    5

    Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

    „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“

    6

    Zur Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren heißt es in Art. 6 Abs. 2 bis 5 der UVP-Richtlinie wie folgt:

    „(2)   Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

    a)

    den Genehmigungsantrag;

    b)

    die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet;

    c)

    genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

    d)

    die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

    e)

    die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

    f)

    die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden;

    g)

    Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Absatz 5 dieses Artikels.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

    a)

    alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

    b)

    in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird;

    c)

    in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen [(ABl. 2003, L 41, S. 26)] andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 dieser Richtlinie von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde.

    (4)   Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.

    (5)   Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.“

    7

    In Bezug auf die Entscheidung über das Projekt bestimmt Art. 9 Abs. 1 der UVP-Richtlinie:

    „Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren bekannt …“

    8

    Zu Überprüfungsverfahren heißt es in Art. 11 dieser Richtlinie:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

    a)

    ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

    b)

    eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

    Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

    (2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

    (3)   Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. …“

    Griechisches Recht

    9

    Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes 4014/2011 über die Erteilung von Umweltgenehmigungen für Projekte und Tätigkeiten, die Regulierung rechtswidriger baulicher Anlagen zur Schaffung eines Ausgleichs im Hinblick auf Umweltbelange und sonstige in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimawandel fallende Bestimmungen (FEK Α’ 209, im Folgenden: Gesetz 4014/2011) unterteilt die Projekte des öffentlichen und des privaten Sektors in zwei Klassen (A und B), je nach ihren Auswirkungen auf die Umwelt. Die erste Klasse (A) umfasst Projekte und Tätigkeiten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) erforderlich ist, damit spezielle Auflagen und Beschränkungen zum Schutz der Umwelt festgelegt werden. Die zweite Klasse (B) umfasst Projekte, die weniger schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt haben.

    10

    Die Art. 3 und 4 sowie 19 des Gesetzes 4014/2011 regeln die Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach Art. 12 dieses Gesetzes werden verschiedene Genehmigungen in einer Entscheidung über die Genehmigung von Umweltauflagen (im Folgenden: Umweltauflagengenehmigung) zusammengefasst.

    11

    Art. 30 Abs. 9 des Gesetzes 4014/2011 enthält eine Übergangsbestimmung, wonach bis zur Einführung eines elektronischen Umweltregisters die bestehenden Rechtsvorschriften über die Konsultation der Beteiligten und das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erteilung von Umweltgenehmigungen in Kraft bleiben. Nach diesen Rechtsvorschriften beginnt dieses Verfahren mit dem Anschlag einer Mitteilung über Einzelheiten des Projekts in der Verwaltungsstelle der betreffenden Region und der Veröffentlichung dieser Mitteilung in der lokalen Presse, verbunden mit der Aufforderung an alle Betroffenen, von der Umweltverträglichkeitsprüfung Kenntnis zu nehmen und sich zu ihr zu äußern.

    12

    Nach Art. 19a des Gesetzes 4014/2011 muss die Umweltauflagengenehmigung in dem Monat nach ihrem Erlass im Internet veröffentlicht werden. Wird diese Frist versäumt, ist die Genehmigung nichtig. Der Anschlag der Umweltauflagengenehmigung auf dieser speziellen Website steht der im Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichung gleich und begründet die Vermutung, dass jeder Betroffene hiervon Kenntnis erhalten hat, so dass er eine Nichtigkeitsklage erheben oder einen anderen Rechtsbehelf einlegen kann.

    13

    Nach Art. 46 der Präsidialverordnung 18/1989 über die Kodifizierung gesetzlicher Vorschriften für den Staatsrat (FEK A’ 8) ist die Klage auf Nichtigerklärung innerhalb einer Frist von 60 Tagen (90 Tage für nicht Ansässige) ab dem Tag der Bekanntgabe des angefochtenen Rechtsakts oder seiner Veröffentlichung, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben ist, oder ab dem Tag, an dem der Kläger vollständige Kenntnis von dem Rechtsakt erhalten hat, zu erheben. Im Sinne dieser Vorschrift, wie sie in ständiger Rechtsprechung ausgelegt wird, beginnt die für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen einen Verwaltungsakt vorgesehene Frist, wenn das Gesetz eine Veröffentlichung dieses Rechtsakts gemäß spezifischen Modalitäten vorschreibt, für die betroffenen Personen mit der Bekanntgabe des Rechtsakts oder mit dem Tag zu laufen, an dem sie von seinem Wortlaut Kenntnis genommen haben, und für Drittbetroffene beginnt sie mit der Veröffentlichung dieses Rechtsakts zu laufen.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    14

    Der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren ist aufgrund der Errichtung eines komplexen Beherbergungsbetriebs auf der Insel Ios entstanden. Diese im Archipel der Kykladen gelegene Insel, die von der Verwaltungsregion Mittelägäis (Griechenland) abhängt, hat eine Oberfläche von etwa 100 km2, auf der ca. 2000 ständige Einwohner leben.

    15

    Das angefochtene Projekt sieht die Errichtung eines Hotels, eines Spa-Bereichs, weiterer Unterkünfte, von Zusatzbauten wie einer Entsalzungsanlage, Hafeneinrichtungen, künstlichen Stränden, einer Brücke zur Verbindung einer kleinen Insel mit dem Land, eines Straßennetzes und weiterer Infrastrukturbauten vor. Das Gelände des Projekts umfasst eine Parzelle mit einer Fläche von 27 ha, die zu mehr als 18 ha bebaut ist. Es nimmt ein Küsten‑, Strand- und Meeresgebiet in Anspruch.

    16

    Gemäß den griechischen Rechtsvorschriften, die für Bauten der Klasse des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Projekts, d. h. der Klasse A, gelten, wurde eine UVP durchgeführt.

    17

    Am 2. August 2013 wurde in der Lokalzeitung von Syros (Koini Gnomi) sowie in den sich auf der 55 Seemeilen entfernten Insel Syros (Griechenland) befindenden Büroräumen der Region Mittelägäis eine Aufforderung an jeden Betroffenen veröffentlicht, sich an der UVP zu beteiligen. Auf Syros wurden auch die Akten der UVP geführt, und dort sollte die Konsultation stattfinden.

    18

    Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass es keine tägliche Verbindung zwischen Ios und Syros gibt, dass die Überfahrt mehrere Stunden dauert, weil es kein Hochgeschwindigkeitsboot auf dieser Strecke gibt, und nicht unerhebliche Kosten mit sich bringt.

    19

    Am 8. August 2014 erließen der Minister für Umwelt und Energie und der Minister für Tourismus die Umweltauflagengenehmigung, mit der das Projekt der Errichtung des komplexen Beherbergungsbetriebs auf der Insel Ios und die Umweltauflagen genehmigt wurden.

    20

    Diese Entscheidung wurde am 11. August 2014 im Bekanntgabe-Portal Diavgeia und am 8. September 2014 auf der in Art. 19a des Gesetzes 4014/2011 genannten Website „www.aepo.ypeka.gr“ des Umweltministeriums (im Folgenden: Website des Umweltministeriums) veröffentlicht.

    21

    Vor dem vorlegenden Gericht haben die Kläger des Ausgangsverfahrens, nämlich drei natürliche Personen, die Eigentümer von Immobilien auf der Insel Ios sind, aber in Belgien, Italien bzw. Frankreich wohnen, sowie drei Verbände die Umweltauflagengenehmigung vom 8. August 2014 mit einer erst am 19. Februar 2016 erhobenen Nichtigkeitsklage angegriffen.

    22

    Letztere machen geltend, sie hätten von der Umweltauflagengenehmigung vom 8. August 2014 erst am 22. Dezember 2015 Kenntnis erhalten, als sie festgestellt hätten, dass Arbeiten zur Erschließung des Gebiets begonnen hätten.

    23

    Die 105 Anonimi Touristiki kai Techniki Etaireia Ekmetallefsis Akiniton, die Gesellschaft, die Inhaberin der Genehmigungen und Zulassungen für das Projekt ist, ist dem Rechtsstreit beigetreten und hat eingewandt, dass die Klage verspätet sei.

    24

    Unter diesen Umständen hat der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Sind die Art. 6 und 11 der Richtlinie 2011/92 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass mit ihnen die in den Rn. 8, 9 und 10 des Vorlagebeschlusses angeführten nationalen Rechtsvorschriften vereinbar sind, nach denen die Verfahren, die der Entscheidung über die Genehmigung von Umweltauflagen für Projekte und Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, vorausgehen (Veröffentlichung der Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Anhörung), in erster Linie von der größeren Verwaltungseinheit der Region und nicht von der betreffenden Gemeinde durchgeführt und kontrolliert werden?

    2.

    Sind die Art. 6 und 11 der Richtlinie 2011/92 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass mit ihnen das vorstehend dargestellte System nationaler Rechtsvorschriften vereinbar ist, das letztlich festlegt, dass die Veröffentlichung von Entscheidungen über die Genehmigung von Umweltauflagen für Projekte und Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, durch ihre Bekanntmachung auf einer besonderen Website die Vermutung für eine vollständige Kenntnis eines jeden Betroffenen im Hinblick auf die Einlegung des in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfs (Klage auf Nichtigerklärung beim Symvoulio tis Epikrateias [Staatsrat]) innerhalb einer Frist von 60 Tagen begründet, und zwar unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung der Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Genehmigung von Umweltauflagen für diese Projekte und Tätigkeiten, die die größere Verwaltungseinheit der Region und nicht die betreffende Gemeinde in den Mittelpunkt dieser Verfahren stellen?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    25

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 der UVP-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Vorkehrungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren für ein Projekt auf der Ebene des Sitzes der regionalen Verwaltungsbehörde – und nicht auf der Ebene der kommunalen Einheit, von der der Standort dieses Projekts abhängt – treffen kann.

    26

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Art. 6 Abs. 5 der UVP-Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich vorbehält, dafür Sorge zu tragen, die genauen Vorkehrungen sowohl für die Unterrichtung der Öffentlichkeit als auch für die Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit festzulegen.

    27

    In Ermangelung unionsrechtlich festgelegter Vorschriften zu den Verfahrensmodalitäten, nach denen die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen auf dem Gebiet der Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten erfüllen müssen, kommt es nach ständiger Rechtsprechung daher der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu, diese Modalitäten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie zu regeln, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als die Modalitäten, die für gleichartige interne Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Oktober 2016, Danqua, C‑429/15, EU:C:2016:789, Rn. 29).

    28

    Zunächst ist jeder Zweifel dahin auszuräumen, dass die den Äquivalenzgrundsatz betreffende Voraussetzung in einem Sacherhalt wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem eine Umweltgenehmigung beantragt wird, eingehalten ist. Vorbehaltlich der Nachprüfungen, die Sache des vorlegenden Gerichts sind, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nämlich nicht hervor – und wurde dies im Übrigen auch nicht behauptet –, dass gleichartige Sachverhalte durch innerstaatliche Verfahrensmodalitäten geregelt würden, die günstiger wären als die, die für die Umsetzung der UVP-Richtlinie vorgesehen sind und im Ausgangsverfahren angewandt wurden.

    29

    Was hingegen den Effektivitätsgrundsatz angeht, hat das vorlegende Gericht in Bezug auf drei Aspekte des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahrens Zweifel.

    30

    Es nennt erstens die Art und Weise, in der die Öffentlichkeit über die Existenz eines Projekts und die Konsultation, die zu ihm erfolgen sollte, unterrichtet wurde.

    31

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 6 Abs. 4 der UVP-Richtlinie die Möglichkeiten, die der betroffenen Öffentlichkeit für eine frühzeitige Beteiligung am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren zustehen, effektiv sein müssen.

    32

    Wie die Generalanwältin in Nr. 53 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist daher nicht jede diesbezügliche Mitteilung als solche ausreichend. Denn die zuständigen Behörden müssen sich vergewissern, dass die verwendeten Informationskanäle vernünftigerweise als geeignet angesehen werden können, um die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zu erreichen, so dass ihnen eine angemessene Möglichkeit gegeben ist, sich über geplante Tätigkeiten, das Entscheidungsverfahren und ihre frühzeitigen Beteiligungsmöglichkeiten zu informieren.

    33

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Anforderungen in dem Verfahren, das der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtssache vorausging, eingehalten wurden.

    34

    Um dem Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, sei jedoch darauf hingewiesen, dass ein Anschlag in den Räumlichkeiten des regionalen Sitzes der Verwaltung, der sich auf der Insel Syros befindet, auch wenn er von einer Veröffentlichung in einer Lokalzeitung dieser Insel begleitet wird, nicht als geeignet erscheint, in angemessener Weise zur Information der betroffenen Öffentlichkeit beizutragen, da zu dem Zeitpunkt, als die Aufforderung zur Beteiligung an einer UVP verbreitet wurde, die meisten der Betroffenen auf der Insel Ios wohnten oder Eigentümer einer dort belegenen Immobilie waren.

    35

    Eine andere Beurteilung könnte sich nur aus der Feststellung ergeben, dass die fragliche Lokalzeitung auf der Insel Ios große Verbreitung und viele Leser hatte. Andernfalls können die im Ausgangsverfahren festgestellten Modalitäten der Mitteilung nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn andere, besser geeignete Mittel einer Mitteilung, die von den zuständigen Behörden ohne unverhältnismäßige Anstrengungen hätten eingesetzt werden können, wie ein Anschlag an Orten mit hohem Publikumsverkehr auf der Insel Ios oder am Standort des Projekts selbst, nicht vorhanden waren.

    36

    Da der Gerichtshof keine genauen Informationen über die Modalitäten der Verbreitung der Lokalzeitung auf der Insel Ios hat, ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Information der betroffenen Öffentlichkeit im Licht der in der vorstehenden Randnummer angestellten Erwägungen hinsichtlich des in Rede stehenden Verfahrens angemessen war.

    37

    Das vorlegende Gericht äußert zweitens Vorbehalte hinsichtlich des Ortes, an dem die Akten, die die Informationen über das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Projekt enthielten, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden.

    38

    Insoweit müssen die Bedingungen des Zugangs zu den Akten des Beteiligungsverfahrens so beschaffen sein, dass es der betroffenen Öffentlichkeit möglich ist, ihre Rechte effektiv auszuüben, was eine Zugänglichkeit dieser Akten unter einfachen Bedingungen impliziert.

    39

    Etwaige Schwierigkeiten, auf die die betroffene Öffentlichkeit hierbei trifft, können allerdings dadurch gerechtfertigt sein, dass für die zuständige Behörde ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand anfällt.

    40

    Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Anforderungen in dem der Rechtssache des Ausgangsverfahrens zugrunde liegenden Verfahren eingehalten worden sind. Diese Beurteilung wird jedoch, wie die Generalanwältin in den Nrn. 71 und 72 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die von der betroffenen Öffentlichkeit zu unternehmende Anstrengung der Überfahrt von der Insel Ios zur Insel Syros sowie die Möglichkeiten zu berücksichtigen haben, die den zuständigen Behörden zur Verfügung standen, um die Akten mit vertretbarem Aufwand auf der Insel Ios zugänglich zu machen.

    41

    Die Zweifel des vorlegenden Gerichts betreffen drittens und letztens die Art und Weise, in der die Konsultation auf der Insel Syros erfolgte.

    42

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 5 der UVP-Richtlinie die genauen Vorkehrungen für die Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, wobei diese Bestimmung die Konsultation durch „schriftlich[e] Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung“ nur beispielhaft aufführt.

    43

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Effektivitätsgrundsatz insoweit in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahren eingehalten wurde, und dabei zu beurteilen, ob ähnliche Anforderungen wie die in den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils beschriebenen beachtet wurden.

    44

    Infolgedessen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 der UVP-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat die Vorkehrungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren für ein Projekt auf der Ebene des Sitzes der regionalen Verwaltungsbehörde – und nicht auf der Ebene der kommunalen Einheit, von der der Standort dieses Projekts abhängt – trifft, wenn die getroffenen konkreten Vorkehrungen der betroffenen Öffentlichkeit keine effektive Einhaltung ihrer Rechte gewährleisten, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

    Zur zweiten Frage

    45

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 9 und 11 der UVP-Richtlinie unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Frage dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach die Bekanntmachung der Genehmigung eines Projekts auf einer speziellen Website eine Frist von 60 Tagen für die Einlegung einer Klage in Lauf setzt.

    46

    Vorab ist daran zu erinnern, dass Art. 11 der UVP-Richtlinie, auf den sich diese Frage teilweise bezieht, dahin ausgelegt worden ist, dass sich sein Anwendungsbereich auf die Aspekte eines Rechtsstreits beschränkt, unter denen das Recht der betroffenen Öffentlichkeit auf Beteiligung am Entscheidungsprozess gemäß den entsprechenden konkreten Bestimmungen der Richtlinie geltend gemacht wird. Die Rechtsbehelfe, die sich auf die anderen Bestimmungen dieser Richtlinie und erst recht auf andere Rechtsvorschriften, seien es solche der Union oder solche der Mitgliedstaaten, stützen, fallen dagegen nicht unter diesen Artikel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C‑470/16, EU:C:2018:185, Rn. 36 und 39).

    47

    Allerdings findet Art. 11 der UVP-Richtlinie in einer Konstellation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anwendung, auch wenn der Rechtsbehelf allein die Genehmigungsentscheidung und nicht die Fragen einer Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren betrifft.

    48

    Art. 11 Abs. 2 der UPV-Richtlinie bestimmt nämlich, dass die Mitgliedstaaten festlegen, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen nach Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie angefochten werden können.

    49

    Einer Antwort der griechischen Regierung auf eine Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung ist jedoch zu entnehmen, dass das griechische Recht vorsieht, dass etwaige Fehler hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die endgültige Genehmigungsentscheidung geltend zu machen sind.

    50

    Sodann ist festzustellen, dass nach Art. 9 Abs. 1 der UVP-Richtlinie die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren die Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung bekannt gibt bzw. bekannt geben. Diese Vorschrift enthält zwar bestimmte Voraussetzungen zum Inhalt der Bekanntgabe, schweigt jedoch zu dem Verfahren, das zu befolgen ist.

    51

    Da in der UVP-Richtlinie im Übrigen keine Vorschrift über den Beginn des Laufes der Fristen für Rechtsbehelfe und deren Berechnung enthalten ist, ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber diese Fragen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten überlassen wollte und sie hierbei die in Rn. 27 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu beachten haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall nur der zweite dieser beiden Grundsätze aus ähnlichen Gründen wie den in Rn. 28 des vorliegenden Urteils beschriebenen in Rede zu stehen scheint.

    52

    Insoweit sind die Zweifel des vorlegenden Gerichts in Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz, was eine Veröffentlichung der Entscheidung im Internet oder das Bestehen einer Rechtsbehelfsfrist angeht, als solche zu zerstreuen.

    53

    Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie nennt nämlich als Medium zur Information der Öffentlichkeit ausdrücklich den elektronischen Weg, soweit dieser zur Verfügung steht.

    54

    Zu den Rechtsbehelfsfristen ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Betroffenen und die fragliche Behörde schützt, als mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar angesehen hat, auch wenn der Ablauf dieser Fristen naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C‑500/16, EU:C:2017:996, Rn. 42).

    55

    Der Gerichtshof sieht es insbesondere nicht als übermäßige Behinderung an, den Lauf einer Frist für die Klageerhebung von einer Bekanntgabe abhängig zu machen, die der Betreffende zur Kenntnis genommen hat oder zumindest hätte zur Kenntnis nehmen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2003, Santex, C‑327/00, EU:C:2003:109, Rn. 55 und 57, vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 45, und vom 8. September 2011, Rosado Santana, C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 96).

    56

    Unvereinbar mit dem Effektivitätsprinzip wäre es hingegen, einer Person eine First entgegenzuhalten, wenn das Verhalten der innerstaatlichen Behörden in Verbindung mit der Existenz der Frist zur Folge hatte, dass ihr jede Möglichkeit genommen wird, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, d. h., wenn die Behörden durch ihr Verhalten die Verspätung der Klage verursacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2011, Iaia u. a., C‑452/09, EU:C:2011:323, Rn. 21).

    57

    Schließlich ergibt sich aus Art. 11 Abs. 3 der UVP-Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten das Ziel eines weiten Zugangs zu den Gerichten verfolgen müssen, wenn sie Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C‑260/11, EU:C:2013:221, Rn. 31 und 44, sowie vom 17. Oktober 2018, Klohn, C‑167/17, EU:C:2018:833, Rn. 35).

    58

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus der Antwort auf die erste Frage hervorgeht, die betroffene Öffentlichkeit über das Genehmigungsverfahren und ihre Möglichkeiten, sich daran zu beteiligen, in angemessener Weise und rechtzeitig unterrichtet werden muss. Wenn das jedoch nicht der Fall ist, können die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nicht damit rechnen, über eine endgültige Genehmigungsentscheidung unterrichtet zu werden.

    59

    Das gilt insbesondere unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens. Denn der einfache Umstand, im Nachhinein Zugang zu einer Genehmigungsentscheidung auf einer Website des Umweltministeriums zu haben, kann nicht als zufriedenstellend im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz angesehen werden, da mangels einer hinreichenden Unterrichtung über die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit niemand verpflichtet sein kann, sich über die Veröffentlichung der entsprechenden endgültigen Entscheidung auf dem Laufenden zu halten.

    60

    Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 9 und 11 der UVP-Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die dazu führt, dass Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit eine Frist für die Einreichung eines Rechtsbehelfs entgegengehalten wird, die mit der Bekanntmachung der Genehmigung eines Projekts im Internet zu laufen beginnt, wenn diese Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie zuvor die angemessene Möglichkeit hatten, sich über das Genehmigungsverfahren zu unterrichten.

    Kosten

    61

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Art. 6 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat die Vorkehrungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren für ein Projekt auf der Ebene des Sitzes der regionalen Verwaltungsbehörde – und nicht auf der Ebene der kommunalen Einheit, von der der Standort dieses Projekts abhängt – trifft, wenn die getroffenen konkreten Vorkehrungen für die betroffene Öffentlichkeit keine effektive Einhaltung ihrer Rechte gewährleisten, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

     

    2.

    Die Art. 9 und 11 der Richtlinie 2011/92 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die dazu führt, dass Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit eine Frist für die Einreichung eines Rechtsbehelfs entgegengehalten wird, die mit der Bekanntmachung der Genehmigung eines Projekts im Internet zu laufen beginnt, wenn diese Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie zuvor die angemessene Möglichkeit hatten, sich über das Genehmigungsverfahren zu unterrichten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.

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