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Document 62018CC0244

Schlussanträge des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe vom 24. Oktober 2019.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:896

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 24. Oktober 2019 ( 1 )

Rechtssache C‑244/18 P

Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Unterstützungsmaßnahmen der griechischen Behörden für die Rechtsmittelführerin im Rahmen eines Programms zur Privatisierung des Unternehmens – Staatliche Garantien – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Begriff ‚wirtschaftlicher Vorteil‘ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV – Unternehmen in Schwierigkeiten – Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien – Rückforderung staatlicher Beihilfen – Festlegung des Betrags der zurückzufordernden Beihilfen – Ausnahmefälle“

I. Einleitung

1.

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt die Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE (im Folgenden: Larko oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2018, Larko/Kommission ( 2 ) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/539/EU der Europäischen Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company SA ( 3 ) (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

2.

Dem Ersuchen des Gerichtshofs folgend werden sich die vorliegenden Schlussanträge darauf beschränken, den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem insbesondere eine falsche Auslegung des Begriffs „wirtschaftlicher Vorteil“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt wird, und den vierten Rechtsmittelgrund, mit dem insbesondere eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] ( 4 ) betreffend die Rückforderung von Beihilfen gerügt wird, zu analysieren.

3.

Nach Abschluss meiner Analyse werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und den vierten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Verordnung Nr. 659/1999

4.

Art. 14 („Rückforderung von Beihilfen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:

„In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“

B.   Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

5.

Abschnitt 2.1 („Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten“) der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden: Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien) ( 5 ) sieht in den Rn. 9 bis 11 vor:

„9.

Es gibt keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Begriffs ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘. Gleichwohl geht die Kommission davon aus, dass sich ein Unternehmen im Sinne dieser Leitlinien in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift.

10.

Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen unabhängig von der Größe insbesondere in folgenden Fällen in Schwierigkeiten:

11.

Selbst wenn keine der in Randnummer 10 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. …“

C.   Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien

6.

Die Mitteilung der Kommission vom 20. Juni 2008 über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (im Folgenden: Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien) ( 6 ) bestimmt in Abs. 3 ihres Abschnitts 2.1 („Allgemeine Erwägungen“) betreffend Art. 107 AEUV:

„Im Interesse einer zweifelsfreien Auslegung sollte der Begriff ‚staatliche Mittel‘ im Zusammenhang mit staatlichen Garantien präzisiert werden. Eine staatliche Garantie bietet den Vorteil, dass das Risiko, auf das sich die Garantie bezieht, vom Staat getragen wird. Diese Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Verzichtet der Staat ganz oder teilweise auf eine solche Prämie, so ist dies ein Vorteil für das Unternehmen und ein Verlust staatlicher Ressourcen. Selbst wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfolgen, kann also trotzdem eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags vorliegen. Die Beihilfe wird bei Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen. Ob eine Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt und, falls dies der Fall ist, auf welchen Betrag sie sich beläuft, muss zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie beurteilt werden.“

7.

Abschnitt 3.2 („Einzelgarantien“) dieser Mitteilung sieht vor:

„Im Falle einer einzelnen staatlichen Garantie reicht es nach Auffassung der Kommission aus, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen:

a)

Der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten.

Bei der Prüfung der Frage, ob sich der Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sollte die Definition in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten … zugrunde gelegt werden.

d)

Für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt.

Wie unter Nummer 2.1 dargelegt, sollte die Risikoträgerfunktion normalerweise durch eine angemessene Prämie für den garantierten bzw. rückgarantierten Betrag vergütet werden. Wird für die Garantie ein Entgelt gezahlt, das mindestens der entsprechenden, als Vergleichsmaßstab dienenden Garantieprämie auf den Finanzmärkten entspricht, so umfasst die Garantie keine staatliche Beihilfe.

Lässt sich auf den Finanzmärkten keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab finden, so sind die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits einschließlich der Kreditzinsen und der Garantieprämie mit dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit zu vergleichen.

…“

8.

Abschnitt 4.1 dieser Mitteilung, bei dem es um allgemeine Erwägungen zu Garantien mit einem Beihilfeelement geht, bestimmt:

„Steht eine Einzelgarantie oder eine Garantieregelung nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang, so wird davon ausgegangen, dass sie eine staatliche Beihilfe beinhaltet. Daher muss das Beihilfeelement berechnet werden, um prüfen zu können, ob die Beihilfe aufgrund bestimmter Freistellungsbestimmungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Grundsätzlich entspricht das Beihilfeelement der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die einzeln oder im Rahmen einer Regelung gewährte Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt für diese Maßnahme.

Die entsprechenden jährlichen Bar-Subventionsäquivalente sind mit Hilfe des Referenzsatzes auf ihren Gegenwartswert abzuzinsen und dann zu addieren, um das Gesamt-Subventionsäquivalent zu ermitteln.

Bei der Berechnung des Beihilfeelements einer Garantie trägt die Kommission den folgenden Aspekten besonders Rechnung:

a)

Im Falle von Einzelgarantien, ob sich der Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Im Falle von Garantieregelungen, ob die Förderkriterien der Regelung den Ausschluss solcher Unternehmen vorsehen (Näheres siehe Nummer 3.2 Buchstabe a).

Die Kommission stellt fest, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Garant, wenn überhaupt, zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie aufgrund des Ausfallrisikos eine hohe Prämie in Rechnung stellen würde. Sollte das Ausfallrisiko besonders hoch sein, gibt es möglicherweise keine solche marktübliche Prämie, und in Ausnahmefällen kann das Beihilfeelement der Garantie genauso hoch sein wie die Garantiesumme.

…“

III. Sachverhalt, Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

A.   Sachverhalt

9.

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde im angefochtenen Urteil, auf das insoweit verwiesen wird, detailliert dargelegt ( 7 ). Die für das Verständnis der vorliegenden Schlussanträge wichtigen und notwendigen Gesichtspunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen.

10.

Larko ist ein auf die Gewinnung und die Verarbeitung von Lateriterz, den Abbau von Braunkohle und die Herstellung von Ferronickel und Nebenprodukten spezialisiertes Unternehmen.

11.

Larko wurde 1989 gegründet. Das neue Unternehmen ging aus der abgewickelten Hellenic Mining and Metallurgical SA hervor. Zu dem Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits ereignete, hatte sie drei Aktionäre: den griechischen Staat, der 55,2 % der Anteile über den Hellenic Republic Asset Development Fund, ein privates Finanzinstitut, hielt, die National Bank of Greece SA, die 33,4 % der Anteile hielt, und die Public Power Corporation (den größten Stromerzeuger Griechenlands, dessen Mehrheitsaktionär der Staat ist), die 11,4 % der Anteile hielt.

12.

Im März 2012 informierte der Hellenic Republic Asset Development Fund die Kommission über ein Privatisierungsprogramm für Larko.

13.

Im April 2012 leitete die Kommission von Amts wegen eine vorläufige Prüfung dieser Privatisierung gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen ein.

14.

Die Prüfung hatte sechs Maßnahmen zum Gegenstand, von denen nur die zweite, die vierte und die sechste Maßnahme, die unten wiedergegeben werden, für die Zwecke der vorliegenden Schlussanträge relevant sind, da nur diese drei Maßnahmen Gegenstand des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes und des vierten Rechtsmittelgrundes sind:

Die zweite Maßnahme betraf eine Garantie für ein Darlehen der ATE‑Bank in Höhe von 30 Mio. Euro an Larko, die der griechische Staat im Jahr 2008 gewährte (im Folgenden: Maßnahme 2 oder Garantie von 2008). Damit wurden 100 % des Darlehens für bis zu drei Jahre abgedeckt. Die Garantieprämie betrug 1 % pro Jahr.

Die vierte Maßnahme betraf eine vom Staat im Jahr 2010 gewährte unbefristete Garantie zur vollständigen Deckung eines Garantiebriefs der National Bank of Greece über einen Betrag von ca. 10,8 Mio. Euro für Larko, die eine Garantieprämie von 2 % p. a. vorsah (im Folgenden: Maßnahme 4).

Die sechste Maßnahme betraf zwei vom Staat im Jahr 2011 gewährte Garantien für zwei Darlehen der ATE‑Bank über 30 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro, die 100 % dieser Darlehen abdeckten und eine Garantieprämie von 1 % p. a. vorsahen (im Folgenden: Maßnahme 6).

15.

Im Laufe dieser Prüfung ersuchte die Kommission die griechischen Behörden um zusätzliche Angaben, die von diesen Behörden im Jahr 2012 und im Jahr 2013 übermittelt wurden. Sitzungen, an denen die Kommissionsdienststellen und Vertreter der griechischen Behörden teilnahmen, fanden ebenfalls statt.

16.

Mit Beschluss vom 6. März 2013 ( 8 ) (im Folgenden: Eröffnungsbeschluss) eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV.

17.

In diesem Verfahren forderte die Kommission die griechischen Behörden und andere Beteiligte auf, ihre Stellungnahmen zu den in Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Beihilfemaßnahmen zu übermitteln. Die Kommission erhielt am 30. April 2013 die Stellungnahmen der griechischen Behörden. Sie erhielt keine Stellungnahme von Larko.

18.

Am 27. März 2014 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. Mit diesem Beschluss und in Bezug auf die Maßnahmen 2, 4 und 6, deren Analyse für die vorliegenden Schlussanträge allein relevant ist, stellte die Kommission fest, dass Larko zum Zeitpunkt des Erlasses dieser drei Maßnahmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gewesen sei ( 9 ).

19.

Außerdem stellte die Kommission fest, dass diese Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, dass sie unter Verletzung der Verpflichtungen zur Anmeldung und Wartezeit nach Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt worden seien und dass sie Beihilfen seien, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar und gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 zurückzufordern seien. Schließlich setzte die Kommission den aufgrund dieser Beihilfen zurückzufordernden Betrag mit dem Gesamtbetrag fest, den diese Garantien umfassten ( 10 ).

B.   Klage vor dem Gericht

20.

Mit Klageschrift, die am 6. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Larko Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses sowie auf Rückzahlung zuzüglich Zinsen aller von der Rechtsmittelführerin gegebenenfalls in Durchführung dieses Beschlusses unmittelbar oder mittelbar zurückgeforderten Beträge.

21.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab und verurteilte Larko zur Tragung der Kosten.

C.   Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

22.

Mit Klageschrift, die am 4. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beantragt Larko, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

23.

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Larko die Kosten aufzuerlegen.

IV. Analyse

A.   Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betreffend Maßnahme 2

24.

Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Frage auf, ob die Maßnahme 2 als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen ist, genauer gesagt, ob davon auszugehen ist, dass diese Maßnahme Larko einen „wirtschaftlichen Vorteil“ verschafft.

25.

Bei der Einstufung dieser Maßnahme als staatliche Beihilfe stützte sich die Kommission im streitigen Beschluss auf Abschnitt 3.2 Buchst. a und d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien. Da Larko im Wesentlichen geltend macht, die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie diesen Abschnitt auf die gewährte Beihilfe angewandt habe, halte ich es für zweckmäßig, zunächst einige Vorbemerkungen zu dieser Mitteilung zu machen (Abschnitt 1) und sodann mit der Analyse des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes fortzufahren (Abschnitt 2).

1. Vorbemerkungen zur Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien

26.

Die Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien legt den Ansatz der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen in Form von Garantien und die Grundsätze dar, an denen die Kommission ihre Auslegung der Art. 107 und 108 AEUV sowie die Anwendung dieser Artikel auf öffentliche Garantien auszurichten beabsichtigt.

27.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Garantie einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft, müsste sich die Kommission nach Abschnitt 3.1 dieser Mitteilung auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stützen. Somit ist zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten ein begünstigtes Unternehmen tatsächlich hat, sich entsprechende Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen ( 11 ).

28.

Damit leichter beurteilt werden kann, ob eine Maßnahme mit diesem Grundsatz im Einklang steht, verlangt die Kommission in Abschnitt 3.2 dieser Mitteilung, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen, zu denen, was die Einzelgarantien betrifft, zum einen die Voraussetzung gehört, dass sich der Kreditnehmer nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet (Abschnitt 3.2 Buchst. a), und zum anderen die Voraussetzung, dass für die Garantie ein marktübliches Entgelt gezahlt wird (Abschnitt 3.2 Buchst. d) ( 12 ).

29.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Anwendung dieser beiden Voraussetzungen der Kontext der Zeit zu berücksichtigen, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, was bedeutet, dass man sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten muss (im Folgenden: zeitliches Kriterium) ( 13 ).

30.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Garantie keine Beihilfe umfasst, legt Abschnitt 3.2 Abs. 1 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien als Kriterium fest, dass die Risikoträgerfunktion durch eine angemessene Prämie für den garantierten bzw. rückgarantierten Betrag vergütet werden sollte (im Folgenden: Kriterium der Vergütung). Wird nämlich für die Garantie ein Entgelt gezahlt, das mindestens der entsprechenden, als Vergleichsmaßstab dienenden Garantieprämie auf den Finanzmärkten entspricht, so umfasst die Garantie keine staatliche Beihilfe. In Abschnitt 3.2 werden ferner zwei Methoden beschrieben, um zu ermitteln, ob eine bestimmte Garantie dieses Kriterium erfüllt: Entweder ist das für die Garantie gezahlte Entgelt mit der als Vergleichsmaßstab dienenden Garantieprämie auf den Finanzmärkten zu vergleichen oder es sind die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits, einschließlich der Kreditzinsen und der Garantieprämie, mit dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit zu vergleichen.

2. Analyse

31.

Larko macht geltend, dem Gericht seien Rechtsfehler unterlaufen, als es die Auffassung vertreten habe, dass die Maßnahme 2 Larko einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschaffe. Das Gericht habe zum einen das zeitliche Kriterium falsch angewendet, als es Larko als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ bei der Gewährung der Maßnahme 2 eingestuft habe (Abschnitt a), und zum anderen das Kriterium der Vergütung falsch angewendet, als es entschieden habe, dass die Prämie von 1 % dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen nicht angemessen sei, wie dies in Abschnitt 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien vorgesehen sei (Abschnitt b).

a) Zum zeitlichen Kriterium

32.

Die Rüge betreffend das zeitliche Kriterium richtet sich gegen die Rn. 77 bis 80 des angefochtenen Urteils und stützt sich auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV.

33.

Vorab weise ich darauf hin, dass das Gericht aufgrund eines zweistufigen Vorgehens in Rn. 90 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss kommt, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, als sie Larko bei der Gewährung der Maßnahme 2 als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ eingestuft habe. Zunächst stellt das Gericht in den Rn. 75 bis 82 des angefochtenen Urteils fest, dass die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu Recht den Schluss habe ziehen können, dass Larko ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei. Sodann stellt das Gericht in den Rn. 83 bis 89 des angefochtenen Urteils fest, dass die Kommission keine Rechtsfehler begangen habe, als sie festgestellt habe, dass der griechische Staat als Anteilseigner von Larko zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie von 2008 deren schwierige Lage habe kennen müssen.

34.

Larko trägt vor, die Beurteilung des Gerichts in den Rn. 77 bis 80 des angefochtenen Urteils sei falsch, da sich der Sachverhalt, auf den sich diese Beurteilung stütze, entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung nach der Gewährung der Garantie am 22. Dezember 2008 ereignet habe ( 14 ). Insoweit stützt sich Larko auf die drei folgenden Argumente.

35.

Erstens erstreckten sich die in diesen Randnummern genannten finanziellen Ergebnisse bis ins Jahr 2012 und jedenfalls auf die negativen Ergebnisse des Jahres 2009. Zweitens stammten die finanziellen Ergebnisse des Jahres 2008 auch aus einer Zeit nach der Gewährung der Garantie von 2008, da das Geschäftsjahr noch nicht abgeschlossen gewesen sei, die Bilanz noch nicht einmal erstellt gewesen sei und sie daher dem griechischen Staat zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Garantie nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Daher habe es das Gericht unterlassen, sich in den Kontext der Zeit zurückzuversetzen, wie das die Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordere. Selbst wenn man drittens davon ausgehe, dass die Daten von 2008 nicht aus der Zeit nach der Gewährung der Garantie von 2008 stammten, handele es sich dabei jedenfalls um kurzfristige Daten. Insoweit trägt Larko vor, aus den Rn. 9 bis 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gehe hervor, dass sich die Analyse der Vermögenssituation des Unternehmens auf Daten von hinreichender Dauer stützen müsse und nicht auf einer Momentaufnahme beruhen dürfe.

36.

Nach Ansicht der Kommission ist diese Rüge zurückzuweisen.

37.

Vorab weise ich darauf hin, dass, da die betreffende Garantie am 22. Dezember 2008 gewährt wurde, bei der Beurteilung, ob Larko bei der Gewährung der Garantie ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zunächst alle Faktoren zu berücksichtigen sind, die bis zu diesem Zeitpunkt zutage getreten waren.

38.

Insoweit weise ich in Bezug auf das erste von Larko vorgetragene Argument darauf hin, dass die Tatsache, dass das Gericht in Rn. 77 des angefochtenen Urteils finanzielle Ergebnisse anführt, die sich bis ins Jahr 2012 erstrecken, für sich genommen nicht bedeutet, dass sich das Gericht bei der Beurteilung der finanziellen Lage von Larko zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie von 2008 auf solche nachträglichen Ergebnisse gestützt hat.

39.

Die Erwähnung solcher finanziellen Ergebnisse durch das Gericht ist nämlich im Licht der Tatsache zu sehen, dass die Kommission im streitigen Beschluss eine Beurteilung der finanziellen Lage von Larko für den Zeitraum vorgenommen hatte, in dem alle streitigen Maßnahmen getroffen wurden, das heißt, von ihrer finanziellen Lage in den Jahren 2007 bis 2012. Bevor es diese finanziellen Ergebnisse in Rn. 77 des angefochtenen Urteils anführt, verweist das Gericht auf den Beschluss der Kommission, wonach „[i]m vorliegenden Fall … die Kommission in den Rn. 56 bis 66 des [streitigen] Beschlusses Larko als ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘ [einstufte], als die … Maßnahmen [2, 4 und 6], einschließlich der Garantie von 2008, getroffen wurden“ ( 15 ).

40.

Vor diesem Hintergrund stelle ich fest, dass sich das Gericht bei der Beurteilung der finanziellen Lage von Larko in den Rn. 78 bis 80 des angefochtenen Urteils auf im Jahr 2008 eingetretene Sachverhalte stützt, nämlich den negativen Eigenkapitalwert von Larko, den erheblichen Umsatzrückgang und die von diesem Unternehmen im Jahr 2008 verzeichneten erheblichen Verluste ( 16 ).

41.

Daraus folgt, dass das erste von Larko vorgetragene Argument zurückzuweisen ist.

42.

Das zweite von Larko vorgetragene Argument umfasst meiner Ansicht nach zwei Komponenten: zum einen die Behauptung, die finanziellen Ergebnisse des Jahres 2008 stammten aus einer Zeit nach der Gewährung der Garantie von 2008, da das Geschäftsjahr noch nicht abgeschlossen gewesen sei, und zum anderen den Umstand, dass der griechische Staat keine Kenntnis von den in den finanziellen Ergebnissen des Jahres 2008 enthaltenen Informationen gehabt habe.

43.

Zur ersten Komponente ist festzustellen, dass die Bilanz von 2008, wie die Kommission geltend macht, die Finanzdaten von Larko für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 beschreibt, die größtenteils die Zeit vor Gewährung der Garantie am 22. Dezember 2008 betreffen. Insoweit weise ich darauf hin, dass die in einem bestimmten Zeitraum eingetretenen Sachverhalte im Allgemeinen auch durch spätere Dokumente nachgewiesen werden können, die sich auf diese früheren Ereignisse stützen ( 17 ). Aus diesem Grund können die in den finanziellen Ergebnissen des Jahres 2008 enthaltenen Angaben nicht als nach der Gewährung der Garantie von 2008 liegend angesehen werden.

44.

Was die zweite Komponente betrifft, stellt das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils fest, dass „[a]us den Verfahrensakten … nicht mit Sicherheit [hervorgeht], dass der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie von 2008 Kenntnis von der schwierigen Lage [von Larko] hatte“ und dass „sich daher die Frage [stellt], ob die Kommission der ihr obliegenden Beweislast genügt hat, als sie sich im Wesentlichen auf die Vermutung stützte, dass der griechische Staat die schwierige Lage von Larko Ende des Jahres 2008 bei Gewährung der Garantie habe kennen müssen“.

45.

Wenngleich die an dieser Stelle verwendete Formulierung den Eindruck erwecken könnte, dass sich die Kommission vor allem darauf gestützt habe, dass die griechischen Behörden es unterlassen hätten, sich über die finanzielle Lage von Larko zu informieren, ist es meines Erachtens klar, dass das Gericht damit sagen wollte, dass sich die Kommission auf die Vermutung gestützt habe, wonach der griechische Staat bei der Gewährung der Garantie zumindest von der schwierigen Lage von Larko hätte Kenntnis haben müssen.

46.

Denn ein solches Verständnis drängt sich angesichts von Rn. 89 des angefochtenen Urteils auf, in der das Gericht den Schluss zieht, dass die Kommission begründeterweise angenommen habe, dass sich ein umsichtig handelnder Anteilseigner vor der Gewährung einer Garantie wie jener aus dem Jahr 2008 zumindest über die aktuelle wirtschaftliche und finanzielle Lage des betreffenden Unternehmens informiert hätte ( 18 ).

47.

Nach dieser Klarstellung möchte ich, soweit Larko mit der zweiten Komponente ihres zweiten Arguments in Frage stellt, dass die griechischen Behörden von der finanziellen Lage von Larko im Jahr 2008 Kenntnis gehabt hätten, was sich auf den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt bezieht ( 19 ), darauf hinweisen, dass die ausschließliche Zuständigkeit für die Feststellung des Sachverhalts und dessen Würdigung beim Gericht liegt.

48.

Der Gerichtshof ist jedoch dafür zuständig, zu beurteilen, ob das Gericht die Tragweite des streitigen Beschlusses verfälscht hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich eine solche Verfälschung eindeutig aus den Prozessakten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf ( 20 ).

49.

Während im vorliegenden Fall die Frage, ob die griechischen Behörden von der finanziellen Lage von Larko im Jahr 2008 Kenntnis hatten, die Feststellung des Sachverhalts betrifft, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fällt, kann der Gerichtshof dennoch kontrollieren, ob das Gericht die Tragweite des streitigen Beschlusses in dieser Frage verfälscht hat.

50.

Zwar kann die letztgenannte Frage aufgeworfen werden, da es auf den ersten Blick im streitigen Beschluss keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Kommission hier auch den gleichen Ansatz wie das Gericht gewählt hat ( 21 ), ich stelle jedoch fest, dass eine solche Verfälschung von Larko nicht geltend gemacht wurde und dass jedenfalls der Inhalt des streitigen Beschlusses meines Erachtens durch das Gericht im angefochtenen Urteil nicht verfälscht wurde.

51.

Es steht fest, dass im Verwaltungsverfahren vom griechischen Staat selbst nicht bestritten wurde, dass die griechischen Behörden von der finanziellen Lage von Larko im Jahr 2008 Kenntnis besaßen ( 22 ), was auch das Gericht in Rn. 88 des angefochtenen Urteils anführt ( 23 ) und was wahrscheinlich erklärt, warum sich die Kommission zu dieser Frage im streitigen Beschluss nicht äußerte ( 24 ).

52.

Angesichts dieser Erwägungen hat das Gericht daher im Wesentlichen entschieden, dass sich die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles bei der Beurteilung, ob sich Larko im Sinne von Abschnitt 3.2 Buchst. a der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, zu Recht auf die Prämisse habe stützen können, wonach der griechische Staat als Mehrheitsaktionär von Larko zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie von 2008 Kenntnis von deren finanzieller Lage gehabt habe bzw. zumindest davon Kenntnis hätte haben müssen.

53.

Diese vom Gericht vorgenommene Beurteilung erscheint mir im Übrigen völlig logisch. Wie das Gericht im Wesentlichen in den Rn. 86 bis 89 des angefochtenen Urteils feststellte, hätte sich ein umsichtiger privater Kapitalgeber ( 25 ), der eine Garantie wie die in Rede stehende gewährt hätte, selbstverständlich über die finanzielle Lage von Larko zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Garantie informiert. Um als umsichtiger privater Kapitalgeber zu handeln, mussten die griechischen Behörden daher jedenfalls die finanzielle Lage des Unternehmens zur Kenntnis genommen haben. Hinsichtlich dieses Punktes möchte ich darauf hinweisen, dass der Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs selbst belegen muss, dass er als umsichtiger privater Kapitalgeber gehandelt hat ( 26 ).

54.

Nach alledem ist das zweite Argument von Larko zurückzuweisen.

55.

Ebenso ist das dritte von der Rechtsmittelführerin vorgebrachte Argument zurückzuweisen, wonach die Daten von 2008 kurzfristig gewesen seien. Es steht fest, dass die Verschlechterung der finanziellen Lage von Larko bereits gegen Mitte des Jahres 2008 einsetzte ( 27 ), und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht seine Beurteilung auf eine Momentaufnahme gestützt hat, wie dies Larko behauptet.

56.

Daraus folgt, dass die Rüge betreffend das zeitliche Kriterium im Rahmen des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zurückzuweisen ist.

b) Zum Kriterium der Vergütung

57.

Die Rüge betreffend das Kriterium der Vergütung richtet sich gegen die Rn. 94 bis 98 des angefochtenen Urteils und stützt sich auf einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 296 Abs. 2 AEUV.

58.

In den oben genannten Randnummern entschied das Gericht, dass die Kommission zu Recht den Schluss ziehen konnte, dass die Garantieprämie von 1 % dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen nicht angemessen sei, und dass die in Abschnitt 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien enthaltene Voraussetzung daher nicht erfüllt gewesen sei.

59.

Larko macht geltend, das Gericht habe diese Voraussetzung falsch angewandt, da das Gericht selbst in Rn. 95 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission keine der beiden durch diese Voraussetzung festgelegten Methoden angewendet habe, nämlich weder den Vergleich mit der Garantieprämie auf den Finanzmärkten noch den Vergleich der gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits mit dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit.

60.

Als das Gericht daher aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage von Larko und fehlender Angaben im Verwaltungsverfahren dennoch entschieden habe, dass der streitige Beschluss nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, habe es die Anwendung von Abschnitt 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien ausgeschlossen und zugleich Larko und dem griechischen Staat aufgegeben, den angemessenen Betrag für diese Prämie nachzuweisen, wodurch es die Kommission ihrer Pflicht enthoben habe, selbst den angemessenen Betrag dieser Prämie zu prüfen. Ferner habe das Gericht auch gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen, da es den streitigen Beschluss nicht für nichtig erklärt habe, obwohl er keine Begründung enthalten habe.

61.

Nach Ansicht der Kommission ist diese Rüge zurückzuweisen. Ich teile diese Ansicht aus den folgenden Gründen.

62.

Erstens schloss das Gericht, wie die Kommission zu Recht feststellt, die Anwendung von Abschnitt 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien nicht aus und erlegte Larko insoweit nicht die Beweislast auf. Dieser Abschnitt verlangt als einziges Kriterium, dass für die Garantie ein marktübliches Entgelt gezahlt wird. Wie in den Rn. 96 bis 98 des angefochtenen Urteils dargelegt, war es angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage von Larko und der Tatsache, dass weder die Rechtsmittelführerin noch die griechischen Behörden im förmlichen Prüfverfahren Beweise dafür vorgelegt haben, dass die fragliche Prämie der Garantieprämie auf den Finanzmärkten oder dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit entsprach, nicht notwendig, dass die Kommission eine der beiden Methoden zur Feststellung des genauen Betrags einer solchen Prämie anwendet, um festzustellen, ob die Garantie dieses Kriterium erfüllte.

63.

Was zweitens Art. 296 Abs. 2 AEUV betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts dem Zweck dient, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen ( 28 ). Insoweit ist die Begründungspflicht von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ( 29 ).

64.

Wie die Kommission geltend macht, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der streitige Beschluss umfassend begründet wurde. Im Übrigen stelle ich fest, dass Larko, als sie die Nichtigerklärung dieses Beschlusses begehrte, voll und ganz in der Lage war, die Stichhaltigkeit der Gründe zu bestreiten, auf die sich die Kommission in dem streitigen Beschluss stützte. Das Gericht hat daher die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV der Kommission obliegende Pflicht nicht verkannt.

65.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Rüge betreffend das Kriterium der Vergütung und damit der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betreffend die Maßnahme 2 als unbegründet zurückzuweisen ist.

B.   Zum vierten Rechtsmittelgrund betreffend die Maßnahmen 2, 4 und 6

66.

Der vierte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 180 bis 195 des angefochtenen Urteils und betrifft die Festlegung der Höhe der im Rahmen der Maßnahmen 2, 4 und 6 gewährten staatlichen Beihilfen; genauer gesagt, zielt er auf die Beurteilung des Gerichts ab, wonach die Kommission zu Recht nach Abschnitt 4.1 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien den Schluss habe ziehen können, dass die Höhe dieser staatlichen Beihilfen dem Gesamtbetrag der garantierten Darlehen entspreche.

67.

Vorab möchte ich anmerken, dass es hinsichtlich der Festlegung der Höhe der Beihilfen im ersten Absatz dieses Abschnitts 4.1 heißt, dass „[g]rundsätzlich … das Beihilfeelement der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die einzeln oder im Rahmen einer Regelung gewährte Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt für diese Maßnahme [entspricht]“.

68.

Aus Abs. 3 Buchst. a dieses Abschnitts 4.1 geht hervor, dass die Kommission bei der Berechnung des Beihilfeelements einer Garantie der Frage, ob sich der Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten befindet, besonders Rechnung trägt. Insoweit wird bei Unternehmen in Schwierigkeiten ein marktwirtschaftlich handelnder Garant, wenn überhaupt, zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie aufgrund des Ausfallrisikos eine hohe Prämie in Rechnung stellen. Sollte das Ausfallrisiko besonders hoch sein, gibt es möglicherweise keine solche marktübliche Prämie, und in Ausnahmefällen kann das Beihilfeelement der Garantie genauso hoch sein wie die Garantiesumme ( 30 ).

69.

Larko macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe dadurch gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen, dass es festgestellt habe, dass die Festlegung der Höhe des Betrags der zurückzufordernden Beihilfen im streitigen Beschluss im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 und des Abschnitts 4.1 Abs. 3 Buchst. a der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien stehe.

70.

Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes trägt Larko mehrere Argumente vor, die meines Erachtens wenig strukturiert erscheinen und unklar sind. Wie ich sie verstehe, betreffen diese Argumente im Wesentlichen zwei Gesichtspunkte: zum einen die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines „Ausnahmefalles“ im Sinne von Abschnitt 4.1 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien und zum anderen die Beurteilung, wonach das Beihilfeelement der Garantien genauso hoch sei wie die Garantiesumme, obwohl im Rahmen dieser Garantien keinerlei Zahlungen des griechischen Staates erfolgt seien.

71.

Was den ersten Gesichtspunkt betrifft, trägt Larko vor, das Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 193 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission von einem „Ausnahmefall“ im Sinne von Abschnitt 4.1 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien habe ausgehen können ( 31 ).

72.

Das Gericht habe zum einen die schlechthin nicht vorhandene bzw. zumindest unzureichende Begründung des streitigen Beschlusses ersetzt, wobei dieser Mangel vom Gericht sowohl in Rn. 189 als auch in den Rn. 192 und 194 festgestellt worden sei. Die Begründung des Gerichts sei in diesem Zusammenhang auch widersprüchlich und unzureichend, und das Gericht habe dadurch, dass es den streitigen Beschluss nicht für nichtig erklärt habe, obwohl er mit einem Rechtsfehler behaftet sei und keine Begründung enthalte, gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen ( 32 ).

73.

Zum anderen habe das Gericht Larko die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines „Ausnahmefalles“ auferlegt. Die Beurteilung des Vorliegens eines solchen Ausnahmefalles müsse von der Kommission, die die Beweislast trage, umfassend und speziell begründet werden, und könne nicht auf „Zweifel“ der Kommission hinsichtlich der Frage gestützt werden, ob der Begünstigte der Beihilfe ohne die Garantien eine Finanzierung auf dem Markt hätte erhalten können. Dadurch, dass es in den Rn. 186 bis 188 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die zuvor genannte Begründung der Kommission ausreichend sei, habe das Gericht einen Rechtsfehler in Bezug auf das erforderliche Beweismaß begangen ( 33 ).

74.

Was die Zulässigkeit dieses Vorbringens betrifft, bin ich entgegen dem, was die Kommission im Wesentlichen vorträgt, nicht der Ansicht, dass es als unzulässig zurückzuweisen ist. Meines Erachtens bezieht es sich nämlich nicht auf die Tatsachenfeststellung ( 34 ), sondern auf Rechtsfragen, für deren Beurteilung der Gerichtshof zuständig ist.

75.

Meines Erachtens ist dieses Vorbringen jedoch, wie auch die Kommission vorschlägt, als unbegründet zurückzuweisen.

76.

Meiner Meinung nach nahm das Gericht in Rn. 193 des angefochtenen Urteils weder Hinzufügungen noch Ersetzungen durch nicht aus dem streitigen Beschluss hervorgehende Gesichtspunkte vor ( 35 ). Denn in dieser Randnummer stellte das Gericht zu Recht eine Gesamtbetrachtung dieses Beschlusses an, als es im Wesentlichen entschied, dass trotz der nicht ganz unantastbaren Formulierung bestimmter Erwägungsgründe dieses Beschlusses aus dem gesamten Beschluss und insbesondere aus dessen Erwägungsgründen 56 bis 66 hervorgehe, dass sich Larko zu dem Zeitpunkt, als diese Beihilfemaßnahmen gewährt worden seien, in einer außerordentlich schwierigen Lage befunden habe. Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, einen Fehler begangen zu haben, als sie auf das Vorliegen eines „Ausnahmefalles“ schloss, der sich dadurch manifestierte, dass es Larko nicht möglich war, den gesamten Kredit aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen.

77.

Insoweit und wie auch in Rn. 191 des angefochtenen Urteils dargelegt, weise ich darauf hin, dass sich das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne von Abschnitt 4.1 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien gerade darin manifestiert, dass der Kreditnehmer den von der Garantie gedeckten Kredit nicht mit seinen eigenen Mitteln zurückzahlen kann.

78.

Was angebliche „Zweifel“ der Kommission angeht, ob Larko auf dem Markt ohne Garantien eine Finanzierung habe erhalten können, so wies das Gericht dieses Argument der Rechtsmittelführerin zu Recht zurück und stellte in den Rn. 187 und 188 des angefochtenen Urteils fest, dass sich aus einer Gesamtbetrachtung des streitigen Beschlusses hinreichend klar ergebe, dass es die Kommission aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Larko zumindest für wenig wahrscheinlich gehalten habe, dass Larko in der Lage gewesen sei, ohne Eingreifen des griechischen Staates auf dem Markt ein Darlehen zu erhalten.

79.

Wie die Kommission vor dem Gerichtshof wiederholt hat, wird dieser Standpunkt der Kommission aus einer Gesamtbetrachtung des streitigen Beschlusses ersichtlich. Was die Maßnahme 2 angeht, so stellt der Satz, der unmittelbar auf den Satz folgt, in dem das Wort „zu bezweifeln“ („doubtful“) enthalten ist, klar, dass „daher“ („in other words“) die Kommission zu dem Schluss kommt, dass Larko einen Vorteil erhalten hat, der dem Betrag des garantierten Darlehens entspricht, denn ohne die staatliche Garantie wäre sie nicht in der Lage gewesen, irgendeine andere Garantie auf dem Markt zu bekommen. Was die Maßnahme 6 angeht, so verweist der Satz, der das Wort „fraglich“ enthält, auf die gleiche Argumentation für die Maßnahme 2.

80.

Wie das Gericht in Rn. 193 des angefochtenen Urteils ausführt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im Verwaltungsverfahren die Beurteilung der Kommission zum Vorliegen eines Ausnahmefalles weder von den griechischen Behörden noch von der Rechtsmittelführerin bestritten wurde.

81.

Aus den oben dargelegten Gründen ist es meiner Ansicht nach klar, dass das Gericht weder die Begründung der Kommission ersetzt noch der Rechtsmittelführerin die Beweislast für das Vorliegen eines „Ausnahmefalles“ auferlegt hat. Im Übrigen ist die Begründung des Gerichts in diesem Punkt nicht widersprüchlich. Denn die Tatsache, dass das Gericht von nicht ganz unantastbaren bzw. lakonischen Formulierungen in der Begründung der Kommission spricht, steht nicht in Widerspruch zur Schlussfolgerung des Gerichts, dass diese Begründung, ungeachtet solcher Formulierungen, nicht mit Rechtsfehlern behaftet sei.

82.

Was Art. 296 Abs. 2 AEUV betrifft, ist festzustellen, dass der streitige Beschluss umfassend begründet wurde ( 36 ). Auch was die Begründung des Gerichts im angefochtenen Urteil angeht, ist festzustellen, dass dieses umfassend begründet wurde, was im Übrigen klar aus den zahlreichen Argumenten hervorgeht, die Larko in Bezug auf die Stichhaltigkeit der Begründung des Gerichts vorgebracht hat. Der Umstand, dass das Gericht in der Sache zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als die Rechtsmittelführerin, kann insoweit für sich genommen keinen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils darstellen ( 37 ).

83.

Zum zweiten Gesichtspunkt trägt Larko im Wesentlichen drei Argumente gegen das angefochtene Urteil vor ( 38 ).

84.

Erstens habe das Gericht, während es zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses klar gewesen sei, dass keine dieser Garantien in Anspruch genommen worden sei, die Vorgehensweise der Kommission gebilligt, die sich, ohne die griechischen Behörden zu kontaktieren, darauf beschränkt habe, festzustellen, dass ihr keine Informationen darüber vorlägen, dass die Garantie ausgelöst worden sei ( 39 ). Das Gericht habe auch die Verpflichtung der Kommission zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung der Unterlagen im Rahmen von Art. 108 Abs. 2 AEUV verkannt.

85.

Entgegen der Ansicht der Kommission halte ich dieses Vorbringen nicht für unzulässig. Zwar beruht es auf der Feststellung des Sachverhalts, wofür allein das Gericht zuständig ist ( 40 ). Allerdings ist die Frage, ob das Gericht solche Informationen berücksichtigen musste, eine Rechtsfrage.

86.

Gleichwohl stimme ich mit der Kommission überein, dass das Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen ist.

87.

Die Inanspruchnahme von Garantien und die Rückzahlung von Darlehen beziehen sich nämlich auf nach der Gewährung der streitigen Maßnahmen eingetretene Tatsachen und können daher weder bei der Einstufung der Maßnahmen als Beihilfen noch bei der Festlegung der Höhe des durch sie verschafften Beihilfeelements berücksichtigt werden. Das Gericht ist unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung in den Rn. 181 und 182 zu Recht zu diesem Ergebnis gelangt.

88.

Im Übrigen stelle ich fest, dass die von der Rechtsmittelführerin angeführten Beweise, die die Rückzahlung der Darlehen und die fehlende Inanspruchnahme der Garantien betreffen, der Kommission im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden waren. Insoweit weise ich darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Kommission anhand der Informationen beurteilt werden muss, über die sie zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses verfügt hat ( 41 ).

89.

Zweitens sei das angefochtene Urteil mit einem Begründungsmangel behaftet, da es das Gericht unterlassen habe, die Stellungnahme der Rechtsmittelführerin zu prüfen, die zum einen den gänzlich zwingenden Charakter des streitigen Beschlusses hinsichtlich des auf der Grundlage des Urteils Mediaset ( 42 ) zurückzufordernden Betrags und zum anderen die Tatsache, dass die Kommission selbst das Vorliegen von diesbezüglichen Fehlern in ihrem Beschluss eingeräumt habe, betreffe.

90.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass sich zwar im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, ob das Gericht auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist, dass jedoch die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, nicht bedeutet, dass es sich detailliert mit jedem von einer Partei vorgebrachten Argument befassen müsste, insbesondere wenn es nicht hinreichend klar und bestimmt ist ( 43 ), was im vorliegenden Fall meiner Ansicht nach zutrifft.

91.

Drittens stünden die Folgen der Festsetzung des Beihilfebetrags entsprechend dem Gesamtwert des garantierten Darlehens, da die Garantien nicht in Anspruch genommen worden seien, im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach mit den Entscheidungen der Kommission, die die Rückforderung staatlicher Beihilfen anordneten, die Wiederherstellung der früheren Lage bezweckt werde und diese keine Sanktion darstellen könnten, die über den tatsächlich erlangten Vorteil hinausgehe ( 44 ).

92.

In diesem Zusammenhang weise ich ergänzend darauf hin, dass meines Erachtens, abgesehen von den bereits in den Nrn. 87 und 88 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Argumenten, die ausreichen, um das dritte Argument von Larko zurückzuweisen, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach diese sozusagen verpflichtet sei, die Beihilfe zweimal zu zahlen, falsch ist. Wie die Kommission geltend macht, scheint Larko zwei verschiedene Zahlungsverpflichtungen zu verwechseln, die ein Unternehmen treffen, das eine Beihilfe in Form einer staatlichen Garantie erhalten hat. Zum einen ist das begünstigte Unternehmen verpflichtet, dem Staat den Betrag der erhaltenen Beihilfe zu erstatten. Zum anderen bleibt natürlich die Verpflichtung dieses Unternehmens bestehen, der Bank das Darlehen zurückzuzahlen, das es aufgrund dieser staatlichen Garantie erhalten hat.

93.

Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

V. Ergebnis

94.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und ohne einer Entscheidung über die Stichhaltigkeit anderer Rechtsmittelgründe vorzugreifen, schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie den vierten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) T‑423/14, EU:T:2018:57.

( 3 ) ABl. 2014, L 254, S. 24.

( 4 ) ABl. 1999, L 83, S. 1.

( 5 ) ABl. 2004, C 244, S. 2.

( 6 ) ABl. 2008, C 155, S. 10.

( 7 ) Vgl. Rn. 1 bis 14 des angefochtenen Urteils.

( 8 ) ABl. 2013, C 136, S. 27 über die staatliche Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN).

( 9 ) Zur Bedeutung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ für die Zwecke der Einstufung als staatliche Beihilfe vgl. die Nrn. 26 bis 28 der vorliegenden Schlussanträge.

( 10 ) Dieser Betrag beläuft sich auf 30 Mio. Euro für die Maßnahme 2, auf etwa 10,8 Mio. Euro für die Maßnahme 4 und auf 30 Mio. und 20 Mio. Euro für die Maßnahme 6. Vgl. Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge.

( 11 ) Vgl. Abschnitt 3.1 Abs. 2 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien.

( 12 ) Vgl. Abschnitt 3.1 Abs. 3 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien.

( 13 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 71), sowie vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Erőmű/Kommission (C‑357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 50).

( 14 ) Zu dieser Rechtsprechung vgl. Nr. 29 und Fn. 13 der vorliegenden Schlussanträge.

( 15 ) Hervorhebung nur hier.

( 16 ) Aus Rn. 56 des streitigen Beschlusses und aus Rn. 77 des angefochtenen Urteils lässt sich ableiten, dass diese Angaben das Jahr 2008 betreffen.

( 17 ) Vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission (T‑507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 180).

( 18 ) Ein solches Verständnis ist offensichtlich auch angesichts der Erklärungen der Kommission vor dem Gericht angebracht. Aus diesen Erklärungen geht hervor, dass die Kommission dort als Hauptargument vorbringt, dass die griechischen Behörden niemals behauptet hätten, sie hätten im Dezember 2008 nichts von den Schwierigkeiten von Larko gewusst. Nur hilfsweise trägt die Kommission vor, dass auch dann, wenn der griechische Staat seinerzeit nichts von den finanziellen Schwierigkeiten von Larko gewusst hätte (was nach Ansicht der Kommission nicht der Fall war), zu überprüfen gewesen wäre, ob es sich bei Larko nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt habe.

( 19 ) Ich weise darauf hin, dass das Argument von Larko betreffend die Kenntnis der griechischen Behörden von ihrer Lage, soweit damit die Rn. 77 bis 80 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt werden, nicht dahin verstanden werden kann, dass es sich gegen die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich der Beweislast der Kommission in den Rn. 83 bis 89 des angefochtenen Urteils richtet.

( 20 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 21. Dezember 2011, Iride/Kommission (C‑329/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:859, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 19. September 2019, Polen/Kommission (C‑358/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:763, Rn. 44 und 45).

( 21 ) Vgl. Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge.

( 22 ) Im Verwaltungsverfahren ersuchte die Kommission in der Erwägung, dass Larko am 22. Dezember 2008 ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei und dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf die betreffende Maßnahme anwendbar sein könne, die griechischen Behörden, ihr alle einschlägigen Informationen zu übermitteln, die es ihr erlaubten, zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall war (vgl. Abschnitte 5.1, 5.2.2 und 6 des Eröffnungsbeschlusses). Daraufhin übermittelten die griechischen Behörden am 30. April 2013 eine Stellungnahme (vgl. Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge und Rn. 6 des Eröffnungsbeschlusses), aus der hervorgeht, dass diese Behörden bestritten, dass Larko in den Jahren 2008 und 2009 ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, weil die schwierige Lage durch einen unerwarteten Verfall des Preises von Ferronickel ausgelöst worden sei (vgl. Rn. 24 des streitigen Beschlusses). Obwohl diese Behörden die Einstufung von Larko als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ bestritten, bestritten sie daher weder die Kenntnis von der finanziellen Lage des Unternehmens als solche noch die finanziellen Ergebnisse von Larko im Jahr 2008, die im Eröffnungsbeschluss aufgeführt sind.

( 23 ) Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass die griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren nicht nachgewiesen haben, dass sie von der schwierigen finanziellen Lage, in der sich die Rechtsmittelführerin befand, keine Kenntnis haben konnten.

( 24 ) Insoweit weise ich darauf hin, dass Larko im Stadium des Verwaltungsverfahrens keine Stellungnahme abgegeben hat, und dass die Frage, ob die griechischen Behörden von der finanziellen Lage von Larko im Jahr 2008 Kenntnis hatten, daher anscheinend nur vor dem Gericht aufgeworfen wurde.

( 25 ) Wie aus Rn. 56 des angefochtenen Urteils hervorgeht, beruht die Anwendung des Kriteriums des umsichtigen privaten Kapitalgebers auf wirtschaftlichen Bewertungen, die mit denen vergleichbar sind, die ein rationaler und umsichtiger privater Kapitalgeber unter den Umständen des vorliegenden Falles in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 71, und vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 82 bis 84).

( 26 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 82 bis 84).

( 27 ) Vgl. in diesem Sinne Rn. 77 des angefochtenen Urteils.

( 28 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba (C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 49), und vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat (C‑176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 74).

( 29 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission (C‑17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35), vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat (C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37), sowie vom 30. April 2019, Italien/Rat (Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer) (C‑611/17, EU:C:2019:332, Rn. 48).

( 30 ) Ebenso merke ich an, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass der Gesamtbetrag des dem Unternehmen gewährten und verbürgten Darlehens als Beihilfe anzusehen ist, falls kein Kreditinstitut einem Unternehmen wegen dessen finanziellen Schwierigkeiten ein Darlehen ohne eine staatliche Bürgschaft gewähren würde (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C‑288/96, EU:C:2000:537, Rn. 31).

( 31 ) So beanstandet Larko nicht Abschnitt 4.1 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien als solchen, sondern die Anwendung dieses Abschnitts auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens.

( 32 ) Wie ich dieses Vorbringen verstehe, rügt Larko sowohl einen Verstoß gegen die der Kommission und dem Gericht obliegende Begründungspflicht, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, als auch die fehlende Stichhaltigkeit der Begründung des Gerichts und der Kommission (vgl. zu dieser Unterscheidung Nr. 63 der vorliegenden Schlussanträge). Ich möchte darauf hinweisen, dass die Verpflichtung zur Begründung eines Rechtsakts in Art. 296 Abs. 2 AEUV und die Verpflichtung zur Begründung von Urteilen in Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehen ist, der nach Art. 53 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist.

( 33 ) Ich verstehe dieses Vorbringen zum Beweismaß in dem Sinne, dass es im Wesentlichen auf die Behauptung hinausläuft, das Gericht habe Larko die Beweislast hinsichtlich der Frage, ob ein „Ausnahmefall“ vorliege, auferlegt.

( 34 ) Genauer gesagt, weist die Kommission darauf hin, dass das Gericht in den Rn. 192 bis 194 des angefochtenen Urteils feststelle, dass der streitige Beschluss gezeigt habe, dass sich Larko zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie wegen eines stetigen Umsatzrückgangs und des Vorliegens eines negativen Eigenkapitalwerts in einer „außerordentlich schwierigen Lage“ befunden habe, was darauf hindeute, dass das gesamte gezeichnete Kapital des Unternehmens verloren gewesen sei. Diese außerordentliche schwierige Lage des Unternehmens habe sich „dadurch [manifestiert], dass es Larko nicht möglich war, den gesamten Kredit aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen“. Indem sie diese Feststellungen bestreitet, stellt die Rechtsmittelführerin nach Ansicht der Kommission die Feststellung des Sachverhalts durch das Gericht in Frage.

( 35 ) Ich weise darauf hin, dass sich der Unionsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV darauf zu beschränken hat, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu prüfen. Daher steht es dem Gericht nicht zu, das etwaige Fehlen einer Begründung auszugleichen oder die Begründung der Kommission zu ergänzen, indem es Gesichtspunkte hinzufügt oder ersetzt, die sich nicht aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergeben (vgl. auch Urteile vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, T‑613/97, EU:T:2006:150, Rn. 70, sowie vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, EU:T:2008:457, Rn. 182).

( 36 ) Zur Tragweite von Art. 296 Abs. 2 AEUV vgl. Nr. 63 der vorliegenden Schlussanträge.

( 37 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 20. Mai 2010, Gogos/Kommission (C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 35 und 36).

( 38 ) Ich präzisiere, dass Larko auch verschiedene Argumente gegen den streitigen Beschluss vorträgt, ohne jedoch genauer anzugeben, inwiefern das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet sei, was es dem Gerichtshof nicht erlaubt, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben.

( 39 ) Aus dem der Kommission vorliegenden Darlehensvertrag von 2008 (Maßnahme 2) gehe hervor, dass die Rückzahlung am 31. März 2012, also lange vor dem Erlass des streitigen Beschlusses am 27. März 2014, erfolgen sollte. Die Kommission habe daher alle Informationen zur Verfügung gehabt, die ihr den Schluss erlaubten, dass dieses Darlehen bereits zurückgezahlt worden sei. Die Rückzahlung des Darlehens im Rahmen des Darlehensvertrags von 2010 (Maßnahme 4) sollte 45 Tage nach Erlass des streitigen Beschlusses erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Kommission feststellen können, dass die Darlehen im Rahmen des Darlehensvertrags von 2011 (Maßnahme 6) bereits teilweise zurückgezahlt worden seien.

( 40 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 49).

( 41 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 168).

( 42 ) Urteil vom 13. Februar 2014 (C‑69/13, EU:C:2014:71).

( 43 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2003, Belgien/Kommission (C‑197/99 P, EU:C:2003:444, Rn. 81).

( 44 ) Larko verweist insbesondere auf das Urteil vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission (C‑75/97, EU:C:1999:311, Rn. 65).

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