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Document 62018CC0220

Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 4. Juli 2018.
ML.
Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatisches Oberlandesgerichts in Bremen.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 1 Abs. 3 – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Vollstreckungsvoraussetzungen – Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4 – Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung – Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat – Umfang der Prüfung durch die vollstreckenden Justizbehörden – Bestehen einer Rechtsschutzmöglichkeit im Ausstellungsmitgliedstaat – Von den Behörden dieses Mitgliedstaats erteilte Zusicherung.
Rechtssache C-220/18 PPU.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:547

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 4. Juli 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑220/18 PPU

ML

Beteiligte:

Generalstaatsanwaltschaft Bremen

(Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, Deutschland)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl – Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4 – Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung – Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat“

1. 

Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen werden erneut Fragen aufgeworfen, die einen Europäischen Haftbefehl (EuHb) betreffen, nachdem der Rahmenbeschluss 2002/584/JI ( 2 ) vom Gerichtshof mit dem Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru ( 3 ), ausgelegt worden ist.

2. 

Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof weitere Klarstellungen bezüglich der in diesem Urteil vertretenen Rechtsauffassung, insbesondere für den Fall, dass (möglichen) Verletzungen des Rechts, in den Justizvollzugsanstalten des Staates, der den EuHb ausgestellt hat, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden, durch seine eigenen Justizbehörden abgeholfen werden kann.

I. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

1. Charta der Grundrechte der Europäischen Union

3.

Art. 4 bestimmt:

„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

2. Rahmenbeschluss

4.

In den Erwägungsgründen 5, 6, 8, 10 und 12 heißt es:

„(5)

… Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht … die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. …

(6)

Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(8)

Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss.

(10)

Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 [EU, jetzt nach Änderung Art. 2 EUV] enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 [EU, jetzt nach Änderung Art. 7 Abs. 2 EUV] mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 festgestellt wird.

(12)

Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 [EU] anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta …, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann. …“

5.

Art. 1 bestimmt:

„(1)   Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)   Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EU] niedergelegt sind, zu achten.“

6.

Art. 5 sieht vor:

„Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann nach dem Recht dieses Staates an eine der folgenden Bedingungen geknüpft werden:

2.

Ist die Straftat, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht, so kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls an die Bedingung geknüpft werden, dass die Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats eine Überprüfung der verhängten Strafe – auf Antrag oder spätestens nach 20 Jahren – oder Gnadenakte zulässt, die zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe oder der Maßregel führen können und auf die die betreffende Person nach dem innerstaatlichen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsmitgliedstaats Anspruch hat.

3.

Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.“

7.

Art. 6 lautet:

„(1)   Ausstellende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.

(2)   Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats zuständig für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist.

(3)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet das Generalsekretariat des Rates über die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde.“

8.

Art. 7 hat folgenden Wortlaut:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat kann eine oder, sofern es seine Rechtsordnung vorsieht, mehrere zentrale Behörden zur Unterstützung der zuständigen Justizbehörden benennen.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Haftbefehle sowie des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs betrauen.

Ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen möchte, übermittelt dem Generalsekretariat des Rates die Angaben über die von ihm benannte(n) zentrale(n) Behörde(n). Diese Angaben sind für alle Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats verbindlich.“

9.

Art. 15 bestimmt:

„(1)   Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.

(2)   Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist.

(3)   Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.“

B.   Deutsches Recht – Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ( 4 )

10.

Der Rahmenbeschluss ist durch die §§ 78 bis 83 Buchst. k – in geänderter Fassung ( 5 ) – IRG in deutsches Recht umgesetzt worden.

11.

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen entscheidet nach § 29 Abs. 1 IRG über die Zulässigkeit der Übergabe, wenn sich der Verfolgte nicht mit ihr einverstanden erklärt hat.

12.

§ 73 IRG lautet:

„Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten und Zehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 [EUV] enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.“

II. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13.

Am 31. Oktober 2017 erließ der Nyiregyházai járásbíróság (Distriktgericht Nyiregyháza, Ungarn) einen EuHb zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die mit Urteil vom 14. September 2017 (in Abwesenheit) gegen den ungarischen Staatsbürger ML wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Betrugs und Einbruchdiebstahls verhängt wurde.

14.

Dieses ungarische Gericht hatte bereits zuvor, am 2. August 2017, einen anderen EuHb erlassen, der auf die Übergabe von ML zur Strafverfolgung wegen der Taten gerichtet war, derentwegen er später verurteilt wurde.

15.

Das Amtsgericht Bremen erließ am 12. Dezember 2017 eine Festhalteanordnung gegenüber ML. Dieser war jedoch bereits seit dem 23. November 2017 aufgrund der Vollstreckung des ersten EuHb in Haft.

16.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 ordnete das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen zur Vollstreckung des EuHb vom 31. Oktober 2017 die Inhaftierung von ML an, nachdem es die in Befolgung des ersten EuHb erfolgte Inhaftierung aufgehoben hatte.

17.

ML widersprach seiner Übergabe an die ungarischen Behörden und regte an, dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung vorzulegen. Vor einer Entscheidung über die Übergabe ersuchte das vorgenannte Gericht um zusätzliche Informationen.

18.

Im Zusammenhang mit dem ersten EuHb hatte das ungarische Justizministerium das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen bereits über die Orte in Kenntnis gesetzt, an denen ML inhaftiert werden würde, und zugesichert, dass er in keinem Fall einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) ausgesetzt sein werde.

19.

Aufgrund dieser Informationen führte das vollstreckende Gericht mit Verfügung vom 9. Januar 2018 aus, dass die Inhaftierung von ML in einer der vom ungarischen Justizministerium angegebenen Haftanstalten unbedenklich sei. Allerdings hatte es Zweifel hinsichtlich der Bedingungen in anderen Vollzugsanstalten, die das ungarische Justizministerium ebenfalls als mögliche Haftorte angegeben hatte, weshalb es unter Bezugnahme auf die vom Europarat im Jahr 2006 beschlossenen Strafvollzugsgrundsätze ( 6 ) und die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen ( 7 ) eine Reihe von Fragen an die ungarischen Behörden richtete ( 8 ).

20.

In der Antwort des ungarischen Justizministeriums vom 12. Januar 2018 wurde darauf verwiesen, dass am 25. Oktober 2016 Rechtsvorschriften verabschiedet worden seien, die Inhaftierten die Möglichkeiten von Beschwerden gegen ihre Haftbedingungen gäben.

21.

Diese Mitteilung wurde am 1. Februar 2018 vom ungarischen Justizministerium um die Angabe ergänzt, dass der Verfolgte vorbehaltlich entgegenstehender Umstände für einen Zeitraum von einer bis drei Wochen in der Justizvollzugsanstalt in Budapest verbleiben würde. In dieser Zeit sollten einige nicht exakt vorher zu bestimmende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der Übergabe ausgeführt werden.

22.

Am 12. Februar 2018 bat das vollstreckende Gericht nochmals um Einzelheiten zu den Bedingungen der Budapester Haftanstalt. Außerdem fragte es danach, in welchen anderen Haftanstalten ML inhaftiert werden könnte und auf welcher tatsächlichen Grundlage die dortigen Haftbedingungen überprüft werden können. Die ungarischen Behörden antworteten auf dieses Ersuchen nicht innerhalb der vom vollstreckenden Gericht (auf den 28. Februar 2018) gesetzten Frist ( 9 ).

23.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen befürwortet die Vollstreckung des EuHb, während ML dieser widerspricht. Unter diesen Umständen hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und beantragt, diese im Eilverfahren zu behandeln:

1.

Welche Bedeutung hat es im Rahmen der Auslegung der vorstehend genannten Vorschriften, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat Möglichkeiten des Rechtsschutzes für Inhaftierte in Bezug auf ihre Haftbedingungen bestehen?

a)

Ist, wenn den vollstreckenden Justizbehörden Belege für die Existenz systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, unter Beachtung der vorstehend genannten Vorschriften eine der Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehende echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Verfolgten für den Fall seiner Auslieferung schon dann auszuschließen, wenn solche Rechtsschutzmöglichkeiten geschaffen werden, ohne dass es einer weiteren Prüfung der konkreten Haftbedingungen bedarf?

b)

Ist es hierfür von Bedeutung, wenn hinsichtlich dieser Rechtsschutzmöglichkeiten vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine Anhaltspunkte dafür gesehen wurden, dass sie Inhaftierten nicht realistische Perspektiven zur Verbesserung unangemessener Haftbedingungen bieten?

2.

Falls nach der Beantwortung der Vorlagefrage zu 1 das Bestehen solcher Rechtsschutzmöglichkeiten für Inhaftierte ohne weitere Prüfung der konkreten Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat durch die vollstreckenden Justizbehörden nicht geeignet ist, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Verfolgten auszuschließen:

a)

Sind die vorstehend genannten Vorschriften so auszulegen, dass sich die Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat durch die vollstreckenden Justizbehörden auf sämtliche Haftanstalten oder sonstige Vollzugseinrichtungen zu erstrecken hat, in die der Verfolgte möglicherweise aufgenommen werden könnte? Gilt dies auch für eine nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken erfolgende Inhaftierung in bestimmten Haftanstalten? Oder kann sich die Prüfung auf diejenige Haftanstalt beschränken, in die der Verfolgte nach den Angaben der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats wahrscheinlich und für die überwiegende Zeit aufgenommen werden soll?

b)

Ist hierzu jeweils eine umfassende Prüfung der betreffenden Haftbedingungen erforderlich, die sowohl die Fläche des persönlichen Raums pro Gefangenem ermittelt wie auch die sonstigen Bedingungen der Inhaftierung? Ist bei der Bewertung der so ermittelten Haftbedingungen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Entscheidung Muršić/Kroatien (Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13 [CE:ECHR:2016:1020JUD000733413]) zugrunde zu legen?

3.

Falls auch nach der Beantwortung der Vorlagefrage zu 2 eine Erstreckung der Prüfungspflichten der vollstreckenden Justizbehörden auf sämtliche in Betracht kommenden Haftanstalten zu bejahen ist:

a)

Kann die Prüfung der Haftbedingungen jeder einzelnen in Betracht kommenden Haftanstalt durch die vollstreckenden Justizbehörden dadurch entbehrlich werden, dass seitens des Ausstellungsmitgliedstaats eine allgemeine Zusicherung erteilt wird, dass der Verfolgte keiner Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden wird?

b)

Oder kann anstelle einer Prüfung der Haftbedingungen jeder einzelnen in Betracht kommenden Haftanstalt die Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörden über die Zulässigkeit der Auslieferung unter die Bedingung gestellt werden, dass der Verfolgte keiner solchen Behandlung ausgesetzt wird?

4.

Falls auch nach der Beantwortung der Vorlagefrage zu 3 die Erteilung von Zusicherungen und Bedingungen nicht geeignet ist, die Prüfung der Haftbedingungen jeder einzelnen in Betracht kommenden Haftanstalt im Ausstellungsmitgliedstaat durch die vollstreckenden Justizbehörden entbehrlich zu machen:

a)

Ist die Prüfungspflicht der vollstreckenden Justizbehörden auch dann auf die Haftbedingungen in sämtlichen in Betracht kommenden Haftanstalten zu erstrecken, wenn seitens der Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats mitgeteilt wird, dass die Dauer der Inhaftierung des Verfolgten dort einen Zeitraum von bis drei Wochen nicht überschreiten wird, dies aber unter den Vorbehalt des Eintretens entgegenstehender Umstände gestellt wird?

b)

Gilt dies auch dann, wenn für die vollstreckenden Justizbehörden nicht erkennbar ist, ob diese Angaben von der ausstellenden Justizbehörde erklärt wurden bzw. ob sie von einer der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, die auf eine Bitte der ausstellenden Justizbehörde um Unterstützung hin tätig geworden sind?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

24.

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 27. März 2018 beim Gerichtshof eingegangen, und es ist die Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens beschlossen worden.

25.

ML, die deutsche und die ungarische Regierung sowie die Kommission, die zusammen mit der Generalstaatsanwaltschaft Bremen sowie der belgischen, der dänischen, der irischen, der spanischen, der niederländischen und der rumänischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018 vertreten waren, haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

IV. Würdigung

A.   Vorbemerkungen

26.

Im Urteil Aranyosi, mit dem Vorlagefragen desselben Gerichts beantwortet worden sind, das die Fragen im vorliegenden Fall vorgelegt hat, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen sind, dass „die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich ein zum Zweck der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassener Haftbefehl richtet, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta … ausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird“ ( 10 ).

27.

Weiter heißt es in dem Urteil: „Dabei muss die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde um zusätzliche Informationen bitten, und Letztere muss diese Informationen, nachdem sie erforderlichenfalls die oder eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats … um Unterstützung ersucht hat, innerhalb der im Ersuchen gesetzten Frist übermitteln. Die vollstreckende Justizbehörde muss ihre Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person aufschieben, bis sie die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihr gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist.“ ( 11 )

28.

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen wollte im Jahr 2016 erreichen, dass der Gerichtshof seine Rechtsauffassung näher erläutert, und stellte dazu eine Reihe ergänzender Fragen. Eine Beantwortung war jedoch nicht möglich, da der EuHb zurückgenommen wurde, bevor der Gerichtshof entscheiden konnte, was die Einstellung des Vorabentscheidungsverfahrens zur Folge hatte ( 12 ).

29.

Bei der jetzigen (dritten) Gelegenheit ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof konkret um Auslegung von Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses in Verbindung mit Art. 4 der Charta im Zusammenhang mit dem „vom Gerichtshof … in der Entscheidung Aranyosi und Căldăraru … vorgegebene[n] Verfahren zur Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat durch die vollstreckenden Justizbehörden“ ( 13 ).

30.

Vor der Prüfung der vorgelegten Fragen erscheint der Hinweis angebracht, dass der Zweck des Rahmenbeschlusses darin besteht, das herkömmliche System der Auslieferung, das durch eine bedeutende Komponente politischer Zweckmäßigkeit geprägt ist, durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden zu ersetzen, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und einem erhöhten Grad des Vertrauens unter den Mitgliedstaaten beruht ( 14 ).

31.

Die gegenseitige Anerkennung, die „den ‚Eckstein‘ der gerichtlichen Zusammenarbeit bildet, [bedeutet] nach Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses …, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten“ ( 15 ). Dieser Grundsatz „beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten“ ( 16 ).

32.

Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens sind für das Unionsrecht von wesentlicher Bedeutung, weil sie, wie der Gerichtshof im Urteil Aranyosi unter Hinweis auf das Gutachten 2/13 ( 17 ) festgestellt hat, „die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen“, da „[k]onkret … der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat [verlangt], dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten“ ( 18 ).

33.

Abgesehen von den in Art. 3 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführten Fällen, in denen die Vollstreckung des EuHb abzulehnen ist, und den in den Art. 4 und 4a des Rahmenbeschlusses genannten Fällen, in denen die Vollstreckung des EuHb abgelehnt werden kann, ist die vollstreckende Justizbehörde daher grundsätzlich verpflichtet, den EuHb zu vollstrecken, ohne dass sie diesen anderen Bedingungen unterwerfen könnte als den in Art. 5 des Rahmenbeschlusses genannten.

34.

Daher „stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung seiner Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist“ ( 19 ).

35.

Der Unionsgesetzgeber hat festgelegt, dass die Anwendung des Mechanismus des EuHb „nur ausgesetzt werden [darf], wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel [2 EUV] enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 [EUV] mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 [EUV] festgestellt wird“ ( 20 ).

36.

Aus dem Urteil Aranyosi ergibt sich jedoch, dass das Unionsrecht abgesehen von dem von mir vorstehend genannten Fall (d. h. unabhängig davon, ob der Rat gemäß Art. 7 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV verankerten Werte und Rechte festgestellt hat) die Nichtvollstreckung eines EuHb in anderen Einzelfällen ausnahmsweise erlaubt. Die Prüfung der zweiten, dritten und vierten Vorlagefrage wird es ermöglichen, den Umfang dieser Ausnahme zu klären.

1. Zur Bedeutung der vom Ausstellungsmitgliedstaat gebotenen Schutzmöglichkeiten (erste Vorlagefrage)

37.

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen bindet seine erste Frage in den Rahmen eines ganz konkreten tatsächlichen Kontexts ein: Wenn den vollstreckenden Justizbehörden „Belege für die Existenz systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen“.

38.

Ausgehend von dieser Prämisse möchte das vorlegende Gericht wissen, „welche Bedeutung es … hat, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat Möglichkeiten des Rechtsschutzes für Inhaftierte in Bezug auf ihre Haftbedingungen bestehen“.

39.

Ich meine, dass das vorlegende Gericht bei dieser Fragestellung die Antwort, um die es den Gerichtshof ersucht, selbst geben könnte. Wenn die vom „Ausstellungsmitgliedstaat [gebotenen] Möglichkeiten des Rechtsschutzes“ ausreichend wären, um die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszuschließen, könnte man nicht mehr von der „Existenz systemischer oder allgemeiner … Mängel“ sprechen.

40.

Meiner Ansicht nach entspricht die Situation, die das vorlegende Gericht wiedergibt, nicht genau derjenigen, die dem Urteil Aranyosi zugrunde liegt.

– Damals (2015) gab das vorlegende Gericht an, es gebe insbesondere wegen der Überbelegung der Haftanstalten beachtliche Anhaltspunkte dafür, dass Herr Aranyosi Haftbedingungen ausgesetzt sein könnte, die Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) und Art. 6 EUV verletzten ( 21 ).

– Nunmehr (2018) haben sich die Umstände geändert, und das vorlegende Gericht hat die ungarischen Behörden gerade zu dem Zweck um weitere Angaben gebeten, die Beurteilungsgrundlage für die Bestätigung oder Änderung seiner damaligen Annahme zu aktualisieren ( 22 ). In Anbetracht der erhaltenen Informationen hält das vorlegende Gericht es für angemessen, einen neuen relevanten Faktor zu berücksichtigen, nämlich die Einführung von Schutzmaßnahmen, die im Ausstellungsstaat zu der Zeit, als die im Urteil Aranyosi beantworteten Vorlagefragen aufgeworfen wurden, fehlten ( 23 ).

41.

Die (neuen) Informationen, die dem vorlegenden Gericht von den ungarischen Behörden übermittelt wurden, zeigen, dass am 25. Oktober 2016 bestimmte Rechtsvorschriften erlassen wurden, um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich über ihre Haftbedingungen zu beschweren. In der Vorlageentscheidung heißt es, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt habe, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass diese Maßnahmen nicht realistische Perspektiven böten, die Haftbedingungen in Einklang mit dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu verbessern ( 24 ).

42.

Nach dem vom vorlegenden Gericht zitierten Urteil des EGMR vom 14. November 2017 ( 25 )„gibt es keine Beweise dafür, dass [die vom ungarischen Gesetzgeber verabschiedeten neuen Maßnahmen] keine realistischen Perspektiven für die Verbesserung unzureichender Haftbedingungen böten und nicht geeignet wären, den Inhaftierten eine wirksame Möglichkeit zu bieten, diese Bedingungen den Anforderungen von Art. 3 [EMRK] anzupassen“ ( 26 ), da ausdrücklich eine gerichtliche Überprüfung der Handlungen der Strafvollzugsbehörde gewährleistet ist ( 27 ).

43.

Dass die ungarischen Rechtsvorschriften seit 2016 einen Rechtsbehelfsmechanismus vorsehen, der es Häftlingen ermöglicht, bei unzureichenden Haftbedingungen gerichtlichen Schutz zu beantragen, müsste, wenn dieser Mechanismus ordnungsgemäß funktioniert, ausreichen, um systemische oder allgemeine Mängel im nationalen Strafvollzugssystem auszuschließen, was die Gewährleistung des Rechts anbelangt, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Dafür spricht das gegenseitige Vertrauen, das, wie ich bereits ausgeführt habe, dem System des EuHb und damit der Daseinsberechtigung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zugrunde liegt.

44.

Allerdings kann der Fall eintreten, dass die neuen Rechtsvorschriften lediglich bekundenden Charakter haben und nicht wirksam sind, so dass sie keinen ausreichenden Schutz bedeuten würden. Sollte dieser Fall eintreten, wäre in Anbetracht des „absolute[n] Charakter[s] des durch Art. 4 der Charta gewährleisteten Rechts“ ( 28 ) dessen Schutz durch die vollstreckende Justizbehörde geboten, sofern „sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen im Ausstellungsmitgliedstaat besteht“ ( 29 ).

45.

Hinsichtlich der Beurteilung der tatsächlichen Umsetzung dieses Schutzmechanismus weise ich darauf hin, dass sich nach dem Urteil Aranyosi „objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat … u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des EGMR, aus Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben [können]“ ( 30 ).

46.

Die Angaben in diesen Rechtstexten lassen aber den Schluss zu, dass die vom ungarischen Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsbehelfe keine theoretischen oder undurchführbaren Lösungen darstellen, sondern wirksame praktische Folgen haben können.

47.

Davon ist in erster Linie der EGMR ausgegangen, indem er erklärt hat, dass die neuen Rechtsvorschriften kein toter Buchstabe seien, sondern eine wirksame Garantie für das Recht böten, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

48.

Zweitens begrüßte das Ministerkomitee des Europarats in seinem Beschluss vom Juni 2017 ( 31 ) das Bemühen der ungarischen Behörden, das Problem der Überbelegung der Gefängnisse zu lösen, und stellte fest, dass die bereits getroffenen Maßnahmen offensichtlich erste Ergebnisse gebracht hätten, wobei zu hoffen sei, dass diese und andere Maßnahmen, die in Zukunft getroffen werden könnten, den nationalen Behörden helfen würden, von Fall zu Fall konkrete und wirksame Maßnahmen zur weiteren Lösung dieses Problems zu ergreifen ( 32 ).

49.

Das vorlegende Gericht erkennt an, dass in Anbetracht der vom EGMR vertretenen Auffassung „die vollstreckenden Justizbehörden mit diesen neuen Rechtsschutzmöglichkeiten … den Ausschluss einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Verfolgten durch die Bedingungen seiner Inhaftierung anzunehmen gehalten sein könnten“ ( 33 ). Soweit sich der EGMR jedoch die Möglichkeit vorbehalten hat, über mögliche Verstöße gegen Art. 3 EMRK zu entscheiden, wenn sich innerstaatliche Rechtsbehelfe als erfolglos erweisen, ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass der EGMR damit nicht schlechthin die Gefahr ausschließt, dass der Verfolgte eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleidet ( 34 ).

50.

Tatsächlich ist die vom EGMR bekundete Bereitschaft, etwaige Beschwerden von Häftlingen zu prüfen, deren Rechtsbehelfe vor den nationalen Gerichten erfolglos geblieben sind, nicht Ausdruck allgemeiner und grundsätzlicher Bedenken gegen das nationale Garantiesystem. Vielmehr soll damit daran erinnert werden, dass bei nationalen Gerichtsentscheidungen, die bei konkreten Verletzungen von Rechten, die von der EMRK garantiert werden, keine Abhilfe schaffen, der Rechtsweg zum EGMR eröffnet ist ( 35 ).

51.

Gerade in dem genannten Fall hat der EGMR befunden, dass die in Ungarn mit der Reform von 2016 eingeführten Rechtsbehelfe von Herrn Domján, „und [von] jede[m] andere[n] in seiner Lage“, wahrgenommen werden müssten, bevor seine Gerichtsbarkeit in Anspruch genommen werde ( 36 ). Er räumt damit implizit die Wirkungskraft dieser Rechtsbehelfe ein, den Schutz der EMRK zu gewähren, ohne dass es erforderlich wäre, den außerordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, den die europäische Gerichtsbarkeit per definitionem darstellt ( 37 ).

52.

Zwar weist der EGMR im Weiteren darauf hin, dass er bereit sei, seinen Standpunkt zu ändern, „was die potenzielle Wirksamkeit der fraglichen nationalen Rechtsbehelfe anbelangt, sollte die Praxis der nationalen Behörden langfristig zeigen, dass Häftlingen eine Verlegung und/oder Entschädigung aus formalen Gründen verweigert wird, dass die innerstaatlichen Verfahren übermäßig lange dauern oder dass die nationale Rechtsprechung nicht den Anforderungen der Konvention entspricht“ ( 38 ). Solange eine solche Änderung aber nicht eintritt, müssen die im Jahr 2016 eingeführten Rechtsbehelfe als wirksam angesehen werden.

53.

Wenn sich die Strafvollzugssituation also in dem oben beschriebenen Sinne günstig entwickelt hat, wenn es nunmehr nationale Rechtsvorschriften gibt, die einen wirksamen gerichtlichen Schutz der Häftlinge vor möglichen Verstößen aufgrund der Haftbedingungen gegen Art. 4 der Charta gewährleisten, und wenn diese Rechtsvorschriften wirksam und nicht nur formal oder nominalistisch sind, kann nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass „objektive, zuverlässige [und] genaue … Angaben [vorliegen] …, die das Vorhandensein von systemischen oder generalisierten Mängeln bei bestimmten Personengruppen oder bestimmten Haftorten belegen“.

54.

Ich meine, dass diese Lösung am ehesten mit dem Urteil Aranyosi, mit den Grundsätzen des Rahmenbeschlusses und mit der gebührenden Achtung vor den Gerichten der einzelnen Staaten (hier Ungarn) in Einklang steht, die nicht unbegründeterweise mit dem Verdacht einer allgemeinen Nachsichtigkeit bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 4 der Charta beim Erlass eines EuHb belegt werden können. Ein auf gegenseitigem Vertrauen beruhendes System der Zusammenarbeit in Strafsachen kann nicht bestehen, wenn die Gerichte des Empfangsstaats die Ersuchen der Gerichte des Ausstellungsstaats so behandeln, als wäre deren Sensibilität für den Schutz der Grundrechte geringer als ihre eigene.

55.

Jedenfalls kann die Entgegennahme eines EuHb nicht dazu führen, dass ein vollstreckendes Gericht die Qualität des Strafvollzugssystems im Ausstellungsstaat insgesamt oder im Licht seines eigenen nationalen Rechts prüft. Der Kontrollparameter kann nur Art. 4 der Charta sein – eine Mindestgarantie, die absolut gilt und einen wirksamen Rechtsbehelf gewährt, der einen tatsächlichen und wirksamen Schutz vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewährleisten kann.

56.

Dass der EGMR festgestellt hat, dass die neue Rechtsbehelfsregelung einen solchen Schutz ermöglicht, ist meines Erachtens eines der wichtigsten Elemente bei der Beurteilung der allgemeinen Situation (erster Schritt des zweifachen Aranyosi-Tests) der Haftbedingungen in dem den EuHb ausstellenden Staat. Ich würde fast sagen, dass dies ein entscheidender Faktor bei der Durchführung dieser Beurteilung ist.

57.

Allerdings meine ich insoweit, als es sich letztendlich um die Garantie eines absoluten Rechts handelt, das seiner Natur nach eher präventiv als im Wege der Wiedergutmachung geschützt werden sollte, dass das Bestehen eines wirksamen Rechtsbehelfssystems bei aller Relevanz nicht ausreicht, wenn das vollstreckende Gericht begründete Zweifel hat, ob der konkret Verfolgte unmittelbar eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleiden kann, unabhängig davon, ob anschließend eine Wiedergutmachung dieser Verletzung durch wirksame Rechtsbehelfe im Ausstellungsstaat erfolgt.

58.

In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der die jüngst eingeführte spezifische justizielle Regelung zur Gewährleistung des Rechts, während der Inhaftierung durch den Ausstellungsstaat keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, ihre Wirksamkeit möglicherweise nicht in dem Maße entfaltet hat, dass die Gefahr einer Verletzung dieses Rechts zur Ausnahme geworden ist, wäre es daher gerechtfertigt, dass sich das vollstreckende Gericht nach den Bedingungen erkundigt, unter denen der Verfolgte inhaftiert würde (zweiter Schritt des Aranyosi-Tests).

2. Zum Umfang der Kontrolle durch die vollstreckende Justizbehörde (zweite, dritte und vierte Frage)

59.

Diesen Fragen liegt die Prämisse zugrunde, dass weiterhin eine erhebliche Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 der Charta besteht, wenn das vorlegende Gericht der Vollstreckung des EuHb zustimmt.

60.

Der Gerichtshof hat jedoch in der Rechtssache Aranyosi entschieden, dass die Beurteilung dieser Gefahr nicht genügt ( 39 ), sondern dass, „[wenn] die vollstreckende Justizbehörde das Vorliegen einer solchen Gefahr festgestellt [hat], … sie nämlich sodann noch konkret und genau prüfen [muss], ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene aufgrund der Bedingungen seiner beabsichtigten Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird“ ( 40 ).

61.

Daher ist es unerlässlich, dass das vollstreckende Gericht neben den systemischen (allgemeinen) Mängeln in den Haftanstalten des Ausstellungsstaats prüft, „ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein wird“ ( 41 ).

62.

Das vorlegende Gericht richtet sich bei der Prüfung der möglichen Haftbedingungen von ML nach diesem Kriterium, bezüglich dessen es bestimmte zusätzliche Informationen angefordert hat ( 42 ). Seine Prüfung müsste sich dabei meines Erachtens auf objektive und nachvollziehbare Informationen beschränken, die zu den diese Person möglicherweise betreffenden konkreten und besonderen Bedingungen gegeben werden können. Es ist also zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich, zu untersuchen, welche allgemeinen Bedingungen im Strafvollzugssystem des Ausstellungsstaats herrschen.

63.

Das vorlegende Gericht fragt, ob es, falls Beweise für systemische oder allgemeine Mängel in allen oder in bestimmten Haftanstalten vorliegen, die Gefahr ausschließen könne, dass dies für die Integrität des Verfolgten gelte, wenn der Ausstellungsstaat „eine allgemeine Zusicherung“ erteile, dass der Verfolgte einer solchen Behandlung nicht ausgesetzt werde ( 43 ).

64.

Wie das vorlegende Gericht selbst festgestellt hat, sieht der Rahmenbeschluss solche Zusicherungen nicht vor. Er ermächtigt auch nicht dazu, solche zu verlangen ( 44 ). Da es im Ausgangsverfahren jedoch um die Vollstreckung eines bestimmten EuHb und nicht um die Qualität des Strafvollzugssystems des Ausstellungsstaats insgesamt geht, bin ich der Ansicht, dass, wenn die Behörden des Ausstellungsstaats zusichern ( 45 ), dafür zu sorgen, dass die konkreten Haftbedingungen des Verfolgten nicht die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bergen, die vollstreckende Justizbehörde nicht umhin kommt, dieser Zusicherung die ihr gebührende Bedeutung beizumessen. Als Ausdruck einer förmlich übernommenen Verpflichtung kann sie, wenn ihr nicht nachgekommen wird, vom Verfolgten vor der Justizbehörde des Ausstellungsstaats geltend gemacht werden.

a) Über die Herkunft der für die Feststellung der Haftbedingungen erforderlichen Informationen

65.

Zunächst stellt sich die Frage, welche Informationen das vollstreckende Gericht zu diesem Zweck verwenden darf und insbesondere von welcher Behörde es sie einholen oder erhalten kann.

66.

Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses sieht vor, dass sich die vollstreckende Justizbehörde grundsätzlich mit dem Gericht in Verbindung setzt, das den EuHb ausgestellt hat. Die gegenseitige Anerkennung wird gerade über den mit dieser Vorschrift eingeführten Dialog auf Augenhöhe geschaffen, d. h. den Dialog zwischen der ausstellenden Justizbehörde, die den EuHb erlässt, und der vollstreckenden oder empfangenden Justizbehörde, die ihm Folge leisten soll ( 46 ).

67.

Nach Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses können die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Zentrale Behörden „zur Unterstützung der zuständigen Justizbehörden“ benennen, die nach Art. 7 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses auch „mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Haftbefehle sowie des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs“ betraut werden können ( 47 ).

68.

Dies ist deshalb relevant, weil das vorlegende Gericht Zweifel hat, ob es bei einer Entscheidung über die Haftbedingungen von ML in Ungarn Informationen berücksichtigen kann, die nicht erkennen lassen, dass sie von der ausstellenden Justizbehörde stammen oder dass sie von der ausstellenden Justizbehörde erbeten wurden ( 48 ).

69.

Der Vorlageentscheidung zufolge wurden die Informationen vom ungarischen Justizministerium erteilt, ohne dass näher erläutert würde, ob sie direkt oder über das ausstellende Gericht erteilt wurden. Im zweiten Fall wären es denknotwendig für die Vollstreckung des EuHb relevante Informationen in dem Sinne, dass sich ihr juristischer Wert daraus ergäbe, dass sie vom ausstellenden Gericht übernommen und gebilligt worden wären.

70.

Die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden sind die einzigen aktiven Akteure bei der Behandlung des EuHb. Die vollstreckende Justizbehörde muss daher ihre Auskunftsersuchen an die ausstellende Justizbehörde richten, die verpflichtet ist, sie zu beantworten ( 49 ). Diese führende justizielle Rolle lässt die reine Hilfsfunktion unberührt, die den von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 7 des Rahmenbeschlusses benannten zentralen Behörden gegebenenfalls zukommen kann ( 50 ).

71.

Die vollstreckende Justizbehörde muss daher Informationen berücksichtigen, die von der ausstellenden Justizbehörde übermittelt wurden oder die von der zentralen Behörde (oder einer der zentralen Behörden) des Ausstellungsstaats stammen und von der ausstellenden Justizbehörde übernommen und übermittelt wurden.

72.

Dies sollte dahin ausgelegt werden, dass es den Umstand unberührt lässt, dass die vollstreckende Justizbehörde außerdem alle Informationen, die sie einholen kann, nutzt, um festzustellen, ob „objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben“ ( 51 ) vorliegen, die eine echte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestätigen können.

73.

Diese weiteren Informationen können ihr im Rahmen des innerstaatlichen Verfahrens der Behandlung des EuHb auf Initiative des Verfolgten oder der Staatsanwaltschaft, die in Deutschland als vollstreckende Justizbehörde fungiert, zur Verfügung gestellt werden ( 52 ). So wie die auf diese Weise erhaltenen Informationen aber nicht vollständig der umsichtigen Bewertung dessen unterliegen können, der sie angefordert hat ( 53 ), erlauben die vom ausstellenden Gericht – entweder unmittelbar oder mit seiner Billigung – erteilten Informationen keine Prüfung, die über die Feststellung ihrer Herkunft hinausgeht, da hinsichtlich ihres Inhalts grundsätzlich das Vertrauen, das die Grundlage der gegenseitigen Anerkennung bildet, Vorrang haben muss.

b) Zum Umfang der für die Feststellung der Haftbedingungen erforderlichen Informationen

74.

Der Vorlageentscheidung zufolge hat das vorlegende Gericht innerhalb der gesetzten Frist nicht alle angeforderten Informationen erhalten ( 54 ). Es ist daher zu prüfen, welche Folgen dieses Verhalten (Unterlassen) des ausstellenden Gerichts haben könnte.

75.

Bevor ich mich zu diesen Folgen äußere, möchte ich darauf hinweisen, dass ein Auskunftsersuchen auf das im Einzelfall Unerlässliche beschränkt sein muss. Mit den angeforderten Informationen soll überprüft werden, ob eine echte Gefahr besteht, dass der Verfolgte einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Das Ersuchen sollte nicht auf andere Fragen, einschließlich solcher betreffend den Strafvollzug, ausgedehnt werden, die nicht eng mit dieser spezifischen Gefahr zusammenhängen und das mehr oder weniger hohe Maß des Wohlergehens in den Gefängnissen betreffen.

76.

Von der Vielzahl der Fragen, die das vollstreckende Gericht an die ausstellende Justizbehörde gerichtet hat, gehen jedoch einige weit über die für die Beurteilung der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Fragen hinaus. Die Fragen betreffend die Möglichkeit zu rauchen, dazu, wer die Kleidung der Insassen wäscht oder ob Gitter oder ein Sichtschutz an den Fenstern der Zellen angebracht sind ( 55 ), gehen meines Erachtens weit über das hinaus, was unerlässlich ist, um festzustellen, ob eine solche Gefahr besteht.

77.

In gleicher Weise müssen sich die angeforderten Informationen meines Erachtens nicht unbedingt auf alle Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats beziehen, sondern nur auf diejenigen, die den Verfolgten aufnehmen sollen.

78.

Ich stimme in diesem Punkt mit der Kommission ( 56 ) überein und bin wie die deutsche Regierung ( 57 ), deren Erklärungen sich in der mündlichen Verhandlung die meisten Regierungen, die dort vertreten waren, angeschlossen haben, der Ansicht, dass sich die Betrachtung auf die vorhersehbaren Folgen der Übergabe beschränken sollte, die dem Vollstreckungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Übergabe bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Dies ist meines Erachtens ein vernünftiges Kriterium und entspricht außerdem der Rechtsprechung des EGMR zur Verantwortung des Vollstreckungsstaats ( 58 ).

79.

Unter diesem Gesichtspunkt umfasst das Vorhersehbare sowohl die Haftanstalt, in die der Verfolgte unmittelbar nach der Übergabe eingeliefert wird, als auch die Haftanstalt, in die er zur weiteren Inhaftierung verbracht wird ( 59 ), Weitere Haftanstalten, an die er in der Zukunft im Zuge der Vollstreckung der Freiheitsstrafe überstellt werden könnte ( 60 ), lägen außerhalb des Bereichs der vorhersehbaren Folgen, deren Kenntnis vom Vollstreckungsstaat verlangt werden kann.

c) Zu den Folgen der Nichtbeantwortung von Auskunftsersuchen des vollstreckenden Gerichts durch das ausstellende Gericht

80.

Wenn die erbetenen, aber nicht empfangenen Informationen relevant sind, um die Möglichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszuschließen, müssen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und die Sorgfalt bei der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen das Gericht, das den EuHb ausgestellt hat, veranlassen, der vollstreckenden Justizbehörde alle von dieser verlangten Informationen zur Verfügung zu stellen.

81.

Wenn die vollstreckende Justizbehörde wegen des Mangels an zusätzlichen Informationen weiterhin Zweifel hat, kann sie, wenn diese Informationen – worauf ich nochmals hinweise – für ihre Meinungsbildung unerlässlich sind, ihre endgültige Entscheidung aufschieben. Ich sage aufschieben und nicht verweigern, da die mit dem Urteil Aranyosi begründete Rechtsprechung nicht zwangsläufig bedeutet, dass die vollstreckende Justizbehörde die Übergabe des Verfolgten ablehnen muss, wenn nicht mehr allgemein und abstrakt, sondern konkret und persönlich die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 der Charta besteht.

82.

Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass, wenn die vollstreckende Justizbehörde anhand der erteilten Informationen feststellt, „dass für die Person, gegen die sich der Europäische Haftbefehl richtet, eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung … besteht, … die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben, aber nicht aufzugeben [ist]“ ( 61 ).

83.

In diesem Fall kommt es in erster Linie darauf an, das Recht auf Freiheit (Art. 6 der Charta) des Verfolgten zu gewährleisten, wenn er aufgrund des EuHb inhaftiert wird ( 62 ). Allerdings dürfen die zugunsten des Rechts auf Freiheit getroffenen Maßnahmen nicht die Vollstreckung des EuHb beeinträchtigen, wenn darüber noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde ( 63 ).

84.

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass, wenn „das Vorliegen einer solchen Gefahr [unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung] nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden [kann], … die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden [muss], ob das Übergabeverfahren zu beenden ist“ ( 64 ). Daher bin ich der Ansicht, dass das Verfahren nicht automatisch endet, nachdem eine solche Gefahr festgestellt worden ist, sondern sich die vollstreckende Justizbehörde Zeit nehmen kann, um zu entscheiden, ob sie es beendet. Meines Erachtens überträgt der Gerichtshof, indem er den Ausdruck „das Übergabeverfahren zu beenden“ und nicht den Ausdruck „den EuHb abzulehnen oder nicht zu vollstrecken“ verwendet, die Verantwortung für den Fortgang des Verfahrens auf die ausstellende Justizbehörde, die auf die Ersuchen um zusätzliche Informationen nicht reagiert.

85.

Kann das Bestehen der Gefahr nicht ausgeschlossen werden, weil das ausstellende Gericht auf das Auskunftsersuchen des vollstreckenden Gerichts nicht geantwortet hat, so kann dieses sich an diese Justizbehörde wenden und ihr mitteilen, dass es das Übergabeverfahren unter diesen Bedingungen nicht fortsetzt.

86.

Im Ergebnis muss das vollstreckende Gericht, bevor es entscheidet, das Übergabeverfahren nicht fortzusetzen, prüfen, ob auf der Grundlage der verfügbaren Informationen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgeschlossen werden kann: a) in der Haftanstalt, in die der Verfolgte nach Angaben der ungarischen Behörden unmittelbar nach seiner Übergabe verbracht würde, und b) in der Haftanstalt, in die er voraussichtlich überstellt wird, um die Strafe zu verbüßen, wegen der er verfolgt wurde.

87.

Diese Prüfung darf jedoch nicht über die Umstände hinausgehen, die unbedingt notwendig sind, um die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszuschließen, die nicht ohne Weiteres mit den Bedingungen für mehr oder weniger Wohlergehen in der Haftanstalt gleichgesetzt werden kann.

V. Ergebnis

88.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen wie folgt zu beantworten:

Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 in Verbindung mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind wie folgt auszulegen:

1.

Das Bestehen innerstaatlicher Rechtsbehelfe, die auf wirksame Weise in der Praxis den Schutz des Rechts gewährleisten, unter den Bedingungen der Haft keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, stellt einen besonders relevanten Faktor dar, um die Gefahr auszuschließen, eine solche Behandlung aufgrund von systemischen oder allgemeinen, bestimmte Gruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffenden Mängeln zu erleiden.

2.

In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der eine jüngst eingeführte justizielle Regelung zur Gewährleistung des Rechts, während der Inhaftierung aufgrund der Haftbedingungen im Ausstellungsstaat keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, ihre Wirksamkeit möglicherweise nicht in dem Maße entfaltet hat, dass die Gefahr einer Verletzung dieses Rechts zur Ausnahme geworden ist, ist es gerechtfertigt, dass sich die vollstreckende Justizbehörde nach den Bedingungen erkundigt, unter denen der Verfolgte inhaftiert würde.

3.

Die vollstreckende Justizbehörde muss als besonders relevanten Faktor auch eine etwaige, von der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde des Ausstellungsstaats gegebene Garantie bewerten, mit der diese zusichert, dass der Verfolgte während seiner Haft keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleiden wird. Als Ausdruck einer förmlich übernommenen Verpflichtung kann diese Garantie gegenüber der Justizbehörde des Ausstellungsstaats geltend gemacht werden.

4.

Die Informationen, die für die Beurteilung relevant sind, ob der Verfolgte Gefahr läuft, aufgrund seiner spezifischen Haftbedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden, müssen grundsätzlich bei der ausstellenden Justizbehörde eingeholt und von dieser empfangen werden. Die von der ausstellenden Justizbehörde übernommenen oder gebilligten Informationen müssen bei der von der vollstreckenden Justizbehörde vorzunehmenden Beurteilung Vorrang haben.

5.

Die Haftanstalten, über die zusätzliche Informationen eingeholt werden, sind diejenigen, in denen der Verfolgte voraussichtlich zur Verbüßung der gegen ihn verhängten Strafe inhaftiert werden wird.

6.

Erteilt die ausstellende Justizbehörde der vollstreckenden Justizbehörde nicht die von dieser gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI angeforderten Informationen, so kann die vollstreckende Justizbehörde der ausstellenden Justizbehörde mitteilen, dass sie das Übergabeverfahren unter diesen Bedingungen nicht fortsetzt.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss).

( 3 ) Rechtssachen C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198 (im Folgenden: Urteil Aranyosi).

( 4 ) Vom 23. Dezember 1982 (im Folgenden: IRG).

( 5 ) Die Änderung beruht auf dem Europäischen Haftbefehlsgesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl. 2006 I, S. 1721).

( 6 ) Empfehlung REC(2006)2 des Ministerkomitees des Europarates über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/sicherheit/smv/dokumentation/empfehlung-europarat-d.pdf).

( 7 ) Bekannt als „Nelson-Mandela-Regeln“ (http://www.un.org/depts/german/gv-70/band1/ar70175.pdf).

( 8 ) Das Gericht erkundigte sich umfassend nach den Haftbedingungen, konkret nach den Maßen und Merkmalen der Haftzellen, der ärztlichen Versorgung, der Mahlzeitenregelung, den sanitären Bedingungen, Bekleidung, Beheizung und Sauberkeit, Besuchsmöglichkeiten, Möglichkeiten für Aktivitäten und die Freizeitgestaltung, dem Vorliegen von Gewalt unter den Häftlingen und der Anwendung von Zwangsmitteln durch Vollzugsbedienstete.

( 9 ) Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen (Deutschland) räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass die ungarischen Behörden die in Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Zusicherung schriftlich wiederholt hätten.

( 10 ) Urteil Aranyosi, Tenor.

( 11 ) Ebd.

( 12 ) Die neue Rechtssache Aranyosi II war damit gegenstandslos geworden, wie der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 15. November 2017, Aranyosi (C‑496/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:866), festgestellt hat.

( 13 ) Vorlageentscheidung, Abschnitt I Abs. 2 a. E.

( 14 ) Statt aller, Urteil vom 16. Juli 2015, Laningan (C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 27).

( 15 ) Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C‑640/15, EU:C:2017:39, Rn. 68).

( 16 ) Urteil Aranyosi, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung.

( 17 ) Gutachten (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 191).

( 18 ) Urteil Aranyosi, Rn. 78. In einem anderen Kontext (dem der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung), aber im selben Sinne hat der Gerichtshof entschieden, dass „die durch die Verordnung [(EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1)] geschaffenen Systeme der Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen … auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug darauf [beruhen], dass ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der auf Unionsebene und insbesondere in der Charta der Grundrechte anerkannten Grundrechte zu bieten“ (Urteil vom 22. Dezember 2010, Aguirre Zarraga,C‑491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 70).

( 19 ) Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C‑367/16, EU:C:2018:27, Rn. 48).

( 20 ) Rahmenbeschluss, zehnter Erwägungsgrund.

( 21 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Aranyosi, Rn. 42 bis 45.

( 22 ) Der Gerichtshof stellte in seiner Antwort klar, dass „das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel“„sich … auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben … stützen [muss]“ (Urteil Aranyosi, Rn. 89, Hervorhebung nur hier).

( 23 ) Die ungarische Regierung rügt, das vorlegende Gericht habe neben der Einführung dieser Abhilfemaßnahmen die Veränderungen der Verhältnisse in Ungarns Gefängnissen infolge des Rückgangs der Zahl der Inhaftierten, des Anstiegs der Zahl der Haftplätze und der vermehrten Anwendung der Regelung des Hausarrests nicht ausreichend berücksichtigt (Nrn. 13 und 14 der schriftlichen Erklärungen).

( 24 ) Vorlageentscheidung, Rn. 30.

( 25 ) Domján/Ungarn, CE:ECHR:2017:1114DEC000543317.

( 26 ) Ebd., Rn. 22.

( 27 ) Ebd., Rn. 22 a. E. In diesem Urteil prüfte der EGMR auch, ob die Gesetzgebungsmaßnahmen von 2016 dazu dienten, die mit dem Urteil vom 10. März 2015, Varga u. a./Ungarn, CE:ECHR:2015:0310JUD001409712, festgestellten Mängel im ungarischen Strafvollzugssystem wirksam zu beheben.

( 28 ) Urteil Aranyosi, Rn. 86.

( 29 ) Urteil Aranyosi, Rn. 88.

( 30 ) Urteil Aranyosi, Rn. 89, Hervorhebung nur hier.

( 31 ) Auf dem 1288. Treffen, das am 6. und 7. Juni 2017 stattfand, verabschiedeter Beschluss (CM/Notes/1288/H46-16). Darauf wird auch Bezug genommen im Urteil des EGMR vom 14. November 2017, Domján/Ungarn, CE:ECHR:2017:1114DEC000543317, Nr. 23.

( 32 ) Das vorlegende Gericht behauptet jedoch, dass die Situation der Überbelegung fortbestehe (es hält die Schaffung von mehr als tausend neuen Haftplätzen seit 2015 für unzureichend) und dass es keine Angaben zum Umfang der Überstellung von einer Inhaftierung in einen Hausarrest habe (Vorlageentscheidung, Rn. 28).

( 33 ) Vorlageentscheidung, Rn. 34.

( 34 ) Ebd., Rn. 35.

( 35 ) Bekanntlich kann der EGMR erst dann entscheiden, wenn der vorgeschriebene nationale Rechtsweg erschöpft ist. Jedes seiner stattgebenden Urteile setzt daher das Vorliegen einer innerstaatlichen gerichtlichen Entscheidung voraus, die die letztlich beurteilte Verletzung nicht behoben hat, ohne dass damit die praktische Wirksamkeit des gesamten nationalen Systems zur Gewährleistung der Grundrechte in Frage gestellt würde.

( 36 ) EGMR, Urteil vom 14. November 2017, Domján/Ungarn, CE:ECHR:2017:1114DEC000543317, Nr. 35.

( 37 ) In dieser Rechtssache stellte der EGMR fest, dass die vom Betroffenen eingelegten nationalen Rechtsbehelfe noch anhängig waren.

( 38 ) EGMR, Urteil vom 14. November 2017, Domján/Ungarn, CE:ECHR:2017:1114DEC000543317, Nr. 38.

( 39 ) „Die Feststellung des Vorliegens einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgrund der allgemeinen Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat kann … als solche nicht zur Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls führen“ (Urteil Aranyosi, Rn. 91).

( 40 ) Urteil Aranyosi, Rn. 92. Hervorhebung nur hier.

( 41 ) Urteil Aranyosi, Rn. 94.

( 42 ) Dies steht im Einklang mit dem Urteil Aranyosi (Rn. 95): „[D]ie genannte [vollstreckende Justizbehörde muss] nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll.“

( 43 ) Vorlageentscheidung, Rn. 48 Buchst. c. In Wirklichkeit war es eher eine individuelle als eine allgemeine Zusicherung, da sie speziell in Bezug auf ML gegeben wurde.

( 44 ) Die Vollstreckung eines EuHb kann nur in den bestimmten Fällen des Art. 5 des Rahmenbeschlusses an die dort genannten Bedingungen geknüpft werden (lebenslange Freiheitsstrafe und Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats oder dort wohnhafte Personen).

( 45 ) Die Zusicherung muss von der für die Haftanstalten zuständigen Behörde kommen, die normalerweise nicht das Gericht sein wird, das die Strafe verhängt hat oder das den EuHb erlässt.

( 46 ) Ich verweise auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Poltorak (C‑452/16 PPU, EU:C:2016:782, Nr. 43).

( 47 ) Ebd., Rn. 44 bis 50, zur rein administrativen Funktion dieser Behörden.

( 48 ) Vorlageentscheidung, Rn. 59.

( 49 ) Auch dies steht im Einklang mit dem Urteil Aranyosi (Rn. 97): „Nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses kann die vollstreckende Justizbehörde eine Frist für den Erhalt der von der ausstellenden Justizbehörde erbetenen zusätzlichen Informationen festsetzen. Diese Frist muss an den Einzelfall angepasst sein, damit der ausstellenden Justizbehörde, die dabei erforderlichenfalls die oder eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats … um Unterstützung ersuchen kann, die für die Sammlung der Informationen nötige Zeit zur Verfügung steht. Nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses ist dabei allerdings die Frist nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses zu beachten. Die ausstellende Justizbehörde ist verpflichtet, der vollstreckenden Justizbehörde diese Informationen zu erteilen.“ Hervorhebung nur hier.

( 50 ) In Ungarn ist dies das Justizministerium, wie aus der Mitteilung der ungarischen Regierung an das Generalsekretariat des Rates vom 26. April 2004 gemäß Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 des Rahmenbeschlusses (ST 8929 2004 INIT vom 27. April 2004) hervorgeht.

( 51 ) Urteil Aranyosi, Rn. 89.

( 52 ) Gemäß der Mitteilung der deutschen Regierung vom 7. August 2006 an das Generalsekretariat des Rates (ST 12509 2006 INIT vom 7. September 2006) sind „[z]uständige Justizbehörden nach Artikel 6 [des Rahmenbeschlusses] … die Justizministerien des Bundes und der Länder. Diese haben die Ausübung ihrer aus dem Rahmenbeschluss folgenden Befugnisse … zur Bewilligung eingehender Ersuchen (Artikel 6 Abs. 2) in der Regel auf die Generalstaatsanwaltschaften der Länder übertragen.“ Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Mitteilung nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2016, Kovalkovas (C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861), in dem festgestellt wurde, dass das litauische Justizministerium nicht als Justizbehörde im Sinne von Art. 6 des Rahmenbeschlusses eingestuft werden kann, geändert worden wäre.

( 53 ) Das vorlegende Gericht übernimmt in diesem Fall in gewisser Weise auch die Rolle der vollstreckenden Justizbehörde, ungeachtet dessen, was in der oben angeführten Mitteilung angegeben ist, da es auf der Stufe der Zulässigkeit des EuHb gemäß den §§ 29 und 32 IRG tätig wird (Vorlageentscheidung, Rn. 17). Die Dualität der mitwirkenden Behörden scheint durch das gleiche Verfahren und die gleichen Grundsätze inspiriert zu sein, wie sie für die Auslieferung gelten. Wie bereits in einem Bericht des Rates vom 31. März 2009 an die Mitgliedstaaten im Anschluss an die vierte Runde der gegenseitigen Begutachtungen betreffend die praktische Anwendung des EuHb hervorgehoben wurde, erschweren die Bestimmungen des IRG in diesem Bereich – auch nach der Reform von 2006 – „es den Rechtspraktikern, zu erkennen, dass es sich bei der Übergabe auf der Grundlage eines EuHb nicht um eine leicht abweichende Variante der klassischen Auslieferung handelt, sondern um eine neue Form von Rechtshilfe, die auf völlig anderen Grundsätzen beruht. Daher besteht nach Ansicht der Gutachter die Gefahr, dass die [deutschen] Justizbehörden auf die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung im Bereich der Auslieferung zurückverfallen …“ (ST 7058 2009 REV 2 vom 30. April 2009, Gutachten im Rahmen der Vierten Runde der gegenseitigen Begutachtungen betreffend die „Praktische Anwendung des Europäischen Haftbefehls und der entsprechenden Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten“ – Bericht über Deutschland, S. 36).

( 54 ) Die ungarische Regierung wirft dem vorlegenden Gericht in Rn. 21 ihrer schriftlichen Erklärungen vor, es habe ihre Antwort nicht abgewartet.

( 55 ) Vgl. Vorlageentscheidung, Rn. 10. Vgl. Fn. 8 der vorliegenden Schlussanträge.

( 56 ) Vgl. Rn. 14 bis 19 ihrer schriftlichen Erklärungen.

( 57 ) Vgl. Rn. 19 bis 20 ihrer schriftlichen Erklärungen, die den Vorschlag der niederländischen Regierung in der Rechtssache Aranyosi II (Beschluss vom 15. November 2017, Aranyosi, C‑496/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:866) widerspiegeln.

( 58 ) Urteile vom 30. Oktober 1991, Vilvarajah u. a./Vereinigtes Königreich (Beschwerden Nrn. 13163/87, 13164/87, 13165/87, 13447/87 und 13448/87, CE:ECHR:1991:1030JUD001316387), und vom 4. Februar 2005, Mamatkulov und Askarov/Türkei (Beschwerden Nrn. 46827/99 und 46951/99, CE:ECHR:2005:0204JUD004682799).

( 59 ) Das vorlegende Gericht führt aus, dass ML nach Angaben des ungarischen Justizministeriums „für die Dauer des Übergabeverfahrens in der Hauptstädtischen Strafvollzugsanstalt Budapest aufgenommen und dann in die Landesstrafvollzugsanstalt Szombathely überstellt werden würde“. Außerdem habe der Senat mit Verfügung vom 9. Januar 2018 ausgeführt, dass „ein Strafvollzug in der avisierten Haftanstalt Szombathely nach den [ihm] vorliegenden Informationen unbedenklich sei“ (Vorlageentscheidung, Rn. 9 und 10). Wenn dem so ist, ist das Problem auf die begrenzte Haftzeit im Budapester Gefängnis beschränkt.

( 60 ) Die Faktoren für die Zuweisung eines Häftlings an eine bestimmte Haftanstalt sind sehr unterschiedlich (Verlauf der Strafvollstreckung, persönliche und familiäre Situation, Behandlung im Strafvollzug usw.) und im Voraus schwer einzuschätzen.

( 61 ) Urteil Aranyosi, Rn. 98. Hervorhebung nur hier.

( 62 ) Der Gerichtshof betont, dass „die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 52 Abs. 1 der Charta das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit jeder Einschränkung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten beachten [muss]. Die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls kann nämlich keine unbefristete Inhaftierung der betreffenden Person rechtfertigen“ (Urteil Aranyosi, Rn. 101).

( 63 ) „Kommt die vollstreckende Justizbehörde … zu dem Ergebnis, dass sie verpflichtet ist, die Inhaftierung der gesuchten Person zu beenden, muss sie … nach den Art. 12 und 17 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses die vorläufige Freilassung dieser Person mit den ihres Erachtens zur Verhinderung einer Flucht erforderlichen Maßnahmen verbinden und sicherstellen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind, solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des [EuHb] ergangen ist“ (Urteil Aranyosi, Rn. 102, Hervorhebung nur hier).

( 64 ) Urteil Aranyosi, Rn. 104 a. E.

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