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Document 62018CA0049

    Rechtssache C-49/18: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Catalunya — Spanien) — Carlos Escribano Vindel/Ministerio de Justicia (Vorlage zur Vorabentscheidung — Haushaltssparmaßnahmen — Kürzung der Bezüge im nationalen öffentlichen Dienst — Modalitäten — Unterschiedliche Auswirkungen — Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 21 — Richterliche Unabhängigkeit — Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV)

    ABl. C 131 vom 8.4.2019, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.4.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 131/13


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Catalunya — Spanien) — Carlos Escribano Vindel/Ministerio de Justicia

    (Rechtssache C-49/18) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Haushaltssparmaßnahmen - Kürzung der Bezüge im nationalen öffentlichen Dienst - Modalitäten - Unterschiedliche Auswirkungen - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 21 - Richterliche Unabhängigkeit - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV)

    (2019/C 131/15)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal Superior de Justicia de Catalunya

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Carlos Escribano Vindel

    Beklagter: Ministerio de Justicia

    Tenor

    1.

    Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen, einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, mit der im Rahmen allgemeiner Gehaltskürzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Vorgaben zum Abbau eines übermäßigen Haushaltsdefizits unterschiedliche Kürzungsprozentsätze für die Grundbezüge und die Zulagen der Angehörigen der Richterschaft festgesetzt wurden, was sich dem vorlegenden Gericht zufolge dahin ausgewirkt hat, dass die Bezüge von Richtern, die zwei Besoldungsgruppen der unteren Richterkategorien angehören, prozentual stärker gekürzt wurden als die Bezüge von Richtern, die einer Besoldungsgruppe einer höheren Richterkategorie angehören, obwohl Erstere im Vergleich zu Letzteren niedrigere Bezüge erhalten, im Allgemeinen jünger sind und in der Regel ein geringeres Dienstalter haben.

    2.

    Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, mit der im Rahmen allgemeiner Gehaltskürzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Vorgaben zum Abbau eines übermäßigen Haushaltsdefizits ohne Rücksicht auf die Art der ausgeübten Funktionen, das Dienstalter oder die Bedeutung der wahrgenommenen Aufgaben unterschiedliche Kürzungsprozentsätze für die Grundbezüge und die Zulagen der Angehörigen der Richterschaft festgesetzt wurden, was sich dem vorlegenden Gericht zufolge dahin ausgewirkt hat, dass die Bezüge von Richtern, die zwei Besoldungsgruppen der unteren Richterkategorien angehören, prozentual stärker gekürzt wurden als die Bezüge von Richtern, die einer Besoldungsgruppe einer höheren Richterkategorie angehören, obwohl Erstere im Vergleich zu Letzteren niedrigere Bezüge erhalten, auf den Kläger des Ausgangsverfahrens dann nicht entgegensteht, wenn dieser nach der im Ausgangsverfahren fraglichen Gehaltskürzung noch Bezüge in einer Höhe erhält, die der Bedeutung der von ihm ausgeübten Funktionen entspricht und damit die Unabhängigkeit seines Urteils gewährleistet, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


    (1)  ABl. C 152 vom 30.4.2018.


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