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Document 62017TN0321

    Rechtssache T-321/17: Klage, eingereicht am 22. Mai 2017 — Niemelä u. a./EZB

    ABl. C 283 vom 28.8.2017, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 283/52


    Klage, eingereicht am 22. Mai 2017 — Niemelä u. a./EZB

    (Rechtssache T-321/17)

    (2017/C 283/82)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Heikki Niemelä (Ohain, Belgien), Mika Lehto (Espoo, Finnland), Nemea plc (St. Julians, Malta), Nevestor SA (Ohain) und Nemea Bank plc (St. Julians) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Meriläinen)

    Beklagte: Europäische Zentralbank

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    die Entscheidung ECB/SSM/2017– 213800JENPXTUY75VS0/1 WHD-2017-0003 der Europäischen Zentralbank vom 23. März 2017, mit der die Zulassung der Nemea Bank plc (im Folgenden: beaufsichtigtes Unternehmen) als Kreditinstitut entzogen wird, für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, die Entscheidung der EZB dahin zu ändern, dass ihre Anwendung angesichts des nicht wiedergutzumachen Schadens ausgesetzt wird, den die umgehende und fortwährende Anwendung dieser Entscheidung aller Voraussicht nach für die Interessenträger des beaufsichtigten Unternehmens, hauptsächlich für die Einleger und Beschäftigten der Bank sowie die Anteilseigner, haben wird, indem sie es den unmittelbaren/mittelbaren Anteilseignern des beaufsichtigten Unternehmens gestattet oder anderenfalls von ihnen fordert, ihre Anteile an der Bank innerhalb einer vorgegebenen angemessenen Frist zu veräußern;

    die Beklagte anzuweisen, die Kläger mit einem Betrag von 10 Mio. Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem 23. März 2017 für den infolge der Entscheidung erlittenen Schaden zu entschädigen;

    der Beklagten sämtliche im vorliegenden Fall entstandene Kosten und Ausgaben aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

    1.

    Unzutreffende Wiedergabe des Sachverhalts des Falles in der Begründung und/oder unzureichende Begründung

    Die EZB sei aufgrund laufender Rechtsmittelverfahren nach nationalem Recht nicht in der Lage gewesen, eine umfassend begründete Entscheidung zu erlassen.

    2.

    Offensichtlicher Beurteilungsfehler der EZB

    Die EZB habe einen Fehler begangen, soweit sie davon ausgegangen sei, dass die Richtlinien der Malta Financial Services Authority (maltesische Behörde für Finanzdienstleistungen) endgültig und abschließend seien, obwohl diese unter dem Vorbehalt der Bestätigung, Ablehnung oder Änderung durch das Financial Services Tribunal (Gericht für den Finanzdienstleistungssektor) stünden. In jedem Fall habe die EZB offensichtlich fehlerhaft gehandelt, indem sie entschieden habe, dass der Entzug der Lizenz des beaufsichtigten Unternehmens gegenüber dem Zwangsverkauf der Bank vorzugswürdig sei und dass es wenig wahrscheinlich sei, dass sich die Verkaufsoption materialisiere.

    3.

    Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung

    Die EZB sei für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zuständig gewesen, da die Zuständigkeit für den Entzug der dem beaufsichtigten Unternehmen erteilten Lizenz als Kreditinstitut bei der maltesischen Behörde für Finanzdienstleistungen liege, und nicht bei der EZB. Die Entscheidung der EZB sei ultra vires ergangen und habe die Rechte der Kläger auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach nationalem Recht sowie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren nach EU-Recht verletzt.

    4.

    Ermessensmissbrauch der EZB

    Selbst wenn die EZB zuständig gewesen sein sollte, habe sie ihr Ermessen dahin missbraucht, dass sie dem beaufsichtigten Unternehmen und den anderen Klägern ihre Rechte auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach nationalem Recht genommen habe.

    5.

    Unvereinbarkeit der Entscheidung der EZB mit dem EU-Recht wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

    Die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hätte im vorliegenden Fall der Entziehung der Lizenz des beaufsichtigten Unternehmens im Wege stehen müssen. Im vorliegenden Fall wäre der Verkauf der Bank weniger schädlich für das beaufsichtigte Unternehmen gewesen und hätte dessen Einlegern, Beschäftigten und Anteilseignern keinen Schaden zugefügt.


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