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Document 62017TN0293

    Rechtssache T-293/17: Klage, eingereicht am 16. Mai 2017 — Fakro/Kommission

    ABl. C 249 vom 31.7.2017, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 249/29


    Klage, eingereicht am 16. Mai 2017 — Fakro/Kommission

    (Rechtssache T-293/17)

    (2017/C 249/45)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Parteien

    Klägerin: Fakro sp. z o.o. (Nowy Sącz, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawny] A. Radkowiak-Macuda)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem AEUV und der Grundrechtecharta verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, zu der Beschwerde, die die Klägerin bei ihr am 12. Juli 2012 wegen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung durch die VELUX-Gruppe eingereicht hatte, Stellung zu nehmen, obwohl sie förmlich dazu aufgefordert wurde;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen, und zwar auch bei einer Einstellung des Verfahrens, falls die Kommission im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eine Entscheidung erlassen sollte.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin macht einen Klagegrund geltend: einen Verstoß gegen Art. 288 AEUV in Verbindung mit den Art. 102 AEUV und 105 AEUV sowie mit Art. 41 der Charta der Grundrechte.

    Eine nach 3,5 Jahren — angeblich in der Sache — abgegebene erste Stellungnahme zu der Beschwerde der Klägerin sei keine Behandlung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Kommission habe keinen Beweis vorgelegt, dass sie im Rahmen des Prüfverfahrens in irgendeiner Weise tätig geworden sei. Die Kommission sei vor dem Erlass eines Beschlusses verpflichtet, die vom Beschwerdeführer angeführten tatsächlichen und rechtlichen Umstände genau zu prüfen. Das von der Beschwerdeführerin angestrengte Verfahren sei der einzige Weg zur Wahrung ihrer Rechte.


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