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Document 62017TN0281

    Rechtssache T-281/17: Klage, eingereicht am 10. Mai 2017 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission

    ABl. C 269 vom 14.8.2017, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/27


    Klage, eingereicht am 10. Mai 2017 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Kommission

    (Rechtssache T-281/17)

    (2017/C 269/39)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg), Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Sfyri und C.-N. Dede)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Vergabeentscheidung der Beklagten zu Phase 2 des nichtoffenen Ausschreibungsverfahrens (Referenznummer EuropeAid/138143/DH/SER/AL), die den Klägerinnen mit Schreiben vom 6. März 2017 bekannt gegeben wurde, in dem ihnen mitgeteilt wurde, dass ihr Angebot nicht erfolgreich gewesen sei und der Vertrag an einen anderen Bieter vergeben worden sei, für nichtig zu erklären;

    die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen Ersatz für die entgangene Chance auf Vergabe des Vertrags in Form einer Entschädigung in Höhe von 240 000 Euro zu leisten;

    die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen Strafschadensersatz in Höhe von 40 000 Euro zu leisten;

    die Beklagte zu verurteilen, die Kosten in Zusammenhang mit der vorliegenden Klage zu tragen, selbst wenn diese abgewiesen werden sollte.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

    1.

    Die Beklagte habe gegen das Unionsrecht für öffentliche Ausschreibungen, die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung sowie die Bestimmungen der Haushaltsordnung verstoßen, indem sie die Vergabeentscheidung den Klägerinnen nicht zur gleichen Zeit wie den anderen Bietern mitgeteilt habe und indem sie die Stillhaltefrist nicht beachtet habe. Die Beklagte habe dadurch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie das Recht der Klägerinnen auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die angefochtene Entscheidung untergraben habe.

    2.

    Die Beklagte habe die Ausschreibungsspezifikationen wenige Tage vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Angeboten abgeändert und neue Bedingungen eingeführt. Damit habe die Beklagte gegen Art. 112 der Haushaltsordnung verstoßen, da aufgrund von Kontakten während des Vergabeverfahrens, genauer, aufgrund von Klarstellungen gegenüber den Bietern Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden seien.

    3.

    Die Beklagte habe mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die aus den an die Klägerinnen übermittelten Auszügen des Bewertungsberichts hervorgingen. Die Beklagte habe in der Phase der Angebotsbewertung neue und unbekannte Kriterien eingeführt.


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