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Document 62017TJ0073

    Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. September 2018.
    RS gegen Europäische Kommission.
    Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Internes Auswahlverfahren – Erstellung einer Reserveliste für die Einstellung von Assistenten – Ununterbrochene Tätigkeit in den zwölf Monaten vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Bewerbungen als Zulassungsbedingung – Urlaub aus persönlichen Gründen – Nichtzulassung zur Teilnahme an den Prüfungen eines Auswahlverfahrens.
    Rechtssache T-73/17.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2018:532

    URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

    12. September 2018 ( *1 )

    „Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Internes Auswahlverfahren – Erstellung einer Reserveliste für die Einstellung von Assistenten – Ununterbrochene Tätigkeit in den zwölf Monaten vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Bewerbungen als Zulassungsbedingung – Urlaub aus persönlichen Gründen – Nichtzulassung zur Teilnahme an den Prüfungen eines Auswahlverfahrens“

    In der Rechtssache T‑73/17

    RS, früherer Bediensteter auf Zeit der Europäischen Kommission, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin,

    Kläger,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch G. Berscheid und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    wegen einer Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des internen Auswahlverfahrens COM/02/AST/16 (AST 2) über die Zurückweisung der Bewerbung des Klägers und Ersatz des ihm angeblich entstandenen Schadens

    erlässt

    DAS GERICHT (Neunte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh (Berichterstatter),

    Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2018

    folgendes

    Urteil

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1

    Zwischen dem 16. Juni 2010 und dem 15. Juni 2013 arbeitete der Kläger, RS, als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe III in der Europäischen Kommission. Vom 16. Juni 2013 bis zum 15. Juni 2016 übte er seinen Dienst als Bediensteter auf Zeit auf der Grundlage eines Vertrags gemäß Art. 2 Buchst. b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) aus.

    2

    Vom 1. Oktober bis zum 30. November 2015 gewährte die Einstellungsbehörde dem Kläger unbezahlten Urlaub gemäß Art. 17 der BSB.

    3

    Am 9. Februar 2016 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung von auf Prüfungen beruhenden internen Auswahlverfahren zur Erstellung einer Reserveliste für die Einstellung von Sekretariatskräften/Büroangestellten der Besoldungsgruppe 2 (AST/SC 2), Assistenten der Besoldungsgruppe 2 (AST 2) und AD-Beamten der Besoldungsgruppe 6 (AD 6) (im Folgenden: Bekanntmachung der Auswahlverfahren). Diese drei Auswahlverfahren hatten folgende Bezeichnung: COM/01/AST‑SC/16 (AST/SC 2) – Sekretariatskräfte/Büroangestellte, COM/02/AST/16 (AST 2) – Assistenten, bzw. COM/03/AD/16 (AD 6) – Beamte der Funktionsgruppe Administration.

    4

    In Abschnitt III („Zulassungsbedingungen“) Ziff. 2.1 der Bekanntmachung der Auswahlverfahren war insbesondere hinsichtlich der dienstrechtlichen Stellung der Bewerber vorgesehen:

    „Sie müssen:

    a)

    mindestens 42 Monate als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter der Kommission gearbeitet haben (dabei muss es sich nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln). Eine Beschäftigung bei den Agenturen oder den anderen Organen sowie eine Beschäftigung als Leiharbeitskraft, Hilfskraft, örtlicher Bediensteter oder als abgeordneter nationaler Sachverständiger (ANS) wird nicht angerechnet;

    b)

    mindestens die letzten 12 Monate vor Ablauf der Frist für die Online-Bewerbung als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter der Kommission gearbeitet haben. Während dieser 12 Monate müssen Sie sich im Sinne der Artikel 37 ff des Statuts [der Beamten der Europäischen Union] in einer der folgenden dienstrechtlichen Stellungen befunden haben: ‚aktiver Dienst‘, ‚Beurlaubung zum Wehrdienst‘, ‚Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen‘, ‚Abordnung im dienstlichen Interesse‘ oder ‚Abordnung auf eigenen Wunsch‘ (in den ersten sechs Monaten ihrer Abordnung auf eigenen Wunsch).“

    5

    Zu einem unbekannten Zeitpunkt bewarb sich der Kläger für die Teilnahme an dem internen Auswahlverfahren COM/02/AST/16 (AST 2).

    6

    Am 11. April 2016 teilte der Prüfungsausschuss des internen Auswahlverfahrens COM/02/AST/16 (AST 2) dem Kläger seine Entscheidung mit, die Bewerbung des Klägers zurückzuweisen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), da er folgende in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehene Bedingung nicht erfülle: „Sie müssen mindestens die letzten 12 Monate vor Ablauf der Frist für die Online-Bewerbung als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter der Kommission gearbeitet haben. Während dieser 12 Monate müssen Sie sich im Sinne der Artikel 37 ff des Statuts [der Beamten der Europäischen Union] in einer der folgenden dienstrechtlichen Stellungen befunden haben: ‚aktiver Dienst‘, ‚Beurlaubung zum Wehrdienst‘,‚Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen‘, ‚Abordnung im dienstlichen Interesse‘ oder ‚Abordnung auf eigenen Wunsch‘ (in den ersten sechs Monaten der Abordnung auf eigenen Wunsch)“ (im Folgenden: streitige Bedingung).

    7

    Am 11. Juli 2016 erhob der Kläger eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung.

    8

    Mit Entscheidung vom 21. Oktober 2016, die dem Kläger am 24. Oktober 2016 bekannt gegeben wurde, wies die Anstellungsbehörde seine Beschwerde zurück und übermittelte ihre Entscheidung seinen Beiständen.

    Verfahren und Anträge der Parteien

    9

    Mit Klageschrift, die am 3. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

    10

    Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2017 hat der Kläger zum einen gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts die Anonymisierung und zum anderen gemäß Art. 68 dieser Verfahrensordnung die Verbindung seiner Rechtssache mit der Rechtssache T‑55/17, Healy/Kommission, wegen des Zusammenhangs dieser beiden Rechtssachen beantragt.

    11

    Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017 wurden der Kläger und die Kommission aufgefordert, zu einer möglichen Verbindung der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssachen T‑55/17, Healy/Kommission, und T‑79/17, Schoonjans/Kommission, Stellung zu nehmen.

    12

    Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 hat der Kläger der Verbindung der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssachen T‑55/17, Healy/Kommission, und T‑79/17, Schoonjans/Kommission, zugestimmt und keinen Antrag auf vertrauliche Behandlung der Angaben in den Verfahrens- und Gerichtsakten gestellt.

    13

    Am 4. April 2017 hat die Kommission die Klagebeantwortung eingereicht.

    14

    Mit Beschluss vom 6. April 2017 hat das Gericht dem Antrag des Klägers auf Wahrung seiner Anonymität stattgegeben.

    15

    Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 hat der Kläger erklärt, auf die Einreichung einer Erwiderung zu verzichten.

    16

    Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017 hat der Kläger die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

    17

    Mit Beschluss vom 14. November 2017 hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts entschieden, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssachen T‑55/17, Healy/Kommission, und T‑79/17, Schoonjans/Kommission, nicht zu verbinden.

    18

    Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. Januar 2018 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

    19

    Der Kläger beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

    die Kommission zu verurteilen, ihm einen Betrag von 5000 Euro wegen des erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    20

    Die Kommission beantragt,

    die Klage abzuweisen;

    dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtliche Würdigung

    Zum Aufhebungsantrag

    Vorbringen der Parteien

    21

    Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem er im Wesentlichen eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Bekanntmachung der Auswahlverfahren mit der Begründung erhebt, dass die streitige Bedingung, auf der die angefochtene Entscheidung beruhe, zum einen gegen Art. 24a und Art. 27 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und zum anderen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.

    22

    Nach Ansicht des Klägers ergibt sich aus Art. 29 des Statuts, dass die internen Auswahlverfahren in einem Organ allen Personen offenstehen, die für das Organ arbeiten, einschließlich der Bediensteten auf Zeit, und dass jede Ausnahme von dieser Regel nach Maßgabe des dienstlichen Interesses stichhaltig begründet werden muss.

    23

    Die Kommission bestreite nicht, dass er zum Zeitpunkt der Einreichung und der Prüfung seiner Bewerbung in dem internen Auswahlverfahren COM/02/AST/16 (AST 2) in ihrem Dienst gestanden habe. Außerdem sei es das erste Mal, dass die Kommission die Bedingung, dass der Bewerber „im Dienst des Organs“ stehen müsse, dahin auslege, dass er in den zwölf Monaten vor Ablauf der Anmeldefrist zum Auswahlverfahren eine dienstrechtliche Stellung aktiv (oder im Rahmen einer der in der Bekanntmachung der Auswahlverfahren genannten Urlaubsfälle) innegehabt haben müsse.

    24

    Entgegen den Ausführungen der Anstellungsbehörde in ihrer Entscheidung vom 21. Oktober 2016 könne mit der streitigen Bedingung keines der beiden angestrebten Ziele erreicht werden, nämlich einerseits über hochqualifiziertes und sofort einsatzbereites Personal zu verfügen und andererseits die rechtliche Situation der Vertragsbediensteten und Bediensteten auf Zeit, die ohne Unterbrechung schon seit langem für die Kommission arbeiteten, im dienstlichen Interesse zu bereinigen.

    25

    Zum Ersten vertritt der Kläger die Ansicht, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Gefahr bestehe, dass er „nicht sofort einsatzbereit“ sei als ein anderer Bediensteter, der einen längeren Urlaub (wie z. B. einen Elternurlaub oder eine Beurlaubung zum Wehrdienst) in Anspruch genommen habe, aber über ein geringeres Dienstalter verfüge.

    26

    Die streitige Bedingung verstoße außerdem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Bewerber ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt worden seien, je nachdem, welche Art von Urlaub sie in den zwölf Monaten vor Ablauf der Anmeldefrist zum internen Auswahlverfahren COM/02/AST/16 (AST 2) in Anspruch genommen hätten. Nach Ansicht des Klägers irrt sich die Anstellungsbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dieser Grundsatz sei gewahrt worden, weil alle Bewerber, die einen Urlaub aus persönlichen Gründen oder einen unbezahlten Urlaub genommen hätten, auf die gleiche Weise behandelt worden seien. Diese unterschiedliche Behandlung könne auch nicht damit erklärt werden, dass im Gegensatz zu Bediensteten, die einen Urlaub aus persönlichen Gründen nähmen, Bedienstete, die einen Elternurlaub oder einen Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nähmen, weiterhin dem Gemeinsamen Krankenversicherungssystem der Europäischen Union angeschlossen seien und weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwürben.

    27

    Schließlich stellt der Kläger in Abrede, dass sein Urlaub eine persönliche Entscheidung sei, die nicht mit dem dienstlichen Interesse in Zusammenhang stehe. Zum einen werde ein solcher Urlaub nach Art. 17 der BSB nur gewährt, wenn der entsprechende Antrag mit dem dienstlichen Interesse im Einklang stehe. Zum anderen habe ihm dieser Urlaub seine berufliche Fortbildung erleichtert, was gemäß Art. 24a des Statuts berücksichtigt werden müsse.

    28

    Zum Zweiten ist der Kläger der Ansicht, dass das Ziel, die rechtliche Situation von Bediensteten, die bei der Kommission gearbeitet hätten, zu bereinigen, keine Grundlage in der Bekanntmachung der Auswahlverfahren finde. Im Übrigen sehe diese Bekanntmachung insbesondere vor, dass die Bewerber über eine Diensterfahrung von mindestens 42 Monaten verfügen müssten, bei denen es sich aber nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln müsse.

    29

    Aus diesen Gründen verstoße die streitige Bedingung gegen die Art. 24a und 27 des Statuts, da sie in keinem Zusammenhang mit den Leistungen der sich in dem Auswahlverfahren COM/02/AST/16 (AST 2) bewerbenden Bediensteten stehe.

    30

    Jedenfalls macht der Kläger in Anbetracht der kurzen Dauer seines Urlaubs im Wesentlichen geltend, dass die streitige Bedingung zu einem im Hinblick auf das in der Bekanntmachung der Auswahlverfahren verfolgte Ziel unverhältnismäßigen Ergebnis führe.

    31

    Die Kommission wendet sich gegen das Vorbringen des Klägers.

    Würdigung durch das Gericht

    32

    Art. 24a des Statuts sieht vor:

    „Die Union erleichtert die berufliche Fortbildung der Beamten, soweit dies mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststellen vereinbar ist und ihren eigenen Interessen entspricht.

    Für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn ist diese Fortbildung zu berücksichtigen.“

    33

    Art. 27 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

    „Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.“

    34

    Zum Ersten ist auf die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze betreffend die Bedingungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens hinzuweisen.

    35

    Erstens besteht die entscheidende Funktion der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens darin, die Interessenten so genau wie möglich über die Art der Voraussetzungen für die Besetzung der fraglichen Stelle zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen (vgl. Urteil vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T‑293/03, EU:T:2006:37, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36

    Zweitens verfügt die Anstellungsbehörde insoweit bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale und bei der unter Berücksichtigung dieser Merkmale und im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Bedingungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C‑16/07 P, EU:C:2008:549, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 31. Januar 2006, Giulietti/Kommission, T‑293/03, EU:T:2006:37, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, EU:T:2006:392, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37

    Die Ausübung des Ermessens der Organe bei der Durchführung von Auswahlverfahren, insbesondere in Bezug auf die Festlegung der Zulassungsbedingungen, muss jedoch mit den zwingenden Vorschriften des Art. 27 Abs. 1 und des Art. 29 Abs. 1 des Statuts vereinbar sein. Art. 27 Abs. 1 des Statuts bestimmt verbindlich den Zweck von Einstellungen und Art. 29 Abs. 1 des Statuts legt zwingend den Rahmen der Verfahren zur Besetzung freier Planstellen fest. Dieses Ermessen muss daher stets nach Maßgabe der Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und, allgemeiner, im dienstlichen Interesse ausgeübt werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, EU:T:2006:392‚ Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F‑99/08, EU:F:2009:153‚ Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38

    Was insbesondere Klauseln, die die Anmeldung von Bewerbern für ein Auswahlverfahren beschränken, anbelangt, ist festzustellen, dass sie zwar die Möglichkeiten des Organs, die besten Bewerber im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Statuts einzustellen, beschneiden können, daraus aber nicht folgt, dass jede Klausel, die eine solche Einschränkung enthält, gegen den genannten Artikel verstößt. Das Ermessen der Verwaltung bei der Durchführung von Auswahlverfahren und, allgemein, das dienstliche Interesse räumen dem Organ nämlich das Recht ein, Bedingungen aufzustellen, die es für geeignet hält und die, auch wenn sie den Zugang der Bewerber zum Auswahlverfahren und somit zwangsläufig die Zahl der angemeldeten Bewerber beschränken, nicht das Ziel gefährden, die Anmeldung von Bewerbern zu gewährleisten, die im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Statuts in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F‑99/08, EU:F:2009:153, Rn. 30).

    39

    In diesem Zusammenhang hat, wie die Kommission vorträgt, die Rechtsprechung bereits entschieden, dass es keine Verpflichtung gibt, alle im Dienst eines Organs stehenden Personen zu einem internen Auswahlverfahren innerhalb des Organs zuzulassen. Eine solche Verpflichtung würde nämlich das diesem Organ zuerkannte weite Ermessen beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C‑16/07 P, EU:C:2008:549‚ Rn. 70 bis 76, und vom 24. September 2009, Brown/Kommission, F‑37/05, EU:F:2009:121‚ Rn. 68). Deshalb kann seinen Bediensteten und Beamten kein absolutes Recht auf Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren dieses Organs zuerkannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T‑40/96 und T‑55/96, EU:T:1997:28‚ Rn. 39, und vom 8. November 2006, Chetcuti/Kommission, T‑357/04, EU:T:2006:339‚ Rn. 42).

    40

    Somit ist davon auszugehen, dass den Zugang der Bewerber zu einem Auswahlverfahren beschränkende Bedingungen nur dann im Widerspruch zu Art. 27 Abs. 1 des Statuts stehen, wenn sie das Ziel, die Anmeldung von Bewerbern, die höchsten Ansprüchen genügen, sicherzustellen, gefährden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T‑40/96 und T‑55/96, EU:T:1997:28‚ Rn. 40, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F‑99/08, EU:F:2009:153‚ Rn. 32).

    41

    Drittens ist daran zu erinnern, dass angesichts des weiten Ermessens, über das die Organe in diesem Bereich verfügen, sich die vom Gericht vorzunehmende Kontrolle, ob dem dienstlichen Interesse Rechnung getragen wurde, auf die Frage beschränken muss, ob sich das Organ innerhalb vernünftiger, nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und von seinem Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2015, Z/Gerichtshof, T‑88/13 P, EU:T:2015:393, Rn. 106).

    42

    Zum Zweiten darf auch nicht vergessen werden, unter welchen Bedingungen die Organe von den Bewerbern in einem internen Auswahlverfahren den Nachweis eines bestimmten Dienstalters verlangen können.

    43

    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass das Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren ein geeignetes Mittel ist, um sicherzustellen, dass die Beamten über die von Art. 27 Abs. 1 des Statuts vorgeschriebenen Eigenschaften verfügen, und um damit das dienstliche Interesse zu gewährleisten. Denn ein bestimmtes Dienstalter und die damit einhergehende umfangreiche Erfahrung innerhalb der Organe der Europäischen Union stellt einen „sicheren Hinweis“ darauf dar, dass die genannten Eigenschaften vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, EU:T:2006:392, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44

    Mit einer solchen an das Dienstalter geknüpften Bedingung lässt sich sicherstellen, dass Personen, die zum internen Auswahlverfahren zugelassen wurden, während eines bestimmten Zeitraums den für das Dienstpersonal der Organe geltenden Bestimmungen und insbesondere den Vorschriften über die Beurteilung und die Disziplin unterworfen waren und dass sie in diesem Rahmen ihre Kompetenzen unter Beweis gestellt haben. Das Einstellungsverfahren sichert daher dem Organ die Teilnahme am Auswahlverfahren von Beamten, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität, wie sie von den Organen selbst bewertet werden, höchsten Ansprüchen genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, EU:T:2006:392, Rn. 41).

    45

    So ist von der Rechtsprechung bereits ein Dienstalter von drei Jahren (Urteile vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T‑40/96 und T‑55/96, EU:T:1997:28‚ Rn. 47, und vom 17. November 2009, Di Prospero/Kommission, F‑99/08, EU:F:2009:153‚ Rn. 31), fünf Jahren (Urteil vom 13. Dezember 2006, Heus/Kommission, T‑173/05, EU:T:2006:392‚ Rn. 38, 40 und 42) und zehn Jahren (Urteil vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission, T‑214/99, EU:T:2000:272‚ Rn. 56 und 61) als Bedingung anerkannt worden, soweit in diesen Fällen das betreffende Organ bei der Ausübung seines weiten Ermessens dem dienstlichen Interesse Rechnung getragen hat.

    46

    Dagegen kann eine zusätzliche Bedingung, wonach neben einem gewissen Dienstalter verlangt wird, dass die sich bewerbenden Beamten oder Bediensteten während der von dieser Dienstaltersvoraussetzung vorgesehenen Zeit ununterbrochen im Dienst des Organs gestanden haben, dazu führen, dass Beamte oder Bedienstete, die die gleiche oder eine längere Dienstzeit, als sie von dieser Voraussetzung verlangt wird, nachweisen, vom internen Auswahlverfahren ausgeschlossen sind. Daraus folgt, dass eine solche Anforderung als rechtswidrig anzusehen ist, wenn das Organ dafür keine Rechtfertigung vorbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Berge/Kommission, T‑40/96 und T‑55/96, EU:T:1997:28‚ Rn. 48 bis 54).

    47

    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass in Abschnitt III („Zulassungsbedingungen“) Ziff. 2.1 Buchst. a und b der Bekanntmachung der Auswahlverfahren nicht nur verlangt wird, dass die Bewerber über ein Dienstalter von mindestens 42 Monaten, bei denen es sich nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum handeln muss, verfügen müssen, sondern auch, dass sie sich in den zwölf Monaten vor Ablauf der Frist für die Online-Bewerbung bei der Kommission im aktiven Dienst, in Beurlaubung zum Wehrdienst, in Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen, in Abordnung im dienstlichen Interesse oder – nicht mehr als sechs Monate – in Abordnung auf eigenen Wunsch befunden haben.

    48

    Damit wird in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens offenkundig verlangt, dass die Bewerber in den zwölf Monaten vor Ablauf der Frist für die Online-Bewerbung ohne Unterbrechung im Dienst der Kommission standen und eine der oben in Rn. 47 aufgeführten dienstrechtlichen Stellungen innehatten, zu denen insbesondere nicht der Urlaub aus persönlichen Gründen zählt.

    49

    Die streitige Bedingung hat zur Folge, dass bestimmte Beamte oder Bedienstete, die eine längere Dienstzeit als die in der Bekanntmachung der Auswahlverfahren verlangte Dienstzeit von 42 Monaten nachweisen können, nur deshalb von den in der Bekanntmachung der Auswahlverfahren vorgesehenen internen Auswahlverfahren ausgeschlossen sind, weil sie in den zwölf Monaten vor Ablauf der Frist für die Online-Bewerbung, z. B. weil sie aus persönlichen Gründen, sei es auch nur kurzzeitig, Urlaub genommen haben, nicht ununterbrochen im Dienst der Kommission standen. Dies ist im Übrigen auch die Situation, in der sich der Kläger befand, der eine Dienstzeit von 69 Monaten vorweisen konnte, aber in den zwölf Monaten vor Ablauf der Frist für die Online-Bewerbung aus persönlichen Gründen einen zweimonatigen Urlaub genommen hatte.

    50

    Bei ihrer Begründung der streitigen Bedingung beschränkt sich die Kommission aber auf den Hinweis, dass diese Bedingung zum Ziel habe, nicht nur verdienstvolle und hoch qualifizierte, sondern auch aufgrund ihrer nachgewiesenen Erfahrung sofort einsatzbereite Beamte einzustellen. Insoweit trifft es zwar zu, dass dieses Ziel ausdrücklich im Abschnitt „Allgemeines“ der Bekanntmachung der Auswahlverfahren aufgeführt war. Jedoch führt die Kommission keine besonderen Umstände in Bezug auf die Merkmale der zu besetzenden Stellen an, aus denen hervorginge, dass nur die Bediensteten, die in den zwölf Monaten vor Ablauf der Frist für die Online-Bewerbung ohne Unterbrechung im Dienst der Kommission standen, sofort einsatzbereit gewesen wären, und die es folglich rechtfertigen würden, dass Bediensteten, die während dieser Zeit nicht ununterbrochen im Dienst der Kommission standen, insbesondere weil sie aus persönlichen Gründen einen Urlaub genommen hatten, von dem streitigen internen Auswahlverfahren ausgeschlossen waren, obwohl sie ein längeres Dienstalter als die verlangten 42 Monate nachweisen konnten.

    51

    Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Kommission ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat, als sie in die Bekanntmachung der Auswahlverfahren zusätzlich zu der an das Dienstalter geknüpften Bedingung eine weitere Bedingung aufgenommen hat, nach der es erforderlich ist, dass die Bewerber in den zwölf Monaten vor Ablauf der Frist für die Online-Bewerbung ohne Unterbrechung im Dienst der Kommission standen.

    52

    In jedem Fall verbietet sich der Schluss, dass ein Bediensteter nur deshalb höherqualifiziert oder eher einsatzbereit ist als ein anderer Bediensteter, weil er eine andere Art von Urlaub genommen hat als jener. Diese Lösung ist umso mehr geboten, als die streitige Bedingung sinnwidrig zum Ausschluss bestimmter Bediensteter wie z. B. des Klägers führt, obwohl sie wegen ihres kürzeren Urlaubs in den letzten zwölf Monaten länger für die Kommission im Dienst anwesend waren als andere Bedienstete, die aber zur Teilnahme an dem in Rede stehenden internen Auswahlverfahren zugelassen wurden. Diese Feststellung spricht im Übrigen auch gegen das Vorbringen der Kommission, die in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts darauf hingewiesen hat, dass mit der genannten Bedingung Bediensteten die Möglichkeit der Verbeamtung eröffnet werde, die durch ihren Arbeitseinsatz und die erzielten Ergebnisse – ausweislich der jüngsten und damit verlässlichsten Beurteilung – nachgewiesen hätten, dass sie diese verdienten.

    53

    Der Ausschluss von Bediensteten, die aus persönlichen Gründen einen Urlaub genommen haben, ist daher weder im Hinblick auf die verfolgten Ziele noch hinsichtlich des Art. 27 Abs. 1 des Statuts gerechtfertigt.

    54

    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch die angebliche, von der Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Gefahr entkräftet, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt werde, wenn unterschiedliche Zulassungsbedingungen aufgestellt würden, je nachdem, ob die betreffenden Bediensteten Vertragsbedienstete oder Bedienstete auf Zeit seien.

    55

    In dieser Hinsicht ist es entgegen den Ausführungen der Kommission in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts ohne Bedeutung, dass es sich dabei um die ersten internen Auswahlverfahren für Vertragsbedienstete seit der Reform des Statuts von 2013 handelte und dass sie deshalb nicht im Widerspruch zu einer früheren Praxis gestanden haben konnten. Dieser Umstand ist umso weniger relevant, als der Kläger im vorliegenden Fall kein Vertragsbediensteter, sondern Bediensteter auf Zeit war. Darüber hinaus stand es der Kommission unter Beachtung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze in jedem Fall frei, die für Vertragsbedienstete geltenden Zulassungsbedingungen an denen auszurichten, die für Bedienstete auf Zeit galten.

    56

    Unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte und ohne zu einer möglichen Verletzung von Art. 24a des Statuts oder zum Grundsatz der Gleichbehandlung Stellung nehmen zu müssen, ist der Einrede der Rechtswidrigkeit stattzugeben, da die streitige Bedingung gegen Art. 27 Abs. 1 des Statuts verstößt, und folglich die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

    Zum Antrag auf Schadensersatz

    57

    Da die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach der Auffassung des Klägers nicht ausreicht, um den immateriellen Schaden, den er nach seiner Vorstellung erlitten hat, wiedergutzumachen, beantragt er, die Kommission zur Zahlung eines Betrags von 5000 Euro zu verurteilen. Die Kommission erwidert, dass mangels Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung dieser erstmals vor dem Gericht gestellte Antrag zurückzuweisen sei. Jedenfalls sei, wenn man von der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung ausginge, deren Aufhebung ausreichend, um den geltend gemachten immateriellen Schaden wiedergutzumachen.

    58

    Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Wiedergutmachung des gesamten immateriellen Schadens, den diese Maßnahme möglicherweise verursacht hat, sein kann (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T‑116/03, EU:T:2004:325‚ Rn. 127; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, EU:C:1987:348‚ Rn. 22).

    59

    Hingegen kann die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche keine angemessene Wiedergutmachung sein, wenn zum einen die angefochtene Maßnahme eine explizit negative Beurteilung der Fähigkeiten der klagenden Partei enthält, die geeignet ist, sie zu verletzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, EU:C:1990:49‚ Rn. 27 bis 29, vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T‑197/98, EU:T:2000:86‚ Rn. 98, und vom 13. Dezember 2005, Cwik/Kommission, T‑155/03, T‑157/03 und T‑331/03, EU:T:2005:447‚ Rn. 205 und 206), und zum anderen die klagende Partei nachweist, dass sie einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch diese Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (Urteile vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148‚ Rn. 131, und vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T‑49/08 P, EU:T:2009:456‚ Rn. 88).

    60

    Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, sein immaterieller Schaden sei die Folge der Unfähigkeit der Kommission, für ihn Bedingungen vorzusehen, die mit jenen übereinstimmten, unter denen das Auswahlverfahren hätte durchgeführt werden müssen, um die Gleichbehandlung aller Bewerber und die Objektivität der Bewertung zu gewährleisten.

    61

    Es ist festzustellen, dass der Kläger zum einen der Kommission keine negative Beurteilung seiner Fähigkeiten, die ihn verletzen könnte, zum Vorwurf macht und zum anderen nicht nachweist, dass er einen immateriellen Schaden erlitten hat, der von der die Aufhebung begründenden Rechtswidrigkeit abtrennbar ist.

    62

    Unter diesen Umständen gelangt das Gericht unter Anwendung der oben in den Rn. 58 und 59 angeführten Rechtsprechung zu der Auffassung, dass der gesamte immaterielle Schaden, den der Kläger möglicherweise aufgrund der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung erlitten hat, angemessen und hinreichend durch ihre Aufhebung wiedergutgemacht wird. Der Schadensersatzantrag ist daher zurückzuweisen.

    63

    Aus allen vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Klage stattzugeben ist, soweit sie auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, und dass sie im Übrigen abzuweisen ist.

    Kosten

    64

    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im vorliegenden Fall im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Neunte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Entscheidung des Prüfungsausschusses des internen Auswahlverfahrens COM/02/AST/16 (AST 2) über die Zurückweisung der Bewerbung von RS wird aufgehoben.

     

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

     

    3.

    Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

     

    Gervasoni

    Kowalik-Bańczyk

    Mac Eochaidh

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. September 2018.

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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