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Document 62017TB0101

Rechtssache T-101/17: Beschluss des Gerichts vom 27. Juli 2018 — Apple Distribution International/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Geplante Beihilfe Deutschlands zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Fehlende individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

ABl. C 381 vom 22.10.2018, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/25


Beschluss des Gerichts vom 27. Juli 2018 — Apple Distribution International/Kommission

(Rechtssache T-101/17) (1)

((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Geplante Beihilfe Deutschlands zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit))

(2018/C 381/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Apple Distribution International (Cork, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Schwiddessen, H. Lutz, N. Niejahr und A. Patsa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Samnadda, G. Braun und B. Stromsky)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/2042 der Kommission vom 1. September 2016 über die Beihilferegelung SA.38418 — 2014/C (ex 2014/N), die Deutschland zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs durchzuführen beabsichtigt (ABl. 2016, L 314, S. 63)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und der Filmförderungsanstalt auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt.

3.

Apple Distribution International trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der durch die Streithilfeanträge entstandenen Kosten.

4.

Apple Distribution International, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und die Filmförderungsanstalt tragen ihre eigenen durch die Streithilfeanträge entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 121 vom 18.4.2017.


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