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Document 62017CO0101

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Dezember 2017.
Verus Eood gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke LUCEO – Erklärung der Nichtigkeit.
Rechtssache C-101/17 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:979

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

14. Dezember 2017(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke LUCEO – Erklärung der Nichtigkeit“

In der Rechtssache C‑101/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. Februar 2017,

Verus EOOD mit Sitz in Sofia (Bulgarien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Pfitzer,

Klägerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Maquet GmbH mit Sitz in Rastatt (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis,

Streithelferin im ersten Rechtszug,


erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Malenovský sowie der Richter M. Safjan und M. Vilaras (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Verus EOOD die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO – Maquet (LUCEO) (T‑82/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:396), mit dem dieses ihre Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. November 2013 (Sache R 2292/2012‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Copernicus-Trademarks Ltd und der Maquet GmbH (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Wie sich aus den Rn. 9 und 10 des angefochtenen Urteils ergibt, stellte Maquet am 3. Mai 2011 beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionswortmarke LUCEO (im Folgenden: streitige Marke), die am 26. Oktober 2010 mit dem Prioritätszeitpunkt 16. März 2009 unter der Nr. 8554974 eingetragen worden war.

3        Aus den Rn. 2 bis 6 des angefochtenen Urteils lässt sich entnehmen, dass die streitige Marke am 16. September 2009 von der Copernicus EOOD für Waren der Klassen 10, 12 und 28 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet worden war. Gemäß diesen Randnummern übertrug Copernicus am 21. Oktober 2009 ihre Rechte an der Anmeldung auf die Capella EOOD, die bei der Eintragung der streitigen Marke als deren Inhaberin in das Unionsmarkenregister eingetragen wurde.

4        Wie das Gericht in Rn. 11 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, stützte Maquet ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf den in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) genannten Nichtigkeitsgrund, indem sie geltend machte, Copernicus sei bei der Anmeldung der streitigen Marke bösgläubig gewesen.

5        In Rn. 12 des angefochtenen Urteils wies das Gericht darauf hin, dass Verus am 6. September 2011 als Inhaberin der streitigen Marke in das Unionsmarkenregister eingetragen wurde. Am 27. August 2012 wurde Copernicus-Trademarks ebenfalls als Inhaberin dieser Marke in das Register eingetragen.

6        Aus Rn. 13 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO dem Antrag von Maquet mit Entscheidung vom 14. Dezember 2012 stattgab und die streitige Marke mit der Begründung für nichtig erklärte, dass Copernicus bei der Anmeldung bösgläubig gewesen sei.

7        Copernicus-Trademarks legte – wie das Gericht in Rn. 14 des angefochtenen Urteils ausführt – am selben Tag beim EUIPO Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

8        Gemäß Rn. 16 des angefochtenen Urteils wurde diese Beschwerde mit der streitigen Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer des EUIPO u. a. aus, dass Copernicus die streitige Marke allein deshalb angemeldet habe, um aus einem Widerspruch beim EUIPO gegen die Eintragung der Unionsmarke LUCEA LED für die Ware „OP‑Beleuchtung“ in Klasse 10 wirtschaftliche Vorteile ziehen zu können.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

9        Mit Klageschrift, die am 4. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Copernicus-Trademarks Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

10      Aus Rn. 23 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass Copernicus-Trademarks drei Klagegründe geltend machte: erstens einen Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 76 dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen deren Art. 52 Abs. 1 Buchst. b.

11      In Rn. 22 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass sogleich die Begründetheit der Klage zu prüfen sei, ohne zuvor über deren Zulässigkeit zu entscheiden.

12      Hierzu hat das Gericht die drei von Copernicus-Trademarks zur Stützung ihrer Klage geltend gemachten Gründe zusammen geprüft.


13      Dabei hat das Gericht in Entgegnung auf den Vortrag von Copernicus-Trademarks, mit dem die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer des EUIPO zur Bösgläubigkeit dieses Unternehmens angegriffen werden sollte, in Rn. 144 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt:

„Insoweit ist erstens daran zu erinnern, dass [Copernicus-Trademarks] … nichts vorgetragen hat, was geeignet wäre, die Feststellung der Beschwerdekammer in Zweifel zu ziehen, dass sich die Anmeldung von Copernicus in eine missbräuchliche Anmeldestrategie eingefügt habe, die darin bestanden habe, nationale Markenanmeldungen aneinanderzureihen, und [ihrem Vertreter, Herrn A.,] eine Sperrposition verschaffen sollte, die dieser genutzt habe, um eventuellen Anmeldungen identischer oder ähnlicher Zeichen durch Dritte unter Inanspruchnahme der Priorität für eine Unionsmarkenanmeldung zu widersprechen. Zweitens ist keines der Argumente [von Copernicus-Trademarks] geeignet, die Erwägung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, dass ein solches Verhalten mit den Zielen der Verordnung Nr. 207/2009 nicht im Einklang stehe, da damit die sechsmonatige Überlegungsfrist nach Art. 29 dieser Verordnung und die fünfjährige Benutzungsschonfrist nach deren Art. 51 Abs. 1 Buchst. a umgangen werden solle. Drittens hat [Copernicus-Trademarks] … nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Feststellung der Beschwerdekammer zu entkräften, dass Copernicus beabsichtigt habe, die streitige Marke zu verwerten, indem sie Anmeldungen wie denen der Streithelferin widerspreche und wirtschaftliche Vorteile aus dem Widerspruch ziehe. Viertens vermag ihr Vorbringen … nicht die Richtigkeit der Feststellung der Beschwerdekammer in Zweifel zu ziehen, dass sich bestimmte Aspekte dahin auswirkten, dass die missbräuchliche Anmeldestrategie von Herrn A. für Dritte weniger offensichtlich wurde, nämlich die aufeinanderfolgenden Übertragungen der Marken und Markenanmeldungen auf verschiedene Gesellschaften, die abwechselnde Anmeldung deutscher und österreichischer Marken und die Nichtzahlung der Anmeldegebühren.“

14      In Rn. 145 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf verwiesen, dass die in Rn. 144 des Urteils geschilderten Aspekte für sich allein genommen die Schlussfolgerung erlaubten, dass Copernicus bei der streitigen Anmeldung bösgläubig gewesen sei.

15      In den Rn. 146 bis 156 des Urteils hat das Gericht die verschiedenen von Copernicus-Trademarks vorgebrachten Argumente geprüft und entschieden, dass sie die in Rn. 145 getroffene Schlussfolgerung nicht in Frage stellen konnten. In den Rn. 157 bis 162 des Urteils hat das Gericht ferner das auf eine behauptete Bösgläubigkeit von Maquet und ihrem Rechtsanwalt gestützte Vorbringen von Copernicus-Trademarks zurückgewiesen. Demzufolge kam es in Rn. 163 des Urteils zu dem Ergebnis, dass die Klage von Copernicus-Trademarks insgesamt abzuweisen sei, ohne dass über ihre Zulässigkeit entschieden zu werden brauche.

 Verfahren und Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

16      Verus, die vorträgt, Rechtsnachfolgerin von Copernicus-Trademarks zu sein, die ihr die streitige Marke nach Ergehen des angefochtenen Urteils übertragen habe, beantragt,

–        das angefochtene Urteil vollständig für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, es für nichtig zu erklären und, aufgrund verfälschter Tatsachen, an das Gericht zurückzuverweisen;

–        dem EUIPO die Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittels aufzuerlegen.

17      Das EUIPO und Maquet beantragen,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        Verus die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

18      Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

19      Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden.

20      Zur Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nach dessen ständiger Rechtsprechung ergibt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Beschluss vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C‑137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Somit genügen die Teile eines Rechtsmittels, die überhaupt keine Ausführungen zur Bezeichnung einer Unregelmäßigkeit enthalten, mit der das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll, diesem Erfordernis nicht und sind folglich als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen (Beschluss vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C‑137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Gleiches gilt für schwer verständliches oder unklares Vorbringen, da es dem Gerichtshof dadurch nicht ermöglicht wird, die ihm obliegende Aufgabe wahrzunehmen und seine Rechtmäßigkeitskontrolle auszuüben (Beschluss vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C‑137/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:904, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im vorliegenden Fall ist zunächst die besondere Verworrenheit der beim Gerichtshof eingereichten Rechtsmittelschrift zu betonen.

24      Am Anfang der Rechtsmittelschrift zählt die Rechtsmittelführerin die folgenden 13 Rechtsmittelgründe auf:

–        Verletzung der Verordnung Nr. 207/2009, insbesondere ihres Art. 52;

–        Verletzung der Verordnung Nr. 207/2009, insbesondere ihres Art. 75;

–        Verletzung der Verordnung Nr. 207/2009, insbesondere ihres Art. 76;

–        Verletzung der „Judikatur des EuGH zur ‚Bösgläubigen Markenanmeldung‘“;

–        Verletzung des „Grundrechte-Katalogs“ des EuGH;

–        Verletzung der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 (United Nations Treaty Series, Bd. 828, Nr. 11851, S. 305);

–        Verletzung des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und mit Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigt wurde;

–        Verletzung von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta);

–        Verletzung von Art. 17 Abs. 2 der Charta;

–        Verletzung von Art. 47 der Charta;

–        Verletzung von Art. 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verabschiedet wurde;

–        Verletzung der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der dazugehörigen Zusatzprotokolle, insbesondere von Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1, und

–        Verletzung von Art. 6 dieser Konvention.

25      Die Ausführungen, die sich an die Aufzählung dieser Rechtsmittelgründe anschließen, werden jedoch unter abweichenden Überschriften dargestellt, so dass es unmöglich ist, die Rechtsmittelgründe zu bestimmen, auf die sie sich beziehen. Vor allem aber beschränken sie sich auf die Wiedergabe allgemeiner Erwägungen und Verweise auf verschiedene Bestimmungen sowie Rechtsprechung, ohne für jeden geltend gemachten Rechtsmittelgrund die betreffenden Randnummern des angefochtenen Urteils genau zu bezeichnen oder eine Unregelmäßigkeit zu benennen, mit der sie behaftet sein sollen.

26      Das betrifft insbesondere die Teile der Rechtsmittelschrift, die sich mit einem behaupteten Verstoß des Gerichts gegen die Verordnung Nr. 207/2009, die Charta, die verschiedenen Verträge oder andere von der Rechtsmittelführerin erwähnte Instrumente des Völkerrechts beschäftigen.

27      Auch wenn die Rechtsmittelführerin einen großen Teil ihres Rechtsmittels einer Kommentierung des angefochtenen Urteils – Randnummer für Randnummer – widmet, stellen die von ihr hierbei formulierten Anmerkungen ein bloßes Bestreiten der Richtigkeit der Tatsachenwürdigung des Gerichts dar, an das sich wiederholte Behauptungen anschließen, das Gericht habe es unterlassen, sämtliche ihm vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen, und gewisse Beweismittel oder Tatsachen verfälscht.

28      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und nicht befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat, es sei denn, es wird eine Verfälschung geltend gemacht. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C‑623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift, dass der Vortrag der Rechtsmittelführerin, der sich auf Fehler stützt, die das Gericht bei der Würdigung der Tatsachen begangen haben soll, sowie auf ein behauptetes Versäumnis des Gerichts, sämtliche Beweismittel zu berücksichtigen, in Wirklichkeit darauf abzielt, eine erneute Würdigung der Tatsachen und Beweismittel durch den Gerichtshof zu erhalten; eine solche kann im Rechtsmittelstadium aber nicht vorgenommen werden (vgl. u. a. Beschluss vom 12. Februar 2015, Meister/Kommission, C‑327/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:99, Rn. 11). Folglich ist dieser Vortrag offensichtlich unzulässig.

30      Zum Vortrag zur Verfälschung bestimmter Beweismittel oder Tatsachen ist darauf hinzuweisen, dass es – damit der Gerichtshof entscheiden kann – dem Rechtsmittelführer obliegt, genau anzugeben, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darzulegen, die es seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C‑623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 41 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im vorliegenden Fall benennt die Rechtsmittelführerin indessen die Beweismittel, die das Gericht verfälscht haben soll, nicht und gibt auch keine Beurteilungsfehler an, die dem Gericht unterlaufen sein sollen. Ein solcher Rechtsmittelgrund ist daher – wenn man davon ausgeht, dass die Rechtsmittelführerin einen auf eine Verfälschung von Beweismitteln und Tatsachen durch das Gericht gestützten Rechtsmittelgrund geltend machen wollte – in Anbetracht der vorstehend angeführten Rechtsprechung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

32      Was schließlich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, das Gericht habe gegen die Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen sind und nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

33      Die Rechtsmittelführerin erläutert in ihrem Rechtsmittel allerdings nicht die Gründe, aus denen das Gericht gegen Art. 75 der Verordnung verstoßen haben soll, sondern wirft diesem im Wesentlichen erneut vor, eine fehlerhafte Würdigung der Beweismittel und Tatsachen vorgenommen zu haben. Wie in Rn. 29 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt wurde, ist ein solcher Vortrag offensichtlich unzulässig.

34      Zum anderen wird zwar zu Beginn der Rechtsmittelschrift im Hinblick auf Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 ein Rechtsmittelgrund geltend gemacht, der auf einen Verstoß des Gerichts gegen diesen Artikel gestützt ist; im weiteren Verlauf der Rechtsmittelschrift wird ein solcher Grund allerdings in keiner Weise näher ausgeführt.

35      Nach alledem genügt das Rechtsmittel von Verus den in den Rn. 21 bis 23 sowie 30 und 31 des vorliegenden Beschlusses genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht und ist folglich als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.


 Kosten

36      Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

37      Da Verus unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und von Maquet die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Verus EOOD trägt die Kosten.

Luxemburg, den 14. Dezember 2017

Der Kanzler

 

Der Präsident der Achten Kammer

A. Calot Escobar

 

J. Malenovský


*      Verfahrenssprache: Deutsch.

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