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Document 62017CN0543

Rechtssache C-543/17: Klage, eingereicht am 15. September 2017 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

ABl. C 374 vom 6.11.2017, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 374/23


Klage, eingereicht am 15. September 2017 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-543/17)

(2017/C 374/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux, L. Nicolae und G. von Rintelen)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls nicht der Kommission mitgeteilt hat;

gegen das Königreich Belgien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 54 639,36 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 13 der Richtlinie 2014/61/EU hätten die Mitgliedstaaten die nationalen Umsetzungsmaßnahmen spätestens bis zum 1. Januar 2016 erlassen müssen. Die Kommission ist der Ansicht, das Königreich Belgien habe gegen die ihm nach dieser Bestimmung obliegenden Verpflichtungen verstoßen.

In ihrer Klage schlägt die Kommission vor, gegen das Königreich Belgien ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 54 639,36 Euro zu verhängen.


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