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Document 62017CN0457
Case C-457/17: Request for a preliminary ruling from the Bundesgerichtshof (Germany) lodged on 31 July 2017 — Heiko Jonny Maniero v Studienstiftung des deutschen Volkes eV
Rechtssache C-457/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 31. Juli 2017 — Heiko Jonny Maniero gegen Studienstiftung des deutschen Volkes eV
Rechtssache C-457/17: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 31. Juli 2017 — Heiko Jonny Maniero gegen Studienstiftung des deutschen Volkes eV
ABl. C 347 vom 16.10.2017, p. 12–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 31. Juli 2017 — Heiko Jonny Maniero gegen Studienstiftung des deutschen Volkes eV
(Rechtssache C-457/17)
(2017/C 347/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: Heiko Jonny Maniero
Revisionsbeklagte: Studienstiftung des deutschen Volkes eV
Vorlagefragen
1. |
Fällt die Vergabe von Stipendien, die Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland fördern sollen, durch einen eingetragenen Verein unter den Begriff „Bildung“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG (1)? |
2. |
Falls Frage 1 zu bejahen ist: Stellt bei der Vergabe der in Vorlagefrage 1 genannten Stipendien die Teilnahmevoraussetzung des in Deutschland erworbenen Ersten Juristischen Staatsexamens eine mittelbare Diskriminierung eines Bewerbers im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG dar, wenn der Bewerber, der Unionsbürger ist, zwar einen vergleichbaren Abschluss in einem nicht der Europäischen Union angehörenden Staat erworben hat, ohne dass die Wahl dieses Abschlussorts mit der ethnischen Herkunft des Bewerbers in Zusammenhang steht, er jedoch aufgrund seines inländischen Wohnsitzes und fließender Beherrschung der deutschen Sprache wie ein Inländer die Möglichkeit hatte, nach einem inländischen Jurastudium das Erste Juristische Staatsexamen abzulegen? Macht es dabei einen Unterschied, dass mit dem Stipendienprogramm, ohne an diskriminierende Merkmale anzuknüpfen, das Ziel verfolgt wird, Absolventen des Jurastudiums in Deutschland durch die Förderung eines Forschungs- oder Studienvorhabens im Ausland die Kenntnis ausländischer Rechtssysteme, Auslandserfahrung und Sprachkenntnisse zu vermitteln? |
(1) Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. L 180, S. 22.