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Document 62017CN0452

    Rechtssache C-452/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Liège (Belgien), eingereicht am 27. Juli 2017 — Zako SPRL/Sanidel SA

    ABl. C 347 vom 16.10.2017, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 347/11


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Liège (Belgien), eingereicht am 27. Juli 2017 — Zako SPRL/Sanidel SA

    (Rechtssache C-452/17)

    (2017/C 347/13)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal de commerce de Liège

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Zako SPRL

    Beklagte: Sanidel SA

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (1) dahin auszulegen, dass er verlangt, dass der Handelsvertreter Kunden oder Lieferanten außerhalb des Geschäftsbetriebs des Unternehmers akquiriert und besucht?

    2.

    Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG dahin auszulegen, dass er verlangt, dass der Handelsvertreter keine anderen Aufgaben erfüllen darf als die, die mit der Vermittlung des Verkaufs oder des Ankaufs von Waren für den Unternehmer sowie mit dem Abschluss dieser Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers in Zusammenhang stehen?

    3.

    Falls die zweite Frage verneint wird: Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG dahin auszulegen, dass er verlangt, dass der Handelsvertreter andere Aufgaben als die, die mit der Vermittlung des Verkaufs oder des Ankaufs von Waren für den Unternehmer sowie mit dem Abschluss dieser Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers in Zusammenhang stehen, nur nebenberuflich ausüben darf?


    (1)  ABl. 1986, L 382, S. 17.


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