Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017CN0337

    Rechtssache C-337/17: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Szczecinie (Polen), eingereicht am 7. Juni 2017 — Feniks Sp. z o.o./Azteca Products & Services SL

    ABl. C 300 vom 11.9.2017, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 300/14


    Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Szczecinie (Polen), eingereicht am 7. Juni 2017 — Feniks Sp. z o.o./Azteca Products & Services SL

    (Rechtssache C-337/17)

    (2017/C 300/17)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Sąd Okręgowy w Szczecinie

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Feniks Sp. z o.o. mit Sitz in Szczecin

    Beklagte: Azteca Products & Services SL mit Sitz in Alcora

    Vorlagefragen

    1.

    Bilden „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), wenn eine Klage gegen einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Käufer auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Kaufvertrags über eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilie wegen Benachteiligung der Gläubiger des Verkäufers erhoben wird und der Vertrag in diesem anderen Mitgliedstaat geschlossen und vollständig durchgeführt worden ist?

    2.

    Ist die vorstehende Frage in Anwendung der Lehre vom acte éclairé unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1992 [Handte], C-26/91, zu beantworten, obwohl jenes Urteil die Haftung eines Herstellers für Mängel der Ware in einem Fall betraf, in dem der Hersteller nicht voraussehen konnte, an wen die Ware weiterverkauft wird und wer deswegen Ansprüche gegen ihn wird geltend machen können, während die vorliegende Klage gegen den Käufer auf „Feststellung der Unwirksamkeit eines Immobilienkaufvertrags“ wegen einer Benachteiligung der Gläubiger des Verkäufers zu ihrer Begründetheit die Kenntnis des Käufers von dem Umstand erfordert, dass die Rechtshandlung (der Kaufvertrag) unter Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen wurde, so dass der Käufer damit rechnen muss, mit einer solchen Klage von einem persönlichen Gläubiger des Schuldners überzogen zu werden?


    (1)  ABl. 2012, L 351, S. 1.


    Top