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Document 62017CN0175
Case C-175/17: Request for a preliminary ruling from the Raad van State (Netherlands) lodged on 6 April 2017 — X, other party: Belastingdienst/Toeslagen
Rechtssache C-175/17: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 6. April 2017 — X/Belastingdienst/Toeslagen
Rechtssache C-175/17: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 6. April 2017 — X/Belastingdienst/Toeslagen
ABl. C 178 vom 6.6.2017, p. 13–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 178/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 6. April 2017 — X/Belastingdienst/Toeslagen
(Rechtssache C-175/17)
(2017/C 178/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagter: Belastingdienst/Toeslagen
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98) in Verbindung mit den Art. 4, 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Rechtsmittel, sofern das nationale Recht in Verfahren gegen einen Bescheid, in dem eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG enthalten ist, ein solches vorsieht, nach Unionsrecht automatisch aufschiebende Wirkung haben muss, wenn der Drittstaatsangehörige vorträgt, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung berge die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung? Mit anderen Worten: Hat die Ausweisung des betroffenen Drittstaatsangehörigen in einem solchen Fall während der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels oder — wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist — bis zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zu unterbleiben, ohne dass der betroffene Drittstaatsangehörige dies gesondert zu beantragen braucht? |
2. |
Ist Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. 2005, L 326, S. 13) in Verbindung mit den Art. 4, 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein Rechtsmittel, sofern das nationale Recht in Verfahren über die Ablehnung eines Asylantrags im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2005/85/EG ein solches vorsieht, nach Unionsrecht automatisch aufschiebende Wirkung haben muss? Mit anderen Worten: Hat die Ausweisung des betroffenen Asylbewerbers in einem solchen Fall während der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels oder — wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist — bis zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zu unterbleiben, ohne dass der betroffene Asylbewerber dies gesondert zu beantragen braucht? |