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Document 62017CJ0667

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 19. Dezember 2018.
Francesca Cadeddu gegen Agenzia delle Entrate - Direzione provinciale di Cagliari u. a.
Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Cagliari.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 – Art. 2 Nr. 4 – Begriff ‚Begünstigter‘ – Art. 80 – Verbot, die gezahlten Beträge durch Abzüge oder Einbehalte zu verringern – Andere spezifische Abgabe oder Ähnliches – Begriff – Vom Europäischen Sozialfonds kofinanzierte Studienbeihilfe – Gleichsetzung mit Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit – Einbehaltung einer Vorauszahlung auf die Einkommensteuer zuzüglich Steuern der Region und der Gemeinde.
Rechtssache C-667/17.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:1036

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

19. Dezember 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 – Art. 2 Nr. 4 – Begriff ‚Begünstigter‘ – Art. 80 – Verbot, die gezahlten Beträge durch Abzüge oder Einbehalte zu verringern – Andere spezifische Abgabe oder Ähnliches – Begriff – Vom Europäischen Sozialfonds kofinanzierte Studienbeihilfe – Gleichsetzung mit Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit – Einbehaltung einer Vorauszahlung auf die Einkommensteuer zuzüglich Steuern der Region und der Gemeinde“

In der Rechtssache C‑667/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Commissione tributaria provinciale di Cagliari (provinziale Steuerkommission Cagliari, Italien) mit Entscheidung vom 10. Juli 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 24. November 2017, in dem Verfahren

Francesca Cadeddu

gegen

Agenzia delle Entrate – Direzione provinciale di Cagliari,

Regione autonoma della Sardegna,

Regione autonoma della Sardegna – Agenzia regionale per il lavoro

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Achten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer (Berichterstatter), des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Frau Cadeddu, vertreten durch G. Dore, S. Garau und A. Vinci, avvocati,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. Venturini, avvocato dello Stato,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und P. Arenas als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 4 und Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. 2006, L 210, S. 25).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den Frau Francesca Cadeddu gegen die Agenzia delle Entrate – Direzione provinciale di Cagliari (Steuerbehörde der Provinzdirektion Cagliari, Italien) (im Folgenden: Steuerbehörde), die Regione autonoma della Sardegna (Autonome Region Sardinien, Italien) und die Regione autonoma della Sardegna – Agenzia regionale per il lavoro (Autonome Region Sardinien – regionale Arbeitsagentur, Italien) führt. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind die Beträge, die von der Studienbeihilfe an Frau Cadeddu einbehalten wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1083/2006 heißt es:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

3.

‚Vorhaben‘ ein Projekt oder ein Bündel von Projekten, das von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms oder unter ihrer Verantwortung nach den vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien ausgewählt und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird, um die Ziele der zugehörigen Prioritätsachse zu erreichen;

4.

‚Begünstigter‘ einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine Einrichtung bzw. ein Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Einleitung oder der Einleitung und Durchführung der Vorhaben betraut sind. Bei den Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 des [EG‑]Vertrags sind die Begünstigten die öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die das einzelne Projekt durchführen und Empfänger der öffentlichen Beihilfe sind;

…“

4

Gemäß Art. 80 der Verordnung „[sorgen] die Mitgliedstaaten … dafür, dass die mit den Zahlungen beauftragten Stellen darauf achten, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so bald wie möglich und vollständig erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert“.

Italienisches Recht

5

Das Decreto del Presidente della Republica n. 917 – Approvazione del testo unico delle imposte sui redditi (Dekret Nr. 917 des Präsidenten der Republik zur Verabschiedung des Einheitstextes über die Einkommensteuer) vom 22. Dezember 1986 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 302 vom 31. Dezember 1986) bestimmt in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (im Folgenden: TUIR) in Art. 50 Abs. 1 Buchst. c:

„(1)   Dem Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung gleichgestellt sind

c)

Beträge, die von gleich welcher Seite als Stipendium, Beihilfe, Preisgeld oder Unterstützung für Zwecke des Studiums oder der beruflichen Fortbildung gezahlt werden, wenn der Begünstigte nicht durch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit dem, der die Zahlung gewährt, verbunden ist;

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

6

Die Direzione Generale dell’Assessorato del Lavoro, Formazione Professionale, Cooperazione e Sicurezza Sociale (Generaldirektion des regionalen Ministeriums für Arbeit, Berufsbildung, Zusammenarbeit und soziale Sicherung, Italien) wählte als Verwaltungsbehörde für das operationelle Programm zur Stärkung des Hochschulsystems in Sardinien (Italien) die Finanzierung des Programms „Master and Back“ aus, das u. a. darin bestand, Hochschulabsolventen und Forscher zu unterstützen.

7

Mit Entscheidung vom 8. April 2011 bewilligte die Autonome Region Sardinien – Regionale Arbeitsagentur der Klägerin des Ausgangsverfahrens eine vom Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) kofinanzierte Studienbeihilfe in Höhe von 69818 Euro.

8

Bei der Auszahlung der Beihilfe behielt die Autonome Region Sardinien – Regionale Arbeitsagentur für Rechnung der Steuerbehörde eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer in Höhe von 19481,29 Euro zuzüglich Steuern der Region und der Gemeinde in Höhe von 859,28 Euro bzw. 349 Euro ein.

9

Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens der Auffassung war, dass diese Abzüge gegen Art. 80 der Verordnung Nr. 1083/2006 verstießen, beantragte sie bei der Steuerbehörde, ihr den abgezogenen Betrag zu erstatten.

10

Mit Bescheid vom 6. April 2016 lehnte die Steuerbehörde ihren Antrag mit der Begründung ab, dass zum einen eine Studienbeihilfe gemäß Art. 50 Abs. 1 Buchst. c TUIR mit Einkommen gleichzusetzen sei und zum anderen der Empfänger einer Studienbeihilfe nicht als „Begünstigter“ der Kofinanzierung im Sinne von Art. 80 der Verordnung Nr. 1083/2006 gelten könne.

11

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat mit bei der Commissione tributaria provinciale di Cagliari (provinziale Steuerkommission Cagliari, Italien) am 30. Juni 2016 erhobener Klage die Nichtigerklärung dieses Bescheids beantragt. Dabei stützte sie sich hauptsächlich auf einen Widerspruch zwischen den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1083/2006, wonach jegliche Abzüge oder Einbehalte hinsichtlich der den Begünstigten gewährten Beträge verboten seien, und der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung, wonach Studienbeihilfen der Einkommensteuer unterlägen.

12

Das vorlegende Gericht fragt sich, ob unter den Begriff „Begünstigter“ im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1083/2006 auch eine natürliche Person fällt, die Empfängerin einer Studienbeihilfe ist, und ob die Begriffe „Abzüge [oder] Einbehalte“ gemäß Art. 80 der Verordnung Nr. 1083/2006 Einbehalte umfassen, die in nationalen Bestimmungen zur Einkommensteuer vorgesehen sind. Die italienische Rechtsprechung sei in dieser Frage uneinheitlich; bestimmte italienische Gerichte ließen Einbehalte von den durch den ESF finanzierten Beträgen zu, andere nicht.

13

Vor diesem Hintergrund hat die Commissione tributaria provinciale di Cagliari (provinziale Steuerkommission Cagliari) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 80 und Art. 2 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1083/2006 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 50 Abs. 1 Buchst. c TUIR entgegenstehen, wonach „Beträge, die von gleich welcher Seite als Stipendium, Beihilfe, Preisgeld oder Unterstützung für Zwecke des Studiums oder der beruflichen Fortbildung gezahlt werden, wenn der Begünstigte nicht durch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit dem, der die Zahlung gewährt, verbunden ist“, dem Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung gleichgestellt sind und daher der allgemeinen Einkommensteuer für natürliche Personen unterliegen, auch wenn die Studienbeihilfe aus europäischen Strukturfonds gezahlt wird?

Zur Vorlagefrage

14

Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 80 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1083/2006 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, wonach Studienbeihilfen der nationalen Einkommensteuer unterliegen, die aus Mitteln Europäischer Strukturfonds finanziert und natürlichen Personen von der Behörde gewährt werden, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms mit der Durchführung des ausgewählten Projekts im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung beauftragt wurde.

15

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C‑319/02, EU:C:2004:484, Rn. 19, und vom 25. Oktober 2007, Porto Antico di Genova, C‑427/05, EU:C:2007:630, Rn. 10).

16

Insbesondere dürfen die nationalen Rechtsvorschriften das Funktionieren der Mechanismen nicht behindern, die im Rahmen der Strukturfonds, wie sie in der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehen sind, geschaffen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2007, Porto Antico di Genova, C‑427/05, EU:C:2007:630, Rn. 10).

17

Insoweit bestimmt Art. 80 der Verordnung Nr. 1083/2006, dass „[d]ie Mitgliedstaaten [dafür sorgen], dass die mit den Zahlungen beauftragten Stellen darauf achten, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so bald wie möglich und vollständig erhalten“.

18

Art. 80 der Verordnung Nr. 1083/2006, der jegliche Abgabe auf den Betrag der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union untersagt, weist nur auf die Regel der vollständigen Auszahlung von Finanzbeihilfen der Union hin, die bereits in anderen Vorschriften geregelt war, u. a. in Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. 1988, L 374, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. 1993, L 193, S. 20) geänderten Fassung.

19

Der Gerichtshof hat im Hinblick auf diese Bestimmung, wonach „[d]ie Zahlungen … an die Endempfänger zu leisten [sind], ohne dass irgendein Abzug oder Einbehalt den Finanzhilfebetrag verringern darf, auf den sie Anspruch haben“, klargestellt, dass dieses Verbot von Abzügen nicht rein formal ausgelegt werden kann und sich auf alle Belastungen beziehen muss, die unmittelbar und untrennbar mit den gezahlten Beträgen in Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-84/04, EU:C:2006:640, Rn. 35, und vom 25. Oktober 2007, Porto Antico di Genova, C-427/05, EU:C:2007:630, Rn. 13).

20

Dagegen behindert eine Abgabe, die von Unionszuschüssen unabhängig ist und nicht speziell mit den gewährten Beträgen zusammenhängt, sondern unterschiedslos die Gesamtheit der Einkünfte des Endbegünstigten betrifft, nicht das Funktionieren der vom Unionsrecht geschaffenen Mechanismen, obwohl sie zu einer Verringerung des Betrags des Unionszuschusses führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2007, Porto Antico di Genova, C-427/05, EU:C:2007:630, Rn. 16 und 18).

21

Angesichts dessen, dass den unterschiedlichen Unterstützungsmaßnahmen gemeinsam ist, dass sie aus dem Unionshaushalt finanziert werden und die auf sie anwendbaren Auszahlungsregelungen gleich auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-84/04, EU:C:2006:640, Rn. 32), bleibt die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur vollständigen Auszahlung von Finanzhilfen nach Art. 21 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der durch die Verordnung Nr. 2082/93 geänderten Fassung auf Art. 80 der Verordnung Nr. 1083/2006 anwendbar.

22

Jedoch sind die Besonderheiten der verschiedenen fraglichen Mechanismen zu berücksichtigen. Im Unterschied zu anderen Rechtsvorschriften, die sich unter Verwendung des Begriffs „Endbegünstigter“ auf die natürliche oder juristische Person beziehen, die Empfängerin der gewährten Beträge ist, wird nämlich in Art. 2 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1083/2006 ein „Begünstigter“ ausdrücklich als „[ein] Wirtschaftsbeteiligte[r] oder eine Einrichtung bzw. ein Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Einleitung oder der Einleitung und Durchführung der Vorhaben betraut sind“, definiert.

23

In Art. 2 Nr. 3 der Verordnung wird der Begriff „Vorhaben“ definiert als ein „Projekt oder ein Bündel von Projekten, das von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms … ausgewählt und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird, um die Ziele der zugehörigen Prioritätsachse zu erreichen“.

24

Folglich geht es bei der in Art. 80 der Verordnung Nr. 1083/2006 geregelten vollständigen Auszahlung um die Auszahlung an Wirtschaftsbeteiligte oder eine Einrichtung bzw. ein Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Einleitung oder der Einleitung und Durchführung von Projekten betraut sind, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms ausgewählt wurden, um die Ziele der betreffenden Prioritätsachse zu erreichen.

25

Vorliegend ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass die Verwaltungsbehörde im Rahmen des operationellen Programms zur Stärkung des Hochschulsystems in Sardinien das Programm „Master and Back“ ausgewählt hat, das darin bestand, Hochschulabsolventen und Forschern Studienbeihilfen zu gewähren, deren Auswahl der Autonomen Region Sardinien – regionale Arbeitsagentur im Rahmen der Durchführung des zuletzt genannten Programms oblag.

26

Daraus folgt, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens, obwohl sie persönlich die Empfängerin der Beträge ist, die im Rahmen des vom ESF ausgewählten und kofinanzierten Programms gewährt wurden, nicht als „Begünstigter“ im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1083/2006 einzuordnen ist, da diese Eigenschaft der Autonomen Region Sardinien – regionale Arbeitsagentur zukommt. Somit ist der Grundsatz der vollständigen Auszahlung der aus dem Unionsbudget gewährten Beträge gemäß Art. 80 der Verordnung Nr. 1083/2006 auf Letztere anwendbar.

27

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 80 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1083/2006 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, wonach Studienbeihilfen der nationalen Einkommensteuer unterliegen, die aus Mitteln europäischer Strukturfonds finanziert und natürlichen Personen von der Behörde gewährt werden, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms mit der Durchführung des ausgewählten Projekts im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung beauftragt wurde.

Kosten

28

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 80 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, wonach Studienbeihilfen der nationalen Einkommensteuer unterliegen, die aus Mitteln europäischer Strukturfonds finanziert und natürlichen Personen von der Behörde gewährt werden, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms mit der Durchführung des ausgewählten Projekts im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung beauftragt wurde.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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