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Document 62017CJ0238

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. November 2018.
UAB ,,Renerga“ gegen AB „Energijos skirstymo operatorius“ und AB „Lietuvos energijos gamyba“.
Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2009/72/EG – Art. 3 Abs. 2, 6 und 15 sowie Art. 36 Buchst. f – Elektrizitätsbinnenmarkt – Hypothetischer Charakter der Vorlagefragen – Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.
Rechtssache C-238/17.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:905

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

14. November 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2009/72/EG – Art. 3 Abs. 2, 6 und 15 sowie Art. 36 Buchst. f – Elektrizitätsbinnenmarkt – Hypothetischer Charakter der Vorlagefragen – Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens“

In der Rechtssache C‑238/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius, Litauen) mit Entscheidung vom 11. April 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Mai 2017, in dem Verfahren

UAB „Renerga“

gegen

AB „Energijos skirstymo operatorius“,

AB „Lietuvos energijos gamyba“,

Beteiligte:

UAB „BALTPOOL“,

Lietuvos Respublikos Vyriausybė,

Achema AB,

Achemos Grupė UAB,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), L. Bay Larsen, M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der UAB „Renerga“, zunächst vertreten durch V. Radvila, K. Pabijanskas und G. Balčiūnas, advokatas, C. Malamataris, dikigoros, Rechtsanwalt A. Wilhelm, E. Righini, avvocato, sowie C. Cluzel, avocat, dann durch V. Radvila und K. Pabijanskas, advokatas, E. Righini, avvocato, sowie C. Cluzel, avocat,

der AB „Energijos skirstymo operatorius“ und der AB „Lietuvos energijos gamyba“, vertreten durch A. Žindul, advokatas,

der UAB „BALTPOOL“, vertreten durch A. Smaliukas und E. Junčienė als Bevollmächtigte,

der Achemos Grupė UAB, vertreten durch G. Balčiūnas, advokatas,

der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und R. Dzikovič als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet, Y. G. Marinova, A. Steiblytė und J. Jokubauskaitė als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juli 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2, 6 und 15 sowie Art. 36 Buchst. f der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der UAB „Renerga“ auf der einen und der AB „Energijos skirstymo operatorius“ und der AB „Lietuvos energijos gamyba“ auf der anderen Seite wegen der Zahlung von Verzugszinsen für die verspätete Leistung von Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen an Renerga.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 46 und 50 der Richtlinie 2009/72 lauten:

„(46)

Die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist eine grundlegende Anforderung dieser Richtlinie, und es ist wichtig, dass in dieser Richtlinie von allen Mitgliedstaaten einzuhaltende gemeinsame Mindestnormen festgelegt werden, die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen müssen unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten aus nationaler Sicht ausgelegt werden können, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.

(50)

Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, auch jene zur Gewährleistung der Grundversorgung, und die daraus resultierenden gemeinsamen Mindeststandards müssen weiter gestärkt werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Vorteile des Wettbewerbs und gerechter Preise allen Verbrauchern, vor allem schutzbedürftigen Verbrauchern, zugutekommen. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten auf nationaler Ebene, unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen …, festgelegt werden; das Gemeinschaftsrecht sollte jedoch von den Mitgliedstaaten beachtet werden. …“

4

Art. 3 Abs. 2, 6 und 15 dieser Richtlinie bestimmt:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des [EG‑]Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Gemeinschaft zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. In Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung sowie zur Erreichung der Umweltziele und der Ziele für die Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Dritte Zugang zum Netz erhalten wollen.

(6)   Wenn ein Mitgliedstaat für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 einen finanziellen Ausgleich, andere Arten von Gegenleistungen oder Alleinrechte gewährt, muss dies auf nichtdiskriminierende, transparente Weise geschehen.

(15)   Bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, einschließlich des Verbraucher- und des Umweltschutzes, getroffen haben, und deren mögliche Auswirkungen auf den nationalen und internationalen Wettbewerb, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht. Sie unterrichten die Kommission anschließend alle zwei Jahre über Änderungen der Maßnahmen unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht.“

5

Art. 36 Buchst. f der Richtlinie sieht vor:

„Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 37, gegebenenfalls in engem Benehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, einschließlich der Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten:

f)

Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern“.

Litauisches Recht

6

Die Richtlinie 2009/72 wurde durch das Energetikos įstatymas (Energiegesetz), das Elektros energetikos įstatymas (Elektrizitätsgesetz) und das Atsinaujinančių išteklių energetikos įstatymas (Gesetz über Energie aus erneuerbaren Quellen) in die litauische Rechtsordnung umgesetzt.

7

Auf der Grundlage des Elektrizitätsgesetzes erließ die litauische Regierung am 18. Juli 2012 den Vyriausybės nutarimas Nr. 916 „Dėl Viešuosius interesus atitinkančių paslaugų elektros energetikos sektoriuje teikimo tvarkos aprašo patvirtinimo“ (Regierungserlass Nr. 916 über die Genehmigung des Verfahrens für die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen im Elektrizitätssektor). Nach Nr. 3 dieses Erlasses werden Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen (im Folgenden auch: GWD-Ausgleichszahlungen) nach Maßgabe des Verfahrens für die Verwaltung von Geldern für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen geregelt, das durch den am 19. September 2012 erlassenen Vyriausybės nutarimas Nr. 1157 „Dėl Viešuosius interesus atitinkančių paslaugų elektros energetikos sektoriuje lėšų administravimo tvarkos aprašo patvirtinimo“ (Regierungserlass Nr. 1157 über die Genehmigung des Verfahrens für die Verwaltung von Geldern für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen im Elektrizitätssektor) geschaffen wurde.

8

Nach Nr. 18.1 des Regierungserlasses Nr. 916 kann die Zahlung von GWD-Ausgleichszahlungen gemäß den Bestimmungen des Regierungserlasses Nr. 1157 vorübergehend ausgesetzt werden, wenn der Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen und/oder mit ihm verbundene Personen es gänzlich oder teilweise versäumen, für tatsächlich verbrauchten Strom GWD-Ausgleichszahlungen gemäß Nr. 16 dieses Erlasses zu leisten.

9

Im Regierungserlass Nr. 1157 werden „verbundene Personen“ definiert (Nr. 3.5). In Nr. 26.1 dieses Erlasses ist vorgesehen, dass der Verteilernetzbetreiber, das erwerbende Unternehmen und der Verwalter die Zahlung auszusetzen haben, wenn der Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen und/oder mit ihm verbundene Personen es gänzlich oder teilweise versäumen, für tatsächlich verbrauchten Strom GWD-Ausgleichszahlungen zu zahlen. Dieselbe Bestimmung regelt auch, unter welchen Bedingungen die Zahlungen wieder aufzunehmen sind. Nr. 26.2 des Regierungserlasses Nr. 1157 sieht vor, dass dann, wenn der Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen aus einer Gruppe verbundener Personen ausscheidet, in der zumindest eine Person gänzlich oder teilweise für verbrauchten Strom keine GWD-Ausgleichszahlungen geleistet hat, die ausstehenden GWD-Ausgleichszahlungen ihm nur dann zu zahlen sind, wenn die zuvor verbundenen Personen alle für den bis zu dem Ausscheiden verbrauchten Strom geschuldeten Ausgleichszahlungen gezahlt haben.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10

Renerga betreibt fünf Elektrizitätskraftwerke, die Strom aus erneuerbaren Quellen herstellen. Renerga speist den erzeugten Strom in die Stromverteilungsnetze ein. Zusammen mit der Achema AB und anderen Gesellschaften ist Renerga ein Teil der Achemos Grupė UAB.

11

Gemäß Verträgen vom 7. Januar und vom 19. Juni 2013 zwischen Renerga und den Beklagten des Ausgangsverfahrens verpflichtet sich Renerga, diesen Beklagten den gesamten von ihr erzeugten und in das Verteilernetz eingespeisten Strom zu verkaufen, und diese verpflichten sich im Gegenzug, diesen zu kaufen und zu bezahlen. Gemäß diesen Verträgen setzt sich der von den Beklagten des Ausgansverfahrens an Renerga für den Strom zu zahlende Kaufpreis aus dem marktüblichen Strompreis und einer Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen zusammen, die der Differenz zwischen dem auf den von Renerga erzeugten Strom gemäß den in Rechtsvorschriften vorgesehenen Bestimmungen anwendbaren Festpreis einerseits und dem marktüblichen Strompreis andererseits entspricht.

12

Am 25. Februar 2016 setzte die Verwalterin der GWD-Ausgleichszahlungen, UAB BALTPOOL, die Beklagten des Ausgangsverfahrens darüber in Kenntnis, dass die Zahlung von solchen Ausgleichszahlungen an Renerga nach Maßgabe der Regierungserlasse Nrn. 916 und 1157 vollständig auszusetzen sei, bis Achema und/oder mit ihr verbundene Personen GWD-Ausgleichszahlungen für den tatsächlichen Stromverbrauch vollständig geleistet hätten. Laut BALTPOOL war zum einen Achema ihrer Verpflichtung zur Leistung von GWD-Ausgleichszahlungen für ihren tatsächlichen Stromverbrauch nicht vollständig nachgekommen und waren zum anderen Achema und Renerga, da sowohl das Kapital von Achema als auch die Mehrheitsbeteiligung an Renerga von Achemos Grupė gehalten wurden, als verbundene Personen anzusehen.

13

Am 26. Februar 2016 setzte Energijos skirstymo operatorius Renerga über die Aussetzung der Zahlung der ihr zustehenden GWD-Ausgleichzahlungen in Kenntnis. Am 8. März 2016 sandte Lietuvos energijos gamyba Renerga eine ähnlich lautende Mitteilung darüber, dass die Zahlung der GWD-Ausgleichszahlungen für einen unbestimmten Zeitraum ausgesetzt werde und sie lediglich den marktüblichen Preis für den von ihr gekauften Strom zahlen werde.

14

Mit Schreiben vom 10. März 2016 teilte BALTPOOL Renerga mit, dass am 31. Januar 2016 eine Rechnung über 629794,15 Euro einschließlich Mehrwertsteuer mit Fälligkeit am 24. Februar 2016 an Achema gesendet worden sei. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass, da Achema am 25. Februar 2016 diese Rechnung nicht beglichen habe, die Leistung von GWD-Ausgleichszahlungen an Achema und sämtliche mit ihr als verbunden geltende Personen demgemäß auszusetzen gewesen sei.

15

Da die Beklagten des Ausgangsverfahrens ihrer Verpflichtung nicht nachkamen, Renerga den vollen Preis für den von ihnen erworbenen Strom zu zahlen, insbesondere die GWD-Ausgleichszahlungen, die einen Preisbestandteil des gekauften Stroms bildeten, schuldeten sie Renerga insgesamt 1248199,81 Euro.

16

Diese Schulden wurden am 21. April 2016 beglichen, an dem Tag, an dem BALTPOOL an die Beklagten des Ausgangsverfahrens gerichtete Entscheidungen betreffend die Zahlung der ausgesetzten GWD-Ausgleichszahlungen erließ.

17

Am 12. Dezember 2016 reichte Renerga beim Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius, Litauen) Klage ein und beantragte, Lietuvos energijos gamyba und Energijos skirstymo operatorius auf der Grundlage der Stromkaufverträge vom 7. Januar und vom 19. Juni 2013 zur Zahlung von Schadensersatz und Verzugszinsen in Höhe von 9172,84 Euro bzw. 572,82 Euro für den Zahlungsverzug hinsichtlich der GWD-Ausgleichszahlungen zu verurteilen. Zusätzlich beantragte Renerga, die Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Zahlung von Zinsen auf diese Beträge mit einem jährlichen Zinssatz von 8,05 % zu verurteilen.

18

Da der Rechtsstreit nach Ansicht des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius) Klarstellungen im Hinblick auf die Richtlinie 2009/72 erfordert, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist das in Art. 36 Buchst. f der Richtlinie 2009/72 für die Regulierungsbehörde, die die in der Richtlinie 2009/72 konkretisierten regulatorischen Aufgaben wahrnimmt, niedergelegte Ziel der „Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern“, dahin zu verstehen und auszulegen, dass es der Nichtgewährung von Anreizen (Nichtgewährung einer Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen) oder deren Beschränkung entgegensteht?

2.

In Anbetracht der Tatsache, dass gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein müssen und dass ein finanzieller Ausgleich an Personen, die gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen, gemäß Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2009/72 auf nicht diskriminierende, transparente Weise zu bestimmen ist, ist Folgendes zu klären:

Sind die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen, dass sie einer Beschränkung der Zuerkennung von Anreizen an Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen entgegenstehen, wenn diese die Verpflichtungen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen eingegangen sind, ordnungsgemäß erfüllen?

Ist eine im nationalen Recht niedergelegte Verpflichtung, die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs an Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen auszusetzen, wobei es nicht auf die vom Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen im Rahmen der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausgeführten Tätigkeiten und die Erfüllung der von ihm eingegangenen Verpflichtungen ankommt, sondern der Grund für die Beschränkung (Aussetzung) der Zahlung eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen mit der Ausführung von Handlungen und der Erfüllung von Verpflichtungen durch eine mit dem Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen verbundene Person (an der ein Unternehmen eine Kontrollbeteiligung hält, das auch an dem Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen eine Kontrollbeteiligung hält) bei der Abrechnung der für das betreffende Unternehmen berechneten Gelder für den Bezug von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen in Verbindung gebracht und hiervon abhängig gemacht wird, als diskriminierend, unklar und wettbewerbsbeschränkend im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2009/72 anzusehen?

Ist eine im nationalen Recht niedergelegte Verpflichtung, die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs an Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen auszusetzen, obwohl die Anbieter weiterhin verpflichtet sind, ihre gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ihre damit zusammenhängenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Unternehmen, die Strom beziehen, vollständig zu erfüllen, als diskriminierend, unklar und wettbewerbsbeschränkend im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2009/72 anzusehen?

3.

Ist ein Mitgliedstaat, der im nationalen Recht Gründe, Vorschriften und einen Mechanismus für eine Beschränkung des den Anbietern von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen zu zahlenden Ausgleichs festgelegt hat, gemäß Art. 3 Abs. 15 der Richtlinie 2009/72, nach dem die Mitgliedstaaten die Kommission alle zwei Jahre über Änderungen aller Maßnahmen unterrichten, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffen haben, verpflichtet, die Europäische Kommission von solchen neuen Rechtsvorschriften zu unterrichten?

4.

Stellt der Umstand, dass ein Mitgliedstaat im nationalen Recht Gründe, Vorschriften und einen Mechanismus für die Beschränkung des den Anbietern von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen zu zahlenden Ausgleichs aufgestellt hat, einen Verstoß gegen die Ziele der Umsetzung der Richtlinie 2009/72 und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts (Rechtssicherheit, berechtigte Erwartungen, Verhältnismäßigkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung) dar?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

19

Die Kommission macht geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da die erbetene Auslegung des Unionsrechts für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht sachdienlich sei. Renerga sei nämlich nicht durch gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 gebunden, da weder die Bestimmungen der Regierungserlasse Nrn. 916 und 1157 noch die Verträge mit den Beklagten des Ausgangsverfahrens für Stromerzeuger wie Renerga, die erneuerbare Energiequellen nutzten, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vorsähen.

20

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C‑572/13, EU:C:2015:750, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung die Zurückweisung eines von einem nationalen Gericht gestellten Vorabentscheidungsersuchens gerechtfertigt, wenn das Unionsrecht auf den konkreten Sachverhalt weder unmittelbar noch mittelbar angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2011, Agafiţei u. a., C‑310/10, EU:C:2011:467, Rn. 28).

22

Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht mit seinen Fragen im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2009/72 und insbesondere ihr Art. 3 Abs. 2, 6 und 15, ihr Art. 36 Buchst. f und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts der Anwendung nationaler Bestimmungen entgegenstehen, die die Möglichkeit vorsehen, bei Stromerzeugern GWD-Ausgleichszahlungen, die die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen fördern sollen, bis zu einem Zeitpunkt auszusetzen, an dem die mit den betreffenden Erzeugern verbundenen Personen die von ihnen für ihren tatsächlichen Stromverbrauch geschuldeten GWD-Ausgleichszahlungen geleistet haben.

23

Insoweit sieht Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 vor, dass die Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere des Art. 86, den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen können, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können.

24

Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch nicht eindeutig hervor, ob für Renerga unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen galten, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie auferlegt worden waren.

25

Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof gemäß Art. 101 seiner Verfahrensordnung das vorlegende Gericht um Klarstellung ersucht, worauf dieses mit Schreiben vom 26. März 2018 geantwortet hat.

26

In seiner Antwort hat das vorlegende Gericht erläutert, dass das litauische Recht zulasten von Renerga keine zwingende Verpflichtung vorsehe, Strom aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen und zu liefern. Renerga sei in der von der litauischen Regierung erstellten Liste der Erbringer gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen nicht eingetragen gewesen, sondern habe sich freiwillig verpflichtet, Strom zu erzeugen und ihn an die Beklagten des Ausgangsverfahrens zu verkaufen. Das vorlegende Gericht legt ferner dar, dass die Rechtsverhältnisse, die Renerga mit den Beklagten des Ausgangsverfahrens verbänden, durch die von ihnen am 7. Januar und am 19. Juni 2013 geschlossenen Verträge festgelegt worden seien und dem Privatrecht unterlägen und dass diese Verträge gekündigt werden könnten, so dass nicht festgestellt werden könne, dass Renerga verpflichtet gewesen sei, gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen zu erbringen.

27

Somit ist die Antwort des vorlegenden Gerichts dahin zu verstehen, dass der betreffende Mitgliedstaat Renerga keine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 auferlegt hat.

28

Daraus folgt, dass die Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, auf die Umstände des Ausgangsverfahrens weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung finden und daher alle im Rahmen dieser Rechtssache gestellten Fragen hypothetischer Natur sind.

29

Nach alledem ist das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig.

Kosten

30

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

Das Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius, Litauen) vom 11. April 2017 ist unzulässig.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Litauisch.

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