Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017CJ0194

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 31. Januar 2019.
    Georgios Pandalis gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 sowie Art. 75 – Unionsmarke Cystus – Nicht medizinisches Nahrungsergänzungsmittel – Teilweise Verfallserklärung – Keine ernsthafte Benutzung der Marke – Wahrnehmung des Begriffs ‚Cystus‘ als beschreibende Angabe des wesentlichen Inhaltsstoffs der betreffenden Waren – Begründungspflicht.
    Rechtssache C-194/17 P.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:80

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

    31. Januar 2019 ( *1 )

    „Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 sowie Art. 75 – Unionsmarke Cystus – Nicht medizinisches Nahrungsergänzungsmittel – Teilweise Verfallserklärung – Keine ernsthafte Benutzung der Marke – Wahrnehmung des Begriffs ‚Cystus‘ als beschreibende Angabe des wesentlichen Inhaltsstoffs der betreffenden Waren – Begründungspflicht“

    In der Rechtssache C‑194/17 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. April 2017,

    Georgios Pandalis, wohnhaft in Glandorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Franke,

    Rechtsmittelführer,

    andere Parteien des Verfahrens:

    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne und D. Walicka als Bevollmächtigte,

    Beklagter im ersten Rechtszug,

    LR Health & Beauty Systems GmbH mit Sitz in Ahlen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Weber und Rechtsanwältin L. Thiel,

    Streithelferin im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský, L. Bay Larsen, M. Safjan (Berichterstatter) und D. Šváby,

    Generalanwältin: J. Kokott,

    Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2018,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. September 2018

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Georgios Pandalis die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Februar 2017, Pandalis/EUIPO – LR Health & Beauty Systems (Cystus) (T‑15/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:75), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. Oktober 2015 (Sache R 2839/2014‑1) zu einem Verfallsverfahren zwischen LR Health & Beauty Systems und Herrn Pandalis (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    Rechtlicher Rahmen

    Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    2

    Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse“) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) besagt in Abs. 1 Buchst. c:

    „Von der Eintragung ausgeschlossen sind

    c)

    Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.

    3

    Art. 51 („Verfallsgründe“) dieser Verordnung sieht vor:

    „(1)   Die [Unionsmarke] wird auf Antrag beim [EUIPO] oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt,

    a)

    wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der [Europäischen Union] für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen …;

    (2)   Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die [Unionsmarke] eingetragen ist, so wird sie nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.“

    4

    Art. 64 („Entscheidung über die Beschwerde“) der Verordnung bestimmt in Abs. 1:

    „Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese Dienststelle zurück.“

    5

    Art. 75 („Begründung der Entscheidungen“) der Verordnung lautet:

    „Die Entscheidungen des [EUIPO] sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.“

    Richtlinie 2002/46/EG

    6

    Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. 2002, L 183, S. 51) besagt:

    „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    a)

    ‚Nahrungsergänzungsmittel‘ Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d. h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen“.

    7

    Art. 6 dieser Richtlinie sieht vor:

    „(1)   Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 2000, L 109, S. 29)] ist die Verkehrsbezeichnung der Erzeugnisse, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, ‚Nahrungsergänzungsmittel‘.

    (2)   Die Kennzeichnung, die Aufmachung und die Werbung dürfen Nahrungsergänzungsmitteln keine Eigenschaften zuschreiben, die der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer Humanerkrankung dienen, und dürfen auch nicht auf solche Eigenschaften hinweisen.

    (3)   Unbeschadet der Richtlinie 2000/13… muss die Kennzeichnung zwingend die folgenden Angaben enthalten:

    a)

    die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe;

    b)

    die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,

    c)

    einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten,

    d)

    einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,

    e)

    einen Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind.“

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    8

    Am 10. August 1999 meldete der Rechtsmittelführer, Herr Pandalis, beim EUIPO eine Unionsmarke an. Dabei handelte es sich um das Wortzeichen Cystus (im Folgenden: in Rede stehende Marke).

    9

    Die Anmeldung erfolgte u. a. für „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ in Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Nizzaer Abkommen).

    10

    Die in Rede stehende Marke wurde am 5. Januar 2004 unter der Nr. 1273 119 eingetragen.

    11

    Am 3. September 2013 stellte die LR Health & Beauty Systems GmbH einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der in Rede stehenden Marke für alle von dieser erfassten Waren gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, da die Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden sei.

    12

    Am 12. September 2014 erklärte die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO (im Folgenden: Nichtigkeitsabteilung) die Marke des Rechtsmittelführers für einen Teil der von dieser erfassten Waren für verfallen, darunter auch für „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ in Klasse 30 des Nizzaer Abkommens.

    13

    Am 30. Oktober 2015 wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO (im Folgenden: Beschwerdekammer) die Beschwerde, die der Rechtsmittelführer gegen diese Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung eingelegt hatte, mit der streitigen Entscheidung zurück. Zur Begründung führte sie erstens aus, der Rechtsmittelführer habe den Begriff „Cystus“ nicht als Unionsmarke, d. h. zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft seiner Produkte, sondern in beschreibender Weise benutzt, um anzugeben, dass die fraglichen Waren Extrakte von Sorten der Pflanzengattung Cistus Incanus L. als wesentlichen Wirkstoff enthielten. Dabei seien die teilweise Verwendung des Symbols „®“ und die Schreibweise des Begriffs „Cystus“ mit dem Buchstaben „y“ nicht ausreichend, um eine Benutzung als Unionsmarke anzunehmen.

    14

    Zweitens befand die Beschwerdekammer, der Rechtsmittelführer habe keinen konkreten und objektiven Beweis für die Benutzung der in Rede stehenden Marke für die „nicht medizinischen Nahrungsergänzungsmittel“ der Klasse 30 des Nizzaer Abkommens vorgelegt. Zum einen sei nämlich nicht bewiesen worden, dass der Begriff „Cystus“ als Marke für die Produkte „Pilots Friend Immunizer®“, „Immun44® Saft“ und „Immun44® Kapseln“ benutzt worden sei. Zum anderen sei gleichfalls unbewiesen geblieben, dass Lutschpastillen, Halspastillen, Sud, Gurgellösung und Infektblockertabletten (im Folgenden: andere Cystus-Produkte) unter die Produktkategorie „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ in Klasse 30 fielen. Die auf diese Produkte bezogenen Beispiele für die Verwendung des Begriffs „Cystus“ seien daher nicht geeignet, die ernsthafte Benutzung der Marke für die Waren, für die sie eingetragen worden sei, zu beweisen.

    15

    Die Beschwerdekammer gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehende Marke während des maßgeblichen Zeitraums in der Europäischen Union nicht ernsthaft benutzt worden sei.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    16

    Mit Klageschrift, die am 14. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

    17

    Mit seinem ersten Klagegrund, der im Wesentlichen aus drei Teilen bestand, machte der Rechtsmittelführer geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 51 Abs. 1 Buchst. a verstoßen, dass sie die in Rede stehende Marke als eine beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung eingestuft habe.

    18

    In den Rn. 17 bis 20 des angefochtenen Urteils wies das Gericht den ersten Teil dieses Klagegrundes, der den Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammer betraf, als unbegründet zurück.

    19

    Zum zweiten Teil dieses Klagegrundes, der den Anspruch des Rechtsmittelführers auf rechtliches Gehör betraf, führte das Gericht in den Rn. 23 bis 25 seines Urteils aus, der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verankert sei, erstrecke sich zwar auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte sowie auf die Beweise, die die Grundlage für die Entscheidung bildeten, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen wolle. Die Beschwerdekammer sei daher nicht verpflichtet, einen Beschwerdeführer zu einer Sachverhaltswürdigung zu hören, die zu ihrem endgültigen Standpunkt gehöre. Im vorliegenden Fall habe sich die Beschwerdekammer überhaupt nicht zum Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse geäußert, und sie habe auch nicht die Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Marke in Frage gestellt. Der Rechtsmittelführer habe jedenfalls im Laufe des Verfahrens Gelegenheit gehabt, hinsichtlich aller in Rede stehenden Produkte zur ernsthaften Benutzung dieser Marke Stellung zu nehmen, was notwendigerweise die Art der Benutzung eingeschlossen habe. Folglich sei dieser zweite Teil als ins Leere gehend zurückzuweisen.

    20

    Was den dritten Teil des ersten Klagegrundes anbelangte, mit dem als rechtsfehlerhaft gerügt wurde, dass die Beschwerdekammer den Begriff „Cystus“ für alle Produkte des Rechtsmittelführers als beschreibend angesehen habe, entschied das Gericht, diesen Teil zusammen mit dem dritten Klagegrund zu prüfen.

    21

    Den zweiten Klagegrund, mit dem ein Ermessensmissbrauch seitens der Beschwerdekammer gerügt wurde, wies das Gericht in den Rn. 31 bis 35 des angefochtenen Urteils zurück.

    22

    Zur Stützung seines dritten Klagegrundes, der aus zwei Teilen bestand, trug der Rechtsmittelführer vor, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie die in Rede stehende Marke für verfallen erklärt habe, obwohl er bewiesen habe, dass er sie ernsthaft und bestimmungsgemäß für „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ der Klasse 30 des Nizzaer Abkommens benutzt habe.

    23

    Der erste Teil dieses dritten Klagegrundes bezog sich auf die Art der Benutzung der in Rede stehenden Marke auf den Verpackungen der Produkte „Pilots Friend Immunizer®“, „Immun44® Saft“ und „Immun44® Kapseln“.

    24

    In Rn. 42 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus, unter den Parteien sei unstreitig, dass die gegenständlichen Produkte als wesentlichen Wirkstoff Extrakte der Pflanze enthielten, die wissenschaftlich als Cistus Incanus L. und lateinisch als Cistus bezeichnet werde.

    25

    In Rn. 43 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass das Publikum die Benutzung des Begriffs „Cystus“ auf den Verpackungen der gegenständlichen Produkte in Anbetracht seines Kontexts als Beschreibung des wesentlichen Inhaltsstoffs dieser Produkte wahrnehmen dürfte, und nicht als Kennzeichnung ihrer betrieblichen Herkunft. So ließen insbesondere der Ausdruck „Cystus®-Extrakt“ und die Aufnahme des Begriffs „Cystus®052“ in die Liste der Inhaltsstoffe des Produkts „Immun44® Saft“ eindeutig darauf schließen, dass der Begriff „Cystus“ nicht etwa das „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ der Klasse 30 des Nizzaer Abkommens und erst recht nicht dessen betriebliche Herkunft bezeichne, sondern lediglich einen seiner Inhaltsstoffe. Die vielfache Nennung und die Hervorhebung des Begriffs „Cystus“ auf den Produktverpackungen erlaubten nicht die Feststellung, dass dieser Begriff als Unionsmarke benutzt worden sei, wenn, wie hier, davon auszugehen sei, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diese Nennungen als Beschreibungen des wesentlichen Wirkstoffs der betreffenden Produkte wahrnähmen.

    26

    In Rn. 46 des angefochtenen Urteils fügte das Gericht hinzu, die Schreibweise des Begriffs „Cystus“ mit dem Buchstaben „y“ genüge nicht als Nachweis der Benutzung als Unionsmarke. Insoweit trügen abgewandelte Schreibweisen im Allgemeinen nicht dazu bei, ein Zeichen, dessen Aussagegehalt ohne Weiteres als beschreibend zu verstehen sei, unterscheidungskräftig zu machen. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beschwerdekammer davon habe ausgehen dürfen, dass die Buchstaben „i“ und „y“ in Wörtern lateinischen Ursprungs häufig als austauschbar behandelt würden und der Buchstabe „y“ im Deutschen wie der Buchstabe „i“ ausgesprochen werden könne. Folglich habe die Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei annehmen können, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „Cystus“ als beschreibende Angabe mit Bezugnahme auf die Bezeichnung der Pflanze Cistus und nicht als Unionsmarke wahrnähmen, ohne dass sie dadurch über das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 befunden hätte.

    27

    Der zweite Teil des dritten Klagegrundes betraf die Beurteilung der anderen Cystus-Produkte. Dazu führte das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils aus, die Beschwerdekammer habe diese Produkte keineswegs als Arzneimittel, Medizinprodukte der Klasse 5 des Nizzaer Abkommens oder Produkte einer sonstigen Kategorie eingestuft, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, es sei kein rechtlich hinreichender Beweis dafür erbracht worden, dass diese Produkte als „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ der Klasse 30 des Nizzaer Abkommens einzustufen seien.

    28

    Nachdem das Gericht in den Rn. 55 und 56 des angefochtenen Urteils auf die im Rahmen eines Verfahrens wegen Verfalls einer Unionsmarke geltenden Beweislastregeln hingewiesen hatte, stellte es in Rn. 57 dieses Urteils fest, der Rechtsmittelführer habe nicht nachgewiesen, dass er die in Rede stehende Marke ernsthaft benutzt habe. Die bloße Behauptung, dass die fraglichen Produkte „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ der Klasse 30 des Nizzaer Abkommens seien, reiche nicht aus.

    29

    In Rn. 58 des angefochtenen Urteils vertrat das Gericht die Auffassung, die Beschwerdekammer habe die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46 – wonach für den Verkauf eines Produkts, das dazu bestimmt sei, die normale Ernährung zu ergänzen, eine Reihe zwingender Angaben erforderlich sei – zu Recht als ein besonders gewichtiges Indiz werten können, das gegen die Einstufung als „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ der Klasse 30 des Nizzaer Abkommens gesprochen habe.

    30

    Das Gericht ergänzte in Rn. 59 des angefochtenen Urteils, es liege auch kein Rechtsfehler in der Annahme der Beschwerdekammer, dass das Bestehen einer Pharmazentralnummer für die anderen Cystus-Produkte, der Verkauf dieser Produkte in Apotheken und insbesondere ihr Vertrieb mit dem Hinweis, dass sie vor Grippe und Erkältungen schützten und bei Entzündungen im Mund- und Rachenraum hälfen, weitere gewichtige Anhaltspunkte seien, die gegen die Einstufung der Produkte als „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ der Klasse 30 des Nizzaer Abkommens sprächen.

    31

    Da die Klagegründe 1 bis 3 allesamt zurückgewiesen worden waren, wies das Gericht die Klage insgesamt ab.

    Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

    32

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    die streitige Entscheidung aufzuheben;

    die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 12. September 2014 aufzuheben, soweit sie die in Rede stehende Marke für „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ in Klasse 30 des Nizzaer Abkommens für verfallen erklärt hat;

    den Nichtigkeitsantrag von LR Health & Beauty Systems gegen die in Rede stehende Marke zurückzuweisen, soweit er sich auf die Waren „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ in Klasse 30 des Nizzaer Abkommens bezieht;

    dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

    33

    Das EUIPO beantragt,

    das Rechtsmittel zurückzuweisen und

    den Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    34

    LR Health & Beauty Systems beantragt,

    das Rechtsmittel vollständig zurückzuweisen und

    dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Zum Rechtsmittel

    35

    Der Rechtmittelführer stützt sein Rechtsmittel im Wesentlichen auf drei Gründe, von denen der erste die Einstufung der anderen Cystus-Produkte als „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ der Klasse 30 des Nizzaer Abkommens, der zweite die Art der Benutzung des Begriffs „Cystus“ für die Produkte „Pilots Friend Immunizer®“, „Immun44® Saft“ und „Immun44® Kapseln“ sowie der dritte das Recht auf Anhörung durch die Beschwerdekammer betrifft.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    36

    Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die Begründung des angefochtenen Urteils in dessen Rn. 54 bis 59. Er gliedert sich in zwei Teile.

    37

    Mit dem ersten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe bei der Auslegung und Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 Rechtsfehler begangen.

    38

    Insoweit lasse das angefochtene Urteil nicht erkennen, ob die in Rede stehende Marke nicht für „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ oder nicht für Nahrungsergänzungsmittel allgemein benutzt worden sei. Die anderen Cystus-Produkte, deren Hauptinhaltsstoff die Zistrose sei, seien aber Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46; diese Richtlinie unterscheide nicht zwischen medizinischen und nicht medizinischen Nahrungsergänzungsmitteln.

    39

    Zudem habe das Gericht die Tatsache verzerrt, dass die anderen Cystus-Produkte damit beworben worden seien, dass sie Grippe oder Erkältungen vorbeugen könnten, indem es diese Tatsache fälschlicherweise als Indiz dafür gewertet habe, dass diese Produkte keine „nicht medizinischen Nahrungsergänzungsmittel“ sein könnten.

    40

    Des Weiteren habe das Gericht auch den Umstand verzerrt, dass der Rechtsmittelführer möglicherweise nicht die Etikettierungsvorgaben nach Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2002/46 beachtet habe. Diesen Umstand habe es nämlich so interpretiert, dass ein Produkt, das diese Vorschriften nicht beachte, kein nicht medizinisches Nahrungsergänzungsmittel sei. Die Etikettierung habe aber keinerlei Einfluss auf die Subsumtion der anderen Cystus-Produkte unter die Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46.

    41

    Ferner habe das Gericht mit der Argumentation, dass das Bestehen einer Pharmazentralnummer für die anderen Cystus-Produkte und deren Verkauf in Apotheken gewichtige Anhaltspunkte seien, die gegen ihre Einstufung als „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ sprächen, gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen. In Deutschland habe das Bestehen einer solchen Pharmazentralnummer nichts mit der Frage zu tun, ob ein Produkt medizinisch oder nicht medizinisch sei.

    42

    Schließlich sei das Gericht nicht differenziert auf die Frage eingegangen, ob die unter der in Rede stehenden Marke vertriebenen Lutschpastillen (im Folgenden: Lutschpastillen) Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46 seien.

    43

    Mit dem zweiten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer vor, das angefochtene Urteil enthalte eine unzulängliche Begründung bei der Feststellung, dass die in Rede stehende Marke nicht ernsthaft im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 für „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ benutzt worden sei.

    44

    Es sei für den Rechtsmittelführer nämlich unmöglich nachzuvollziehen, weshalb die von ihm vorgebrachten Tatsachen und Beweise nicht zu der Überzeugung des Gerichts geführt hätten, dass die in Rede stehende Marke ernsthaft für „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ benutzt worden sei. Auch könne er anhand der Ausführungen des Gerichts nicht nachvollziehen, in welche Kategorie seine Produkte fielen.

    45

    Des Weiteren sei die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit unzulänglich, als nicht aus ihr hervorgehe, weshalb das Gericht nicht differenziert geprüft habe, ob die in Rede stehende Marke hinsichtlich der Lutschpastillen für „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ benutzt worden sei.

    46

    Insbesondere seien die Lutschpastillen nicht mit dem Hinweis vertrieben worden, dass sie vor Grippe und Erkältungen schützten oder bei Entzündungen im Mund- und Rachenraum hälfen. In Rn. 59 des angefochtenen Urteils habe das Gericht jedoch festgestellt, dass diese Wirkung ein besonders gewichtiges Indiz sei, das gegen die Einstufung der anderen Cystus-Produkte als „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ spreche.

    47

    Das EUIPO und LR Health & Beauty Systems beantragen, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    48

    Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelführer die Eintragung der in Rede stehenden Marke für Waren der Klasse 30 des Nizzaer Abkommens mit der Beschreibung „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ erlangt.

    49

    In den Rn. 54 bis 61 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, die Beschwerdekammer habe zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen habe, dass die anderen Cystus-Produkte als „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ eingestuft werden könnten; folglich habe er nicht bewiesen, dass die in Rede stehende Marke für diese Produkte im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ernsthaft benutzt worden sei.

    50

    Zur Stützung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, der die Einstufung der anderen Cystus-Produkte betrifft, macht der Rechtsmittelführer mit einer ersten Rüge geltend, diese Produkte seien Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46 und gehörten zur Klasse 30 des Nizzaer Abkommens.

    51

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Folglich ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und der Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteile vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 68, und vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C‑32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 49).

    52

    Im Übrigen muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer erneuten Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteile vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 69, und vom 26. Oktober 2016, Westermann Lernspielverlage/EUIPO, C‑482/15 P, EU:C:2016:805, Rn. 36).

    53

    Zudem muss ein Rechtsmittelführer angesichts des Ausnahmecharakters eines Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Tatsachen- und Beweisverfälschung gerügt wird, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs insbesondere genau angeben, welche Tatsachen und Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 22. September 2016, Pensa Pharma/EUIPO, C‑442/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:720, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54

    Es ist aber festzustellen, dass der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen zur Stützung dieser ersten Rüge lediglich die Tatsachenwürdigungen angreift, auf deren Grundlage das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die anderen Cystus-Produkte nicht als „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ der Klasse 30 des Nizzaer Abkommens einzustufen seien, und in Wirklichkeit versucht, eine erneute Tatsachenwürdigung vom Gerichtshof zu erlangen.

    55

    Soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Tatsachen- und Beweisverfälschung, ermöglichen es die Argumente, die er zur Stützung dieses Vorbringens entwickelt, zudem nicht, die Tatsachen und Beweise, die das Gericht verfälscht haben soll, genau zu bestimmen, und enthalten auch keine Darlegung der Beurteilungsfehler, die dem Gericht unterlaufen sein sollen. Somit genügen diese Argumente nicht den Anforderungen, die sich aus der in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben.

    56

    Folglich ist die erste Rüge als unzulässig zurückzuweisen.

    57

    Mit einer zweiten Rüge wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, eine differenzierte Prüfung der Lutschpastillen unterlassen zu haben, soweit es in Rn. 59 des angefochtenen Urteils pauschal festgestellt habe, dass die anderen Cystus-Produkte mit einem Hinweis auf gesundheitsfördernde Wirkungen vertrieben würden, was ein gewichtiger Anhaltspunkt sei, der gegen ihre Einstufung als „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ spreche. Der Rechtsmittelführer bestreitet, dass die Lutschpastillen mit einem solchen Hinweis vertrieben wurden.

    58

    Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob diese zweite Rüge zulässig ist, genügt es, wie es die Generalanwältin in Nr. 39 ihrer Schlussanträge getan hat, festzustellen, dass sie auf einem Fehlverständnis von Rn. 59 des angefochtenen Urteils beruht.

    59

    In dieser Randnummer hat das Gericht nämlich nicht festgestellt, dass die Lutschpastillen mit einem Hinweis auf ihre gesundheitsfördernden Wirkungen vertrieben würden. Es hat lediglich, ohne die Lutschpastillen unter den anderen Cystus-Produkten herauszuheben, befunden, dass die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer tatsächlichen Würdigung der weiteren gewichtigen Anhaltspunkte, die gegen die Einstufung der anderen Cystus-Produkte als „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ sprächen, keinen Rechtsfehler begangen habe.

    60

    Damit hat das Gericht nicht die Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 57 der streitigen Entscheidung in Frage gestellt, dass aus den vom Rechtsmittelführer vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, ob die Lutschpastillen „Medizinprodukte“ oder „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ seien. Demnach waren die Lutschpastillen durchaus Gegenstand einer differenzierten Prüfung, bei der die Beschwerdekammer und das Gericht berücksichtigt haben, dass sie nicht mit einem Hinweis auf gesundheitsfördernde Wirkungen vertrieben wurden.

    61

    Die zweite Rüge ist daher zurückzuweisen.

    62

    Was den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes anbelangt, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, macht der Rechtsmittelführer zum einen geltend, das Gericht habe überhaupt keine Feststellung dazu getroffen, in welche Kategorie die anderen Cystus-Produkte fielen.

    63

    Wie die Generalanwältin in Nr. 43 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, betrifft der Rechtsstreit zwischen LR Health & Beauty Systems und dem Rechtsmittelführer jedoch ausschließlich die Frage, ob Letzterer die ernsthafte Benutzung der in Rede stehenden Marke für die anderen Cystus-Produkte als „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ der Klasse 30 des Nizzaer Abkommens nachweisen konnte.

    64

    Im Rahmen der Prüfung dieses Rechtsstreits hat das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Beschwerdekammer habe zu Recht befunden, dass der Rechtsmittelführer einen solchen Nachweis für eine ernsthafte Benutzung nicht erbracht habe. Es war nicht Aufgabe des Gerichts, der Frage nachzugehen, welcher anderen Kategorie als Klasse 30 des Nizzaer Abkommens die anderen Cystus-Produkte zuzuordnen sind, da diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung war.

    65

    Demzufolge ist die erste Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

    66

    Der Rechtsmittelführer trägt zum anderen vor, aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht hervor, weshalb das Gericht nicht differenziert geprüft habe, ob die in Rede stehende Marke speziell hinsichtlich der Lutschpastillen ernsthaft für „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ benutzt worden sei.

    67

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht vom Gericht verlangt, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln; die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann (Urteil vom 30. Mai 2018, Tsujimoto/EUIPO, C‑85/16 P und C‑86/16 P, EU:C:2018:349, Rn. 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    68

    Zwar hat das Gericht die Lutschpastillen nicht unter den anderen Cystus-Produkten herausgehoben. Jedoch hat die Beschwerdekammer in den Rn. 57 bis 64 der streitigen Entscheidung geprüft, ob unter den anderen Cystus-Produkten die Lutschpastillen der Beschreibung „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ entsprechen.

    69

    Folglich ist davon auszugehen, dass sich das Gericht mit der Feststellung, die Beschwerdekammer habe bei der Beurteilung der anderen Cystus-Produkte keinen Fehler begangen, die Würdigung der Beschwerdekammer zu eigen gemacht hat. Damit hat es, wie die Generalanwältin in Nr. 45 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Einwände des Rechtsmittelführers bezüglich der Lutschpastillen implizit zurückgewiesen.

    70

    Demnach sind die zweite Rüge und infolgedessen der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

    71

    Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

    Zum zweiten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    72

    Der zweite Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die in den Rn. 43 und 46 enthaltene Begründung des angefochtenen Urteils. Er besteht aus zwei Teilen.

    73

    Mit dem ersten Teil dieses zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem es die in Rede stehende Marke als beschreibende Angabe mit Bezugnahme auf die Bezeichnung der Pflanze Cistus eingestuft habe, ohne auf die konkrete Art der Markenbenutzung abzustellen.

    74

    Das Gericht habe zu Unrecht in Rn. 46 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Beschwerdekammer habe rechtsfehlerfrei annehmen können, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „Cystus“ als beschreibende Angabe mit Bezugnahme auf die Bezeichnung der Pflanze Cistus wahrnähmen, ohne hierdurch über das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu befinden. Diese pauschale Einstufung durch das Gericht nehme dem Rechtsmittelführer jede Möglichkeit, seine Marke im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entsprechend ihrer Hauptfunktion zu benutzen.

    75

    Insoweit hätte das Gericht erstens prüfen müssen, ob der Rechtsmittelführer die in Rede stehende Marke in der eingetragenen Form oder in einer von dieser abweichenden Form, die keinen Einfluss auf ihre Unterscheidungskraft habe, für „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ benutzt habe.

    76

    Zweitens hätte das Gericht prüfen müssen, ob die in Rede stehende Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion, auf eine betriebliche Herkunft hinzuweisen, benutzt worden sei. Dies sei der Fall, da der Verbraucher daran gewöhnt sei, dass Produkte neben der Hauptmarke auch begleitende Marken trügen, die gleichermaßen als Hinweise auf die Herkunft der Produkte verstanden würden.

    77

    Drittens sähen die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen Cystus als Marke für Nahrungsergänzungsmittel an, da diese Marke auch für die als Endprodukt verkaufte Pflanze Cistus benutzt werde. Folglich stelle die Kennzeichnung der fraglichen Produkte mit dem Zeichen Cystus eine Benutzung der Marke in dem Sinne dar, dass sie angebe, dass der Hersteller eines der wesentlichen Produktbestandteile auch für die betroffenen Nahrungsergänzungsmittel als Ganzes verantwortlich sei.

    78

    Hinsichtlich der „nicht medizinischen Nahrungsergänzungsmittel“, die als Hauptinhaltsstoff Extrakte der Pflanze Cistus enthielten, werde dem Rechtsmittelführer faktisch die Möglichkeit genommen, seine Marke entsprechend ihrer Funktion zu benutzen.

    79

    Mit dem zweiten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe im Rahmen der Feststellung, dass die in Rede stehende Marke nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ernsthaft für „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ benutzt worden sei, seine Begründungspflicht verletzt.

    80

    Insoweit sei die vom Gericht in den Rn. 43 und 46 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung widersprüchlich, da das Gericht einerseits pauschal feststelle, dass die Schreibweise des Begriffs „Cystus“ mit dem Buchstaben „y“ nicht als Nachweis der Benutzung als Marke genüge, andererseits aber behaupte, dass die Beschwerdekammer aufgrund dieser Argumentation rechtsfehlerfrei habe annehmen können, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „Cystus“ als beschreibende Angabe mit Bezugnahme auf die Bezeichnung der Pflanze Cistus, und nicht als Unionsmarke wahrnähmen.

    81

    Die vom Gericht dargelegte Begründung sei zudem unzulänglich, da es nicht begründe, weshalb die konkrete Art der Benutzung der in Rede stehenden Marke nicht den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 genüge. Denn nachdem diese Marke u. a. für „nicht medizinische Nahrungsergänzungsmittel“ in Klasse 30 des Nizzaer Abkommens eingetragen worden sei, sei zu unterstellen, dass sie unterscheidungskräftig und nicht beschreibend für diese Waren sei.

    82

    Das EUIPO und LR Health & Beauty Systems machen geltend, der zweite Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    83

    Zum ersten Teil dieses zweiten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass eine Marke ernsthaft benutzt wird, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43, und vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C‑252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 56).

    84

    Bei Individualmarken besteht die Hauptfunktion darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    85

    Folglich ist das Erfordernis einer ernsthaften Benutzung entsprechend der Hauptfunktion nicht erfüllt, wenn die Anbringung einer Marke auf einer Ware weder dazu beiträgt, einen Absatzmarkt für diese Ware zu schaffen, noch dazu, sie im Interesse des Verbrauchers von Waren zu unterscheiden, die von anderen Unternehmen stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2009, Silberquelle, C‑495/07, EU:C:2009:10, Rn. 21).

    86

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Vorbringen des Rechtsmittelführers auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils beruht.

    87

    Das Gericht hat in Rn. 43 des angefochtenen Urteils ausgeführt, das Publikum dürfte die Benutzung des Begriffs „Cystus“ auf den Verpackungen der Produkte „Pilots Friend Immunizer®“, „Immun44® Saft“ und „Immun44® Kapseln“„in Anbetracht seines Kontextes“ als Beschreibung des wesentlichen Inhaltsstoffs dieser Produkte wahrnehmen, und nicht als Kennzeichnung ihrer betrieblichen Herkunft.

    88

    Des Weiteren hat das Gericht in Rn. 46 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Beschwerdekammer habe rechtsfehlerfrei annehmen können, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „Cystus“ als beschreibende Angabe mit Bezugnahme auf die Bezeichnung der Pflanze Cistus und nicht als Unionsmarke wahrnähmen.

    89

    Ferner hat das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils angegeben, der Begriff „Cystus“ weise eine „schwache Unterscheidungskraft“ auf.

    90

    Daraus folgt, wie die Generalanwältin in Nr. 59 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dass das Gericht nicht festgestellt hat, die in Rede stehende Marke habe beschreibenden Charakter.

    91

    Das Gericht hat nämlich zwischen der Benutzung der in Rede stehenden Marke auf der einen Seite und der Benutzung des Begriffs „Cystus“, der vom Verkehr als Beschreibung des wesentlichen Inhaltsstoffs der Produkte „Pilots Friend Immunizer®“, „Immun44® Saft“ und „Immun44® Kapseln“ wahrgenommen werde, auf der anderen Seite differenziert. In Anbetracht der in den Rn. 83 bis 85 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung durfte das Gericht eine derartige Differenzierung vornehmen, da eine Marke nicht immer entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wird, die darin besteht, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren.

    92

    Das Gericht hat also nach Würdigung der Tatsachen und Beweise im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Beschwerdekammer habe unter den Umständen des vorliegenden Falles zu Recht festgestellt, dass der Rechtsmittelführer nicht die in Rede stehende Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt habe. Anstelle der in Rede stehenden Marke habe er den Begriff „Cystus“ als Beschreibung des wesentlichen Inhaltsstoffs der betreffenden Produkte benutzt.

    93

    Im Übrigen stellt die Frage, ob der Rechtsmittelführer auf den Verpackungen der betreffenden Produkte die in Rede stehende Marke entsprechend der herkunftshinweisenden Funktion oder den Begriff „Cystus“ benutzt hat, eine Würdigung tatsächlicher Art dar und kann somit gemäß der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nur im Fall einer Verfälschung Gegenstand eines Rechtsmittels sein. Der Rechtsmittelführer hat aber im Rahmen des ersten Teils seines zweiten Rechtsmittelgrundes nicht vorgetragen, dass das Gericht die ihm unterbreiteten Tatsachen und Beweise verfälscht habe.

    94

    Daher ist dieser erste Teil als unbegründet zurückzuweisen.

    95

    Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der die Begründungspflicht betrifft, beruht auf der Prämisse, das Gericht habe angenommen, dass die in Rede stehende Marke hinsichtlich der betreffenden Produkte beschreibend sei. Wie sich aus der Prüfung des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes ergibt, trifft diese Prämisse aber nicht zu.

    96

    Überdies hat das Gericht in den Rn. 39 bis 49 des angefochtenen Urteils die Gründe dargelegt, aus denen es der Auffassung war, dass die in Rede stehende Marke für die Produkte „Pilots Friend Immunizer®“, „Immun44® Saft“ und „Immun44® Kapseln“ nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ernsthaft in der Union benutzt worden sei.

    97

    Unter diesen Umständen ist dieser zweite Teil als unbegründet zu verwerfen und damit der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

    Zum dritten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    98

    Der Rechtsmittelführer nimmt Bezug auf die Rn. 23 bis 25 des angefochtenen Urteils und trägt vor, das Gericht habe bei der Auslegung von Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 einen Rechtsfehler begangen, da sich die Beschwerdekammer, wie aus den Rn. 32 und 34 der streitigen Entscheidung hervorgehe, zum Bestehen eines absoluten Eintragungshindernisses geäußert habe, indem sie auf den beschreibenden Charakter der in Rede stehenden Marke verwiesen habe. Entgegen der Behauptung des Gerichts habe die Beschwerdekammer diese Beurteilung im Rahmen der einleitenden Feststellungen der streitigen Entscheidung, losgelöst von der Überprüfung der konkreten Art der Benutzung der in Rede stehenden Marke, vorgenommen.

    99

    Der Rechtsmittelführer habe aber im Laufe des Verfahrens vor der Beschwerdekammer nicht die Gelegenheit erhalten, sich zur Feststellung des beschreibenden Charakters der in Rede stehenden Marke zu äußern. Das Gericht hätte die streitige Entscheidung daher aufgrund eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aufheben müssen.

    100

    Das EUIPO und LR Health & Beauty Systems halten das Vorbringen des Rechtsmittelführers für nicht stichhaltig.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    101

    In den Rn. 23 bis 25 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den zweiten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen seinen in Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör gerügt hatte, geprüft und zurückgewiesen. Insoweit hat das Gericht festgestellt, entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelführers habe sich die Beschwerdekammer überhaupt nicht zum Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse geäußert, und sie habe auch nicht die Unterscheidungskraft der in Rede stehenden Marke in Frage gestellt. Der Rechtsmittelführer habe jedenfalls im Laufe des Verfahrens Gelegenheit gehabt, hinsichtlich aller in Rede stehenden Produkte zur ernsthaften Benutzung dieser Marke Stellung zu nehmen, was notwendigerweise die Art der Benutzung eingeschlossen habe.

    102

    Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht im Wesentlichen ein Fehlverständnis der streitigen Entscheidung vor. Er trägt vor, die Beschwerdekammer habe sich zu einem absoluten Eintragungshindernis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geäußert, wozu er nicht angehört worden sei. Insoweit nimmt der Rechtsmittelführer Bezug auf die Rn. 32 und 34 der streitigen Entscheidung.

    103

    In Rn. 32 dieser Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass „die wissenschaftliche Gattungsbezeichnung einer Pflanze nicht nur den Namen der Pflanzengattung darstellt (und damit im weiteren Sinne Produktname bzw. beschreibende Angabe im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [der Verordnung Nr. 207/2009] ist …), sondern auch die Waren beschreibt, deren wesentlicher Inhaltsstoff aus Pflanzen dieser Gattung hergestellt wird“, woran auch der Austausch der Buchstaben „i“ und „y“, die bei Wörtern lateinischen Ursprungs häufig synonym verwendet würden, nichts ändere.

    104

    Diese Ausführungen könnten zwar bei isolierter Betrachtung Verwirrung hervorrufen. Jedoch geht aus Rn. 29 der streitigen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer darauf hingewiesen hat, dass der Rechtsstreit zwischen LR Health & Beauty Systems und dem Rechtsmittelführer die Frage betreffe, ob Letzterer die in Rede stehende Marke konkret entsprechend der herkunftshinweisenden Funktion oder den Begriff „Cystus“ als beschreibende Angabe des wesentlichen Wirkstoffs der betreffenden Produkte benutzt habe.

    105

    Demnach hat die Beschwerdekammer nicht angenommen, dass der Rechtsmittelführer die in Rede stehende Marke generell nicht benutzen könne. Sie ist nach Würdigung der Tatsachen und Beweise zu der Auffassung gelangt, dass er den Begriff „Cystus“ im vorliegenden Fall als beschreibende Angabe mit Bezugnahme auf die Bezeichnung der Pflanze Cistus benutzt habe.

    106

    Daraus folgt, dass Rn. 32 der streitigen Entscheidung entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht als Feststellung der Beschwerdekammer zu verstehen ist, mit der diese über das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses befunden hätte.

    107

    Des Weiteren hat die Beschwerdekammer in den Rn. 33 und 34 der streitigen Entscheidung ausgeführt, das Hinzufügen des Symbols „®“ sei wohl so zu verstehen, dass der Rechtsmittelführer letztlich in seiner Werbung kommuniziere, dass er ein Markenrecht an einer beschreibenden Angabe erworben habe.

    108

    Diese Ausführungen stellen, wie die Generalanwältin in Nr. 85 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat, nicht etwa eine Feststellung der Beschwerdekammer selbst dar, die dahin ginge, dass der Begriff „Cystus“ generell eine beschreibende Angabe sei, sondern eine Auslegung dessen, was der Rechtsmittelführer mit der Verwendung des Symbols „®“ kommuniziert hat.

    109

    Somit hat das Gericht mit der Feststellung, dass sich die Beschwerdekammer nicht zum Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geäußert habe, die streitige Entscheidung nicht missverstanden.

    110

    Demnach greift der dritte Rechtsmittelgrund nicht durch.

    111

    Nach alledem ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

    Kosten

    112

    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    113

    Da das EUIPO und LR Health & Beauty Systems die Verurteilung des Rechtsmittelführers zur Tragung der Kosten beantragt haben und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

     

    2.

    Herr Georgios Pandalis trägt die Kosten.

     

    Vilaras

    Malenovský

    Bay Larsen

    Safjan

    Šváby

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 31. Januar 2019.

    Der Kanzler

    A. Calot Escobar

    Der Präsident

    K. Lenaerts


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

    Top