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Document 62016TN0884

    Rechtssache T-884/16: Klage, eingereicht am 15. Dezember 2016 — Multiconnect/Kommission

    ABl. C 38 vom 6.2.2017, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 38/53


    Klage, eingereicht am 15. Dezember 2016 — Multiconnect/Kommission

    (Rechtssache T-884/16)

    (2017/C 038/69)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Multiconnect GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Schultze, S. Pautke und C. Ehlenz)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Handlungen der Kommission durch die Abteilung Fusionskontrolle bei der Generaldirektion Wettbewerb im Rahmen der Durchführung der dritten Auflage („non-MNO-Remedy“) des Beschlusses M.7018, insbesondere deren in den E-Mails vom 11. Oktober 2016 und vom 29. Oktober 2016 geäußerten Auffassung, die die non-MNO-Remedy unter Ausschluss von MVNOs (mobile virtual network operators) wie der Klägerin auf reine Diensteanbieter beschränkt, für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, den Beschluss C(2014) 4443 final in der Sache M.7018 für nichtig zu erklären;

    die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm

    Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte den Beschluss C(2014) 4443 final in der Sache M.7018 nebst Verpflichtungszusagen rechtsfehlerhaft auslege und anwende, indem sie die sogenannte „non-MNO-Remedy“, mit der Telefónica sich verpflichtet hat, Dritten Zugang zu 4G-Diensten auf dem Mobilfunk-Vorleistungsmarkt zu gewähren, in der Sache auf Dritte mit einem Diensteanbieter-Geschäftsmodell beschränke und nicht veranlasse, dass Telefónica enstprechend der „non-MNO-Remedy“ Dritten den Zugang zu 4G-Diensten im Rahmen eines MVNO-Geschäftsmodells gewährt.

    2.

    Zweiter, hilfsweise geltend gemachter Klagegrund: Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler und Begründungsmangel, in dem mit dem Beschluss C(2014) 4443 final zu Unrecht angenommen wird, dass die von Telefónica eingereichten Verpflichtungszusagen jegliche Wettbewerbsbedenken beseitigen könnten.


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