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Document 62016TN0788

    Rechtssache T-788/16: Klage, eingereicht am 10. November 2016 — De Geoffroy u. a./Europäisches Parlament

    Information about publishing Official Journal not found, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 14/49


    Klage, eingereicht am 10. November 2016 — De Geoffroy u. a./Europäisches Parlament

    (Rechtssache T-788/16)

    (2017/C 014/59)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Dominique De Geoffroy (Brüssel, Belgien) und 14 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. de Montigny und J.-N. Louis)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    die am 21. März 2016 veröffentlichten Guidelines des Parlaments zum Urlaub („Guidelines on leave“) aufzuheben;

    die Entscheidung vom 13. Juni 2016, mit der der von Herrn Stéphane Grosjean beantragte Urlaub abgelehnt wurde, aufzuheben;

    die Entscheidung vom 12. April 2016, mit der der Urlaub von Frau Françoise Joostens genehmigt, aber als Teil der Quote von maximal 3,5 Tagen gewertet wurde, aufzuheben;

    die Entscheidung vom 2. Juni 2016, mit der der von Frau Françoise Joostens beantragte Urlaub abgelehnt wurde, aufzuheben;

    der beklagten Partei in jedem Fall die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Kläger sechs Klagegründe geltend.

    1.

    Mit dem ersten Klagegrund wird das völlige Fehlen einer Begründung seitens des Beklagten geltend gemacht, da keine Antwort auf die Beschwerden der Kläger gegen die am 21. März 2016 veröffentlichten Guidelines des Parlaments zu dem Urlaub erfolgt sei (im Folgenden „die streitigen Guidelines“).

    2.

    Mit dem zweiten Klagegrund wird die Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht, da die Annahme der streitigen Guidelines durch das Parlament eine Verletzung des Beamtenstatuts und der durch die internen Vorschriften zur Verwaltung des Urlaubs anerkannten Rechte sowie eine Verletzung der erworbenen Rechte der Kläger darstelle.

    Die beiden Kläger, die jeweils am 2. Juni 2016, am 13. Juni 2016 und am 12. April 2016 drei angefochtene Einzelentscheidungen erhalten haben, von denen die ersten beiden Entscheidungen eine Ablehnung des beantragten Urlaubs enthielten und die letzte zwar einer Genehmigung eines der Urlaubsanträge enthielt, diesen jedoch als Teil der Quote von maximal 3,5 Tagen wertete, machen denselben Klagegrund zur Aufhebung dieser Entscheidungen geltend.

    3.

    Mit dem dritten Klagegrund wird das Fehlen einer Konsultation der Bediensteten des Parlamentes bei der Annahme der streitigen Guidelines geltend gemacht, da dies eine Verletzung von Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstelle.

    4.

    Mit dem vierten Klagegrund werden eine fehlende Abwägung zwischen den Interessen des Organs und jenen der Dolmetscher, die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, ein Rechtsmissbrauch, ein Ermessensfehler und die Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht geltend gemacht, die von dem beklagten Organ durch die Annahme der streitigen Guidelines begangen worden seien.

    5.

    Mit dem fünften Klagegrund wird die durch die Annahme der streitigen Guidelines erzeugte Diskriminierung der Dolmetscher im Vergleich zu den anderen Beamten und Bediensteten geltend gemacht.

    6.

    Mit dem sechsten Klagegrund werden die Verletzung der Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung sowie die Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit in Bezug auf die in den besagten Guidelines vorgesehenen Ausnahmen und Sonderfälle geltend gemacht.


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