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Document 62016TN0048

    Rechtssache T-48/16: Klage, eingereicht am 2. Februar 2016 — Sigma Orionis/Kommission

    ABl. C 98 vom 14.3.2016, p. 59–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.3.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 98/59


    Klage, eingereicht am 2. Februar 2016 — Sigma Orionis/Kommission

    (Rechtssache T-48/16)

    (2016/C 098/75)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Sigma Orionis SA (Valbonne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Europäische Kommission ihre Verpflichtungen aus den Finanzhilfevereinbarungen FP7 und H2020 verletzt hat, indem sie auf der Grundlage eines rechtswidrig erstellten Untersuchungsberichts des OLAF alle der Klägerin geschuldeten Zahlungen eingestellt hat;

    festzustellen, dass die Europäische Kommission ihre Verpflichtungen aus den Finanzhilfevereinbarungen FP7 und H2020 verletzt hat, indem sie diese auf der Grundlage eines rechtswidrig erstellten Untersuchungsberichts des OLAF gekündigt hat;

    hilfsweise, die Benennung eines Sachverständigen anzuordnen, um die Beträge festzulegen, die der Klägerin aus diesen Vereinbarungen unstreitig zustehen.

    daher die Beklagte zu verurteilen,

    die nach der Finanzhilfevereinbarung FP7 geschuldeten, rechtswidrig ausgesetzten Beträge zu zahlen, d. h. 607 404,49 Euro zuzüglich Verzugszinsen nach Art. II.5.5 der Vereinbarung ab Fälligkeit der geschuldeten Beträge zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten;

    die nach der Finanzhilfevereinbarung H2020 geschuldeten, rechtswidrig ausgesetzten Beträge zu zahlen, d. h. 226 688,68 Euro zuzüglich Verzugszinsen nach Art. 21.11.1 der Vereinbarung ab Fälligkeit der geschuldeten Beträge zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten;

    den weiteren Schaden der Klägerin zu ersetzen, der derzeit auf 1 500 000 Euro geschätzt wird, vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung im Lauf des Verfahrens;

    die Kosten zu tragen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Die Kommission könne ihre Entscheidung, die der Klägerin geschuldeten Zahlungen — vollständig — auszusetzen, nicht auf einen Untersuchungsbericht stützen, der mit Hilfe rechtswidrig erlangter Beweismittel erstellt worden sei. Da sich die Kommission auf rechtswidrig erlangte Beweismittel gestützt habe, sei sowohl die Aussetzung der Zahlungen als auch die Kündigung der Finanzhilfevereinbarungen rechtswidrig.

    2.

    Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die verschiedenen Prüfberichte über die technische Durchführung einheitlich zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die Klägerin die Mittel in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Effizienz und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet habe. Daher könne die Kommission nicht behaupten, zu Recht festgestellt zu haben, dass die Klägerin im Rahmen anderer Finanzhilfen Unregelmäßigkeiten begangen habe, die sowohl die Kündigung als auch die Aussetzung aller Zahlungen aus den streitigen Finanzhilfevereinbarungen rechtfertigen könnten. Die Beteiligung an Finanzhilfevereinbarungen stelle für die Klägerin zudem die einzige Finanzierungsquelle dar, und das Ausbleiben neuer europäischer Projekte werde sie unweigerlich in die Insolvenz treiben.

    3.

    Die Kommission habe die Grenzen, die ihrem Ermessen gesetzt seien, offenkundig und erheblich überschritten, wodurch die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst werden könne. Die Klägerin sei in ihrem Ansehen beschädigt und müsse einen Auftragsrückgang hinnehmen, was jede Aussicht, zukünftig an neuen europäischen Projekten teilzunehmen, stark einschränke oder sogar ausschließe. Die Beteiligung an Finanzhilfevereinbarungen stelle für die Klägerin zudem die einzige Finanzierungsquelle dar, und das Ausbleiben neuer europäischer Projekte werde sie unweigerlich in die Insolvenz treiben.


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