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Document 62016TJ0236

Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 22. Juni 2017.
Biogena Naturprodukte GmbH & Co KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke ZUM wohl – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Verweis auf den bei der Beschwerdekammer eingereichten und in der Klageschrift wiedergegebenen Schriftsatz – Dem Antrag auf mündliche Verhandlung beigefügte Beweise.
Rechtssache T-236/16.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2017:416

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

22. Juni 2017 ( *1 )

„Unionsmarke — Anmeldung der Unionsbildmarke ZUM wohl — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Verweis auf den bei der Beschwerdekammer eingereichten und in der Klageschrift wiedergegebenen Schriftsatz — Dem Antrag auf mündliche Verhandlung beigefügte Beweise“

In der Rechtssache T‑236/16

Biogena Naturprodukte GmbH & Co. KG mit Sitz in Salzburg (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Schiffer und G. Hermann,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 (Sache R 1982/2015-1) über die Anmeldung des Bildzeichens „ZUM wohl“ als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter) sowie der Richter L. Madise und R. da Silva Passos,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 10. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 29. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und deren Antworten in der mündlichen Verhandlung,

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2017

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 23. Januar 2015 meldete die Klägerin, die Biogena Naturprodukte GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

Image

3

Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 32 und 43 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

Klasse 29: „Fleisch; Geflügel [nicht lebend]; Wild; Fleischextrakte; Kraftbrühe, Suppen; Konserviertes Obst; Gekochtes Obst; Obst [tiefgekühlt]; Getrocknetes Obst; Gallerten für Speisezwecke; Konfitüren; Kompotte; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Fruchtsalat; Fruchtsnacks; Gemüsesalat; Milch; Milchprodukte; Speiseöle; Speiseöle und ‑fette; Verarbeitetes Gemüse; Verarbeitetes Obst und Gemüse [einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte] sowie verarbeitete Pilze; Fisch“;

Klasse 30: „Kaffee; Tee; Teemischungen; Kakao; Zucker; Reis; Tapioca; Sago; Kaffeeersatzmittel; Mehl; Getreidepräparate; Brot; Feine Backwaren; Feine Konditorwaren; Speiseeis; Ketchup; Honig; Salz; Senf; Soßen [Würzen]; Würzmittel; Gewürze; Essig“;

Klasse 32: „Bier; Mineralwässer; Kohlensäurehaltige Wässer; Alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Extrakte für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken“;

Klasse 43: „Zubereitung von Speisen und Getränken; Verpflegung von Gästen mit Speisen und Getränken zum Mitnehmen; Dienstleistungen in Bezug auf die Zubereitung von Speisen und Getränken; Beratung in Bezug auf die Zubereitung von Speisen und Getränken“.

4

Mit Entscheidung vom 31. Juli 2015 lehnte der Prüfer die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 aufgeführten Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 ab.

5

Am 30. September 2015 legte die Klägerin beim EUIPO gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6

Mit Entscheidung vom 23. Februar 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie wies zunächst darauf hin, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus den allgemeinen und den Fachverkehrskreisen zusammensetzten, die deutschsprachig seien oder zumindest über hinreichende Kenntnisse des Deutschen verfügten (Rn. 13 und 14 der angefochtenen Entscheidung). Ferner sei die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, da der deutsche Ausdruck „zum Wohl“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar so verstanden werde, dass diese Waren und Dienstleistungen zum Wohlbefinden der angesprochenen Verbraucher beitrügen, und die Bildbestandteile der angemeldeten Marke die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht von der durch diesen Ausdruck vermittelten klaren, anpreisenden und lobenden Werbebotschaft ablenken könnten (Rn. 15 bis 23 der angefochtenen Entscheidung). Außerdem fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (Rn. 25 bis 32 der angefochtenen Entscheidung).

Anträge der Parteien

7

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

festzustellen, dass das angemeldete Zeichen für die in der Anmeldung begehrten Waren und Dienstleistungen in den Klassen 29, 30, 32 und 43 als Unionsmarke „vollumfänglich zur Eintragung gelangt“;

dem EUIPO die Kosten, einschließlich der im Verfahren vor dem EUIPO angefallenen Kosten, aufzuerlegen.

8

Das EUIPO beantragt,

den zweiten Klageantrag als unzulässig zurückzuweisen;

die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

9

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den zweiten Klageantrag zurückgenommen, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

Rechtliche Würdigung

Zulässigkeit

Zum Verweis auf den bei der Beschwerdekammer eingereichten Schriftsatz

10

Die Klägerin verweist in der Klageschrift auf den Schriftsatz, der die Begründung ihrer Beschwerde bei der Beschwerdekammer enthält, indem sie erklärt, dieser Schriftsatz „wird vollinhaltlich zum Gegenstand der Klagebegründung erhoben“.

11

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen sich aus dem Text der Klageschrift ergeben und hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen (vgl. Urteile vom 9. Juli 2010, Exalation/HABM [Vektor-Lycopin], T‑85/08, EU:T:2010:303, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. November 2015, CEDC International/HABM – Fabryka Wódek Polmos Łańcut [WISENT], T‑449/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:839, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, EU:C:2006:494, Rn. 37).

12

Ferner kann der Text der Klageschrift zwar durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert werden, doch ist das Gericht nicht verpflichtet, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschluss vom 14. April 2016, Best-Lock [Europe]/EUIPO, C‑452/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:270, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 2. Dezember 2015, Kenzo/HABM – Tsujimoto [KENZO ESTATE], T‑528/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:921, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist eine Klageschrift, sofern darin auf die beim EUIPO eingereichten Schriftstücke verwiesen wird, insoweit unzulässig, als sich der in ihr enthaltene pauschale Verweis nicht den in der Klageschrift entwickelten Klagegründen und Argumenten zuordnen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 14 und 15, und vom 25. November 2015, Masafi/HABM – Hd1 [JUICE masafi], T‑248/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:880, Rn. 14).

13

Gleiches gilt, wenn auf ein – im Übrigen in der Klageschrift selbst wiedergegebenes – Schriftstück Bezug genommen wird, ohne dass der Kläger angibt, welche speziellen Punkte der Darstellung der Klagegründe er ergänzt sehen möchte oder welche Abschnitte des in Rede stehenden Schriftstücks Gesichtspunkte zur Stützung oder Ergänzung der Klagegründe enthalten sollen, denn eine solche Einbeziehung unterscheidet sich in keiner Weise von einem pauschalen Verweis auf eine Anlage zur Klageschrift (vgl. in diesem Sinne, für den Bereich des öffentlichen Dienstes zum Verweis auf eine in der Klageschrift wiedergegebene Beschwerde, Beschluss vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, EU:T:1993:39, Rn. 23, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 7. März 1994, De Hoe/Kommission, C‑338/93 P, EU:C:1994:85, Rn. 29). Andernfalls könnte ein Kläger die Rechtsprechung, nach der pauschale Verweise auf Anlagen mit den oben in Rn. 11 genannten, durch die Vorschriften der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung aufgestellten Formerfordernissen unvereinbar sind, einfach dadurch umgehen, dass er die Anlagen in der Klageschrift wiedergibt.

14

Somit ist das Gericht im vorliegenden Fall trotz des Umstands, dass der bei der Beschwerdekammer eingereichte Schriftsatz in der Klageschrift in der Darstellung der Vorgeschichte des Rechtsstreits vollständig wiedergegeben wird, nicht verpflichtet, in diesem Schriftsatz oder in den diesen Schriftsatz wiedergebenden Abschnitten der Klageschrift die Argumente, auf die die Klägerin möglicherweise Bezug nimmt, zu suchen und zu prüfen, da solche Argumente unzulässig sind. Dies gilt umso mehr, als dieser Schriftsatz abgefasst wurde, um die Entscheidung des Prüfers anzufechten, weshalb er für die Stützung der gegen die angefochtene Entscheidung gerichteten Klage nicht als relevant angesehen werden kann.

Zu den dem Antrag auf mündliche Verhandlung beigefügten Beweisen

15

Die Klägerin hat dem Antrag auf mündliche Verhandlung, den sie gemäß Art. 106 der Verfahrensordnung innerhalb von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens an die Parteien erfolgt ist, gestellt hat, Kopien von Fotos der mit der angemeldeten Marke versehenen Waren, von Zeitungsartikeln über das Gasthaus „Zum Wohl“ und von Auszügen der Internetseite Wikipedia über die betreffenden Zeitungen beigefügt.

16

Nach Art. 85 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung sind Beweise und Beweisangebote im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen, wobei die Hauptparteien ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens Beweise oder Beweisangebote vorlegen können, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist.

17

Nach der Rechtsprechung sind der Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis der Gegenpartei in der Klagebeantwortung von der Präklusionsvorschrift des Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht erfasst. Diese Vorschrift betrifft nämlich neue Beweismittel und ist im Zusammenhang mit Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung zu sehen, der ausdrücklich vorsieht, dass Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts vorbehalten bleiben (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 72, und vom 12. September 2012, Italien/Kommission, T‑394/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:417, Rn. 45).

18

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens erstmals die dem Antrag auf mündliche Verhandlung beigefügten und oben in Rn. 15 genannten Beweise vorgelegt, ohne eine Erklärung für diese Verspätung zu geben. In der mündlichen Verhandlung hat sie auf eine Frage des Gerichts hin erläutert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2013, Bopp/HABM [Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens], T‑263/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:61, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), sie habe aufgrund von Änderungen beim Personal ihrer Rechtsabteilung und des Elternurlaubs eines ihrer Geschäftsführer diese Beweise nicht bei der Einreichung der Klageschrift vorlegen können.

19

Solche unsubstantiierten Behauptungen, die auf rein interne Schwierigkeiten Bezug nehmen, noch dazu bei einer Gesellschaft, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, können die verspätete Vorlage der fraglichen Beweise nicht rechtfertigen.

20

Zudem hat das EUIPO weder in der Klagebeantwortung noch in den Anlagen zu dieser etwas vorgetragen, was rechtfertigen könnte, der Klägerin die Vorlage von Beweisen in diesem Verfahrensstadium zu gestatten, um den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zu wahren.

21

Folglich sind die als Anlage zum Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung vorgelegten Beweise für unzulässig zu erklären, zumal sie nicht in den Akten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer enthalten waren und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Dokumente zu überprüfen (vgl. Beschluss vom 13. September 2011, Wilfer/HABM, C‑546/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:574, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Begründetheit

22

In der Klageschrift hat die Klägerin zwei Klagegründe vorgetragen, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt. In der mündlichen Verhandlung hat sie auf eine Frage des Gerichts hin klargestellt, dass sie mit den im Antrag auf mündliche Verhandlung dargelegten Argumenten nicht zusätzlich einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend mache, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

23

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem vorgetragen, dass sie einen auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gestützten dritten Klagegrund geltend machen wolle, der zuerst zu prüfen ist.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht

24

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet, da die Beschwerdekammer ihre Beurteilung, dass die angemeldete Marke beschreibend sei und ihr die Unterscheidungskraft fehle, nicht für jede einzelne der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen begründet habe.

25

Ohne dass über die Zulässigkeit dieses Klagegrundes und über die Anforderungen der kontradiktorischen Erörterung entschieden zu werden braucht, ist jedoch festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung jedenfalls ausreichend ist.

26

Nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Nach der Rechtsprechung hat diese Verpflichtung dieselbe Tragweite wie die nach Art. 296 AEUV und den Zweck, einerseits die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 28. April 2004, Sunrider/HABM – Vitakraft-Werke Wührmann und Friesland Brands [VITATASTE und METABALANCE 44], T‑124/02 und T‑156/02, EU:T:2004:116, Rn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Des Weiteren muss die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, zwar grundsätzlich in Bezug auf jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet sein, doch kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 26, vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37 bis 40, und, entsprechend, Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C‑239/05, EU:C:2007:99, Rn. 34 bis 38).

28

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die angemeldete Marke zum einen für die Lebensmittel der Klassen 29, 30 und 32 sowie für die ernährungsbezogenen Dienstleistungen der Klasse 43 beschreibend sei, da der deutsche Ausdruck „zum Wohl“ so verstanden werde, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen zum Wohlbefinden beitrügen und die diesen Ausdruck begleitenden Bildbestandteile nicht ausreichten, um die Aufmerksamkeit von dieser Botschaft abzulenken, und zum anderen als für diese Waren und Dienstleistungen übliche anpreisende Angabe nicht unterscheidungskräftig sei (siehe oben, Rn. 6). Aus Gründen sprachlicher Vereinfachung und mangels Anfechtung einer bestimmten der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hat sie zwar mehrfach auf die genannten Waren und Dienstleistungen allgemein verwiesen, indem sie insbesondere von „Waren und Dienstleistungen aus der Lebensmittelbranche“ spricht (Rn. 18 und 28 der angefochtenen Entscheidung). Gleichwohl hat sie – wenn die Prüfung es erforderte – ihre Begründung danach angepasst, ob Waren oder Dienstleistungen in Rede standen, und ihre Begründung hinsichtlich dieser Waren dadurch spezifiziert, dass sie einige von ihnen je nach Art des Lebensmittels oder Getränks gruppenweise erfasste und diejenigen gesondert erwähnt hat, die sich nicht gruppenweise erfassen ließen (Rn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung).

29

Da die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen allesamt Lebensmittel des täglichen Verbrauchs oder mit diesen Waren direkt zusammenhängende Dienstleistungen sind, kann bei ihnen ferner davon ausgegangen werden, dass zwischen ihnen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass die Gesamtheit der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der angefochtenen Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede Ware und Dienstleistung dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren und Dienstleistungen angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 92).

30

Folglich kann der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, ihre Beurteilung der absoluten Hindernisse für die Eintragung der angemeldeten Marke im Wesentlichen global begründet zu haben.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

31

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen.

32

Nach der Rechtsprechung erlaubt es Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T‑435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 14).

33

Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 2. Mai 2012, UniversalPHOLED, T‑435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 15).

34

Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, GRAPHENE, T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Schließlich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur nach dessen Verständnis aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, EU:T:2005:201, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die in Bezug auf die Wahrnehmung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke maßgeblichen Verkehrskreise aus den allgemeinen und den Fachverkehrskreisen bestünden, die deutschsprachig seien oder zumindest über hinreichende Kenntnisse des Deutschen verfügten (Rn. 13 und 14 der angefochtenen Entscheidung).

37

Die Klägerin stellt die Feststellung der Beschwerdekammer, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus sowohl den allgemeinen als auch den Fachverkehrskreisen bestehen, nicht in Frage, beanstandet aber, dass der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke allein im Hinblick auf die Verkehrskreise beurteilt worden sei, die deutschsprachig seien oder über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügten. Im Übrigen beanstandet sie die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die darin angenommene Bedeutung des Wortbestandteils der angemeldeten Marke, die unzureichende Berücksichtigung der Bildbestandteile der Marke und den beschreibenden Zusammenhang, der zwischen dieser Marke und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt worden sei.

– Zu den Sprachkenntnissen des maßgeblichen Publikums

38

Nach ständiger Rechtsprechung ist der beschreibende Charakter eines Zeichens mit einem Wortbestandteil im Hinblick auf die Verbraucher zu beurteilen, die über eine ausreichende Kenntnis der Sprache verfügen, aus der der betreffende Wortbestandteil stammt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2009, ERNI Electronics/HABM [MaxiBridge], T‑132/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:200, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juli 2014, Pågen Trademark/HABM [gifflar], T‑520/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:620, Rn. 19 und 20). Denn nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, der bestimmt, dass die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen, kann die Eintragung des Wortbestandteils einer Marke als Unionsmarke bereits dann ausscheiden, wenn er nur in einer der innerhalb der Union im Verkehr verwendeten Sprachen ausschließlich beschreibend ist (vgl. in Bezug auf eine Wortmarke Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 41). Wenn der Verbraucher, der über Kenntnisse der Sprache verfügt, in der der Wortbestandteil einen Sinn hat, ihn dagegen nicht als beschreibend wahrnimmt, dann werden die übrigen Unionsverbraucher, die diese Sprache nicht verstehen, ihn erst recht nicht als beschreibend wahrnehmen und kann der streitigen Marke das absolute Eintragungshindernis des beschreibenden Charakters nicht entgegengehalten werden.

39

Folglich ist die Rüge der Klägerin, dass der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke allein im Hinblick auf die Verkehrskreise beurteilt worden sei, die deutschsprachig seien oder zumindest über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügten, zurückzuweisen.

– Zur Bedeutung des Wortbestandteils der angemeldeten Marke

40

Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass der deutsche Ausdruck „zum Wohl“ ein üblicher Spruch sei, mit dem einer anderen Person „Wohlergehen gewünscht wird“, und die angemeldete Marke unmittelbar dahin gehend verstanden werde, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zum Wohl der angesprochenen Verbraucher beitrügen. Die Unterschiede bei der Groß- und Kleinschreibung zwischen dem deutschen Ausdruck „zum Wohl“ und der angemeldeten Marke könnten dieses Verständnis der Marke nicht in Frage stellen (Rn. 16 bis 18 der angefochtenen Entscheidung).

41

Die Klägerin meint, der Wortbestandteil der angemeldeten Marke könne nicht als „zum Wohlbefinden“ verstanden werden, weil der Bestandteil „zum“ in Großbuchstaben und der Bestandteil „wohl“ in Kleinbuchstaben geschrieben sei und der zuletzt genannte Bestandteil daher auf ein Adjektiv und nicht auf das deutsche Substantiv „Wohl“ verweise, das mit dem Großbuchstaben „W“ beginne und „Wohlergehen“ bedeute.

42

Nach ständiger Rechtsprechung kann aus der grammatikalisch fehlerhaften Struktur eines Zeichens noch nicht gefolgert werden, dass dieses Zeichen keinen beschreibenden Charakter hat, wenn der möglicherweise geschaffene Unterschied zu einem den grammatikalischen Regeln der betreffenden Sprache entsprechenden Wort nicht geeignet ist, der angemeldeten Marke eine Bedeutung zu geben, die hinreichend stark von der Bedeutung dieses Wortes abweicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2005, MunichFinancialServices, T‑316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36, und vom 2. Dezember 2015, adp Gauselmann/HABM [Multi Win], T‑529/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:919, Rn. 32).

43

Da es im vorliegenden Fall um einen deutschen Ausdruck geht, der eine – zudem geläufige – Bedeutung hat, wenn er „zum Wohl“ geschrieben ist, nämlich die, einer anderen Person insbesondere als Trinkspruch oder nach dem Niesen „Wohlergehen zu wünschen“, während er keine Bedeutung hat, wenn sich das Adjektiv „wohl“, das „wahrscheinlich“ bedeutet, an das Wort „zum“ anschließt, wird das maßgebliche deutsche Publikum den Fehler jedoch erkennen und das hier falsch geschriebene Wort „wohl“ durch das Wort „Wohl“ ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 55).

44

Dies gilt umso mehr, als – wie die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat – aufgrund dessen, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Bildmarke handelt, die verwendeten Groß- und Kleinbuchstaben eher als eine Stilisierung des Wortbestandteils der Marke wahrgenommen werden als dahin, dass sie die Bedeutung dieses Wortbestandteils ändern können.

45

Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass der Wortbestandteil der angemeldeten Marke so verstanden wird, dass er „zum Wohlbefinden“ bedeutet.

– Zur Berücksichtigung der Bildbestandteile der angemeldeten Marke

46

Nach einer Beschreibung der Bildbestandteile der angemeldeten Marke hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass diese Bestandteile die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht von der klaren, anpreisenden und lobenden Werbebotschaft ablenken könnten, die durch den deutschen Ausdruck „zum Wohl“ vermittelt werde. Diese Erwägung stützte sie darauf, dass der schwarze, kreisförmige Hintergrund sowie sein weißer Rahmen, die verwendeten Schriftarten und die Größe der Wortelemente gewöhnlichen grafischen Elementen entsprächen (Rn. 15 und 19 der angefochtenen Entscheidung).

47

Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass die Bildbestandteile (Schriftarten, Hintergrund, Farbenspiel) durch ihren unüblichen und kreativen Charakter genügten, um dem Gesamtzeichen einen nicht rein beschreibenden Charakter zu verleihen. Ferner wirft sie der Beschwerdekammer vor, ihre Beurteilung der Bildbestandteile der angemeldeten Marke unzureichend begründet zu haben.

48

Nach der Rechtsprechung ist für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden Zeichens entscheidend, ob die Bildbestandteile den maßgeblichen Verbraucher von der Botschaft ablenken, die durch den Wortbestandteil der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen vermittelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2014, gifflar, T‑520/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:620, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG], T‑571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung jedoch genau das untersucht, indem sie bei jedem der Bildbestandteile der angemeldeten Marke geprüft hat, ob er gewöhnlich oder ungewöhnlich ist, und daraus geschlossen hat, dass sie die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht von der durch die Marke vermittelten Botschaft ablenken könnten (siehe oben, Rn. 46). Daher kann ihr insoweit kein Begründungsmangel vorgeworfen werden.

50

Die Beschwerdekammer hat im Übrigen zu Recht angenommen, dass die Bildbestandteile die Aufmerksamkeit des maßgeblichen deutschsprachigen Publikums nicht von der Botschaft des Wohlbefindens ablenken, die aus dem Wortbestandteil der angemeldeten Marke hervorgeht.

51

Der schwarze, kreisförmige Hintergrund und die ihn umrandenden Kreise entsprechen nämlich einer geometrischen Grundform und üblichen Rahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG, T‑571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20). Desgleichen führen der Größenunterschied zwischen den beiden Wortbestandteilen und die für sie verwendeten verschiedenen Schriftarten dazu, dass die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf das Wort „Wohl“ und somit auf die Vorstellung des Wohlbefindens gelenkt wird. Schließlich werden die Farben Schwarz und Weiß häufig verwendet, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf sich zu ziehen (Urteil vom 3. Dezember 2015, Infusion Brands/HABM [DUALTOOLS], T‑648/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:930, Rn. 30) und tragen im vorliegenden Fall durch die Hervorhebung des in Weiß auf schwarzem Grund geschriebenen Wortbestandteils „ZUM wohl“ zu dessen Aufwertung bei. Somit lenken die Bildbestandteile der angemeldeten Marke – selbst wenn man sie zusammen betrachtet – das maßgebliche Publikum nicht von der durch den deutschen Ausdruck „zum Wohl“ vermittelten Botschaft ab.

52

Die Rügen einer unzureichenden Begründung und eines Beurteilungsfehlers bei der Berücksichtigung der Bildbestandteile der angemeldeten Marke sind daher zurückzuweisen.

– Zum Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

53

Nach Ansicht der Beschwerdekammer ist die angemeldete Marke eine „qualitative und somit beschreibende Angabe“ der betroffenen Waren und Dienstleistungen, da das maßgebliche Publikum unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken annehmen werde, dass die betroffenen Lebensmittel zum Wohlbefinden der Verbraucher beitrügen und die betroffenen Dienstleistungen zum Wohl der Verbraucher angeboten würden (Rn. 20 bis 23 der angefochtenen Entscheidung).

54

Die Klägerin macht geltend, die Botschaft „ZUM wohl“ mache keine konkrete Aussage zur Beschaffenheit der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen und beschreibe deshalb keine Eigenschaft dieser Waren und Dienstleistungen.

55

Nach der Rechtsprechung betrifft die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genannte „Beschaffenheit“ auch lobende Begriffe zur Beschreibung der Eigenschaften, die die Waren oder Dienstleistungen selbst besitzen, vorausgesetzt jedoch, es besteht ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der Beschaffenheitsangabe und den betroffenen Waren und Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2009, Earle Beauty/HABM [SUPERSKIN], T‑486/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:487, Rn. 33, 37 und 38, sowie vom 28. April 2015, Saferoad RRS/HABM [MEGARAIL], T‑137/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:232, Rn. 47 und 48).

56

Im vorliegenden Fall ist mit der Beschwerdekammer (Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung) jedoch davon auszugehen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Lebensmittel und Getränke der Klassen 29, 30 und 32, da sie Ernährungszwecken dienen, geeignet sind, „dem Körper Gutes [zu] tun und auch auf eine … geistige Pflege [zu achten]“, d. h., sie tragen zur Gesundheit und somit zum körperlichen, aber auch geistigen Wohlbefinden der Verbraucher bei. Gleiches gilt für die ebenfalls von der Markenanmeldung erfassten ernährungsbezogenen Dienstleistungen der Klasse 43, da sie durch die Bereitstellung von Lebensmitteln und Getränken oder von Informationen über die Zubereitung dieser Lebensmittel und Getränke auch zur Gesundheit und zum Wohlbefinden ihrer Empfänger beitragen können.

57

Daraus folgt, dass die oben in Rn. 56 genannte Beschaffenheit der betroffenen Waren und Dienstleistungen als eine vom Zielpublikum leicht zu erkennende Eigenschaft dieser angemeldeten Waren und Dienstleistungen angesehen werden kann und vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass die angemeldete Marke von diesem Publikum tatsächlich als eine Beschreibung einer der Eigenschaften der betroffenen Waren und Dienstleistungen erkannt wird.

58

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist insoweit der Umstand – selbst wenn er erwiesen wäre – unerheblich, dass nicht alle Lebensmittel und Getränke zum Wohlbefinden der Verbraucher beitragen. Denn die Eintragung eines Zeichens kann auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat, da sein Inhaber, würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Unionsmarke eingetragen, durch nichts daran gehindert wäre, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann der Beschwerdekammer auch nicht vorgeworfen werden, sich in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung dadurch widersprochen zu haben, dass sie einerseits ausgeführt hat, dass die angemeldete Marke für die betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, und andererseits, dass nicht alle Lebensmittel und Getränke zum Wohlbefinden beitrügen.

59

Auch das Vorbringen der Klägerin, dass die Botschaft des Wohlbefindens alle Waren und Dienstleistungen betreffe, die ein Verbraucher kaufe, da er nur Waren und Dienstleistungen kaufe, die ihm Vorteile brächten und somit zu seinem Wohlbefinden beitrügen, geht fehl. Der geltend gemachte Umstand, dass die Waren und Dienstleistungen allesamt gekauft würden, weil sie zum Wohlbefinden der Verbraucher beitrügen, schließt nämlich nicht aus, dass die angemeldete Marke, die genau eine solche Botschaft des Wohlbefindens vermittelt, in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen aus der Lebensmittelbranche beschreibend sein kann.

60

Schließlich kann der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke ebenso wenig durch den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Umstand in Frage gestellt werden, dass in Österreich die gleiche Marke wie die im vorliegenden Fall angemeldete eingetragen worden sei. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass ihr Vorbringen zutrifft, und sie eingeräumt hat, dass die österreichische Marke zeitlich nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetragen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter an auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen, auch wenn sie diese berücksichtigen können, nicht gebunden sind, und keine Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 das EUIPO oder im Fall einer Klage das Gericht verpflichtet, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Behörden oder Gerichte in einem gleichartigen Fall (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM – Effect Management & Holding [HOT], T‑611/13, EU:T:2015:492, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Folglich ist die Rüge, mit der die Feststellung eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs zwischen der angemeldeten Marke und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beanstandet wird, und infolgedessen der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 insgesamt zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

62

Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).

63

Daher braucht, da sich in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen aus der Prüfung des vorangegangenen Klagegrundes ergibt, dass das angemeldete Zeichen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 hat und dies für sich genommen die angefochtene Versagung der Eintragung rechtfertigt, jedenfalls nicht geprüft zu werden, ob der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung begründet ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 28).

64

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kosten

65

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Biogena Naturprodukte GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

 

Gervasoni

Madise

da Silva Passos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Juni 2017.

Der Kanzler

E. Coulon

Der Präsident

S. Gervasoni


( *1 ) * Verfahrenssprache: Deutsch.

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