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Document 62016TB0366

Rechtssache T-366/16: Beschluss des Gerichts vom 27. September 2017 — Gaki/Europol (Nichtigkeits- und Schadensersatzklage — Verstoß gegen Formerfordernisse — Anträge auf Erlass einer Anordnung — Offensichtliche Unzulässigkeit — Offensichtliche Unzuständigkeit — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

ABl. C 402 vom 27.11.2017, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/35


Beschluss des Gerichts vom 27. September 2017 — Gaki/Europol

(Rechtssache T-366/16) (1)

((Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Verstoß gegen Formerfordernisse - Anträge auf Erlass einer Anordnung - Offensichtliche Unzulässigkeit - Offensichtliche Unzuständigkeit - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

(2017/C 402/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Anastasia-Soultana Gaki (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt A. Heinen, dann Rechtsanwalt G. Keisers)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (Prozessbevollmächtigte: D. Neumann und S. Ryder im Beistand der Rechtsanwälte R. van der Hout und P. Lux)

Gegenstand

Antrag gestützt auf Art. 263 AEUV mit dem im Wesentlichen die Verurteilung von Europol zur Vornahme bestimmter Handlungen sowie die Nichtigerklärung des eine Beschwerde der Klägerin betreffenden Beschlusses der Gemeinsamen Kontrollinstanz von Europol vom 4. Mai 2016 begehrt wird, und eines auf Art. 268 AEUV gestützten Antrags auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Anastasia-Soultana Gaki trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 402 vom 31.10.2016.


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