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Document 62016TA0884

    Rechtssache T-884/16: Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2018 — Multiconnect/Kommission (Nichtigkeitsklage — Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Endkundenmarkt für mobile Telekommunikationsdienste und Vorleistungsmarkt für Zugang und Verbindungsaufbau in Deutschland — Erwerb von E-Plus durch Telefónica Deutschland — Beschluss zur Feststellung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen — Durchführung der Nicht-MNO-Komponente der endgültigen Verpflichtungszusagen — Nicht anfechtbare Handlungen — Unzulässigkeit)

    ABl. C 427 vom 26.11.2018, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.11.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 427/46


    Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2018 — Multiconnect/Kommission

    (Rechtssache T-884/16) (1)

    (Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Endkundenmarkt für mobile Telekommunikationsdienste und Vorleistungsmarkt für Zugang und Verbindungsaufbau in Deutschland - Erwerb von E-Plus durch Telefónica Deutschland - Beschluss zur Feststellung der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen - Durchführung der Nicht-MNO-Komponente der endgültigen Verpflichtungszusagen - Nicht anfechtbare Handlungen - Unzulässigkeit)

    (2018/C 427/58)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Multiconnect GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Schultze, S. Pautke und C. Ehlenz)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, M. Farley und C. Vollrath)

    Gegenstand

    Klage gestützt auf Art. 263 AEUV u. a. auf Nichtigerklärung von Beschlüssen der Kommission, die in E-Mails vom 11. und 29. Oktober 2016 in Bezug auf die Umsetzung der Nicht-MNO-Abhilfemaßnahmen in den durch den Beschluss C(2014) 4443 final der Kommission vom 2. Juli 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen, vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Verpflichtungszusagen (Sache M.7018 — Telefónica Deutschland/E-Plus), für verbindlich erklärten endgültigen Verpflichtungszusagen enthalten sein sollen,

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die von der Telefónica Deutschland Holding AG und von der Drillisch AG gestellten Anträge auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

    3.

    Die Multiconnect GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

    4.

    Telefónica Deutschland Holding trägt ihre eigenen durch den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

    5.

    Drillisch trägt ihre eigenen durch den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 38 vom 6.2.2017.


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