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Document 62016CN0416

Rechtssache C-416/16: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Faro (Portugal), eingereicht am 27. Juli 2016 — Luís Manuel Piscarreta Ricardo/Portimão Urbis, E.M., S.A. — in Liquidation u. a.

ABl. C 383 vom 17.10.2016, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 383/4


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Faro (Portugal), eingereicht am 27. Juli 2016 — Luís Manuel Piscarreta Ricardo/Portimão Urbis, E.M., S.A. — in Liquidation u. a.

(Rechtssache C-416/16)

(2016/C 383/05)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Judicial da Comarca de Faro

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Luís Manuel Piscarreta Ricardo

Beklagte: Portimão Urbis, E.M., S.A. — in Liquidation, Município de Portimão und EMARP — Empresa Municipal de Águas e Resíduos de Portimão, E.M., S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1, insbesondere dessen Buchst. b, der Richtlinie 2001/23/EG (1) des Rates vom 12. März 2001 auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens anwendbar, in dem ein kommunales Unternehmen (dessen einziger Aktionär die Gemeinde ist) (durch Beschluss des Exekutivorgans der Gemeinde) aufgelöst wird und die von diesem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten teilweise von der Gemeinde und teilweise von einem anderen kommunalen Unternehmen (dessen Gesellschaftsgegenstand zu diesem Zweck geändert wurde — und das ebenfalls vollständig von der Gemeinde gehalten wird) übernommen werden bzw. kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass ein Betriebsübergang im Sinne der genannten Richtlinie stattgefunden hat?

2.

Ist davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer, der sich nicht im aktiven Dienst befindet (namentlich weil sein Arbeitsvertrag ausgesetzt wurde), unter den Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2001/23/EG fällt, und ist demnach davon auszugehen, dass die aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Rechte und Pflichten gemäß Art. 3 Abs. 1 der genannten Richtlinie auf den Erwerber übergegangen sind?

3.

Ist es zulässig — und als mit dem Unionsrecht vereinbar anzusehen –, Beschränkungen hinsichtlich des Übergangs von Arbeitnehmern im Rahmen eines Betriebsübergangs, insbesondere nach Maßgabe der Art oder der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, aufzustellen, namentlich Beschränkungen wie die in Art. 62 Abs. 5, 6 und 11 des RJAEL (2) (Regime Jurídico da Atividade Empresarial Local e das Participações Locais — Rechtliche Regelung über die Tätigkeit örtlicher Unternehmen und örtliche Beteiligungen) vorgesehenen?


(1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16).

(2)  Regime Jurídico da Atividade Empresarial Local e das Participações Locais (Rechtliche Regelung über die Tätigkeit örtlicher Unternehmen und örtliche Beteiligungen).


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