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Document 62016CN0152

Rechtssache C-152/16: Klage, eingereicht am 14. März 2016 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

ABl. C 191 vom 30.5.2016, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/13


Klage, eingereicht am 14. März 2016 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-152/16)

(2016/C 191/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1) verstoßen hat, dass es kein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen eingerichtet hat und daher keine Vernetzung mit den einzelstaatlichen elektronischen Registern der anderen Mitgliedstaaten hergestellt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009 führe jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen, die von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen worden seien.

Aus der Antwort des luxemburgischen Staates auf das Aufforderungsschreiben gehe hervor, dass kein solches einzelstaatliches Register eingerichtet worden sei.

Folglich verstoße der luxemburgische Staat gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1071/2009.

Gemäß Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1071/2009 träfen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit die einzelstaatlichen elektronischen Register vernetzt würden und unionsweit zugänglich seien.

Das Fehlen eines einzelstaatlichen Registers lasse keinen Zweifel offen, dass die luxemburgische Verwaltung nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um sein — nicht existentes — einzelstaatliches Register mit den anderen einzelstaatlichen Registern zu vernetzen.

Folglich verstoße der luxemburgische Staat gegen Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1071/2009.


(1)  ABl. L 300, S. 51.


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