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Document 62016CJ0618

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. September 2018.
Rafal Prefeta gegen Secretary of State for Work and Pensions.
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber).
Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit – Art. 45 AEUV – Beitrittsakte von 2003 – Anhang XII Kapitel 2 – Möglichkeit eines Mitgliedstaats, von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG abzuweichen – Polnischer Staatsangehöriger, der einen Zeitraum von zwölf Monaten registrierter Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat nicht erfüllt hat.
Rechtssache C-618/16.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:719

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

13. September 2018 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit – Art. 45 AEUV – Beitrittsakte von 2003 – Anhang XII Kapitel 2 – Möglichkeit eines Mitgliedstaats, von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG abzuweichen – Polnischer Staatsangehöriger, der einen Zeitraum von zwölf Monaten registrierter Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat nicht erfüllt hat“

In der Rechtssache C‑618/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber) (Gericht zweiter Instanz [Berufungskammer für Verwaltungssachen], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 21. November 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 29. November 2016, in dem Verfahren

Rafal Prefeta

gegen

Secretary of State for Work and Pensions

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter E. Levits und A. Borg Barthet sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Prefeta, vertreten durch J. Power, Solicitor, T. Royston, Barrister, und R. Drabble, QC,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Fadoju und C. Crane als Bevollmächtigte im Beistand von K. Apps und D. Blundell, Barristers,

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und J. Tomkin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 2018

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Anhang XII der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte von 2003), von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1) sowie von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Rafal Prefeta und dem Secretary of State for Work and Pensions (Minister für Arbeit und Altersversorgung, Vereinigtes Königreich, im Folgenden: Minister) wegen dessen Weigerung, ihm eine einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Beitrittsakte von 2003

3

Die Beitrittsakte von 2003 legt die Bedingungen für den Beitritt u. a. der Republik Polen zur Europäischen Union fest und sieht Anpassungen der Verträge vor.

4

In Art. 1 zweiter und fünfter Gedankenstrich der Beitrittsakte heißt es:

„Im Sinne dieser Akte bedeutet

der Ausdruck ‚derzeitige Mitgliedstaaten‘ das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland;

der Ausdruck ‚neue Mitgliedstaaten‘ die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik;

…“

5

Der Vierte Teil der Beitrittsakte von 2003 enthält die Bestimmungen mit begrenzter Geltungsdauer, die auf die neuen Mitgliedstaaten Anwendung finden. Der darin enthaltene Art. 24 bestimmt:

„Die in den Anhängen V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII und XIV zu dieser Akte aufgeführten Maßnahmen finden auf die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesen Anhängen festgelegten Bedingungen Anwendung.“

6

Anhang XII der Beitrittsakte von 2003 trägt die Überschrift „Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Polen“. In Kapitel 2 („Freizügigkeit“) Nrn. 1, 2, 5 und 9 dieses Anhangs heißt es:

„1.   Hinsichtlich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Dienstleistungsfreiheit mit vorübergehender Entsendung von Arbeitskräften im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1)] gelten Artikel [45] und Artikel [56] Absatz 1 [AEUV] zwischen Polen einerseits und Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich andererseits in vollem Umfang nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nummern 2 bis 14.

2.   Abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 [des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968, L 257, S. 2)] und bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang polnischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden.

Polnische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.

Polnische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte.

Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten polnischen Staatsangehörigen verlieren die dort gewährten Rechte, wenn sie den Arbeitsmarkt des derzeitigen Mitgliedstaats freiwillig verlassen.

Polnischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts oder während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und weniger als 12 Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, werden diese Rechte nicht gewährt.

5.   Ein Mitgliedstaat, der am Ende des unter Nummer 2 genannten Zeitraums von fünf Jahren nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen beibehält, kann im Falle schwerwiegender Störungen seines Arbeitsmarktes oder der Gefahr derartiger Störungen nach entsprechender Mitteilung an die Kommission diese Maßnahmen bis zum Ende des Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so gelten die Artikel 1 bis 6 der Verordnung … Nr. 1612/68.

9.   Soweit bestimmte Vorschriften der Richtlinie 68/360/EWG [des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968, L 257, S. 13)] nicht von den Vorschriften der Verordnung … Nr. 1612/68 getrennt werden können, deren Anwendung gemäß den Nummern 2 bis 5 und 7 und 8 aufgeschoben wird, können Polen und die derzeitigen Mitgliedstaaten in dem Maße, wie es für die Anwendung der Nummern 2 bis 5 und 7 und 8 erforderlich ist, von diesen Vorschriften abweichen.“

Verordnung Nr. 492/2011

7

Kapitel I der Verordnung Nr. 492/2011 trägt die Überschrift „Die Beschäftigung, die Gleichbehandlung und die Familienangehörigen der Arbeitnehmer“.

8

In Abschnitt 1 („Zugang zur Beschäftigung“) dieses Kapitels untersagen die Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 492/2011 im Wesentlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraktiken eines Mitgliedstaats, die das Stellenangebot und das Arbeitsgesuch, den Zugang zur Beschäftigung und deren Ausübung durch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, die für Inländer nicht gelten.

9

In Abschnitt 2 („Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung“) dieses Kapitels bestimmt Art. 7 Abs. 1 und 2:

„(1)   Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2)   Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.“

10

In Art. 41 der Verordnung Nr. 492/2011 heißt es:

„Die Verordnung … Nr. 1612/68 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.“

Richtlinie 2004/38

11

Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt:

„(1)   Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)

Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist …

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a) bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten:

a)

Er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;

b)

er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung;

c)

er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten;

d)

er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

…“

12

Art. 38 („Aufhebung“) Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie lautet:

„(2)   Die Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG werden mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Bestimmungen oder Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.“

Recht des Vereinigten Königreichs

13

Durch die zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38 erlassenen Immigration (European Economic Area) Regulations 2006/1003 (Verordnung 2006/1003 über die Zuwanderung [Europäischer Wirtschaftsraum], im Folgenden: Regulations von 2006) wurden die Acession (Immigration and Worker Registration) Regulations 2004/1219 (Verordnung 2004/1219 über den Beitritt [Zuwanderung und Arbeitnehmerregistrierung]) geändert. Gemäß den auf diese Weise geänderten Regulations (im Folgenden: Regulations von 2004) wurde im Vereinigten Königreich die Anwendung der Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Staatsangehörigen von acht der zehn Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beitraten, darunter die Republik Polen, aufgeschoben. Diese auf der Grundlage von Art. 24 der Beitrittsakte von 2003 erlassenen Ausnahmeregelungen blieben bis zum 30. April 2011 in Kraft.

14

Die Regulations von 2004 sahen ein Registrierungssystem (Accession State Worker Registration Scheme [Regelung über die Registrierung von Erwerbstätigen aus Beitrittsstaaten]) für Staatsangehörige dieser acht Beitrittsstaaten vor, die im Vereinigten Königreich in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2011 arbeiteten.

15

Regulation 2 („Der Registrierungspflicht unterliegender Beitrittsstaats-Erwerbstätiger“) der Regulations von 2004 bestimmte:

„(1)   Vorbehaltlich der folgenden Absätze dieser Regulation ist ein ‚der Registrierungspflicht unterliegender Beitrittsstaats-Erwerbstätiger‘ ein Staatsangehöriger eines betreffenden Beitrittsstaats, der während des Beitrittszeitraums im Vereinigten Königreich arbeitet.

(4)   Ein Staatsangehöriger eines betreffenden Beitrittsstaats, der für einen ganz oder zum Teil nach dem 30. April 2004 liegenden Zeitraum von zwölf Monaten ununterbrochen im Vereinigten Königreich rechtmäßig arbeitet, ist mit Ablauf dieses Zeitraums von zwölf Monaten kein der Registrierungspflicht unterliegender Beitrittsstaats-Erwerbstätiger mehr.

(8)   Für die Zwecke der Abs. (3) und (4) wird angenommen, dass eine Person für einen Zeitraum von 12 Monaten ununterbrochen im Vereinigten Königreich gearbeitet hat, wenn sie zu Beginn und zum Ende dieses Zeitraums rechtmäßig im Vereinigten Königreich gearbeitet hat und etwaige dazwischen liegende Zeiträume, während deren sie nicht im Vereinigten Königreich rechtmäßig gearbeitet hat, eine Gesamtdauer von 30 Tagen nicht überschreiten.

…“

16

Regulation 4(2) der Regulations von 2004 lautete:

„Ein Staatsangehöriger eines betreffenden Beitrittsstaats, der den Status eines der Registrierungspflicht unterliegenden Beitrittsstaats-Arbeitnehmers hätte, wenn er im Vereinigten Königreich zu arbeiten beginnen würde, hat kein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich in seiner Eigenschaft als Arbeitsuchender, um dort nach Arbeit zu suchen.“

17

Regulation 5(3) und (4) der Regulations von 2004 bestimmte:

„(3)   Vorbehaltlich des Abs. (4) gilt Regulation 6(2) der Regulations von 2006 nicht für einen der Registrierungspflicht unterliegenden Beitrittsstaats-Erwerbstätiger, der seine Erwerbstätigkeit aufgibt.

(4)   Gibt ein der Registrierungspflicht unterliegender Beitrittsstaats- Erwerbstätiger seine Erwerbstätigkeit für einen zugelassenen Arbeitgeber unter den in Regulation 6(2) [der Regulations von 2006] genannten Umständen innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt des Beginns der Erwerbstätigkeit auf, gilt diese Regulation für diesen Arbeitnehmer für den Rest dieser Frist von einem Monat.“

18

In ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung lautete Regulation 6(1) der Regulations von 2006 über die Fälle, in denen ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs beanspruchen kann, wie folgt:

„(1)   Im Sinne dieser Regulations ist eine ‚Person, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt‘, ein EWR-Staatsangehöriger, der sich im Vereinigten Königreich aufhält als

b)

Erwerbstätige;

…“

19

Regulation 6(2) der Regulations von 2006, die die Bedingungen genauer umschrieb, die eine Person, die aufhörte zu arbeiten, erfüllen musste, um die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne von Regulation 6(1)(b) zu behalten, bestimmte:

„Vorbehaltlich Regulation 7A(4) wird eine Person, die nicht mehr erwerbstätig ist, weiterhin als Erwerbstätiger im Sinne von Abs. (1)(b) behandelt, wenn

a)

sie wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

b)

sie sich nach einer Beschäftigung im Vereinigten Königreich in ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit befindet, sofern sie sich dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung gestellt hat und

i)

sie mindestens ein Jahr beschäftigt war, bevor sie arbeitslos wurde;

ii)

sie höchstens sechs Monate arbeitslos ist; oder

iii)

sie nachweisen kann, dass sie im Vereinigten Königreich Arbeit sucht und eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden;

…“

20

In Regulation 7A(4) der Regulations von 2006 hieß es:

„Regulation 6(2) findet auf einen Beitrittsstaats-Arbeitnehmer Anwendung, wenn er

a)

eine Person war, für die am 30. April 2011 Regulation 5(4) der [Regulations von 2004] galt; oder

b)

nach dem 1. Mai 2011 arbeitsunfähig oder arbeitslos wurde oder seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

21

Herr Prefeta, ein polnischer Staatsangehöriger, reiste 2008 in das Vereinigte Königreich ein und arbeitete dort vom 7. Juli 2009 bis zum 11. März 2011, dem Tag, an dem seine Beschäftigung wegen einer nicht bei der Arbeit erlittenen Verletzung endete.

22

Herr Prefeta hatte von seiner Ankunft im Vereinigten Königreich an die Eigenschaft eines „der Registrierungspflicht unterliegenden Beitrittsstaats-Arbeitnehmers“ im Sinne von Regulation 2(1) der Regulations von 2004. Da er jedoch erst am 5. Januar 2011 eine Bescheinigung über die Registrierung als Arbeitnehmer erhielt, übte er nur in einem Zeitraum von insgesamt zwei Monaten und sechs Tagen eine registrierte Erwerbstätigkeit aus.

23

Herr Prefeta meldete sich nach dem 11. März 2011 bei der zuständigen nationalen Stelle als arbeitsuchend und befand sich somit in ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit. Er erhielt deswegen mit Wirkung vom 20. März 2011 Leistungen für Arbeitsuchende.

24

Am 20. Oktober 2011 beantragte Herr Prefeta beim Minister eine einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe.

25

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Beihilfe, die für Gruppen von Personen bestimmt ist, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund ihrer physischen oder geistigen Verfassung gemindert ist, nur Erwerbstätigen im Sinne von Regulation 6(1)(b) und (2) der Regulations von 2006 gewährt werden kann, nicht aber Arbeitsuchenden.

26

Der Minister lehnte den Antrag von Herrn Prefeta daher ab, denn er habe nicht nachgewiesen, dass er vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes gemäß den Regulations von 2004 für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten eine registrierte Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, was es ihm ermöglicht hätte, seine Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne von Regulation 6(1)(b) und (2) der Regulations von 2006 zu behalten.

27

Gegen die Entscheidung des Ministers erhob Herr Prefeta Klage beim First-tier Tribunal (Social Entitlement Chamber) (Gericht erster Instanz [Kammer für Sozialleistungen], Vereinigtes Königreich). Nachdem dieses Gericht die Klage abgewiesen hatte, legte Herr Prefeta Berufung beim Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber) (Gericht zweiter Instanz [Berufungskammer für Verwaltungssachen], Vereinigtes Königreich) ein.

28

In seiner Berufung macht Herr Prefeta im Wesentlichen geltend, dass Regulation 5(3) der Regulations von 2004 die Staatsangehörigen der betroffenen Beitrittsländer, die im Vereinigten Königreich nicht mit einer Registrierungsbescheinigung während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwölf Monaten gearbeitet hätten, daran gehindert habe, die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 zu behalten und somit in den Genuss der Gleichbehandlung gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 zu gelangen. Eine nationale Regelung, die den beiden letztgenannten Bestimmungen zuwiderlaufe, könne jedoch nicht auf der Grundlage der Beitrittsakte von 2003 gerechtfertigt werden, da diese Abweichungen von diesen Bestimmungen nicht zulasse.

29

Der Minister vertritt dagegen die Auffassung, dass die Regulations von 2004 mit der Beitrittsakte von 2003 vereinbar seien. Seiner Ansicht nach sieht Anhang XII Kapitel 2 Abs. 2 der Beitrittsakte von 2003 insoweit vor, dass polnischen Staatsangehörigen, die während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig arbeiten und weniger als zwölf Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, nicht die Rechte gewährt werden, die den Arbeitnehmern gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 zustehen.

30

Unter diesen Umständen hat das Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber) (Gericht zweiter Instanz [Berufungskammer für Verwaltungssachen]) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

War den Mitgliedstaaten nach Anhang XII des Beitrittsvertrags von 2003 gestattet, polnische Staatsangehörige von der Inanspruchnahme von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 und von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 auszuschließen, wenn der Arbeitnehmer zwar dem innerstaatlichen Erfordernis der Registrierung seiner Beschäftigung verspätet nachgekommen war, jedoch noch nicht für einen ununterbrochenen registrierten Zeitraum von zwölf Monaten gearbeitet hatte?

2.

Falls die erste Frage zu verneinen ist: Kann ein Arbeitnehmer polnischer Staatsangehörigkeit unter den Umständen der ersten Frage Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 betreffend den Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft geltend machen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

31

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anhang XII Kapitel 2 der Beitrittsakte von 2003 dahin auszulegen ist, dass es danach dem Vereinigten Königreich während der darin vorgesehenen Übergangszeit gestattet war, einen polnischen Staatsangehörigen von der Inanspruchnahme von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 und von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 auszuschließen, der nicht das innerstaatliche Erfordernis erfüllt, im Vereinigten Königreich für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten eine registrierte Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben.

32

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Anhang XII Kapitel 2 Nr. 1 der Beitrittsakte von 2003 Art. 39 und Art. 49 Abs. 1 EG (jetzt Art. 45 bzw. Art. 56 Abs. 1 AEUV) zwischen Polen und den derzeitigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nrn. 2 bis 14 dieses Kapitels hinsichtlich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Dienstleistungsfreiheit mit vorübergehender Entsendung von Arbeitskräften gelten. Diese Übergangsbestimmungen sehen im Wesentlichen Ausnahmen von den Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1612/68 sowie unter bestimmten Voraussetzungen von den Bestimmungen der Richtlinie 68/360 vor.

33

Anhang XII Kapitel 2 der Beitrittsakte von 2003 nimmt zwar weder auf die Richtlinie 2004/38 noch auf die Verordnung Nr. 492/2011 Bezug, da diese Rechtsakte nach dem Inkrafttreten der Beitrittsakte von 2003 erlassen wurden. Es ergibt sich jedoch bereits aus dem Wortlaut von Art. 38 Abs. 3 dieser Richtlinie und von Art. 41 dieser Verordnung, dass Bezugnahmen auf die durch diese beiden Rechtsakte aufgehobene Richtlinie 68/360 bzw. Verordnung Nr. 1612/68 als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 bzw. der Verordnung Nr. 492/2011 gelten.

34

Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist daher zu prüfen, ob es dem Vereinigten Königreich nach Anhang XII Kapitel 2 der Beitrittsakte von 2003 unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gestattet war, Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 unangewendet zu lassen. Die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, wonach ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer genießt, setzt nämlich voraus, dass eine Person, die wie Herr Prefeta ihre Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger nicht mehr ausübt, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 dennoch die Erwerbstätigeneigenschaft behalten kann.

35

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Anhang XII Kapitel 2 Nr. 9 der Beitrittsakte von 2003 die Republik Polen und die derzeitigen Mitgliedstaaten nur dann von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/38 – in dem für die Anwendung von Anhang XII Kapitel 2 Nrn. 2 bis 5, 7 und 8 der Beitrittsakte von 2003 erforderlichen Maß – abweichen können, wenn diese Vorschriften nicht von den Vorschriften der Verordnung Nr. 492/2011 getrennt werden können, deren Anwendung gemäß Anhang XII Kapitel 2 Nrn. 2 bis 5, 7 und 8 der Beitrittsakte von 2003 aufgeschoben wird.

36

Es ist daher erstens zu prüfen, ob Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 von den Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 492/2011 getrennt werden kann, deren Anwendung auf diese Weise aufgeschoben wurde.

37

Hierzu ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 62 seiner Schlussanträge festzustellen, dass ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 und das damit verbundene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie nur behalten kann, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hierfür zur Verfügung steht (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, Saint Prix, C‑507/12, EU:C:2014:2007, Rn. 38 bis 41).

38

Zum einen betrifft Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 nämlich Unionsbürger, die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig wurden, was bedeutet, dass sie wieder eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausüben können, sobald die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit beendet ist. Zum anderen müssen sich nicht erwerbstätige Unionsbürger nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/38 dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellen, während sie nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. d dieser Richtlinie zu festgelegten Bedingungen eine Berufsausbildung beginnen müssen.

39

Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 betrifft somit Situationen, in denen innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit der Wiedereingliederung des Unionsbürgers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats gerechnet werden kann. Folglich kann diese Bestimmung von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 492/2011, die den Zugang des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zur Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats regeln – nämlich die Art. 1 bis 6 dieser Verordnung –, nicht getrennt werden.

40

Zweitens ist zu prüfen, ob es für die Anwendung der in den Übergangsbestimmungen in Anhang XII Kapitel 2 Nrn. 2 bis 5, 7 und 8 der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Ausnahmen erforderlich ist, von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 abzuweichen.

41

Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit den Übergangsbestimmungen in Anhang XII Kapitel 2 der Beitrittsakte von 2003 verhindert werden soll, dass nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten in den alten Mitgliedstaaten infolge einer sofortigen beträchtlichen Zuwanderung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten sind, Störungen auf dem Arbeitsmarkt auftreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2011, Vicoplus u. a., C‑307/09 bis C‑309/09, EU:C:2011:64, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen anmerken, wurden die Regulations von 2004 vom Vereinigten Königreich aufgrund der in den Übergangsbestimmungen in Anhang XII Kapitel 2 Nrn. 2 und 9 der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Ausnahmen erlassen.

43

Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 Unterabs. 1 der Beitrittsakte von 2003 sieht im Wesentlichen vor, dass abweichend von den Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 492/2011 und während der Übergangszeit nach dem Tag des Beitritts die derzeitigen Mitgliedstaaten Maßnahmen anwenden, um den Zugang polnischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln.

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Auf dieser Grundlage wurde folglich durch Regulation 2 der Regulations von 2004 in der britischen Rechtsordnung die Rechtsstellung des „der Registrierungspflicht unterliegenden Beitrittsstaats-Erwerbstätigen“ eingeführt, der Staatsangehörige der Beitrittsstaaten erfasste, die während des Anwendungszeitraums der Regulations von 2004 im Vereinigten Königreich arbeiteten. Nach den Regulations von 2004 endet für die in Rede stehenden Erwerbstätigen diese Rechtsstellung, sobald sie im Vereinigten Königreich während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwölf Monaten – ganz oder zum Teil nach dem 30. April 2004 – eine registrierte Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

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Ein Staatsangehöriger eines betroffenen Beitrittsstaats benötigte für den Zeitraum, in dem er diese Rechtsstellung innehatte, eine Bescheinigung der zuständigen nationalen Behörden über die Registrierung seiner Erwerbstätigkeit und genoss nicht alle Rechte, die das Unionsrecht einem Mitgliedstaatsangehörigen verleiht, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort zu arbeiten. Konkret beschränkten die Regulations 4 und 5 der Regulations von 2004 das Recht eines Staatsangehörigen eines Beitrittsstaats, sich als Arbeitsuchender im Vereinigten Königreich aufzuhalten, um dort nach Arbeit zu suchen, sowie dessen Möglichkeit, bei Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger die Erwerbstätigeneigenschaft und das damit verbundene Aufenthaltsrecht zu behalten.

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Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen angemerkt hat, war die vom Vereinigten Königreich eingeführte Ausnahme von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 daher erforderlich, um den Maßnahmen volle Wirksamkeit zu verleihen, die dieser Mitgliedstaat auf der Grundlage der von den Übergangsbestimmungen in Anhang XII Kapitel 2 Nrn. 2 und 9 der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Ausnahmen erlassen hatte.

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Hätte sich nämlich ein Beitrittsstaats-Erwerbstätiger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger aufgegeben hat, ohne zuvor im Vereinigten Königreich während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwölf Monaten eine registrierte Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, auf Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie stützen können, um die Erwerbstätigeneigenschaft und das damit verbundene Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie zu behalten, hätte das Vereinigte Königreich diesen Ausnahmeregelungen – die insbesondere darauf gerichtet waren, das Recht von nicht erwerbstätigen Staatsangehörigen eines Beitrittsstaats, sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten und dort nach Arbeit zu suchen, zu beschränken – nicht volle Wirkung verleihen können.

48

Aus alledem ist zu schließen, dass es dem Vereinigten Königreich nach Anhang XII Kapitel 2 Nrn. 2 und 9 der Beitrittsakte von 2003 unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gestattet war, Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 unangewendet zu lassen.

49

Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im vorliegenden Fall Herr Prefeta im Zeitraum vom 7. Juli 2009 bis zum 11. März 2011, also während ungefähr 20 Monaten, im Vereinigten Königreich gearbeitet hatte, bevor er seine Erwerbstätigkeit aufgab.

50

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 69 bis 71 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, geht nämlich aus Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 Unterabs. 3 der Beitrittsakte von 2003 hervor, dass polnische Staatsangehörige den auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassenen Ausnahmeregelungen nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen entgehen konnten, nämlich wenn sie zum einen für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten gearbeitet hatten und zum anderen zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen waren.

51

Zur zweiten Voraussetzung ist festzustellen, dass nach den Regulations von 2004 die Zulassung zum Arbeitsmarkt an die Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die zuständigen nationalen Behörden geknüpft war.

52

Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht jedoch hervor, dass Herr Prefeta die Bescheinigung der zuständigen nationalen Behörden des Vereinigten Königreichs über die Registrierung seiner Erwerbstätigkeit erst am 5. Januar 2011 erhielt, so dass davon auszugehen ist, dass er nur während eines Zeitraums von insgesamt zwei Monaten und sechs Tagen, also weniger als die nach Anhang XII Kapitel 2 Nr. 2 Unterabs. 3 der Beitrittsakte von 2003 erforderlichen zwölf Monate, zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen war.

53

Unter diesen Voraussetzungen konnte sich Herr Prefeta angesichts dessen, dass er Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 nicht in Anspruch nehmen konnte, um nach der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit die Erwerbstätigeneigenschaft zu behalten, auch nicht auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 berufen, da diese Bestimmung Staatsangehörige eines Mitgliedstaats betrifft, die die Erwerbstätigeneigenschaft besitzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Geven, C‑213/05, EU:C:2007:438, Rn. 16, und vom 21. Februar 2013, N., C‑46/12, EU:C:2013:97, Rn. 48 und 49).

54

Folglich erübrigt sich die Prüfung, ob es dem Vereinigten Königreich nach Anhang XII Kapitel 2 der Beitrittsakte von 2003 in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens gestattet war, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 unangewendet zu lassen.

55

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Anhang XII Kapitel 2 der Beitrittsakte von 2003 dahin auszulegen ist, dass es danach dem Vereinigten Königreich während der darin vorgesehenen Übergangszeit gestattet war, einen polnischen Staatsangehörigen wie Herrn Prefeta, der nicht das innerstaatliche Erfordernis erfüllt, im Vereinigten Königreich für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten eine registrierte Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, von der Inanspruchnahme von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 auszuschließen.

Zur zweiten Frage

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In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Anhang XII Kapitel 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass es danach dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland während der darin vorgesehenen Übergangszeit gestattet war, einen polnischen Staatsangehörigen wie Herrn Prefeta, der nicht das innerstaatliche Erfordernis erfüllte, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland für einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf Monaten eine registrierte Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, von der Inanspruchnahme von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG auszuschließen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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