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Document 62016CJ0423

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. November 2017.
HX gegen Rat der Europäischen Union.
Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien – Restriktive Maßnahmen gegen eine im Anhang eines Beschlusses aufgeführte Person – Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses während des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union – In der mündlichen Verhandlung und nicht mit gesondertem Schriftsatz beantragte Anpassung der Klageschrift – Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts – Bulgarische Sprachfassung – Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses, mit dem der Betreffende in die Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, aufgenommen wurde, durch das Gericht – Außerkrafttreten des Verlängerungsbeschlusses – Fortbestand des Gegenstands der beantragten Anpassung der Klageschrift.
Rechtssache C-423/16 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:848

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

9. November 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien – Restriktive Maßnahmen gegen eine im Anhang eines Beschlusses aufgeführte Person – Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses während des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union – In der mündlichen Verhandlung und nicht mit gesondertem Schriftsatz beantragte Anpassung der Klageschrift – Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts – Bulgarische Sprachfassung – Nichtigerklärung des ursprünglichen Beschlusses, mit dem der Betreffende in die Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, aufgenommen wurde, durch das Gericht – Außerkrafttreten des Verlängerungsbeschlusses – Fortbestand des Gegenstands der beantragten Anpassung der Klageschrift“

In der Rechtssache C‑423/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. August 2016,

HX, wohnhaft in Damaskus (Syrien), Prozessbevollmächtigter: S. Koev, advokat,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch I. Gurov und S. Kyriakopoulou als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J.-C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev, S. Rodin und E. Regan,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. Juni 2017

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt HX die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juni 2016, HX/Rat (T‑723/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:332), mit dem das Gericht zum einen den Durchführungsbeschluss 2014/488/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2014, L 217, S. 49) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 793/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2014, L 217, S. 10) für nichtig erklärt hat, soweit der Durchführungsbeschluss und die Durchführungsverordnung HX betreffen, und zum anderen seinen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP (ABl. 2015, L 132, S. 82) zurückgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

In Art. 44 der Verfahrensordnung des Gerichts in der Fassung, die auf das Verfahren anwendbar war, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist (im Folgenden: Verfahrensordnung des Gerichts), sind die Verfahrenssprachen vor dem Gericht aufgelistet, darunter Bulgarisch.

3

Art. 45 („Bestimmung der Verfahrenssprache“) der Verfahrensordnung des Gerichts, der sich im Zweiten Titel („Sprachenregelung“) befindet, bestimmt in Abs. 1:

,,Bei Klageverfahren im Sinne des Artikels 1 wählt der Kläger … die Verfahrenssprache.“

4

In Art. 78 der Verfahrensordnung heißt es:

„(1)   Der Klageschrift sind gegebenenfalls die in Artikel 21 Absatz 2 der Satzung [des Gerichtshofs der Europäischen Union] bezeichneten Unterlagen beizufügen.

(2)   Wird gemäß Artikel 272 AEUV eine Klage aufgrund einer Schiedsklausel erhoben, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist, so ist mit der Klageschrift eine Ausfertigung des diese Klausel enthaltenden Vertrags einzureichen.

(3)   Ist der Kläger eine juristische Person des Privatrechts, so hat er mit der Klageschrift einen Nachweis jüngeren Datums für seine Rechtspersönlichkeit einzureichen (Handelsregisterauszug, Vereinsregisterauszug oder eine andere amtliche Urkunde).

(4)   Der Klageschrift sind die in Artikel 51 Absätze 2 und 3 genannten Schriftstücke beizufügen.

(5)   Entspricht die Klageschrift nicht den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Beibringung der vorstehend genannten Unterlagen. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen die formale Unzulässigkeit der Klageschrift zur Folge hat.“

5

Art. 86 („Anpassung der Klageschrift“) der Verfahrensordnung bestimmt:

„(1)   Wird ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert, so kann der Kläger vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen.

(2)   Die Anpassung der Klageschrift muss mit gesondertem Schriftsatz und innerhalb der in Artikel 263 Absatz 6 AEUV vorgesehenen Frist erfolgen, innerhalb deren die Nichtigerklärung des die Anpassung der Klageschrift rechtfertigenden Rechtsakts beantragt werden kann.

(3)   Der Anpassungsschriftsatz muss enthalten:

a)

die angepassten Anträge;

b)

erforderlichenfalls die angepassten Klagegründe und Argumente;

c)

erforderlichenfalls die mit der Anpassung der Anträge in Zusammenhang stehenden Beweise und Beweisangebote.

(4)   Dem Anpassungsschriftsatz ist der die Anpassung der Klageschrift rechtfertigende Rechtsakt beizufügen. Wird dieser Rechtsakt nicht vorgelegt, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Vorlage. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieses Erfordernisses die Unzulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift zur Folge hat.

(5)   Unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Schriftsatzes zur Anpassung der Klageschrift setzt der Präsident dem Beklagten eine Frist zur Erwiderung auf den Anpassungsschriftsatz.

…“

6

Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts lautet:

„Der Kanzler nimmt über jeden Beweistermin ein Protokoll auf. Das Protokoll wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. Es stellt eine öffentliche Urkunde dar.“

7

Die Verfahrensordnung des Gerichts ist nach ihrem Art. 227 in den in ihrem Art. 44 genannten Sprachen verbindlich.

Vorgeschichte des Rechtsstreits, Klage beim Gericht und angefochtenes Urteil

8

Der Rechtsmittelführer ist ein Geschäftsmann mit syrischer Staatsangehörigkeit, gegen den im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) restriktive Maßnahmen verhängt wurden. Sein Name wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2014/488 der Liste in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2013, L 147, S. 14) sowie mit der Durchführungsverordnung Nr. 793/2014 der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. 2012, L 16, S. 1) hinzugefügt. Er beantragte in seiner Klageschrift beim Gericht die Nichtigerklärung dieses Durchführungsbeschlusses und dieser Durchführungsverordnung, soweit sie ihn betrafen.

9

Da der Beschluss 2013/255 zwischenzeitlich mit dem Beschluss 2015/837 verlängert wurde, versuchte der Rechtsmittelführer, im Wege der Anpassung der Klageschrift nach Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts auch die Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/837 zu erwirken.

10

Er beantragte diese Anpassung in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2015, in der er vortrug, von dem Verlängerungsbeschluss anlässlich der mündlichen Ausführungen des Vertreters des Rates der Europäischen Union Kenntnis erlangt zu haben.

11

Das Gericht, das dem in der Klageschrift gestellten Antrag stattgab, verneinte jedoch die Zulässigkeit des Antrags auf Anpassung der Klageschrift. Die Unzulässigkeit lag seiner Ansicht nach an der fehlenden Stellung dieses Antrags mit „gesondertem Schriftsatz“ im Sinne von Art. 86 seiner Verfahrensordnung.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

12

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht in Nr. 2 des Tenors dieses Urteils seinen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/837 zurückgewiesen hat;

in der Sache zu entscheiden und den Beschluss 2015/837 für nichtig zu erklären, soweit er ihn betrifft;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht in Nr. 2 des Tenors dieses Urteils seinen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/837 zurückgewiesen hat, und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

13

Der Rat beantragt,

das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen;

dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Parteien

14

Der Rechtsmittelführer trägt vor, das Gericht habe zu Unrecht seinen Antrag auf Anpassung der Klageschrift nicht berücksichtigt, obwohl dieser Antrag, auch wenn er in der mündlichen Verhandlung nur mündlich gestellt worden sei, vor Abschluss des mündlichen Verfahrens in schriftlicher Form aufgenommen worden sei, da er im Protokoll der mündlichen Verhandlung erwähnt worden sei. Daher hätte sein Antrag auf Anpassung der Klageschrift, obwohl kein gesonderter Schriftsatz im eigentlichen Sinn eingereicht worden sei, so behandelt werden müssen, dass er den Anforderungen von Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts genüge. Überdies habe das Fehlen eines tatsächlichen schriftlichen Antrags die Rechte der Gegenpartei nicht beeinträchtigt und die Arbeit des Gerichts nicht erschwert.

15

Zudem habe das Gericht im angefochtenen Urteil dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht die Besonderheiten der von ihm gewählten Verfahrenssprache, der bulgarischen Sprache, berücksichtigt habe. In der Fassung der Verfahrensordnung des Gerichts in dieser Sprache werde ein ambivalenter Begriff verwendet, der nicht zwangsläufig das Erfordernis eines gesonderten Schriftsatzes für die Stellung eines Antrags auf Anpassung der Klageschrift voraussetze.

16

Darüber hinaus habe das Gericht dadurch den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt, dass es dem Rechtsmittelführer keine zusätzliche Frist eingeräumt habe, um einen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/837 zu stellen, obwohl er von diesem Beschluss erst in der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt habe.

17

Der Rat trägt vor, dass Art. 86 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ganz eindeutig die Stellung eines schriftlichen Antrags verlange. Selbst unterstellt, dass die bulgarische Sprachfassung in dieser Hinsicht von den anderen Sprachfassungen abweiche, könne diese Fassung nicht maßgebend sein. Alle anderen Sprachfassungen verwendeten nämlich Begriffe, die unbestreitbar das Erfordernis eines gesonderten Schriftsatzes zum Ausdruck brächten. Jedenfalls ergebe schon eine systematische Auslegung von Art. 86 dieser Verfahrensordnung, dass es sich nur um einen Schriftsatz handeln könne, da insbesondere von dem Schriftsatz „beigefügten“ Unterlagen die Rede sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

18

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Anträge der Parteien grundsätzlich unveränderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, C‑543/08, EU:C:2010:669, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts stellt die Kodifizierung einer zuvor bestehenden Rechtsprechung zu den Ausnahmen dar, die für diese grundsätzliche Unveränderlichkeit gelten können. Die Ausführungen des Gerichtshofs im vorliegenden Rechtsmittelverfahren haben daher nur im Rahmen dieser Ausnahmesituation Gültigkeit.

19

Bei Klageverfahren kann nach Art. 45 der Verfahrensordnung des Gerichts der Kläger die Verfahrenssprache wählen. Im vorliegenden Fall hat HX im Verfahren vor dem Gericht, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist, die bulgarische Sprache gewählt, die sein Anwalt beherrscht.

20

Der Rechtsmittelführer trägt, vom Rat unwidersprochen, vor dem Gerichtshof vor, dass die Fassung von Art. 86 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in dieser Sprache mehrdeutig in dem Sinne sei, dass im Gegensatz zur englischen („separate document“) und französischen Fassung („acte séparé“) dieser Bestimmung die bulgarische Fassung nicht den Begriff „Schriftsatz“, sondern den Begriff „molba“ („Antrag“) verwende. Dieser Begriff erfordere nicht zwangsläufig Schriftform, da er ganz allgemein eine Willenserklärung bedeute, die ebenso mündlich wie schriftlich erfolgen könne.

21

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Mehrdeutigkeit den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers zu der Annahme verleitet hat, dass ein von ihm mündlich gestellter Antrag auf Anpassung der Klageschrift in der mündlichen Verhandlung, in der er nach eigenen Angaben von dem Beschluss, auf den sich der Antrag bezieht, Kenntnis erlangt hat, zulässig sei. Überdies kann der Rechtsmittelführer in diesem Glauben dadurch bestärkt worden sein, dass der Antrag sodann in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen wurde, das gemäß Art. 102 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine öffentliche Urkunde darstellt.

22

Wenn das Gericht der Auffassung war, dass der in dieser Weise gestellte Antrag auf Anpassung der Klageschrift nicht die nach seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Formerfordernisse beachtete, hatte es daher zumindest den Rechtsmittelführer auf seinen Fehler hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, diesen zu berichtigen.

23

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 33 und 34 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist es zwar durchaus gerechtfertigt, an eine Klageanpassung gewisse formale Anforderungen zu stellen, doch gelten solche Anforderungen nicht um ihrer selbst willen, sondern sind dazu da, den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten.

24

Insoweit sieht Art. 86 Abs. 3 und 4 der Verfahrensordnung des Gerichts selbst vor, dass die Nichtbeachtung bestimmter Formerfordernisse bei der Stellung von Anträgen auf Anpassung der Klageschrift nicht zwangsläufig deren Unzulässigkeit zur Folge hat. Dasselbe Ermessen des Gerichts besteht auch bezüglich der Anlagen zur Klageschrift, da nach Art. 78 Abs. 5 dieser Verfahrensordnung die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels auf Veranlassung durch den Kanzler besteht, bei deren Ausbleiben das Gericht immer noch entscheiden kann, dass die Klage dennoch zulässig ist.

25

Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen des Rates entkräftet werden, das zum einen darauf gestützt wird, dass die bulgarische Sprachfassung der Verfahrensordnung des Gerichts die einzige sei, die die vom Rechtsmittelführer aufgezeigte Mehrdeutigkeit enthalte, und zum anderen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts es ausschließt, eine Vorschrift in einer ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, sondern es gebietet, sie entsprechend dem Willen ihres Urhebers im Licht aller anderen Sprachfassungen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, EU:C:1969:57, Rn. 3, vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C‑219/95 P, EU:C:1997:375, Rn. 15, sowie vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C‑168/14, EU:C:2015:685, Rn. 42).

26

Bei einer Vorschrift der Verfahrensordnung eines Unionsgerichts, die im Übrigen von diesem Gericht selbst erlassen und gemäß Art. 44 in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung in allen Verfahrenssprachen für verbindlich erklärt wurde, liefe es nämlich dem sich sowohl aus Art. 20 Abs. 2 Buchst. d und Art. 24 Abs. 4 AEUV als auch aus Art. 45 der Verfahrensordnung des Gerichts ergebenden Recht des Einzelnen, sich in der Amtssprache seiner Wahl an den Unionsrichter zu wenden, zuwider, wenn man von ihm erwarten würde, dass er sämtliche Sprachfassungen der Verfahrensordnung heranzieht, um zu vermeiden, dass eine etwaige Abweichung der Fassung in der Verfahrenssprache zur Unzulässigkeit führt.

27

Das Gericht hat den Antrag von HX auf Anpassung der Klageschrift daher zu Unrecht allein deshalb zurückgewiesen, weil er nicht mit gesondertem Schriftsatz gestellt wurde, ohne HX zuvor zur Behebung des Mangels aufgefordert zu haben.

28

Infolgedessen ist die Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, ohne dass der andere Rechtsmittelgrund geprüft zu werden braucht.

Zum erstinstanzlichen Antrag auf Anpassung der Klageschrift

29

Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Diese Bestimmung ist vorliegend anzuwenden.

30

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen sowohl das Rechtsschutzinteresse eines Klägers als auch der Streitgegenstand nicht nur bei Klageerhebung gegeben sein, sondern auch bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, da sich andernfalls der Rechtsstreit erledigt. Dies setzt voraus, dass die Klage derjenigen Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C‑19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 13, vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42, sowie vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61).

31

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass HX im Wesentlichen seine ursprüngliche Klageschrift, die insbesondere auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/488, mit dem sein Name in die Liste in Anhang I des Beschlusses 2013/255 aufgenommen wurde, abzielt, dahin anzupassen wünscht, dass sie darüber hinaus auf Nichtigerklärung des Beschlusses gerichtet ist, mit dem die Gültigkeitsdauer dieser Liste um ein weiteres Jahr verlängert wurde.

32

Aufgrund der Rückwirkung, die die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/488 in der – da das Rechtsmittel vorliegend nur die Nr. 2 des Urteilstenors betraf – rechtskräftig gewordenen Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils entfaltet, ist die Liste in Anhang I des Beschlusses 2013/255 so zu behandeln, als ob der Name des Rechtsmittelführers in ihr zu keiner Zeit enthalten war.

33

Der Rechtsmittelführer kann folglich aus einer Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/837, mit der die Gültigkeitsdauer dieser Liste verlängert wurde, keinen Vorteil ziehen, der über das hinausginge, was er mit der Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/488, mit dem sein Name in die Liste aufgenommen wurde, erwirkt hat.

34

Infolgedessen hat sich der von HX im ersten Rechtszug gestellte Antrag auf Anpassung der Klageschrift erledigt.

Kosten

35

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

36

Nach Art. 138 Abs. 1, der nach Art. 184 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

37

Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag von HX neben seinen eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die HX im ersten Rechtszug und im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens entstanden sind.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juni 2016, HX/Rat (T‑723/14, EU:T:2016:332), wird aufgehoben.

 

2.

Der von HX beim Gericht der Europäischen Union gestellte Antrag auf Anpassung der Klageschrift ist erledigt.

 

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die HX im ersten Rechtszug und im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens entstanden sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.

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