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Document 62016CJ0006
Judgment of the Court (Sixth Chamber) of 7 September 2017.#Eqiom SAS, formerly Holcim France SAS and Enka SA v Ministre des Finances et des Comptes publics.#Request for a preliminary ruling from the Conseil d'État (France).#Reference for a preliminary ruling — Direct taxation — Freedom of establishment — Free movement of capital — Withholding tax — Directive 90/435/EEC — Article 1(2) — Article 5(1) — Exemption — Dividends distributed by a resident subsidiary to a non-resident parent company controlled directly or indirectly by one or more residents of third States — Presumption — Fraud, tax evasion and abuse.#Case C-6/16.
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. September 2017.
Eqiom SAS und Enka SA gegen Ministre des Finances et des Comptes publics.
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Direkte Besteuerung – Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Steuerabzug an der Quelle – Richtlinie 90/435/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Art. 5 Abs. 1 – Steuerbefreiung – Dividenden, die von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an eine gebietsfremde Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar von in Drittstaaten ansässigen Personen gehalten werden – Vermutung – Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch.
Rechtssache C-6/16.
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. September 2017.
Eqiom SAS und Enka SA gegen Ministre des Finances et des Comptes publics.
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Direkte Besteuerung – Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Steuerabzug an der Quelle – Richtlinie 90/435/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Art. 5 Abs. 1 – Steuerbefreiung – Dividenden, die von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an eine gebietsfremde Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar von in Drittstaaten ansässigen Personen gehalten werden – Vermutung – Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch.
Rechtssache C-6/16.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:641
*A9* Conseil d'État, Section du contentieux, 9e et 10e sous-sections réunies, décision du 30/12/2015 (374836)
- Brokelind, Cécile: European Union - Anti-Directive Shopping on Outbound Dividends in Light of the Pending Decision in Holcim France (Case C-6/16), European Taxation 2016 nº 9 p.394-399
*P1* Conseil d'État, 9ème - 10ème chambres réunies, décision du 25/10/2017 (ECLI:FR:CECHR:2017:374836.20171025)
https://www.legifrance.gouv.fr/affichJuriAdmin.do?oldAction=rechJuriAdmin&idTexte=CETATEXT000035911855&fastReqId=1932367208&fastPos=1
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
7. September 2017 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Direkte Besteuerung – Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Steuerabzug an der Quelle – Richtlinie 90/435/EWG – Art. 1 Abs. 2 – Art. 5 Abs. 1 – Steuerbefreiung – Dividenden, die von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an eine gebietsfremde Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar von in Drittstaaten ansässigen Personen gehalten werden – Vermutung – Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch“
In der Rechtssache C‑6/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Frankreich) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Januar 2016, in dem Verfahren
Eqiom SAS, vormals Holcim France SAS,
Enka SA
gegen
Ministre des Finances et des Comptes publics
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter A. Arabadjiev und C. G. Fernlund (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– |
der Eqiom SAS und der Enka SA, vertreten durch R. Alberti, avocat, |
– |
der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und S. Ghiandoni als Bevollmächtigte, |
– |
der dänischen Regierung, vertreten durch C. Thorning und M. Wolff als Bevollmächtigte, |
– |
der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte, |
– |
der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González und V. Ester Casas als Bevollmächtigte, |
– |
der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von E. De Bonis, avvocato dello Stato, |
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und L. Pamukcu als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. Januar 2017
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 und 63 AEUV sowie von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 1990, L 225, S. 6) in der durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 (ABl. 2004, L 7, S. 41) geänderten Fassung (im Folgenden: Mutter-Tochter-Richtlinie). |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Eqiom SAS, vormals Holcim France SAS, als Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft Euro Stockage sowie der Enka SA einerseits und der französischen Steuerbehörde andererseits über deren Weigerung, von Euro Stockage an ihre Muttergesellschaft Enka ausgeschüttete Dividenden von der Quellensteuer zu befreien. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
Der dritte und der fünfte Erwägungsgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie haben folgenden Wortlaut: „Die für die Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten geltenden Steuerbestimmungen weisen von einem Staat zum anderen erhebliche Unterschiede auf und sind im allgemeinen weniger günstig als die auf die Beziehung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften desselben Mitgliedstaats anwendbaren Bestimmungen. Die Zusammenarbeit von Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten wird auf diese Weise gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats benachteiligt. Diese Benachteiligung ist durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems zu beseitigen, wodurch Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene erleichtert werden. … Im Übrigen sollten zur Sicherung der steuerlichen Neutralität von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne vom Quellensteuerabzug befreit werden. …“ |
4 |
Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an – auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften dieses Staates von Tochtergesellschaften eines anderen Mitgliedstaats zufließen; – auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften dieses Staates an Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten. … (2) Die vorliegende Richtlinie steht der Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen nicht entgegen.“ |
5 |
Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne sind vom Steuerabzug an der Quelle befreit.“ |
Französisches Recht
6 |
Art. 119bis Abs. 2 Unterabs. 1 des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (im Folgenden: CGI) lautet: „Von den in den Art. 108 bis 117bis genannten Erträgen wird, wenn sie Personen zufließen, deren Steuerwohnsitz oder Sitz nicht in Frankreich liegen, eine Quellensteuer einbehalten, deren Tarif sich nach Art. 187‑1 bestimmt. Die entsprechenden Durchführungsmodalitäten und ‑bedingungen werden durch Dekret festgelegt.“ |
7 |
Art. 119ter des CGI sieht vor: „1. Auf durch eine zum Normalsatz körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft oder Einrichtung an eine juristische Person, die die in Abs. 2 aufgezählten Bedingungen erfüllt, ausgeschüttete Dividenden wird keine Quellensteuer nach Art. 119bis Abs. 2 einbehalten. 2. Für die Steuerbefreiung nach Abs. 1 muss die juristische Person dem Schuldner oder der diese Einkünfte zahlenden Person nachweisen, dass sie die tatsächlich Begünstigte der Dividenden ist und folgende Bedingungen erfüllt:
… 2bis. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für an Betriebsstätten juristischer Personen, die die Bedingungen des Abs. 2 erfüllen, ausgeschüttete Dividenden, wenn diese Betriebsstätten in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft liegen. 3. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht, wenn die ausgeschütteten Dividenden einer juristischen Person zufließen, die unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren in Staaten, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft sind, ansässigen Personen kontrolliert wird, es sei denn, diese juristische Person weist nach, dass der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke der Beteiligungskette nicht darin besteht, Vorteil aus den Bestimmungen des Abs. 1 zu ziehen. …“ |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 |
Eqiom, vormals Holcim France, Rechtsnachfolgerin von Euro Stockage, einer Gesellschaft französischen Rechts, ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Enka, einer Gesellschaft luxemburgischen Rechts. Deren Anteile werden zu über 99 % von der Waverley Star Investments Ltd, einer Gesellschaft zyprischen Rechts, gehalten, die ihrerseits vollständig von der in der Schweiz niedergelassenen Gesellschaft Campsores Holding SA kontrolliert wird. |
9 |
In den Jahren 2005 und 2006 schüttete Euro Stockage Dividenden an ihre Muttergesellschaft Enka aus. Im Anschluss an eine bei Euro Stockage durchgeführte Rechnungsprüfung verlangte die französische Steuerbehörde von ihr die in Art. 119bis Abs. 2 des CGI vorgesehene Quellensteuer. |
10 |
Daraufhin beantragten Euro Stockage und Enka die Quellensteuerbefreiung nach Art. 119ter des CGI. Die Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, nach Art. 119ter Abs. 3 des CGI gelte die Befreiung nicht für Dividenden, die einer juristischen Person zuflössen, die unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehörten, ansässigen Personen kontrolliert würde, es sei denn, diese juristische Person weise nach, dass der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke der Beteiligungskette nicht darin bestehe, Vorteil aus der Steuerbefreiung zu ziehen. |
11 |
Die von Euro Stockage und Enka beim Tribunal administratif de Montreuil (Verwaltungsgericht Montreuil, Frankreich) erhobene Klage auf Befreiung von der fraglichen Quellensteuer wurde mit Urteil vom 28. April 2011 abgewiesen. Auf das hiergegen eingelegte Rechtsmittel bestätigte die Cour administrative d’appel de Versailles (Verwaltungberufungsgericht Versailles, Frankreich) das klagabweisende Urteil. |
12 |
Daraufhin legten diese Gesellschaften Rechtsmittel beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) ein, mit dem sie geltend machten, die betreffende Steuerregelung sei mit dem primären Unionsrecht und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie unvereinbar. |
13 |
Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Zu den Vorlagefragen
14 |
Mit seinen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob zum einen Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie und zum anderen Art. 49 oder Art. 63 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, wonach die Steuerbegünstigung nach Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie – Quellensteuerbefreiung von Gewinnen, die eine gebietsansässige Tochtergesellschaft an eine gebietsfremde Muttergesellschaft ausschüttet, wenn diese Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren in Drittstaaten ansässigen Personen kontrolliert wird – vom Nachweis durch diese Muttergesellschaft abhängt, dass der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke der Beteiligungskette nicht darin besteht, Vorteil aus der Steuerbefreiung zu ziehen. |
Zur Anwendbarkeit der Vertragsbestimmungen
15 |
Da die Vorlagefragen Vorschriften sowohl der Mutter-Tochter-Richtlinie als auch des AEUV betreffen und nach ständiger Rechtsprechung jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen ist (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C‑14/16, EU:C:2017:177, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist zunächst zu prüfen, ob Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie eine solche Harmonisierung vornimmt. |
16 |
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist dies eindeutig nicht der Fall. |
17 |
Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie beschränkt sich nämlich darauf, dass die Mitgliedstaaten zur Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen befugt bleiben. Derartige Bestimmungen können demnach anhand des Primärrechts beurteilt werden. |
18 |
Folglich kann eine nationale Regelung zur Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, anhand sowohl der Bestimmungen dieser Richtlinie als auch der einschlägigen Bestimmungen des Primärrechts beurteilt werden. |
Zu Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie
19 |
Eingangs ist festzustellen, dass unstreitig ist, dass die im Ausgangsverfahren betroffenen Gesellschaften unter die Mutter-Tochter-Richtlinie und die im Ausgangsverfahren fraglichen ausgeschütteten Gewinne in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie fallen. |
20 |
Wie sich aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, bezweckt die Mutter-Tochter-Richtlinie, durch die Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und so den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern. Die Richtlinie soll damit sicherstellen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind (Urteil vom 8. März 2017, Wereldhave Belgium u. a., C‑448/15, EU:C:2017:180, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
21 |
Der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie sieht deshalb vor, dass zur Sicherung der steuerlichen Neutralität von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne vom Quellensteuerabzug befreit werden sollten. |
22 |
Auf dieser Grundlage stellt Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das grundsätzliche Verbot auf, von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne einem Steuerabzug an der Quelle zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a., C‑283/94, C‑291/94 und C‑292/94, EU:C:1996:387, Rn. 22, sowie vom 25. September 2003, Océ van der Grinten, C‑58/01, EU:C:2003:495, Rn. 83). |
23 |
Mit dem Verbot für die Mitgliedstaaten, eine Quellensteuer auf von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an ihre gebietsfremde Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne zu erheben, schränkt Art. 5 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Besteuerung von Gewinnen ein, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Gesellschaften an Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausschütten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2009, Gaz de France – Berliner Investissement, C‑247/08, EU:C:2009:600, Rn. 38). |
24 |
Die Mitgliedstaaten können daher nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen und den in Art. 5 Abs. 1 vorgesehenen Anspruch auf Quellensteuerbefreiung von diversen Bedingungen abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C‑439/07 und C‑499/07, EU:C:2009:339, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
25 |
Allerdings sieht Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie vor, dass diese Richtlinie der Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen nicht entgegensteht. |
26 |
Wie die Generalanwältin in den Nrn. 24 und 25 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, spiegelt sich in Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie zwar der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz wider, wonach sich niemand in missbräuchlicher oder betrügerischer Weise auf die in der Unionsrechtsordnung vorgesehenen Rechte berufen darf, doch ist diese Bestimmung als Abweichung von den in der Richtlinie aufgestellten Steuerregeln eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2003, Océ van der Grinten, C‑58/01, EU:C:2003:495, Rn. 86). |
27 |
Folglich darf die Befugnis der Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie, in dem von ihr geregelten Bereich einzelstaatliche oder vertragliche Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen anzuwenden, nicht in einer Weise ausgelegt werden, die über den Wortlaut dieser Bestimmung hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2003, Océ van der Grinten, C‑58/01, EU:C:2003:495, Rn. 86). |
28 |
Nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie dürfen nur solche einzelstaatlichen oder vertraglichen Bestimmungen angewendet werden, die zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen erforderlich sind. |
29 |
Es stellt sich also die Frage, ob eine nationale Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren streitige dieser Anforderung genügt. |
30 |
In diesem Kontext ist zu beachten, dass eine nationale Regelung nur dann die Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen bezweckt, wenn ihr spezifisches Ziel in der Verhinderung von Verhaltensweisen liegt, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, ungerechtfertigt einen Steuervorteil zu nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C‑196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55, sowie vom 5. Juli 2012, SIAT, C‑318/10, EU:C:2012:415, Rn. 40). |
31 |
Infolgedessen kann eine allgemeine Vermutung für das Vorliegen von Steuerhinterziehung und Missbrauch keine Steuermaßnahme rechtfertigen, die die Ziele einer Richtlinie oder die Ausübung einer im Vertrag verbürgten Grundfreiheit beeinträchtigt (Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C‑478/98, EU:C:2000:497, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Juli 2012, SIAT, C‑318/10, EU:C:2012:415, Rn. 38). |
32 |
Bei der Prüfung, ob ein Vorgang Steuerhinterziehung und Missbrauch als Beweggrund hat, können sich die zuständigen nationalen Behörden nicht darauf beschränken, vorgegebene allgemeine Kriterien anzuwenden; vielmehr müssen sie den Vorgang als Ganzes individuell prüfen. Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, ginge über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C‑14/16, EU:C:2017:177, Rn. 55 und 56). |
33 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren streitige Regelung nicht speziell bezweckt, von der Inanspruchnahme eines Steuervorteils rein künstliche Konstruktionen, die auf die ungerechtfertigte Nutzung dieses Vorteils ausgerichtet sind, auszuschließen, sondern generell jede Situation erfasst, in der eine unmittelbar oder mittelbar von in Drittstaaten ansässigen Personen kontrollierte Muttergesellschaft – aus welchem Grund auch immer – ihren Sitz außerhalb Frankreichs hat. |
34 |
Wie die Generalanwältin in den Nrn. 27 und 28 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bedeutet jedoch der Umstand, dass eine in der Union ansässige Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar von in Drittstaaten ansässigen Personen kontrolliert wird, für sich allein nicht, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktion vorliegt, die einzig und allein zur ungerechtfertigten Nutzung eines Steuervorteils geschaffen wurde. |
35 |
Außerdem ist festzustellen, dass die betreffende Gesellschaft auf jeden Fall dem Steuerrecht des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie niedergelassen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2002, Lankhorst-Hohorst, C‑324/00, EU:C:2002:749, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
36 |
Die im Ausgangsverfahren streitige Regelung, wonach die Quellensteuerbefreiung der von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft an ihre gebietsfremde Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne vom Nachweis durch diese Muttergesellschaft abhängt, dass in dieser Befreiung nicht der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke der Beteiligungskette besteht, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis für Steuerhinterziehung oder Missbrauch beizubringen hätte, begründet somit eine allgemeine Vermutung für Steuerhinterziehung und Missbrauch und beeinträchtigt das mit der Mutter-Tochter-Richtlinie verfolgte Ziel der Vermeidung von Doppelbesteuerung der von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne. |
37 |
Diese Auslegung wird nicht dadurch entkräftet, dass die betreffende Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren in Drittstaaten ansässigen Personen kontrolliert wird. Insoweit genügt die Feststellung, dass aus keiner Vorschrift der Mutter-Tochter-Richtlinie hervorgeht, dass die Herkunft der Anteilseigner von in der Union ansässigen Gesellschaften für den Anspruch dieser Gesellschaften auf die in der Richtlinie vorgesehenen Steuerbegünstigungen eine Rolle spielt. |
38 |
In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wonach die Steuerbegünstigung nach Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie – Quellensteuerbefreiung von Gewinnen, die eine gebietsansässige Tochtergesellschaft an eine gebietsfremde Muttergesellschaft ausschüttet, wenn diese Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren in Drittstaaten ansässigen Personen kontrolliert wird – vom Nachweis durch diese Muttergesellschaft abhängt, dass in dieser Befreiung nicht der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke der Beteiligungskette besteht. |
Zur einschlägigen Freiheit
39 |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die steuerliche Behandlung von Dividenden sowohl unter die Niederlassungsfreiheit als auch unter den freien Kapitalverkehr fallen (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C‑310/09, EU:C:2011:581, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
40 |
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C‑310/09, EU:C:2011:581, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
41 |
Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, unter die Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit fällt. Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C‑310/09, EU:C:2011:581, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
42 |
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die im Ausgangsverfahren streitige Steuerregelung in den Jahren 2005 und 2006 auf Gesellschaften anwendbar war, die mit mindestens 20 % am Kapital ihrer Tochtergesellschaften beteiligt waren; über den Zweck dieser Regelung enthält sie jedoch keine Informationen. |
43 |
Wie die Generalanwältin in Nr. 42 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, lässt eine derartige Beteiligung nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass die Gesellschaft, die sie hält, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2000, Baars, C‑251/98, EU:C:2000:205, Rn. 20). |
44 |
In solchen Fällen sind die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen, um zu bestimmen, von welcher Verkehrsfreiheit die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C‑35/11, EU:C:2012:707, Rn. 93 und 94). |
45 |
Bezüglich des Sachverhalts im Ausgangsverfahren ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte, dass Enka zum damaligen Zeitpunkt alleinige Anteilseignerin ihrer französischen Tochtergesellschaft Euro Stockage war. |
46 |
Es ist daher festzustellen, dass eine derartige Beteiligung es Enka ermöglichte, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen von Euro Stockage auszuüben und dadurch deren Tätigkeiten zu bestimmen. Die auf diese Beteiligungen anwendbaren nationalen Vorschriften sind daher im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit zu prüfen. |
47 |
In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung der Umstand, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat als der Französischen Republik ansässige Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren in Drittstaaten ansässigen Personen kontrolliert wird, dieser Gesellschaft nicht das Recht nimmt, sich auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen. |
48 |
Der Gerichtshof hat nämlich schon entschieden, dass aus keiner Bestimmung des Unionsrechts hervorgeht, dass die Herkunft der Anteilseigner – seien es natürliche oder juristische Personen – von in der Union ansässigen Gesellschaften für dieses Recht eine Rolle spielt, da der Unionsstatus einer Gesellschaft gemäß Art. 54 AEUV vom Ort des Sitzes und der Rechtsordnung, nach der die Gesellschaft gegründet wird, und nicht von der Staatsangehörigkeit ihrer Anteilseigner abhängt (Urteil vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C‑80/12, EU:C:2014:200, Rn. 40). |
49 |
Im Ausgangsverfahren ist die betreffende Muttergesellschaft unstreitig in der Union niedergelassen. Folglich kann sie sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen. |
50 |
Diese Feststellung kann nicht durch die Erwägungen in den Rn. 99 und 100 des Urteils vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C‑524, EU:C:2007:161), in Zweifel gezogen werden, da anders als im Sachverhalt der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, im Ausgangsverfahren die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft unmittelbar beherrscht. |
51 |
Nach alledem sind die vorgelegten Fragen im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit zu beantworten. |
Zur Niederlassungsfreiheit
52 |
Die Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsangehörigen zuerkennt, umfasst für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörige festgelegten. Mit ihr ist nach Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark, C‑48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
53 |
Was die Behandlung im Aufnahmemitgliedstaat betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, da Art. 49 Abs. 1 Satz 2 AEUV den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich die Möglichkeit lässt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen, diese freie Wahl nicht durch diskriminierende Steuerbestimmungen eingeschränkt werden darf (Urteil vom 17. Mai 2017, X, C‑68/15, EU:C:2017:379, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
54 |
Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C‑14/16, EU:C:2017:177, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
55 |
Aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte geht hervor, dass die Befreiung vom Quellensteuerabzug nur dann vom Nachweis durch die Muttergesellschaft abhängt, dass in dieser Befreiung nicht der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke der Beteiligungskette besteht, wenn eine gebietsansässige Tochtergesellschaft Gewinne an eine gebietsfremde Muttergesellschaft ausschüttet, die unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren in Drittstaaten ansässigen Personen kontrolliert wird. Schüttet hingegen eine gebietsansässige Tochtergesellschaft Gewinne an eine gebietsansässige Muttergesellschaft aus, die ebenfalls unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren in Drittstaaten ansässigen Personen kontrolliert wird, kann diese gebietsansässige Muttergesellschaft die Steuerbefreiung ohne eine derartige Bedingung geltend machen. |
56 |
Eine solche Ungleichbehandlung ist geeignet, eine gebietsfremde Muttergesellschaft davon abzuhalten, in Frankreich durch eine dort niedergelassene Tochtergesellschaft tätig zu werden, und beschränkt somit die Niederlassungsfreiheit. |
57 |
Diese Beschränkung ist nur statthaft, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen unionsrechtlich anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In diesem Fall muss die Beschränkung zudem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C‑388/14, EU:C:2015:829 Rn. 26 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
58 |
Bezüglich der Vergleichbarkeit der Situation einer gebietsansässigen Gesellschaft und der Situation einer gebietsfremden Gesellschaft, die beide Dividenden von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft beziehen, ist zu beachten, dass mit der Befreiung der von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne von der Quellensteuer, wie in Rn. 22 des vorliegenden Urteils erwähnt, eine Doppelbesteuerung oder eine mehrfache Belastung dieser Gewinne vermieden werden soll. |
59 |
Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass sich Dividenden beziehende gebietsansässige Anteilseigner in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht unbedingt in einer Situation befinden, die der von Dividenden beziehenden Anteilseignern vergleichbar wäre, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, doch hat er ebenfalls festgestellt, dass, wenn ein Mitgliedstaat seine Besteuerungsbefugnis nicht nur in Bezug auf die Einkünfte der gebietsansässigen, sondern auch der gebietsfremden Anteilseigner hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, ausübt, die Situation der gebietsfremden Anteilseigner sich derjenigen der gebietsansässigen Anteilseigner annähert (Urteil vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C‑170/05, EU:C:2006:783, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
60 |
Im Ausgangsverfahren befindet sich die gebietsfremde Muttergesellschaft, da sich die Französische Republik dafür entschieden hat, ihre Besteuerungsbefugnis in Bezug auf die von der gebietsansässigen Tochtergesellschaft an die gebietsfremde Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne auszuüben, in einer Situation, die mit der einer gebietsansässigen Muttergesellschaft vergleichbar ist. |
61 |
Bezüglich der Rechtfertigung und der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung macht die Französische Republik geltend, dass die Beschränkung sowohl durch das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ‑umgehung als auch durch das Ziel der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sei. |
62 |
Die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung ziele darauf ab, das sogenannte „treaty shopping“ zu unterbinden, das in der Schaffung von Konstruktionen bestehe, mit denen in einem Drittstaat ansässige Gesellschaften die Anwendung des nach französischem Recht oder nach dem Abkommen zwischen dem Drittstaat und der Französischen Republik geltenden Tarifs der Quellensteuer auf Dividenden aus inländischen Quellen umgingen, um über die Quellensteuerbefreiung zwischen Mitgliedstaaten nach der Mutter-Tochter-Richtlinie einen niedrigeren Steuertarif aus dem Abkommen zwischen einem anderen Mitgliedstaat und diesem Drittstaat nutzen zu können. |
63 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ‑umgehung und das Ziel einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten miteinander verknüpft sind (Urteil vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C‑388/14, EU:C:2015:829, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass sie als zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Beschränkung der im Vertrag verbürgten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können (Urteil vom 8. März 2017, Euro Park Service, C‑14/16, EU:C:2017:177, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
64 |
Allerdings ist festzustellen, dass das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ‑umgehung unabhängig davon, ob es nach Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie oder als Rechtfertigung einer Beschränkung des Primärrechts geltend gemacht wird, dieselbe Tragweite hat. Infolgedessen gelten die Erwägungen in den Rn. 30 bis 36 des vorliegenden Urteils auch in Bezug auf diese Verkehrsfreiheit. |
65 |
Das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ‑umgehung, auf das sich die Französische Republik im Ausgangsverfahren beruft, kann daher eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nicht rechtfertigen. |
66 |
Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass zum einen Art. 1 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie und zum anderen Art. 49 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, wonach die Steuerbegünstigung nach Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie – Quellensteuerbefreiung von Gewinnen, die eine gebietsansässige Tochtergesellschaft an eine gebietsfremde Muttergesellschaft ausschüttet, wenn diese Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren in Drittstaaten ansässigen Personen kontrolliert wird – vom Nachweis durch diese Muttergesellschaft abhängt, dass in dieser Befreiung nicht der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke der Beteiligungskette besteht. |
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: |
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der Fassung der Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zum einen und Art. 49 AEUV zum anderen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, wonach die Steuerbegünstigung nach Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie – Quellensteuerbefreiung von Gewinnen, die eine gebietsansässige Tochtergesellschaft an eine gebietsfremde Muttergesellschaft ausschüttet, wenn diese Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren in Drittstaaten ansässigen Personen kontrolliert wird – vom Nachweis durch diese Muttergesellschaft abhängt, dass in dieser Befreiung nicht der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke der Beteiligungskette besteht. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.