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Document 62016CC0482

    Schlussanträge des Generalanwalts P. Mengozzi vom 23. November 2017.
    Georg Stollwitzer gegen ÖBB Personenverkehr AG.
    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Art. 45 AEUV – Verbot der Diskriminierung wegen des Alters – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 21 Abs. 1 – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2, 6 und 16 – Vorrückungsstichtag – Diskriminierende Regelung eines Mitgliedstaats, wonach bei der Gehaltsermittlung die Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ausgeschlossen ist – Aufhebung der dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Vorschriften.
    Rechtssache C-482/16.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:893

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    PAOLO MENGOZZI

    vom 23. November 2017 ( 1 )

    Rechtssache C‑482/16

    Georg Stollwitzer

    gegen

    ÖBB Personenverkehr AG

    (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck [Österreich])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/78 – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Diskriminierung wegen des Alters – Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung – Reform des Gehaltssystems der Vertragsbediensteten der Österreichischen Bundesbahnen – Übergangsregelung – Perpetuierung der Ungleichbehandlung“

    I. Einleitung

    1.

    Das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) gehört zu einer Reihe von Vorlagen österreichischer Verwaltungsgerichte, die vor dem Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit von nationalen Regelungen auf dem Gebiet der Anerkennung früherer Berufserfahrung zum Zweck der beruflichen Einstufung sowie der Gehaltseinstufung der Vertragsbediensteten öffentlich-rechtlicher Einrichtungen mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters aufwerfen ( 2 ).

    2.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C‑88/08, EU:C:2009:381), ergangen ist, hatte sich der Oberste Gerichtshof (Österreich) mit einem Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ( 3 ) im Zusammenhang mit der Regelung an den Gerichtshof gewandt, die für die Arbeitsverträge zwischen den Universitäten und ihren Bediensteten galt. Nach dieser Regelung war der für die Stelle des jeweiligen Bediensteten geltende Vorrückungsstichtag, der bei seiner Einstellung festzulegen war ( 4 ), unter Berücksichtigung der Berufserfahrung des Betroffenen, jedoch unter Ausschluss der vor dem 18. Lebensjahr erworbenen, zu bestimmen. Im Ausgangsverfahren hatte der Kläger, der nach einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren, die er nur zu einem geringen Teil nach Vollendung seines 18. Lebensjahrs zurückgelegt hatte, von einer Universität eingestellt worden war, von seinem Arbeitgeber die Zahlung einer Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen dem für die Dauer seines Vertrags bezogenen Gehalt und dem Gehalt, auf das er Anspruch gehabt hätte, wenn die zurückgelegte Lehrzeit vollständig berücksichtigt worden wäre, verlangt. Der Gerichtshof entschied, dass die Ungleichbehandlung wegen des Alters, zu der die fragliche Regelung führte, diskriminierend war, da, obwohl sie Ziele verfolgte, die als legitim angesehen werden konnten, die zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel nicht als angemessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 angesehen werden konnten ( 5 ).

    3.

    Im Anschluss an das Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C‑88/08, EU:C:2009:381), nahm der österreichische Gesetzgeber eine Reihe von Gesetzesänderungen vor, die die auf die Vertragsbediensteten anwendbaren Regelungen in Einklang mit der Richtlinie 2000/78 bringen sollten. Das Bundesbahngesetz ( 6 ) ( im Folgenden: ÖBB‑G) wurde durch ein Gesetz von 2011 (im Folgenden: ÖBB‑G 2011) geändert ( 7 ). § 53a Abs. 1 ÖBB‑G sah in der geänderten Fassung für diejenigen Bediensteten und Ruhegenussempfänger, die bis zum 31. Dezember 2004 bei den Österreichischen Bundesbahnen (im Folgenden: ÖBB) eingetreten waren und deren individueller Vorrückungsstichtag auf der Grundlage der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 ( 8 ) (im Folgenden: BO 1963) berechnet worden war, vor, dass der individuelle Vorrückungsstichtag unter Maßgabe eines Berechnungskriteriums neu ermittelt wurde, das nicht danach unterschied, ob diese Zeiträume vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt worden waren ( 9 ). Abs. 2 dieses § 53a bestimmte, dass im Fall der Neufestsetzung des individuellen Vorrückungsstichtags gemäß Abs. 1 der für die Vorrückung in den jeweils ersten drei Gehaltsstufen erforderliche Zeitraum um jeweils ein Jahr verlängert wird ( 10 ). In der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C‑417/13, EU:C:2015:38), ergangen ist, legte der Oberste Gerichtshof (Österreich) dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78 vor, um die Vereinbarkeit des ÖBB‑G 2011 mit Letzterer beurteilen zu können. Der Gerichtshof hat bei dieser Gelegenheit festgestellt, dass die Richtlinie 2000/78 einer nationalen Regelung wie der sich aus dem ÖBB‑G 2011 ergebenden entgegensteht, die „zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung die vor dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten berücksichtigt, aber zugleich eine tatsächlich nur für Bedienstete, die Opfer dieser Diskriminierung sind, geltende Bestimmung enthält, die den für die Vorrückung in den jeweils ersten drei Gehaltsstufen erforderlichen Zeitraum um jeweils ein Jahr verlängert und damit eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festschreibt“ ( 11 ).

    4.

    Nach dieser Entscheidung änderte der österreichische Gesetzgeber mit einem Gesetz aus dem Jahr 2015 erneut die Regelung über das Gehalt der ÖBB-Bediensteten. Um eben die mit diesem Gesetz vorgenommene Reform geht es im vorliegenden Ausgangsverfahren. Dieses Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines im Berufungsstadium beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits zwischen Herrn Georg Stollwitzer und der ÖBB Personenverkehr AG (im Folgenden: ÖBB PV), einer Gesellschaft österreichischen Rechts, deren Alleinaktionärin die Österreichische Bundesbahnen-Holding AG ist, die ihrerseits zu 100 % vom österreichischen Staat gehalten wird ( 12 ).

    5.

    Ich weise darauf hin, dass dem Gerichtshof nach dem Ende des schriftlichen Verfahrens in der Rechtssache, in der diese Schlussanträge vorgelegt werden, zwei weitere Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen vorgelegt worden sind, die den in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen entsprechen, und zwar vom Obersten Gerichtshof (Österreich) ( 13 ) und vom Bundesverwaltungsgericht (Österreich) ( 14 ). Diese Ersuchen, die die Auslegung der Richtlinie 2000/78 und, was das erste anbelangt, von Art. 45 AEUV betreffen, ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, die das – jeweils für die Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes und für die Beamten – zum Zweck des Übergangs zu einem neuen Besoldungssystem verwendete Überleitungssystem zum Gegenstand haben, das im Jahr 2015 eingeführt worden war ( 15 ), um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, zu der die vorherigen Regelungen im Licht der Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter (C‑88/08, EU:C:2009:381) ( 16 ), vom 11. November 2014, Schmitzer (C‑530/13, EU:C:2014:2359) ( 17 ), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C‑417/13, EU:C:2015:38), führten.

    6.

    Schließlich weise ich darauf hin, dass auch das in Deutschland auf die Bundesbeamten und die Beamten einiger Länder angewandte Entgeltsystem mehrmals Gegenstand von Vorabentscheidungsersuchen unter dem Blickwinkel der Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters war ( 18 ).

    II. Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    7.

    Gemäß Art. 1 der Richtlinie 2000/78 ist deren Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aus einer Reihe von Gründen, darunter wegen des Alters, in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.

    8.

    Art. 2 der Richtlinie 2000/78 definiert den Begriff „Diskriminierung“. Er sieht in seinen Abs. 1 und 2 Folgendes vor:

    „(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

    (2)   Im Sinne des Absatzes 1

    a)

    liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

    b)

    liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:

    i)

    diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich …“

    9.

    Art. 6 der Richtlinie 2000/78 trägt die Überschrift „Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters“. Er bestimmt in Abs. 1 Unterabs. 1, dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Nach Unterabs. 2 Buchst. b dieses Abs. 1 können derartige Ungleichbehandlungen insbesondere „die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile“ einschließen.

    10.

    Gemäß Art. 16 Buchst. a und b dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zum einen „die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden“ und zum anderen „die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden“.

    Nationales Recht

    11.

    Wie bereits in Nr. 4 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, änderte nach dem Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C‑417/13, EU:C:2015:38), der österreichische Gesetzgeber im Juni 2015 die auf die Vertragsbediensteten der ÖBB anwendbaren Bestimmungen über die Ermittlung des Vorrückungsstichtags erneut.

    12.

    § 53a Abs. 2 ÖBB‑G in der durch BGB. I Nr. 64/2015 geänderten Fassung (im Folgenden: ÖBB‑G 2015) sieht vor, dass nur bestimmte Zeiten in einem Dienstverhältnis und/oder einem Ausbildungsverhältnis, die vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, für die Berechnung des Vorrückungsstichtags zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich um die bei den ÖBB ( 19 ) oder bei Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und unter bestimmen Voraussetzungen der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegten Zeiten.

    13.

    Das ÖBB‑G 2015 schloss daher (neben den Ausbildungszeiten) von der Anrechnung für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags alle Beschäftigungszeiten aus, die nicht in der spezifischen Branche des Eisenbahnverkehrs und der Eisenbahninfrastruktur zurückgelegt worden waren, die nach der BO 1963 zur Hälfte angerechnet worden waren ( 20 ).

    14.

    Das neue Anrechnungssystem ist rückwirkend anzuwenden. § 56 Abs. 18 des ÖBB‑G 2015 bestimmt, dass § 53a dieses Gesetzes für jene Bediensteten gilt, die bis zum 31. Dezember 2004 bei den Österreichischen Bundesbahnen eingetreten sind. Nach § 56 Abs. 19 tritt § 53a Abs. 2 für Bedienstete, deren Vorrückungsstichtag auf der Grundlage der BO 1963 berechnet wurde, mit dem 1. April 1963 in Kraft.

    15.

    § 53a Abs. 5 des ÖBB‑G 2015 enthält die Regeln für die Einstufung der Bediensteten in die Gehaltsstufen. Die Einstufung erfolgt, indem der Vorrückungsstichtag auf der Basis der in Abs. 2 dieser Bestimmung festgelegten Regeln neu berechnet wird, nachdem der Betreffende den Nachweis zu den zurückgelegten Vordienstzeiten übermittelt hat.

    16.

    Nach § 53a Abs. 6 des ÖBB‑G 2015 führt die Einstufung der Bediensteten gemäß Abs. 5 dieses Paragrafen zu keiner Reduktion des im letzten Monat vor Kundmachung des ÖBB‑G 2015 vom Bediensteten bezogenen Gehalts. Sofern die Neuberechnung des Stichtags zu einer Kürzung dieses Gehalts führt, bleibt dieses zuletzt bezogene Gehalt gewahrt, bis das sich aus der Einstufung ergebende Gehalt diese Höhe erreicht. Führt die Neuberechnung hingegen zu einer Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe, hat der Bedienstete Anspruch auf das entsprechende Gehalt und für die nicht verjährten Zeiträume auf den Unterschied zwischen diesem und dem tatsächlich bezogenen Gehalt.

    17.

    § 53a Abs. 7 bestimmt, dass in den Gehaltstabellen binnen sechs Monaten nach Kundmachung des ÖBB‑G 2015 vor der jeweils letzten Gehaltsstufe eine weitere Gehaltsstufe vorzusehen ist.

    III. Ausgangsverfahren,Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

    18.

    Herr Stollwitzer trat am 17. Januar 1983 in den Dienst der ÖBB PV. Der auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Bestimmungen berechnete Vorrückungsstichtag wurde für ihn auf den 2. Juli 1980 festgelegt. Aus den Akten geht hervor, dass für die Ermittlung dieses Zeitpunkts die Zeit, in der Herr Stollwitzer den Militärdienst ableistete, zur Gänze und der Zeitraum zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahrs und dem Zeitpunkt der Einstellung, in dem Herr Stollwitzer eine Tätigkeit als Installateur ausübte und für einen kurzen Zeitraum Arbeitslosengeld bezog, zur Hälfte angerechnet wurden.

    19.

    Am 4. März 2016 erhob Herr Stollwitzer Klage beim Landesgericht Innsbruck (Österreich) gegen seine Gehaltseinstufung und beantragte die Zahlung der nicht verjährten Gehaltsrückstände für das erste Halbjahr 2009 in Höhe von 837,13 Euro. Vor diesem Gericht brachte er vor, dass zum Zweck der Ermittlung seines Vorrückungsstichtags auch die Beschäftigungszeiten, die er vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt habe (insgesamt ein Jahr, fünf Monate und 19 Tage), im Einklang mit den Urteilen vom 18. Juni 2009, Hütter (C‑88/08, EU:C:2009:381), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C‑417/13, EU:C:2015:38), hätten angerechnet werden müssen. Die ÖBB PV beantragte die Abweisung der Klage und machte geltend, dass die fraglichen Zeiträume nach § 53a Abs. 2 ÖBB‑G in der 2015 geänderten Fassung nicht anrechenbar seien und dass, da diese Änderung rückwirkend in Kraft getreten sei, Herr Stollwitzer keinen Anspruch mehr auf Berücksichtigung dieser Zeiträume für die Ermittlung seines Vorrückungsstichtags habe.

    20.

    Das Landesgericht Innsbruck gab der ÖBB PV Recht und wies die Klage mit Urteil vom 1. Juni 2016 ab. Herr Stollwitzer legte gegen dieses Urteil Berufung an das vorlegende Gericht ein.

    21.

    Das Letztere bezweifelt, dass die vom ÖBB‑G 2015 eingeführte Anrechnungsregelung frei von jeder Art von Diskriminierung ist. Seiner Ansicht nach enthält die neue Regelung Inkohärenzen, da Vordienstzeiten nicht angerechnet würden, die zwar nicht zu den nach § 53a Abs. 2 des ÖBB‑G 2015 anrechenbaren gehörten, dem Bediensteten aber eine branchenspezifische Erfahrung vermittelten, die ihm erlaube, seine Arbeit besser zu verrichten, wie z. B. Dienstzeiten bei privaten oder öffentlichen Verkehrsbetrieben oder bei Unternehmen, die Eisenbahninfrastruktur herstellten oder betrieben. Daraus ergebe sich eine Diskriminierung der Bediensteten, die eine ebenso einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt hätten, aber nicht im Dienst von Gesellschaften, die Teil der ÖBB-Gruppe oder in § 53a Abs. 2 des ÖBB‑G 2015 genannt seien. Laut dem vorlegenden Gericht sind diese Bediensteten jedoch zum Großteil diejenigen, die schon nach der in der BO 1963 vorgesehenen Anrechnungsregelung (im Folgenden: frühere Anrechnungsregelung) diskriminiert worden seien, da die nach § 53a Abs. 2 des ÖBB‑G 2015 anrechenbaren Zeiten in der Regel nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegt würden. Ebenso wirke sich der Entgeltverlust, der nach der neuen Einstufung erfolgen könne, aufgrund des nach § 53a Abs. 6 des ÖBB‑G 2015 vorgesehenen Einfrierens der Gehälter auf die durch diese Regelung diskriminierte Gruppe von Bediensteten stärker aus. Diese Ungleichbehandlungen könnten nicht nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt werden, da der österreichische Gesetzgeber nur von budgetären oder administrativen Erwägungen geleitet worden sei.

    22.

    Das vorlegende Gericht weist zudem darauf hin, dass 120 Klagen von Bediensteten der Bundesbahnen mit derselben Grundlage wie derjenigen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sei, derzeit im Berufungsstadium bei ihm anhängig seien, wobei viele von ihnen 2012 in erster Instanz eingebracht worden seien, nachdem mit Urteil vom 13. April 2011, das das vorlegende Gericht am 21. September 2011 bestätigt habe, das Landesgericht Innsbruck den Anspruch der Bediensteten der ÖBB PV auf Anrechnung der Vordienstzeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt worden seien, im Einklang mit dem Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C‑88/08, EU:C:2009:381), anerkannt habe ( 21 ). Die beim Landesgericht Innsbruck anhängigen Verfahren über zahlreiche weitere ähnliche Klagen ruhten, während im gesamten österreichischen Bundesgebiet derzeit etwa 1000 vergleichbare Rechtssachen anhängig seien.

    23.

    Aus den Akten ergibt sich, dass der Verfassungsgerichtshof (Österreich) mit Urteil vom 2. Juli 2016 § 53a des ÖBB‑G 2015 für im Einklang mit der österreichischen Verfassung stehend erklärte ( 22 ).

    24.

    Unter diesen Umständen hat das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 2. September 2016 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.

    Ist das Unionsrecht in seinem gegenwärtigen Stand, insbesondere der allgemeine unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, der allgemeine Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung im Sinn der Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Diskriminierungsverbot der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV und die Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die zur Beseitigung einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Entscheidung [vom 28. Januar 2015, Starjakob (C‑417/13, EU:C:2015:38)] festgestellten Altersdiskriminierung (nämlich die Nichtberücksichtigung der vor dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten für ÖBB-Bedienstete) zwar bei einem kleinen Teil der nach der Altregelung diskriminierten ÖBB-Bediensteten die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten berücksichtigt (allerdings nur die sachlich bei den ÖBB und bei vergleichbaren öffentlichen Eisenbahninfrastruktur- und/oder Eisenbahnverkehrsunternehmen in der EU, im EWR und den der EU durch Assoziations- und/oder Freizügigkeitsvereinbarungen verbundenen Ländern), beim überwiegenden Teil der ursprünglich diskriminierten ÖBB-Bediensteten jedoch alle anderen vor dem 18. Lebensjahr gelegenen Vordienstzeiten nicht berücksichtigt, insbesondere auch jene unberücksichtigt lässt, die die betreffenden ÖBB-Bediensteten befähigen, die Arbeit besser zu verrichten, wie z. B. Vordienstzeiten bei privaten und anderen öffentlichen Verkehrsbetrieben und/oder Infrastrukturbetrieben, von denen vom Dienstgeber verwendete Infrastruktur (rollendes Material, Schienenbau, Leitungsbau, elektrische und elektronische Anlagen, Stellwerke, Bahnhofsbau und dergleichen) hergestellt, vertrieben oder gewartet wird, oder diesen vergleichbare Unternehmen und damit tatsächlich für den weit überwiegenden Teil der von der diskriminierenden Altregelung betroffenen ÖBB-Bediensteten eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festschreibt?

    2.

    Verwirklicht das Verhalten eines Mitgliedstaats, der 100 % Eigentümer eines Bahntransportunternehmens und faktisch Dienstgeber der in diesen Unternehmen beschäftigten Bediensteten ist, wenn er die unionsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten auf Entgeltnachzahlung wegen einer vom Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C‑88/08, EU:C:2009:381, vom 16. Januar 2014, Pohl, C‑429/12, EU:C:2014:12, und vom 28. Januar 2015, Starjakob, C‑417/13, EU:C:2015:38) festgestellten Diskriminierung u. a. wegen des Alters, die auch in mehreren nationalen Gerichtsentscheidungen, u. a. auch des Obersten Gerichtshofs (8 ObA 11/15y), anerkannt wurde, aus rein fiskalischen Gründen durch rückwirkende Gesetzesänderungen in den Jahren 2011 und 2015 zu beseitigen versucht, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine unionsrechtliche Haftung dieses Mitgliedstaats, insbesondere einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, etwa gegen die durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs (vorgenannte Urteile Hütter, Pohl und Starjakob) ausgelegten Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78?

    25.

    Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Republik Österreich und die Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht und in der Sitzung vom 5. Juli 2016 mündlich verhandelt.

    IV. Würdigung

    Zur ersten Vorlagefrage

    26.

    Mit der ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie 2000/78 und Art. 45 AEUV einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen betreffend die Anrechnung der Vordienstzeiten zum Zweck der Gehaltseinstufung der Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes entgegenstehen, die mit dem Ziel erlassen wurde, die vom Gerichtshof in zwei aufeinanderfolgenden Urteilen festgestellte Altersdiskriminierung zu beseitigen.

    27.

    Zunächst ist zu prüfen, ob die neuen Anrechnungsregeln nach § 53a Abs. 2 des ÖBB‑G 2015 an sich, d. h. unabhängig von ihrer rückwirkenden Anwendung und den Kriterien für die neue Einstufung des bestehenden Personals, zu einer Altersdiskriminierung führen. Diese Bestimmung sieht, wie bereits dargelegt, vor, dass nur bestimmte Beschäftigungs- und/oder Ausbildungszeiten vor dem Diensteintritt bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags der ÖBB-Bediensteten berücksichtigt werden. Im Wesentlichen erkennt die neue Regelung nur die Berufserfahrung – unabhängig vom Alter, in dem sie erworben wurde – an, die im Dienst der Unternehmensgruppe gesammelt wurde, der das einstellende Unternehmen angehört (neben der außerhalb Österreichs gesammelten entsprechenden Berufserfahrung in den oben angeführten Fällen).

    28.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters, oder, wie im vorliegenden Fall, der früher erworbenen Berufserfahrung, indem es einem zeitbezogenen Umstand Bedeutung beimisst, bei einem Entgeltsystem seinem Wesen nach zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Alters führen könnte ( 23 ), dass der Gerichtshof jedoch festgestellt hat, dass die Honorierung der erworbenen Berufserfahrung, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, in der Regel als ein legitimes Ziel anerkannt ist, dessen Verfolgung dem Arbeitgeber freisteht ( 24 ).

    29.

    Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum verfügen ( 25 ).

    30.

    Ein Entgeltsystem wie das vom ÖBB‑G 2015 vorgesehene, das zum Zweck der Gehaltseinstufung der Arbeitnehmer nur deren spezifische Berufserfahrung in der Branche, in der der Arbeitgeber tätig ist, berücksichtigt, kann meines Erachtens nicht allein deshalb als mit dem Verbot der Altersdiskriminierung unvereinbar angesehen werden, weil es der vergleichbaren, in ähnlichen Branchen erworbenen Berufserfahrung keine Bedeutung beimisst, obwohl diese Erfahrung ebenso wie die als einschlägig angesehene objektiv gestattet, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seine Arbeit besser zu verrichten. Ein solches Entgeltsystem behandelt zwar die Arbeitnehmer bei gleich vielen Jahren Berufserfahrung, die vor der Einstellung gesammelt wurde, in Bezug auf das Gehalt unterschiedlich. Diese Ungleichbehandlung gründet sich jedoch auf die Art der geltend gemachten Erfahrung, konkret auf die Art des Arbeitgebers, bei dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wurde, und ist, wie die österreichische Regierung zu Recht vorbringt, unabhängig von Kriterien, die zumindest unmittelbar an das Alter anknüpfen, wie z. B. dem Zeitpunkt, zu dem diese Erfahrung erworben wurde ( 26 ).

    31.

    Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass auch ein derartiges Entgeltsystem zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Alters führen könnte, wenn sich herausstellen sollte, dass die unterschiedliche Gewichtung der Berufserfahrung tatsächlich eine Gruppe von Arbeitnehmern benachteiligt, die mehrheitlich aus Personen besteht, die nach ihrem Alter oder dem Alter, in dem sie die von ihnen angeführte Berufserfahrung erworben haben, identifizierbar sind. Das vorlegende Gericht scheint eine solche Annahme in Verbindung mit § 53a Abs. 2 des ÖBB‑G 2015 anzudeuten, wenn es ausführt, dass nach dieser Bestimmung die vor dem Diensteintritt vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Beschäftigungs- und/oder Ausbildungszeiten in der Regel nicht berücksichtigt würden. Der Gerichtshof verfügt jedoch über keine Informationen, um beurteilen zu können, ob das neue Anrechnungssystem ausschließlich oder überwiegend die Bediensteten der ÖBB PV benachteiligt, die schon nach der früheren Regelung diskriminiert wurden, d. h. die Bediensteten, die ihre frühere Berufserfahrung ganz oder zum Teil vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben haben, und jedenfalls ist eine solche Prüfung letztlich Sache des nationalen Gerichts.

    32.

    Was eine etwaige Unvereinbarkeit der Anrechnungsregeln des § 53a Abs. 2 des ÖBB‑G 2015 mit Art. 45 AEUV anbelangt, die das vorlegende Gericht ohne weitere Ausführungen in der ersten Vorlagefrage anspricht, beschränke ich mich unabhängig von jeder weiteren Überlegung auf den Hinweis, dass, soweit die in einem anderen Mitgliedstaat gesammelte Berufserfahrung nach § 53a Abs. 2 des ÖBB‑G 2015 zu denselben Bedingungen und mit denselben Wirkungen wie die in Österreich erworbene berücksichtigt wird, die in Rede stehende österreichische Regelung unter diesem Gesichtspunkt zumindest nach einer ersten Prüfung die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht zu verletzen scheint ( 27 ).

    33.

    Nach dieser Klarstellung sind nun die Folgen der rückwirkenden Anwendung der Anrechnungsregelung nach § 53a Abs. 2 des ÖBB‑G 2015 und der Vorschriften für die Einstufung der bestehenden Bediensteten zu betrachten, um zu prüfen, ob die eine oder die anderen eine neue Form der Altersdiskriminierung einführen oder die vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C‑88/08, EU:C:2009:381), festgestellte perpetuieren.

    34.

    Wird die rückwirkende Anwendung von Vorschriften vorgesehen, die eine vorhergehende Bestimmung mit diskriminierendem Charakter ersetzen sollen, indem sie die rechtswidrige Ungleichbehandlung beseitigen, so spricht dies als solches, auch unter dem Blickwinkel der Beseitigung der früheren Auswirkungen der Diskriminierung, für Wiederherstellung einer rechtmäßigen Situation. Entscheidend sind daher die Modalitäten, nach denen die Diskriminierung rückwirkend beseitigt wird.

    35.

    Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C‑417/13, EU:C:2015:38, Rn. 44), klargestellt hat, dass Art. 16 der Richtlinie 2000/78, nach dem die Mitgliedstaaten zur Aufhebung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften verpflichtet sind, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, nicht den Erlass einer bestimmten Maßnahme im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vorschreibt, sondern ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen belässt, die zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sind.

    36.

    Zur Beseitigung der vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C‑88/08, EU:C:2009:381), festgestellten Altersdiskriminierung konnte der österreichische Gesetzgeber daher, wie er es getan hat, frei entscheiden, das gesamte System der Anrechnung von Vordienstzeiten rückwirkend zu ändern. Die bloße Aufhebung des Verbots der Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung war nur eine der Möglichkeiten, die sich ihm boten, um den Bestimmungen der Richtlinie 2000/78 nachzukommen.

    37.

    Daher verstößt weder der Umstand, dass die neue Anrechnungsregelung einige der früheren Beschäftigungs- und/oder Ausbildungszeiten nicht mehr berücksichtigt, die zuvor anrechenbar waren (wenn auch in diskriminierender Weise), noch die Bestimmung einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung sämtlicher Bediensteten der ÖBB auf der Grundlage einer rückwirkenden Anwendung der neuen Regeln als solche gegen die Verpflichtung nach dem angeführten Art. 16, die nationalen diskriminierenden Bestimmungen aufzuheben, selbstverständlich vorausgesetzt, dass das Ziel der Beseitigung der Diskriminierung konkret erreicht wird.

    38.

    Das Vorstehende bezieht sich auf die Folgen der rückwirkenden Anwendung der neuen Anrechnungsregeln. Es sind nun die Modalitäten der Gehaltseinstufung der Bediensteten zu betrachten, deren Vorrückungsstichtag auf der Grundlage von § 53a Abs. 2 des ÖBB‑G 2015 neu festgesetzt wurde.

    39.

    Wie oben dargelegt, wird in dem Fall, dass nach dieser Neufestsetzung der Bedienstete in eine Gehaltsstufe eingereiht wird, die einem niedrigeren Gehalt entspricht als demjenigen, das er vor dem Inkrafttreten des ÖBB‑G 2015 bezog, dieses Gehalt nach § 53a Abs. 6 dieses Gesetzes gewahrt. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass diese Bestimmung, die ohne Unterschied auf alle neueingestuften Bediensteten anzuwenden sei, die nach der früheren Regelung erfolgte Diskriminierung faktisch endgültig festschreibe.

    40.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das ÖBB‑G 2015 in Bezug auf die Bediensteten, die ihre Berufserfahrung vor dem 18. Lebensjahr ausschließlich beim ÖBB-Konzern oder bei den anderen in § 53a Abs. 2 des ÖBB‑G 2015 angegebenen Unternehmen erworben haben, alle Auswirkungen der Diskriminierung in der Vergangenheit beseitigt. Diesen Bediensteten werden nämlich, neben der Einstufung, auf die sie seit dem Beginn ihres Arbeitsverhältnisses mit der ÖBB PV Anspruch gehabt hätten, wenn die frühere Anrechnungsregelung in nicht diskriminierender Weise angewandt worden wäre, auch die dieser Einstufung entsprechenden, noch nicht verjährten Gehaltsrückstände zuerkannt.

    41.

    Nach dieser Klarstellung steht außer Zweifel, dass, da sich das „bezogene Gehalt“, auf das sich § 53a Abs. 6 des ÖBB‑G 2015 bezieht, aus der Anwendung der diskriminierenden Vorschriften der früheren Anrechnungsregelung ergibt, die Bestimmung, wonach dieses Gehalt zum Zweck des Übergangs in das neue System gewahrt wird, auch wenn sie ohne Unterschied auf alle ÖBB-Bediensteten anwendbar ist, eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters zwischen einer Gruppe von Bediensteten, die der Kategorie der durch die frühere Anrechnungsregelung Benachteiligten angehören, und einer Gruppe von Bediensteten, die der Kategorie der durch diese Regelung Begünstigten angehören, fortführen kann.

    42.

    Konkret ist das hinsichtlich der Bediensteten der Fall, die Beschäftigungs- und/oder Ausbildungszeiten geltend machen, die nicht unter diejenigen fallen, die nach den neuen Anrechnungsregeln berücksichtigt werden. Den Bediensteten, die diese Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt haben, wird deren Anrechnung weiterhin, wie in der Vergangenheit – wenn auch aus einem anderen Grund als dem des Alters, in dem sie erworben wurden –, verweigert, und zwar sowohl bei der Bestimmung des vor der Veröffentlichung des ÖBB‑G 2015 bezogenen Gehalts, dessen Wahrung nach diesem Gesetz garantiert wird, als auch bei der Zahlung von noch nicht verjährten Gehaltsrückständen. Im Gegenteil haben die Bediensteten, die entsprechende und gleich lange Beschäftigungs- und/oder Ausbildungszeiten, jedoch nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, zurückgelegt haben, nicht nur nach der früheren Anrechnungsregelung ein höheres Gehalt als ihre Kollegen bei gleicher geltend gemachter Berufserfahrung bezogen, sondern sie wahren auch nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung und obwohl die fraglichen Zeiten nicht mehr anrechenbar sind, die Höhe des Gehalts, auf das diese Zeiten nach den früheren Anrechnungsregeln Anspruch verschafften.

    43.

    Es ist zu prüfen, ob diese mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt sein kann.

    44.

    Zu diesem Zweck ist zu untersuchen, ob das in § 53a Abs. 6 des ÖBB‑G 2015 vorgesehene Einfrieren der Gehälter eine Maßnahme ist, mit der ein legitimes Ziel verfolgt wird, und, wenn ja, ob sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist ( 28 ). Aus der Vorlageentscheidung und den Erklärungen der österreichischen Regierung vor dem Gerichtshof geht hervor, dass mit dieser Maßnahme das Ziel der Wahrung des Besitzstands verfolgt werde.

    45.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ( 29 ). Im Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C‑417/13, EU:C:2015:38, Rn. 37), hat der Gerichtshof außerdem bereits festgestellt, dass die Besitzstandswahrung und der Schutz des berechtigten Vertrauens der durch die frühere Anrechnungsregelung begünstigten Bediensteten in Bezug auf ihr Entgelt legitime Ziele der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarkts darstellen, die die Beibehaltung der bisherigen Vergütungen und somit einer Regelung, die zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, während eines Übergangszeitraums rechtfertigen können ( 30 ).

    46.

    § 53a Abs. 6 des ÖBB‑G 2015, nach dem das vor Kundmachung dieses Gesetzes bezogene Gehalt für den Fall gewahrt wird, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und die daraus folgende neue Gehaltseinstufung der ÖBB-Bediensteten zu einer Verringerung des Gehalts führen, enthält eine Maßnahme, die zweifellos zur Wahrung des Besitzstands der durch die frühere Anrechnungsregelung begünstigten ÖBB-Bediensteten angemessen ist.

    47.

    Es bleibt daher zu prüfen, ob diese Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels erforderlich ist. Diese Prüfung erfordert es, auch die Situation der durch diese Regelung benachteiligten Bediensteten zu berücksichtigen.

    48.

    Wie bereits ausgeführt, ist die von § 53a Abs. 6 des ÖBB‑G 2015 vorgesehene Maßnahme des Einfrierens des bezogenen Gehalts unterschiedslos auf die durch die frühere Anrechnungsregelung begünstigten und auf die durch sie benachteiligten Bediensteten anzuwenden. Sie kommt daher auch Letzteren zugute, wenn diese durch die Anwendung der neuen Regeln für die Festsetzung des Vorrückungsstichtags eine Kürzung des zuvor bezogenen Gehalts erleiden. Wie jedoch ebenfalls oben dargelegt, tragen im Fall der durch die frühere Anrechnungsregelung begünstigten Bediensteten alle von diesen zurückgelegten Beschäftigungs- und/oder Ausbildungszeiten zur Bestimmung des bezogenen und daher nach § 53a Abs. 6 des ÖBB‑G 2015 gewahrten Gehalts bei, während im Fall der durch diese Regelung benachteiligten Bediensteten ein Teil dieser Zeiten, nämlich die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten, die nicht zu den nach § 53a Abs. 6 des ÖBB‑G 2015 anrechenbaren gehören, insoweit nicht berücksichtigt werden.

    49.

    Es ist klar, dass diese Ungleichbehandlung nicht bestünde, wenn bei den durch die frühere Anrechnungsregelung benachteiligten Bediensteten, die nach der neuen Regelung in eine niedrigere Gehaltsstufe als die eingereiht werden, die sie vor dem Zeitpunkt der Kundmachung des ÖBB‑G 2015 erreicht hatten ( 31 ), alle vor dem 18. Lebensjahr erworbenen Beschäftigungs- und/oder Ausbildungszeiten wie bei ihren Kollegen, die nach Art und Dauer entsprechende Zeiten, jedoch nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt haben, anerkannt würden. In diesem Fall stellten diese Zeiten nämlich, wie für die durch die frühere Anrechnungsregelung begünstigten Bediensteten, einen Bestandteil des Gehalts dar, der Gegenstand des Einfrierens nach § 53a Abs. 6 des ÖBB‑G 2015 wäre.

    50.

    Daher ist es die Anwendung anderer (und diskriminierender) Kriterien für die Anrechnung der Zeiten, die für die Bestimmung des Referenzgehalts berücksichtigt werden, auf das die in dieser Bestimmung vorgesehene Maßnahme des Einfrierens angewandt wird, die dazu führt, dass auch nach der neuen Einstufung eine Ungleichbehandlung zwischen einem Teil der durch die frühere Anrechnungsregelung begünstigten Bediensteten und einem Teil der durch diese Regelung benachteiligten weiter bestehen bleibt.

    51.

    Das Ziel der Wahrung des Besitzstands der durch die frühere Anrechnungsregelung begünstigten Bediensteten, die durch das Inkrafttreten des ÖBB‑G 2015 eine Verringerung des Gehalts erleiden würden, erfordert es zwar, ihnen gegenüber weiterhin diese Anrechnungsregelung anzuwenden, doch schreibt dieses Ziel nicht vor, diese Regeln gegenüber den durch die angeführte Regelung benachteiligten Bediensteten, für die das ÖBB‑G 2015 ebenso zu einem Gehaltsverlust führen würde, weiterhin in diskriminierender Weise anzuwenden. Mit anderen Worten: Die Ungleichbehandlung, die sich aus der Anwendung von § 53a Abs. 2 des ÖBB‑G 2015 ergibt, ist zur Erreichung des damit verfolgten Wahrungsziels nicht erforderlich.

    52.

    Es trifft zu, dass die Situation der beiden fraglichen Kategorien von Bediensteten unterschiedlich ist. So steht außer Frage, dass die durch die frühere Anrechnungsregelung begünstigten Bediensteten einen echten Besitzstand geltend machen können, während dasselbe für die durch diese Regelung benachteiligten Bediensteten nicht behauptet werden kann. Dieser Unterschied ist jedoch auf die Anwendung eines diskriminierenden Gehaltssystems zurückzuführen und kann meines Erachtens nicht das einzige Argument für die Beibehaltung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung darstellen, die die Diskriminierung nach diesem System perpetuiert.

    53.

    Zum anderen hat der Gerichtshof im Urteil Starjakob (C‑417/13, EU:C:2015:38) im Einklang mit seiner früheren Rechtsprechung ( 32 ) bekräftig, dass die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch sichergestellt werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt ( 33 ).

    54.

    Folglich konnten die durch die frühere Anrechnungsregelung benachteiligten Bediensteten ab der Feststellung des diskriminierenden Charakters dieser Regelung durch das Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C‑88/08, EU:C:2009:381), nicht nur ein berechtigtes Vertrauen, sondern ein echtes eigenes Recht darauf geltend machen, dass, zumindest mittelfristig, die Behandlung der durch diese Regelung begünstigten Bediensteten auf sie erstreckt wird ( 34 ). Wäre ihnen eine solche Erstreckung in den sechs Jahren gewährt worden, die die Ausarbeitung der mit dem ÖBB‑G 2015 erfolgten Reform der Anrechnungsregelung erforderte, hätte die Anwendung von § 53a Abs. 6 dieses Gesetzes keine Ungleichbehandlung bewirkt.

    55.

    Nach alledem hat der österreichische Gesetzgeber, indem er tatsächlich eine Anwendung der diskriminierenden früheren Anrechnungsregelung perpetuierte und für die Anwendung von § 53a Abs. 6 des ÖBB‑G 2015 keine Angleichung der Situation der durch diese Regelung benachteiligten Bediensteten an diejenige der begünstigten Bediensteten vorsah, eine Ungleichbehandlung zwischen Kategorien von ÖBB-Bediensteten aufrechterhalten, die nicht nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt werden kann.

    56.

    Meiner Meinung nach können weder budgetäre noch administrative Erwägungen dieser Schlussfolgerung entgegenstehen. Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich weder die einen noch die anderen für sich allein ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellen ( 35 ). Da zudem das ÖBB‑G 2015 bereits vorsieht, dass die Situation jedes Bediensteten individuell erneut betrachtet wird, um den neuen Vorrückungsstichtag zu ermitteln, sollte die oben vorgeschlagene Lösung, nämlich die Bestimmung des Referenzgehalts für die Anwendung von § 53a Abs. 6 dieses Gesetzes auf der Grundlage einer diskriminierungsfreien Anwendung der früheren Anrechnungsregelung, grundsätzlich nicht zu einer übermäßigen Erhöhung der Arbeitsbelastung für die Verwaltung führen.

    57.

    Ebenso wenig stehen der Schlussfolgerung, zu der ich in der vorstehenden Nr. 55 gelangt bin, das Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005), oder das Urteil vom 8. September 2011, Hennigs (C‑297/10 und C‑298/10, EU:C:2011:560), entgegen. Anders als in den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, ist im Ausgangsverfahren die Kategorie der durch die diskriminierende Regelung begünstigten Personen und diejenige der durch sie benachteiligten Personen klar bestimmbar. Anders gesagt gibt es, um die Worte des Gerichtshofs zu verwenden, ein gültiges Bezugssystem ( 36 ), das die Anpassung der Situation der Letzteren an diejenige der Ersteren möglich macht. Folglich ist in der vorliegenden Rechtssache, anders als in der Situation, die die Rechtssache kennzeichnete, in der das Urteil vom 8. September 2011, Hennigs (C‑297/10 und C‑298/10, EU:C:2011:560, Rn. 94), ergangen ist, die einfache Übernahme der auf der Grundlage der früheren diskriminierenden Regelung bezogenen Gehälter nicht „die einzige Möglichkeit, eine Absenkung der Vergütungen der [neueingestuften Bediensteten] zu verhindern“. Ich weise außerdem darauf hin, dass gegenüber der Rechtssache, in der das Urteil Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005) ergangen ist, die Festsetzung des bezogenen Gehalts für die Anwendung von § 53a Abs. 6 des ÖBB‑G 2015, nach vorheriger Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags auf der Grundlage der diskriminierungsfreien Anwendung der früheren Anrechnungsregelung, nicht mit den Schwierigkeiten in Bezug auf die Handhabbarkeit der Regelung verbunden ist, die der Gerichtshof in diesem Urteil bezeichnet hat ( 37 ).

    58.

    Sollte der Gerichtshof die Schlussfolgerung nicht teilen, zu der ich in Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge gelangt bin, und daher der Ansicht sein, dass die von § 53a Abs. 6 des ÖBB‑G 2015 aufrechterhaltene Ungleichbehandlung nicht über das hinausgeht, was zur Wahrung des Besitzstands der durch die Anrechnungsregelung benachteiligten ÖBB-Bediensteten erforderlich ist, wäre noch zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung reinen Übergangscharakter hat und ob sie nicht übermäßig lange aufrechterhalten wird. Ich weise nämlich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C‑417/13, EU:C:2015:38), festgestellt hat, dass das Ziel der Wahrung des Besitzstands und des berechtigten Vertrauens der von einer diskriminierenden Regelung begünstigten Bediensteten eine Maßnahme nicht rechtfertigen kann, mit der – sei es auch nur für bestimmte Personen – eine Ungleichbehandlung wegen des Alters endgültig festgeschrieben wird, die durch die Reform eines diskriminierenden Systems, zu der diese Maßnahme gehört, beseitigt werden soll. Eine solche Maßnahme wäre, auch wenn sie diese Wahrung sicherzustellen vermag, nicht geeignet, für die benachteiligten Bediensteten ein diskriminierungsfreies System zu schaffen ( 38 ).

    59.

    Gemäß dem Standpunkt, zu dem ich oben gelangt bin, werde ich mich insoweit auf zwei Bemerkungen beschränken. Erstens sind, was die Bediensteten betrifft, deren frühere Berufserfahrung nach § 53a Abs. 2 des ÖBB‑G 2015 nicht mehr berücksichtigt wird, die aber vor Kundmachung dieses Gesetzes schon die letzte Stufe ihrer Gehaltsgruppe erreicht hatten, die vorteilhaften oder nachteiligen Auswirkungen der Diskriminierung in der Vergangenheit endgültig. Zumindest in dieser Hinsicht kann man daher nicht von einer reinen Übergangsregelung sprechen. Zweitens erleiden die durch die frühere Anrechnungsregelung benachteiligten Bediensteten, die vor der Kundmachung des ÖBB‑G 2015 die letzte Gehaltsstufe erreicht hatten, wenn die vor dem 18. Lebensjahr erworbenen Beschäftigungs- und/oder Ausbildungszeiten, die nach diesem Gesetz nicht mehr anrechenbar sind, für das Einfrieren des bezogenen Gehalts berücksichtigt worden wären – und für die daher die Reform der früheren Anrechnungsregelung neutral gewesen wäre –, neben dem Verlust der Gehaltsbestandteile, die ihnen mit dieser Regelung unzulässigerweise entzogen wurden, einen Vorrückungsnachteil, wenn sie zugleich nicht mehr anrechenbare Beschäftigungs- und/oder Ausbildungszeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt haben ( 39 ). Die Frage ist berechtigt, ob – unabhängig von allen anderen Erwägungen – diese Auswirkungen hingenommen werden können.

    60.

    Vor den Schlussfolgerungen zur ersten Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass die bisherigen Erörterungen sich nur auf den Anspruch beziehen, den die durch die frühere Anrechnungsregelung benachteiligten Bediensteten darauf haben, dass ihnen zum Zeitpunkt und zum Zweck des Übergangs in das vom ÖBB‑G 2015 vorgesehene System die Gehaltsstufe und daher das Gehalt in der Höhe gewährt wird, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn diese Regelung auf sie in nicht diskriminierender Weise angewandt worden wäre. Ein solcher Anspruch ist, obwohl das ÖBB‑G 2015 die früheren Anrechnungsregeln grundlegend geändert hat, anzuerkennen, um zu verhindern, dass das neue Gesetz eine fortdauernde Ungleichbehandlung bewirkt, die nicht erforderlich und daher nicht nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 zu rechtfertigen ist.

    61.

    Anderes gilt jedoch für den Anspruch auf Zahlung der durch die diskriminierende Anwendung der früheren Anrechnungsregelung nicht bezogenen Gehälter. Wie bereits dargelegt, wird nach dem ÖBB‑G 2015 ein Teil der durch diese Regelung benachteiligten Bediensteten ( 40 ) für den erlittenen Gehaltsverlust nicht entschädigt ( 41 ). Durch die rückwirkende Anwendung von § 53a Abs. 2 des ÖBB‑G 2015 steht dieser Verlust ausschließlich mit der Diskriminierung in der Vergangenheit in Zusammenhang ( 42 ). Die Anrechnungsregeln des früheren Systems wurden nämlich rückwirkend geändert, so dass den nationalen Gerichten die Möglichkeit genommen wurde, sie im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 auszulegen oder sie unangewendet zu lassen ( 43 ), um den durch diese Regelung benachteiligten Bediensteten, die nach dem ÖBB‑G 2015 nicht entschädigt werden, die Gehaltsbestandteile zu gewähren, die ihnen unzulässigerweise entzogen wurden.

    62.

    Der Gerichtshof scheint, auch unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens, d. h., wenn es ein gültiges Bezugssystem gibt, auszuschließen, dass die Reform eines diskriminierenden Entgeltsystems neben der Diskriminierung zwingend auch deren Auswirkungen beseitigen muss, indem es jedenfalls den durch diese Regelung benachteiligten Bediensteten die Differenz zwischen dem Gehalt, auf das sie ohne die Diskriminierung Anspruch gehabt hätten, und dem Gehalt, das sie tatsächlich bezogen haben, gewährt ( 44 ). Auch wenn eine solche Lösung Fragen zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Effektivitätsgrundsatz ( 45 ) und zum Schutz des berechtigten Vertrauens der nach der früheren Anrechnungsregelung diskriminierten Bediensteten aufwerfen kann, scheint der Gerichtshof daher unter solchen Umständen dazu zu tendieren, dem diskriminierten Bediensteten nur den Weg der Staatshaftungsklage zuzuerkennen.

    63.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die mit dem Ziel, eine vom Gerichtshof in zwei aufeinanderfolgenden Urteilen festgestellte Altersdiskriminierung zu beseitigen, die Neueinstufung der bereits im Dienst stehenden Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes im Rahmen eines neuen Entgeltsystems vorsieht, das sich auf nicht diskriminierende Kriterien für die Anrechnung der Vordienstzeiten gründet, jedoch bei der Anwendung einer Bestimmung, die den Besitzstand der neueingestuften Bediensteten durch das Einfrieren des von diesen zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Regelung bezogenen Gehalts wahren soll, die Höhe dieses Gehalts von der Anwendung der diskriminierenden Anrechnungskriterien der früheren Anrechnungsregelung abhängig macht.

    Zur zweiten Vorlagefrage

    64.

    Mit der zweiten Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klarstellungen zu den Voraussetzungen, die zur außervertraglichen Haftung des österreichischen Staates unter den Umständen des Ausgangsverfahrens führen könnten, insbesondere wegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht.

    65.

    Ich sage ohne Umschweife, dass ich erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Vorlagefrage habe. Diese Zweifel betreffen nicht den von der österreichischen Regierung aufgeworfenen Aspekt der Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts für die Entscheidung über eine Staatshaftungsklage, die nach österreichischem Recht vor dem Verfassungsgerichtshof (Österreich) zu erheben ist. Zu diesem Aspekt weist nämlich das Oberlandesgericht Innsbruck auf eine nationale Rechtsprechung hin, die den Zivilgerichten unter bestimmten Umständen – die seiner Ansicht nach im Ausgangsverfahren vorliegen –, eine mit derjenigen des Verfassungsgerichtshofs konkurrierende Zuständigkeit zuerkenne. Ungeachtet des Bestreitens durch die österreichische Regierung bin ich der Ansicht, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Ausführungen, die das vorlegende Gericht zu seiner Zuständigkeit nach nationalem Recht macht, in Frage zu stellen.

    66.

    Es ergibt sich hingegen aus dieser Vorlageentscheidung, dass die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Klage nur die Zahlung der Gehaltsbestandteile betrifft, die Herrn Stollwitzer seiner Ansicht nach unzulässigerweise vorenthalten wurden, und dass diese Klage gegen die ÖBB PV in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber von Herrn Stollwitzer gerichtet ist. Letzterer hat außerdem in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er keine Staatshaftungsklage gegen den österreichischen Staat erhoben habe, und folglich darauf verzichtet, sich zur zweiten Vorlagefrage zu äußern, die seiner Ansicht nach rein „theoretisch“ ist. Schließlich steht fest, dass der österreichische Staat nicht Partei im Ausgangsverfahren ist. Da sich der hypothetische Charakter der zweiten Vorlagefrage meines Erachtens offensichtlich aus den soeben dargelegten Umständen ergibt, schlage ich dem Gerichtshof vor, diese Frage für unzulässig zu erklären.

    67.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof diesem Vorschlag nicht folgen sollte, beschränke ich mich auf den Hinweis, dass der Gerichtshof in den Rn. 98 bis 107 des Urteils vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005), ausführlich die Kriterien erörtert hat, die ein nationales Gericht anzuwenden hat, um festzustellen, ob unter Umständen, die denen des Ausgangsverfahrens entsprechen, die Haftung des Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 2000/78 ausgelöst wird.

    68.

    Insbesondere zur ersten der drei Voraussetzungen, von denen diese Haftung abhängt, nämlich, dass die verletzte unionsrechtliche Norm die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, hat der Gerichtshof zum einen festgestellt, dass Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, u. a. wegen des Alters des Arbeitnehmers, verbietet, und zum anderen, dass diese Vorschriften den Einzelnen Rechte verleihen sollen, die sie gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen können ( 46 ).

    69.

    Zur dritten Voraussetzung, nämlich dem Bestehen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Prüfung, ob im beim vorlegenden Gericht anhängigen nationalen Verfahren ein solcher Zusammenhang besteht, diesem Gericht obliegt ( 47 ).

    70.

    Was schließlich die zweite Voraussetzung anbelangt, die des Vorliegens eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht, hat der Gerichtshof zum einen in den Rn. 102 bis 105 des Urteils vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005), ausgeführt, dass der Ermessensspielraum des Mitgliedstaats ein wichtiges Kriterium für die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht darstellt. Zum anderen hat er darauf hingewiesen, dass zwar durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vornimmt, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, es jedoch Sache des nationalen Gerichts war, zu beurteilen, ob nicht Art und Umfang der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 in Bezug auf Rechtsvorschriften wie denen obliegen, die in den Ausgangsverfahren in Rede standen, in denen das Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005), ergangen ist, gleichwohl erst seit dem Urteil vom 8. September 2011, Hennings und Mai (C‑297/10, EU:C:2011:560), in dem der Gerichtshof die Unvereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit der angeführten Richtlinie festgestellt hat, als klar und präzise angesehen werden konnten. In Anbetracht der Umstände des Ausgangsverfahrens in der vorliegenden Rechtssache sind diese Klarstellungen durch die Rechtsprechung am 18. Juni 2009 mit dem Urteil Hütter (C‑88/08, EU:C:2009:381) erfolgt, in dem der Gerichtshof ein System der Anrechnung von Vordienstzeiten geprüft hat, das mit dem der BO 1963 identisch war.

    71.

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen erscheint mir klar, dass, ungeachtet der Prüfung, ob ein Kausalzusammenhang mit dem vom einzelnen Bediensteten geltend gemachten Schaden besteht, sich aus der Anwendung der oben angeführten Grundsätze ergibt, dass zumindest seit dem 18. Juni 2009 die Voraussetzungen für die Haftung des österreichischen Staates für die den Bediensteten der ÖBB PV durch die Anwendung der diskriminierenden früheren Anrechnungsregelung entstandenen Schäden vorliegen.

    V. Ergebnis

    72.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Vorlagefrage für unzulässig zu erklären und auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die mit dem Ziel, eine vom Gerichtshof in zwei aufeinanderfolgenden Urteilen festgestellte Altersdiskriminierung zu beseitigen, die Neueinstufung der bereits im Dienst stehenden Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes im Rahmen eines neuen Entgeltsystems vorsieht, das sich auf nicht diskriminierende Kriterien für die Anrechnung der Vordienstzeiten gründet, jedoch bei der Anwendung einer Bestimmung, die den Besitzstand der neueingestuften Bediensteten durch das Einfrieren des von diesen zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Regelung bezogenen Gehalts wahren soll, die Höhe dieses Gehalts von der Anwendung der diskriminierenden Anrechnungskriterien der früheren Anrechnungsregelung abhängig macht.


    ( 1 ) Originalsprache: Italienisch.

    ( 2 ) Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass das erste Mal, als dem Gerichtshof eine solche Regelung von einem österreichischen Gericht vorgelegt wurde, die Vorlagefragen die Auslegung der Vertragsbestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit betrafen, vgl. Urteil vom 30. November 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C‑195/98, EU:C:2000:655), in dem es um die auf die Einstufung der Vertragslehrer und Vertragsassistenten anwendbare Regelung gegangen ist, auf deren Grundlage die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten nach strengeren Modalitäten erfolgte, wenn diese Zeiten in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden waren.

    ( 3 ) ABl. 2000, L 303, S. 16.

    ( 4 ) Bis zu den Reformen im Jahr 2015, auf die nachstehend ausführlicher eingegangen wird, stellte der Vorrückungsstichtag das zentrale Kriterium für die Gehaltseinstufung der öffentlichen Bediensteten (Vertragsbedienstete und Beamte) dar. Dieser Stichtag wurde festgelegt, indem als Ausgangspunkt der Tag der Anstellung herangezogen wurde. Einige Beschäftigungszeiten des Bediensteten vor seinem Diensteintritt wurden als Vordienstzeiten angesehen und verlegten den Eintrittszeitpunkt zurück. Der Vorrückungsstichtag war daher ein fiktiver Zeitpunkt, dem in einer Musterlaufbahn der Tag des 18. Geburtstags entsprach.

    ( 5 ) Vgl. Rn. 38 bis 51 und Tenor des Urteils.

    ( 6 ) Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 852/1992.

    ( 7 ) BGBl. I Nr. 129/2011.

    ( 8 ) BGBl. Nr. 170/1963.

    ( 9 ) Nach dem angewandten Kriterium wurden anzurechnende Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden waren oder worden wären, dem Tag der Anstellung vorangesetzt. Die anzurechnenden Zeiten bestimmten sich weiterhin nach der BO 1963, die vorsah, dass die im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen zurückgelegten Zeiten zur Gänze und, außer in Sonderfällen, die anderen Beschäftigungs- oder Ausbildungszeiten zur Hälfte berücksichtigt würden.

    ( 10 ) § 34 der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (im Folgenden: AVB) bestimmte, dass der Beschäftigte der Österreichischen Bundesbahnen alle drei Jahre in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe und nach sechs Jahren in die letzte Gehaltsstufe seiner Gehaltsgruppe vorrückte und dass für die Vorrückung der Vorrückungsstichtag maßgebend war. Letzterer wurde vor dem Änderungsgesetz von 2011 gemäß § 35 der AVB nach denselben Kriterien wie den in der BO 1963 festgelegten berechnet und schloss daher jede Berufserfahrung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs aus. Aus den Verfahrensakten in der vorliegenden Rechtssache geht hervor, dass die AVB seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr angewandt werden und das Entgelt der nach diesem Zeitpunkt eingestellten Bediensteten anhand von Kollektivverträgen bestimmt wird.

    ( 11 ) In einer früheren Entscheidung, die ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) zum Gegenstand hatte, das u. a. ebenfalls die Vereinbarkeit der neuen für die ÖBB-Bediensteten geltenden Regelung mit dem Unionsrecht betraf, hatte sich der Gerichtshof darauf beschränkt, die Frage zur Vereinbarkeit anhand der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz der vom österreichischen Recht vorgesehenen Verjährungsfrist von 30 Jahren für Klagen gegen die Gehaltseinstufung der öffentlichen Bediensteten zu beantworten, und hatte die anderen ihm vorgelegten Fragen nicht beantwortet, da die Klage im Ausgangsverfahren verjährt war, vgl. Urteil vom 16. Januar 2014, Pohl (C‑429/12, EU:C:2014:12).

    ( 12 ) Dem vorlegenden Gericht zufolge sind, obwohl sowohl die ÖBB als auch die Österreichische Bundesbahnen-Holding unter staatlicher Kontrolle stehen, die Verträge der Bediensteten der Ersteren rein privatrechtlich geregelt.

    ( 13 ) Anhängige Rechtssache C‑24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft öffentlicher Dienst, vgl. ABl. 2017, C 112, S. 20.

    ( 14 ) Anhängige Rechtssache C‑396/17, Leitner.

    ( 15 ) Im Jahr 2015 wurde die Bundesbesoldungsreform 2015 (BGB. I Nr. 32/2015) verabschiedet. Dieses Gesetz wurde im Jahr 2016 durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz (BGB. I Nr. 104/2016) geändert, das nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 2016 (Ro 2015/12/0025‑3) erlassen wurde. In der anhängigen Rechtssache C‑24/17 steht das VBG (Vertragsbedienstetengesetz) in Rede, das Bestimmungen für die Überleitung der Vertragsbediensteten vom alten in das neue Besoldungssystem enthält.

    ( 16 ) Dieses Urteil betraf, wie bereits dargelegt, das auf die Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes anwendbare Anrechnungssystem.

    ( 17 ) In dieser Entscheidung hat die Große Kammer des Gerichtshofs, im Wesentlichen mit denselben Worten wie einige Monate zuvor im Urteil vom 28. Januar 2015, ÖBB Personenverkehr (C‑417/13, EU:C:2015:38), die Ausdehnung des für die Vorrückung in den ersten drei Gehaltsstufen erforderlichen Zeitraums beanstandet, die mit der im Jahr 2010 verabschiedeten Reform des auf die öffentlichen Bediensteten anwendbaren Systems der Anrechnung der Vordienstzeiten einhergegangen war.

    ( 18 ) Vgl. Urteile vom 8. September 2011, Hennigs (C‑297/10 und C‑298/10, EU:C:2011:560), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C‑20/13, EU:C:2015:561). Die Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, betrafen zum einen das sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene auf die Angestellten im öffentlichen Dienst oder auf die Beamten anwendbare Gehaltssystem, das sich hauptsächlich auf Lebensalterskriterien stützte, und zum anderen die Modalitäten des Übergangs von diesem Besoldungssystem auf ein sich nicht auf diskriminierende Kriterien gründendes System.

    ( 19 ) § 53a Abs. 2 des ÖBB‑G 2015 bezieht sich neben den ÖBB auf ihre Rechtsvorgänger und allgemeiner auf die aus der Umstrukturierung des Eisenbahnsektors hervorgegangenen Unternehmen.

    ( 20 ) Siehe Fn. 9 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 21 ) Zu diesen Klagen gehören diejenigen, die zu den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen Pohl (C‑429/12, EU:C:2014:12) und ÖBB Personenverkehr (C‑417/13, EU:C:2015:38) führten.

    ( 22 ) ECLI:AT:VFGH:2016:G450.2015.

    ( 23 ) In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Cadman (C‑17/05, EU:C:2006:333) nimmt Generalanwalt Poiares Maduro beispielhaft Bezug auf ein Entgeltsystem, bei dem jüngere Arbeitnehmer benachteiligt werden, weil das Dienstalter überproportional honoriert wird, oder ein Entgeltsystem, das die Erfahrung von Arbeitnehmern nicht berücksichtigt und daher nachteilig für ältere Arbeitnehmer ist.

    ( 24 ) Vgl. Urteile vom 3. Oktober 2006, Cadman (C‑17/05, EU:C:2006:633, Rn. 34 bis 36), und vom 18. Juni 2009, Hütter (C‑88/08, EU:C:2009:381, Rn. 47).

    ( 25 ) Vgl. Urteile vom 22. November 2005, Mangold (C‑144/04, EU:C:2005:709, Rn. 63), und vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa (C‑411/05, EU:C:2007:604).

    ( 26 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2012, Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft (C‑132/11, EU:C:2012:329, Rn. 29).

    ( 27 ) Ich weise darauf hin, dass die Frage der Vereinbarkeit der für den Übergang in das neue Besoldungssystem der öffentlichen Bediensteten erlassenen Vorschriften, die den im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen untersuchten entsprechen, mit den Vertragsbestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit vom Obersten Gerichtshof in der anhängigen Rechtssache C‑24/17, angeführt in Nr. 5 der vorliegenden Schlussanträge, detaillierter gestellt wurde (vgl. zweite Vorlagefrage).

    ( 28 ) Vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 62).

    ( 29 ) Vgl. Urteile vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland (C‑456/05, EU:C:2007:755, Rn. 63), vom 8. September 2011, Hennigs (C‑297/10 und C‑298/10, EU:C:2011:560, Rn. 90), und vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 64).

    ( 30 ) Vgl. Rn. 37 sowie bereits vorher in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C‑530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 42).

    ( 31 ) Es handelt sich um Bedienstete, die Beschäftigungs- und/oder Ausbildungszeiten zurückgelegt haben, die weder von der früheren Anrechnungsregelung (weil vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt) noch von der neuen (weil nicht einschlägig) berücksichtigt werden.

    ( 32 ) Vgl. Urteile vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a. (C‑231/06 bis C‑233/06, EU:C:2007:373, Rn. 39), und vom 22. Juni 2011, Landtová (C‑399/09, EU:C:2011:415, Rn. 51).

    ( 33 ) Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C‑417/13, EU:C:2015:38, Rn. 46).

    ( 34 ) Das Bestehen eines berechtigten Vertrauens im oben erläuterten Sinne scheint vom Verfassungsgerichtshof in dem in Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Urteil ausgeschlossen worden zu sein. Für ein solches Vertrauen spricht jedoch, unabhängig von jeder anderen Überlegung, die Tatsache, dass das ÖBB‑G 2011 die Erstreckung der Behandlung, die den durch die frühere Regelung begünstigten Bediensteten vorbehalten war, auf die durch diese Regelung benachteiligten Bediensteten vorsah, wenn auch, wie dargelegt, unter Aufrechterhaltung der Ungleichbehandlung beider Gruppen von Bediensteten unter einem anderen Aspekt.

    ( 35 ) Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C‑417/13, EU:C:2015:38, Rn. 36).

    ( 36 ) Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C‑417/13, EU:C:2015:38, Rn. 47). Kein gültiges Bezugssystem gab es hingegen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, insbesondere Rn. 96), und vom 8. September 2011, Hennigs (C‑297/10 und C‑298/10, EU:C:2011:560), ergangen sind; vgl. auch Urteil vom 9. September 2015, Unland (C‑20/13, EU:C:2015:561, Rn. 47).

    ( 37 ) Vgl. Urteil Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 78).

    ( 38 ) Vgl. Rn. 39 und, in diesem Sinne, Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C‑530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 39 ) Insoweit ist meiner Meinung nach nicht klar, inwieweit die Einfügung einer weiteren Gehaltsstufe vor der letzten gemäß § 53a Abs. 7 des ÖBB‑G 2015 konkret einen solchen Verlust ausgleichen kann.

    ( 40 ) Es handelt sich um die Bediensteten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs Beschäftigungs- und/oder Ausbildungszeiten zurückgelegt haben, die nach dem ÖBBG 2015 nicht mehr anrechenbar sind.

    ( 41 ) Wie bereits ausgeführt, ist eine solche Entschädigung nur zugunsten der Bediensteten vorgesehen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs Beschäftigungs- und/oder Ausbildungszeiten zurückgelegt haben, die nach den neuen Anrechnungsregeln anrechenbar sind.

    ( 42 ) D. h. der Unterschied zwischen dem Gehalt, auf das diese Bediensteten Anspruch gehabt hätten, wenn die frühere Anrechnungsregelung auf sie in nicht diskriminierender Weise angewandt worden wäre, und dem Gehalt, das sie seit ihrem Diensteintritt bis zu ihrer neuen Einstufung nach dem ÖBB‑G 2015 tatsächlich bezogen haben.

    ( 43 ) Vgl. Urteil Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 88 und 89).

    ( 44 ) Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C‑417/13, EU:C:2015:38, Rn. 45).

    ( 45 ) Nach diesem Grundsatz muss jede Maßnahme, die ein Mitgliedstaat erlässt, um den unionsrechtlichen Normen nachzukommen, effektiv sein (vgl. im Bereich der Gleichbehandlung von Männern und Frauen Urteil vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a. (C‑231/06 bis C‑233/06, EU:C:2007:373, Rn. 28). In diesem Urteil hat der Gerichtshof außerdem festgestellt, dass, wenn die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet sind, aufgrund eines auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Unionsrechts zu sichern, diesen Behörden zwar die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen verbleibt, sie jedoch insbesondere dafür sorgen müssen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird (Rn. 38).

    ( 46 ) Vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 101).

    ( 47 ) Vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 98).

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